Wieviele Steuern Sie für Ihre Abfindung zahlen müssen

Ablauf und Chancen einer Kündigungsschutzklage

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Grundsätzlich wird mittels einer Kündigungsschutzklage die Rechts­wirksamkeit eines Kündigungs­schreibens von einem Arbeitsgericht geprüft. Sinn und Zweck der Klage besteht darin, festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam durch die konkret angegriffene Kündigung beendet wurde oder ob die ausgesprochene Kündigung als unwirksam erachtet werden kann.

In diesen Fällen ist eine Kündigung unwirksam

Eine Kündigung kann aus mehreren Gründen nicht wirksam sein, wie zum Beispiel:

  • Die Form und Frist der Kündigungserklärung wurden nicht eingehalten.
  • Der im Unternehmen vorhandene Betriebsrat wurde nicht angehört.
  • Der gekündigte Arbeitnehmer genießt einen Sonder­kündigungsschutz – wie beispiels­weise Schwer­behinderte, Schwangere oder Betriebsrats­mitglieder.
  • Es besteht kein hinreichender Kündigungsgrund.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage prüft das Arbeits­gericht diese und weitere Unwirksam­keits­gründe.

Abfindungsanspruch ohne Kostenrisiko durchsetzen

Das deutsche Arbeitsrecht ist kompliziert und nur schwer durchschaubar. Häufig besteht gerade bei Arbeitnehmern ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit: Ist meine Kündigung rechtens? Welche Ansprüche habe ich? Wie hoch sollte meine Abfindung ausfallen und wie setze ich diesen Anspruch durch?

Voraussetzungen für die Kündigungsschutzklage

Um eine Kündigungsschutzklage erheben zu können, müssen folgende Voraus­setzungen erfüllt sein:

  • Das Unternehmen muss mehr als zehn vollzeit­äquivalente Angestellte beschäftigen.
  • Der gesetzliche Kündigungsschutz muss für den betroffenen Arbeitnehmer greifen – das heißt, er muss mehr als sechs Monate in dem Unternehmen tätig sein.

Fristen für die Kündigungsschutzklage wahren

Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, und zwar spätestens innerhalb von drei Wochen, nachdem er das Kündigungsschreiben erhalten hat. Lässt der Arbeitnehmer die Frist von drei Wochen verstreichen und erhebt er in dieser Zeit keine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn dies gegebenen­falls von Anfang an nicht begründet war.

Ablauf der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist am besten in schriftlicher Form beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Alternativ kann die Klage auch bei der Rechts­antrags­stelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Klage sollte unter anderem den Namen des jeweiligen Klägers und des Beklagten sowie das jeweilige Arbeitsgericht aufführen. Ist das Schreiben beim Arbeitsgericht eingegangen, wird als erster Schritt ein sogenannter Gütetermin bestimmt. Im Rahmen dieser Güteverhandlung wird die Klage vorgetragen – gleichzeitig wird versucht, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zu erzielen.

Wird bei der Güteverhandlung keine Lösung erzielt, folgt als zweiter Schritt der sogenannte Kammertermin. Beim Kammertermin sind mehrere Richter anwesend, insgesamt drei. Die Kammer setzt sich aus einem hauptamtlichen sowie aus zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen. Können sich die beiden Parteien nicht einigen, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil. Ist entweder der Arbeitgeber oder der Beschäftigte mit dem Urteil nicht einver­standen, kann innerhalb von vier Wochen Berufung eingelegt werden.

Folgen bei erfolgreicher Klage

Stellt sich infolge einer Kündigungsschutzklage heraus, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten:

  • Weiterbeschäftigung an der bisherigen Arbeitsstelle
  • Erhalt einer Abfindungszahlung

Es existiert zwar keine gesetzlich definierte Abfindungshöhe – dennoch kann in vielen Fällen folgende Regel angewendet werden: ein halbes Monatsgehalt (brutto) pro Beschäf­tigungs­jahr. Generell ist die Höhe der Abfindungszahlung vom Verhandlungs­geschick des Beschäftigten abhängig.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Bei einer Kündigungsschutzklage ist mit Kosten zu rechnen. Diese setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die gerichtlichen Kosten sind im Gerichtskostengesetz – kurz GKG – geregelt und richten sich nach dem Streitwert der Sache. Die Kosten, die durch den Einsatz eines Anwalts entstehen, sind wiederum im Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG) definiert. Jede Partei kommt für die Anwaltsgebühren selbst auf.

Die Gerichtskosten entfallen, wenn es im Rahmen der Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich zwischen den Parteien kommt.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Abfindung" wurde zuletzt am 09.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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