Erbschaftsteuer berechnen

Erbschaftsteuer - Berechnung für eingetragene Lebenspartner

Thema Erbschaftsteuer ﹣ Erbschaftsteuer - eingetragene Lebenspartner

Die eingetragene Partnerschaft ist in Deutschland eine Relikt der Vergangenheit. Diese ging der Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare voraus. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat Deutschland das Partnerschaftsgesetze dahingehend geändert, dass die Partnerschaftsregister für Neueintragungen geschlossen sind. Bestehende eingetragene Partnerschaften werden jedoch weiterhin als solche anerkannt und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Nutzen Sie unseren Rechner, um die Besteuerung einer Erbschaft an einen eingetragenen Partner zu berechnen.


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Freibetrag für eingetragene Lebenspartner ist 500.000 Euro

Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Freibetrag für die Besteuerung der Erbschaft. Der Freibetrag reduziert die Summe, die bei der Besteuerung herangezogen wird. Als eingetragener Lebenspartner hat man aktuell 500.000  Euro Freibetrag. Dies entspricht exakt dem Betrag, den ein verheirateter Ehegatte erhält. Somit sind sich Ehegatten und eingetragene Partner gleich gestellt bei der Erbschaftsteuer. Interessierte Leser finden hier eine Übersicht über alle Freibeträge bei der Erbschaft.

Der Steuersatz für eingetragene Lebenspartner auf Basis Steuerklasse I

Je nach Verwandt­schafts­grad zum Erblasser ist der Erbschafsteuersatz unterschiedlich hoch. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft zum Erblasser, umso geringer die Besteuerung des Erbes. Der Steuersatz für eingetragene Partner basiert auf der Steuerklasse I. Alle weiteren Informationen zu Besteuerung entnehmen Sie bitte dem Artikel Erbschaft­steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.

Informationen zur Erbschaftsteuer

Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Regierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswert­verfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde zuletzt am 08.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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