
Viele Rentner sind verunsichert. Müssen Sie als Bezieher der gesetzlichen Rentenversicherung eine Steuererklärung abgeben? Mit unserem Rentenbesteuerung-Rechner können Sie Sich schnell und einfach überschlägig informieren, ob Sie eine Steuererklärung abzugeben haben und ob Sie wahrscheinlich Steuern zahlen müssen.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Rentenbesteuerung
- 01.
Seit wann werden Renten besteuert? Warum hat das Jahr 2005 eine Bedeutung für die Rente?
Grundsätzlich galt die Rentenbesteuerung schon immer, allerdings wurde vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 nur der Ertragsanteil besteuert. Am 6. März 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige unterschiedliche Besteuerung des Ertragsanteils von Renten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig, da es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. Somit erhielt der Gesetzgeber die Auflage, eine neue Regelung für deren Besteuerung zu entwickeln und einzuführen, welche zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und als Alterseinkünftegesetz bezeichnet wird.
- 02.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung der Rente?
Bei dieser Form der Besteuerung werden nicht die Rentenversicherungsbeträge, sondern erst die Rentenzahlungen besteuert. Berufstätige Steuerpflichtige leisten während ihrer aktiven Tätigkeit so genannte Altersvorsorgeaufwendungen, beispielsweise die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Diese werden in der Steuererklärung erfasst und verringern auf diesem Weg die Steuerbelastung. Im Gegenzug erhalten sie im Alter Rentenleistungen, welche um die aktuell geltenden Freibeträge gekürzt und anschließend besteuert werden.
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- 03.
Für welche Renten gilt die Rentensteuer?
Für alle Arten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung (sog. Altersvorsorgeaufwendungen) und für private Renten. Von der Neuregelung zum 1. Januar 2005 sind grundsätzlich alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungswerken sowie aus den landwirtschaftlichen Alterskassen betroffen. Auch Renten, die aufgrund einer privat abgeschlossenen kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (wie beispielsweise der Rürup-Rente) gezahlt werden, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt ebenfalls für Witwen- und Waisenrenten.
Rechner Rentenbesteuerung
- 04.
Wie entwickelt sich die Rentenbesteuerung?
Zunächst wird die Besteuerung der Rente nicht mehr nach dem Lebensalter bei Beginn der Rente bestimmt, sondern sie richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Renten, die vor und im Jahr 2005 begannen, werden zu 50 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil steigt für den Rentner zunächst mit jährlich 2 Prozent, bis er im Jahr 2020 die 80 Prozent-Marke erreicht hat. Anschließend erfolgt eine Erhöhung um 1 Prozent jährlich, bis auf 100 Prozent im Jahr 2040. Bei Renteneintritt 2023 beträgt der steuerpflichtige Anteil zur Rente daher 83 Prozent. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der steuerfreie Anteil der Rente 17 Prozent bei Renteneintritt 2023 beträgt.
- 05.
Was ist der Steuerfreibetrag bei der Renten-Besteuerung?
Dieser Betrag ist eine feste Summe, die nicht versteuert wird. Bei Beginn der Rente wird ein Steuerfreibetrag in Euro festgelegt, welcher anschließend auf Lebenszeit für den Rentner gilt und nicht mehr verändert wird. Dieser gilt nicht nur für die bezogene Rente eines Steuerpflichtigen, sondern auch für dessen nach seinem Tod hinterbliebenen Angehörigen, die eine Witwen- oder Waisenrente erhalten. Er beträgt bei Renteneintritt 2023 17 Prozent, da der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbeginn 2023 83 Prozent beträgt.
- 06.
Wonach richtet sich der Steuerfreibetrag?
Der Steuerfreibetrag wird anhand der unter Frage 4 beschriebenen prozentualen Entwicklung des Besteuerungsanteils ermittelt und beträgt beispielsweise 50 Prozent für einen Renteneintritt im Jahr 2005, 48 Prozent im Jahr 2006 oder 17 Prozent im Jahr 2023. Der Freibetrag bildet den Gegenpol zu dem besteuerten Anteil. Bei Hinterbliebenen richtet sich dieser nach der Tatsache, ob der Verstorbene bereits Rentenleistungen erhalten hat. Hier wird der vorher festgelegte Freibetrag übernommen, anderenfalls wird er bei Beginn der Witwen- oder Waisenrente errechnet.
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- 07.
Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen?
Das ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich können aber verschiedene Pauschal- und Freibeträge über den Steuerfreibetrag hinaus angerechnet werden. Steuerpflichtige, die eine Rente von über 1.300 Euro monatlich beziehen, müssen je nach Rentenbeginn mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einkommensteuererklärung abgeben und auch Steuern entrichten. Allerdings hängt dies auch davon ab, ob weitere Einkünfte wie beispielsweise die aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Es ist jedoch ratsam, sich bei einen Steuerberater über die eventuelle Steuerpflicht zu informieren.
- 08.
Weiß das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist?
Davon sollte man als Rentner ausgehen, da dies im Zuge des so genannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens an das Finanzamt gemeldet wird. Für die gesetzliche Rentenversicherung, alle privaten Versicherer sowie für die Versorgungswerke besteht seit dem Jahr 2005 die Verpflichtung, die ausgezahlten Leistungen für die Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu melden. Somit sind die Finanzbehörden genau über Ihre Bezüge und die zum Beispiel Beamtenpensionen informiert.
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- 09.
Muss ich selbst aktiv werden oder auf das Finanzamt warten?
Im Prinzip sollte man selbst eine Steuererklärung abgeben, um zu vermeiden, dass man später eine Strafe zahlen muss. Aufgrund der verschiedenen Freibeträge führt eine Steuererklärung nicht unbedingt dazu, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen und eine Besteuerung eintrifft. Jeder Rentner muss sich selbst darüber informieren, ob die Höhe seiner Bezüge eine Steuerpflicht eintreten lassen. In der Vergangenheit war grundsätzlich jeder Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, jedoch konnten die Finanzbehörden Befreiungen von der Steuerpflicht aussprechen. Allerdings kann hierzu, wie bereits unter Punkt 07 angeführt, ein Steuerberater Auskunft geben.
- 10.
Welche Steuervergünstigungen und Freibeträge gibt es?
Sogenannte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abgezogen werden. Zu den Sonderausgaben zählen z.B. Haftpflichtversicherungsbeiträge, Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kirchensteuer. Als außergewöhnliche Belastungen gelten etwa Krankheitskosten mit ärztlicher Verordnung, Pauschalbeträge für Menschen mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent sowie im Falle von Pflegebedürftigkeit die Unterbringungskosten in einem Heim. Auch Aufwendungen für eine Beerdigung können hierbei berücksichtigt werden. Weitere Steuerermäßigungen können bei Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerarbeiten genehmigt werden, insofern sie im eigenen Haushalt getätigt werden.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:
- § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) - Arten der sonstigen Einkünfte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Rentenbesteuerung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde zuletzt am 10.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Rentenbesteuerung"
- Geplante Änderungen des Besteuerungsanteils auf die Rente: Informationen zum Wachstumschancengesetz auf der Seite des Rentensteuer-Rechners
- Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2023 im Rentensteuer-Rechner.
- Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2023
- Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Rentensteuer-Rechner
- Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite