Wohngeld

Wohngeldreform - Änderungen beim Wohngeld 2023/2024

Thema Wohngeld ﹣ Wohngeldreform 2023/2024

Am 1. Januar 2023 erfolgte mit dem Wohngeld Plus eine umfassende Wohngeldreform. Bereits 2021 fand mit der Heizkostenentlastung eine Erhöhung des Wohngeldes als Ausgleich für die zu erwartenden höheren Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung statt. 2023 wurde die Zuschüsse zu den Heizkosten stark angehoben, eine Klimakomponente zur Entlastung aufgrund höherer Mieten durch energetische Baumaßnahmen eingeführt, sowie Anpassungen der Wohngeldformel vorgenommen, welche u.a. zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen.

Dadurch soll sich das durchschnittliche Wohngeld seit 2023 mehr als verdoppeln und die Zahl der Wohngeldberechtigten soll sich von zuvor ca. 650.000 auf zwei Millionen Haushalte erweitern.

Die Änderungen beim Wohngeld 2023/2024 können Sie mit unserem Wohngeldrechner gleich hier berechnen.

Vor 2023 erfolgte Änderungen beim Wohngeld

Automatische Fortschreibung des Wohngeldes ab 2022

Das Bundes­kabinett hatte im Mai 2019 den Gesetzentwurf zur Wohngeld­reform ("Wohngelds­tärkungs­gesetz") beschlossen. Der Bundestag hatte der Wohngeld­reform am 18. Oktober 2019 zugestimmt. Im Einzelnen sah diese Reform folgende Regelungen ab 1. Januar 2020 bzw. ab 1. Januar 2022 vor:

  • Anpassung des Wohngeldes an die allgemeine Entwicklung von Mieten und Einkommen (automatisch ab 2022).
  • Erhöhung der Reichweite des Wohngeldes. Mit der Wohngeld­reform steigt die Zahl der Empfänger von im Jahr 2020 erwarteten 480.000 Haushalten ohne Reform auf ca. 660.000 Haushalte.
  • Regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge, bis zu denen die Miete bzw. Belastung berücksichtigt wird.
  • Aktualisierung der Mietenstufen für die Gemeinden und Kreise und Einführung einer neuen Mietenstufe VII, um höhere Mieten in einigen Gemeinden zu berücksichtigen.
  • Dynamisiering des Wohngeldes an die Miet- und Einkommens­entwicklung per Verordnung im Abstand von jeweils zwei Jahren.

In vielen Fällen ist damit eine Erhöhung des Wohngeldes erfolgt.

Neuer Freibetrag bei Grundrente ab 2021

Bei der Ermittlung des Einkommens können Rentner einen neuen Freibetrag von der gesetzlichen Rente abziehen, sofern sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht haben. Dann bleibt ein Betrag der gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die gesetzliche ­Bruttorente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüber liegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2021 jedoch höchstens 223 Euro (50 Prozent der 2021 geltenden Regelbedarfsstufe 1) sein.

Heizkostenentlastung ab 2021

Ab 2021 gelten beim Wohngeld als Ausgleich für die allgemein zu erwartende Heizkostenerhöhung aufgrund der gesetzlichen CO2-Bepreisung monatlichen Beträge zur Entlastung der Heizkosten. Die Höhe dieser Beträge ist abhängig von der Anzahl der Bewohner des Haushalts. Genaueres finden Sie in unserem Wohngeldrechner.

Höhere Mietstufen für Inseln seit August 2020

Ab August 2020 wurde für Inseln ohne Festlandanschluss einheitlich die Mietenstufe 5 festgesetzt. Damit wurde dem Umstand genüge getan, dass das Mietenniveau auf diesen Inseln erheblich höher als in den zugehörigen Landkreisen ist. Daher gilt für diese Inseln einheitlich die höhere Mietenstufe 5 (15 bis 25 Euro über dem Bundesdurchschnitt der Mieten aller Wohngeldempfänger) gilt.

Wohngeld vor 2023 und ab 2023/2024 berechnen und vergleichen

Die Auswirkungen der Wohngeldreform 2023 auf das Wohngeld können Sie mit dem Wohngeldrechner berechnen.

Mietenstufen vor 2023 und ab 2023/2024

Die für das alte und das neue Wohngeld relevanten Mietstufen finden Sie in den Mietstufen-Tabellen der einzelnen Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburgv, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

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Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde zuletzt am 14.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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