Unser Rentensteuerrechner zeigt Ihnen, wie hoch Ihre Rente im Alter versteuert wird. Sie erfahren sofort, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen und wie viel Steuer zu zahlen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Für Ihre Steuererklärung ist es egal, ob Ihr Einkommen aus Rente, Pension, Nebenjob, privater Vorsorge oder aus Miete kommt.
- Am Anfang Ihrer Rente wird ein fester Freibetrag berechnet. Dieser gilt Ihr ganzes Leben.
- Das Thema wirkt kompliziert. Mit unserem Rechner geht die Berechnung aber ganz einfach.
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Rentenbesteuerung
So funktioniert der Rentensteuer-Rechner
Mit dem Rentensteuer-Rechner können Sie ermitteln, ob und in welcher Höhe Ihre Rente versteuert werden muss. Tragen Sie dazu das Steuerjahr, den Rentenbeginn, die Höhe Ihrer Rente und – falls zutreffend – den Grad einer Behinderung ein.
Der Rechner berücksichtigt den Rentenfreibetrag, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Dieser bleibt für alle Folgejahre in gleicher Höhe bestehen. Außerdem werden Pauschalen wie Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben automatisch einbezogen. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung wird zusätzlich ein Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt.
Im Ergebnis sehen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen sowie die voraussichtliche Steuerlast. Sie erfahren außerdem, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. So können Sie Ihre Rentenbesteuerung einfach nachvollziehen und besser planen.
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Eingabehilfen zum Rentensteuerrechner
Steuerjahr
Wählen Sie das Steuerjahr, für das wir rechnen.
Hinweis zur Einzel- bzw. Zusammenveranlagung
Tragen Sie nur bei „Frau“ oder nur bei „Mann“ eine Rente ein. Dann berechnen wir die Einzelveranlagung.
Geben Sie auf beiden Seiten Beträge an. Dann nutzen wir die Zusammenveranlagung.
Erhält nur ein Partner Rente und Sie sind zusammen veranlagt, tragen Sie beim anderen Partner 0 Euro ein. Die Art der Veranlagung sehen Sie im Ergebnis.
Rentenbeginn
Geben Sie das Jahr an, in dem Ihre gesetzliche Rente bewilligt wurde. Das gilt auch für die
Rente wegen Erwerbsminderung.
Wichtig ist das Jahr der Bewilligung, nicht die erste Zahlung.
Mit dem Rentenbeginn und der ersten vollen Jahresrente berechnen wir den steuerfreien Anteil. Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns und von der ersten vollen Jahresrente ab.
Rentenbeginn bis 2005: 50 % sind steuerpflichtig. Ab 2006 plus 2 %-Punkte pro Jahr bis 80 % im Jahr 2020. 2021 und 2022 je plus 1 %-Punkt. Ab 2023 je plus 0,5 %-Punkte. Ab 2058: 100 %.
Beispiel: 2005 → 50 %. 2006 → 52 %. Ab 2058 → 100 %.
Erste volle Bruttojahresrente
Tragen Sie die erste volle Bruttojahresrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein.
Zum Beispiel Altersrente,
Witwenrente oder Waisenrente
oder Rente wegen Erwerbsminderung.
Lag der Rentenbeginn vor 2005, nutzen Sie den Bruttojahreswert aus 2005. Die erste Zahlung läuft oft nur über einen Teil des Jahres. Darum berechnen wir den Rentenfreibetrag mit der ersten vollen Jahresrente.
Mit dem Rentenbeginn bestimmen wir so den steuerfreien Anteil.
Bruttojahresrente im Steuerjahr
Tragen Sie die Bruttojahresrente für das oben gewählte Steuerjahr ein. Das gilt für alle gesetzlichen Renten zusammen.
Zum Beispiel Alters-, Witwen-, Waisen- oder Erwerbsminderungsrenten. Daraus berechnen wir den steuerpflichtigen Anteil. Grundlage sind Rentenbeginn und erste volle Jahresrente.
Grad einer Behinderung
Wenn vorhanden, wählen Sie Ihren Grad der Behinderung.
Wählen Sie „H/Bl/TBl“, wenn das Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) vorliegt.
Aus dem Grad der Behinderung ergibt sich der Behinderten-Pauschbetrag. Unser Rechner ermittelt natürlich auch den Rentenfreibetrag.
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Fragen & Tipps zur Besteuerung von Renten
Hier finden Sie Fragen und Tipps im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und unserem Rentensteuer-Rechner. Was möchten Sie wissen?
01.
Seit wann werden Renten besteuert und warum ist 2005 ein Wendepunkt?Renten mussten auch früher schon teilweise versteuert werden. Bis 2005 wurde jedoch nur der sogenannte Ertragsanteil erfasst. Das änderte sich mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 eingeführt wurde. Seitdem gilt die nachgelagerte Besteuerung: Die Beiträge zur Altersvorsorge werden in der Erwerbsphase steuerlich begünstigt, im Gegenzug sind die späteren Rentenzahlungen steuerpflichtig.
Aus unserer Erfahrung: Viele Rentner waren überrascht, weil sie plötzlich eine Steuererklärung abgeben mussten, obwohl das vorher nicht der Fall war. Ein Blick in den Rentensteuerrechner hilft, unangenehme Nachzahlungen zu vermeiden.
02.
Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung genau?Bei der nachgelagerten Besteuerung zahlen Sie während des Berufslebens weniger Steuern, weil Ihre Vorsorgebeiträge (z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Sonderausgaben absetzbar sind. Im Alter müssen dann die Rentenzahlungen versteuert werden.
Das Prinzip ist einfach: Heute weniger Steuern auf Einkommen, später mehr Steuern auf Rente. In unserer Beratung hören wir oft die Frage: „Lohnt sich das?“ – in vielen Fällen ja, weil das Einkommen im Alter oft niedriger ist als während des Berufslebens.
03.
Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente?Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2005 in Rente ging, musste 50 Prozent versteuern. Seitdem steigt der Anteil jährlich, bis er im Jahr 2058 bei 100 Prozent liegt.
Beispiel: Beginnt die Rente im Jahr 2025, sind 83,5 Prozent steuerpflichtig, 16,5 Prozent bleiben steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil wird einmalig festgelegt und gilt lebenslang.
Praktischer Tipp: Nutzen Sie unseren Rentensteuerrechner, um den exakten Freibetrag für Ihren Rentenbeginn zu berechnen. Viele Nutzer sind erstaunt, wie stark der Steueranteil schon gestiegen ist.
04.
Muss ich mit meiner Rente immer Steuern zahlen?Nicht automatisch. Ob Sie Steuern zahlen müssen, hängt von der Rentenhöhe und von weiteren Einkünften (z. B. Miete, Kapitalerträge) ab. Viele Rentner mit einer Monatsrente von mehr als 1.300 Euro müssen inzwischen aber eine Steuererklärung abgeben.
Wir hören oft von Rentnern: „Ich dachte, meine kleine Rente sei steuerfrei.“ – leider stimmt das so nicht mehr. Unser Tipp: Frühzeitig prüfen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.
05.
Welche Freibeträge und Vergünstigungen kann ich als Rentner nutzen?Neben dem persönlichen Steuerfreibetrag gibt es weitere Entlastungen:
- Sonderausgaben, z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer
- Außergewöhnliche Belastungen, etwa Krankheitskosten oder Pflegeheimkosten
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerarbeiten im eigenen Haushalt
Diese Möglichkeiten werden oft unterschätzt. In unserer Praxis zeigt sich: Wer hier sorgfältig alle Ausgaben angibt, kann seine Steuerlast spürbar senken.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:
- § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) - Arten der sonstigen Einkünfte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Rentenbesteuerung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Rentenbesteuerung"
- Hinterlegen der neuen Parameter für die Steuerberechnung 2025 im Rentensteuer-Rechner.
- Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2025
- Änderungen von Rentenfreibetrag und Altersentlastungsbetrag gemäß Wachstumschancengesetz 2024 in der Themenwelt zum Rentensteuerrechner.
- Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
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