
Rechner zum Thema
Steuerklassenrechner
Der Rechner vom Marktführer ermittelt für Sie Ihre optimale Steuerklassenkombination.Das deutsche Steuerrecht sieht sechs verschiedene Steuerklassen vor. Die Steuerklassen 1, 2 und 4 werden den Arbeitnehmern ohne weitere Wahlmöglichkeit vorgeschrieben. In Steuerklasse 1 befinden sich alle ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder. Alleinerziehende können die Steuerklasse 2 beantragen, wenn Sie Ansprüche auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Die sechste Klasse kann theoretisch jedem Arbeitnehmer zugeordnet werden, denn diese wird grundsätzlich auf einer zweiten Lohnsteuerkarte eingetragen, falls jemand für zwei Arbeitgeber tätig ist.
Nutzen Sie auch unseren Steuerklassen Rechner zur Ermittlung der optimalen Steuerklasse.
Möglichkeiten für Verheiratete
Verheiratete können dagegen zwischen den Steuerklassenkombinationen 3 und 5 oder 4 und 4 wählen. Welche Kombination in der jeweiligen Situation des Paares günstiger ist, kann mit dem Steuerklassenrechner ermittelt werden. Arbeitnehmer sollten jedoch bedenken, dass ein Wechsel der Lohnsteuerklasse nicht automatisch erfolgt. Seit dem 1. Januar 2012 wird die Einteilung der Lohnsteuerklassen nicht mehr von den Meldebehörden geregelt, sondern von den Finanzämtern. Eine Heirat oder die Geburt eines Kindes muss also an das Finanzamt gemeldet werden, um die Steuerklasse wechseln zu können. Dies geschieht immer nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Video zu den Steuerklassen und zum leichten Wechsel der Steuerklasse
Nun folgt ein Video zum Thema "Welche Steuerklasse ist die richtige?" von den netten Kolleginnen von "Wir lieben Steuern". Ab 3:26 kommt dann der spannende Teil "Welche Steuerklassenkombination sollten wir wählen?" und ab 4:53 dann "Wie kann man die Steuerklasse wechseln?"
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Paare mit gleichem Gehalt
Paare, bei denen beide Partner ungefähr das gleiche Gehalt haben, können Steuerklasse 4 für beide beantragen. Die jährliche Steuererklärung wird in diesem Modell optional. Dies bedeutet, dass keiner der Partner eine Steuererklärung abgeben muss, wenn beide feststellen, dass es sich finanziell nicht lohnen würde. Diese Freiheit fällt in den Steuerklassen 3 und 5 weg. Paare, die diese Kombination wählen, müssen in jedem Jahr eine Einkommensteuererklärung einreichen. Der Vorteil bei diesem Modell ist, dass ein Partner die Freibeträge für beide bei seiner Steuererklärung geltend machen kann. Der Partner mit dem geringeren Einkommen zahlt seine Steuern ohne jeden Freibetrag. Da bei geringen Einkommen die Freibeträge häufig nicht ganz ausgenutzt werden, kann auf diese Weise viel Geld gespart werden.
Da die Einkommenssteuer nur einmal im Jahr berechnet wird, steht den Arbeitnehmern auch ein Wechsel der Steuerklasse nur einmal pro Jahr zu. Sollte jedoch ein Ehepartner sterben oder arbeitslos werden, kann ausnahmsweise auch ein erneuter Wechsel innerhalb eines Jahres beantragt werden. In der Steuerklasse 5 kann es vorkommen, dass der Anreiz mehr Geld zu verdienen stark unterdrückt wird. Durch den Wegfall sämtlicher Freibeträge wird das Einkommen besonders stark belastet. Mehr als ein pauschal-versteuerter 450 Euro-Job (520-Euro-Job seit Oktober 2022) wird daher selten angenommen. Um diesen Umstand zu mildern, kann in Steuerklasse 4 auch ein Faktor eingerechnet werden. Auf Antrag wird der Faktor aus den zu erwartenden Steuerbeträgen beider Modelle berechnet und die tatsächliche Steuerlast in Klasse 4 mit diesem Faktor berechnet.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerklassen" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Lohnsteuer
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Regierungsentwurf 2023 (Bundesministerium Für Arbeit und Soziales), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Altersentlastungsbetrag
Letzte Aktualisierung am 15.02.2023
Die Seiten der Themenwelt "Steuerklassen" wurden zuletzt am 15.02.2023 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 16.12.2022
- 16.12.2022: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro im Steuerklassenrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- 20.11.2022: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2023
- 20.05.2022: Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Steuerklassenrechner
- 10.11.2021: Anpassung des Steuerklassenrechners sowie der dazugehörigen Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022
- 16.03.2021: Veröffentlichung neuer Ratgeber zu den sechs Steuerklassen: Steuerklasse 1 bis Steuerklasse 6
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt