Wohngeld

Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Thema Wohngeld ﹣ Wohngeld - Wer hat Anspruch?

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Mieterinnen und Mieter oder zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum für Eigentümerinnen und Eigentümer. Entsprechende gesetzliche Regelungen bezüglich des Wohngelds finden sich im Wohngeldgesetz – kurz WoGG. Im Folgenden erhalten Sie Informationen, welcher Personenkreis Anspruch auf Wohngeld hat und welche Personen keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Oder nutzen Sie hier die individuelle Beratung für Ihre Fragen zum Wohngeld.


Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Im Grunde genommen haben Bürger, die einkommens­schwach sind, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Diese staatliche Sozialleistung muss von den Anspruchs­berechtigten nicht zurückgezahlt werden. Anspruchs­berechtigt sind zum einen Mieter, zum anderen Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Letztere haben Anspruch auf einen Lastenzuschuss, Mieter hingegen auf einen Mietzuschuss.

Anspruch auf den Mietzuschuss beim Wohngeld besteht für

  • Mieter einer Wohnung bzw. eines Zimmers – ebenso Untermieter
  • Personen, die im eigenen Haus wohnen, das über mehr als zwei Wohnungen verfügt
  • Heimbewohner
  • behinderte bzw. pflegebedürftige Personen
  • Nutzer einer Stiftungs- oder Genossenschaftswohnung

Anspruch auf Lastenzuschuss beim Wohngeld besteht für

  • Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses (Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus, Geschäftshaus)
  • Nutzer eines eigentums­ähnlichen Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Dauerwohnrechts
  • Inhaber eines Erbbaurechts
  • Eigentümer einer landwirt­schaft­lichen Voll- bzw. Neben­erwerbs­stelle

Voraussetzungen für den Lastenzuschuss

Damit die genannten Personengruppen den Lastenzuschuss erhalten, müssen sie in ihrem Eigentum wohnen und die dafür entstehenden Kosten, wie beispiels­weise Verwaltungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungs­kosten, selbst tragen.

Weitere Faktoren für den Bezug und die Höhe des Wohngelds

  • Anzahl der Familienmitglieder, die im Haushalt leben, wie beispielsweise der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
  • Höhe des Gesamteinkommens (brutto)
  • Höhe der Miete oder der Belastung im Eigentum

Bei mehreren wohngeld­berechtigten Personen in einem Haushalt müssen alle Haushalts­mitglieder eine Person bestimmen, die den Antrag auf Wohngeld stellt – pro Haushalt kann nur eine Person Wohngeld beantragen.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich hat eine vermögende Person keinen Anspruch auf Wohngeld. Als vermögend gilt, wer über verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrags von 60.000 Euro für den Antragssteller bzw. 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied verfügt. Des Weiteren wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, wenn der Antragsteller sogenannte Transfer­leistungen bezieht.

Zu diesen Transfer­leistungen zählen unter anderem:

Erhält ein zu berücksichtigendes Haushalts­mitglied eine der genannten Leistungen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde zuletzt am 12.07.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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