
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Mieterinnen und Mieter oder zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum für Eigentümerinnen und Eigentümer. Entsprechende gesetzliche Regelungen bezüglich des Wohngelds finden sich im Wohngeldgesetz – kurz WoGG. Im Folgenden erhalten Sie Informationen, welcher Personenkreis Anspruch auf Wohngeld hat und welche Personen keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Oder nutzen Sie hier die individuelle Beratung für Ihre Fragen zum Wohngeld.
Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Im Grunde genommen haben Bürger, die einkommensschwach sind, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Diese staatliche Sozialleistung muss von den Anspruchsberechtigten nicht zurückgezahlt werden. Anspruchsberechtigt sind zum einen Mieter, zum anderen Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Letztere haben Anspruch auf einen Lastenzuschuss, Mieter hingegen auf einen Mietzuschuss.
Anspruch auf den Mietzuschuss beim Wohngeld besteht für
- Mieter einer Wohnung bzw. eines Zimmers – ebenso Untermieter
- Personen, die im eigenen Haus wohnen, das über mehr als zwei Wohnungen verfügt
- Heimbewohner
- behinderte bzw. pflegebedürftige Personen
- Nutzer einer Stiftungs- oder Genossenschaftswohnung
Anspruch auf Lastenzuschuss beim Wohngeld besteht für
- Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses (Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus, Geschäftshaus)
- Nutzer eines eigentumsähnlichen Nießbrauchs-, Wohnungs- oder Dauerwohnrechts
- Inhaber eines Erbbaurechts
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen Voll- bzw. Nebenerwerbsstelle
Voraussetzungen für den Lastenzuschuss
Damit die genannten Personengruppen den Lastenzuschuss erhalten, müssen sie in ihrem Eigentum wohnen und die dafür entstehenden Kosten, wie beispielsweise Verwaltungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, selbst tragen.
Weitere Faktoren für den Bezug und die Höhe des Wohngelds
- Anzahl der Familienmitglieder, die im Haushalt leben, wie beispielsweise der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- Höhe des Gesamteinkommens (brutto)
- Höhe der Miete oder der Belastung im Eigentum
Bei mehreren wohngeldberechtigten Personen in einem Haushalt müssen alle Haushaltsmitglieder eine Person bestimmen, die den Antrag auf Wohngeld stellt – pro Haushalt kann nur eine Person Wohngeld beantragen.
Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?
Grundsätzlich hat eine vermögende Person keinen Anspruch auf Wohngeld. Als vermögend gilt, wer über verwertbares Vermögen oberhalb des Freibetrags von 60.000 Euro für den Antragssteller bzw. 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied verfügt. Des Weiteren wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, wenn der Antragsteller sogenannte Transferleistungen bezieht.
Zu diesen Transferleistungen zählen unter anderem:
- Sozialgeld gemäß Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Bürgergeld nach SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- BAföG, Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
- Verletztengeld
Erhält ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied eine der genannten Leistungen, besteht kein Anspruch auf Wohngeld.
Was andere Leser auch gelesen haben
Weiterführende Informationen zu Wohngeld
Weitere Online-Rechner
Grundsicherung Rechner 2023, Baukindergeld berechnen, Kindergeld-Rechner, Stromkostenrechner, Wohnflächen berechnen, Soli-Rechner 2023, Mindestlohn ausrechnen, Römische Zahlen, Rechner für geringfügige Beschäftigung
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:
- Gesetzentwurf zur Erhöhung des Wohngeldes 2023 (WohngeldPlus-Gesetz) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Wohngeldgesetz (WoGG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetzentwurf Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG vom 17.05.2019 (Bundesrat)
- Stellungnahme des Bundesrat zum Entwurf des WoGStärkG vom 28.06.2019 (Bundesrat)
Letzte Aktualisierung am 23.02.2023
Die Seiten der Themenwelt "Wohngeld" wurden zuletzt am 23.02.2023 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 11.10.2022
- 19.04.2023: Hinzufügen bisher fehlender Gemeinden gemäß Dreizehnter Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung im Wohngeldrechner
- 11.10.2022: Überarbeitung der Klimakomponente im Wohngeldrechner und allen Texten nach Rücksprache mit Mitgestaltern der Wohngeldreform 2023 vom Institut der Deutschen Wirtschaft.
- 03.10.2022: Berücksichtigung des Entwurfs zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz für das Wohngeld 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt