Herr Peters (Name geändert) nutzt regelmäßig unsere über 200 Smart-Rechner. Kürzlich hatte er Mängel an seinem frisch erstandenen Gebrauchtwagen entdeckt und brauchte unsere Beratung. Wir konnten ihm helfen. Anhand seines Beispiels möchten wir auch Ihnen zeigen, wie die Minderung nach BGB ermittelt werden kann.
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So konnten wir die Kaufpreisminderung für Herr Peters bestimmen.
Grundlagen für das Beispiel
Herr Peters kauft per Kaufvertrag einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 25.000 Euro. Er hat damit vermeintlich ein Schnäppchen gemacht, denn laut Schwacke-Liste hat der Wagen in diesem Zustand einen Wert von 30.000 Euro.
Nach kurzer Zeit stellt Herr Peters allerdings einen größeren Mangel an dem Wagen fest, der dazu führt, dass der Wagen nur noch einen Wert von 20.000 Euro hat.
Aufgrund dieses erheblichen Mangels könnte er eigentlich auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er möchte den Wagen aber gerne behalten und den ursprünglichen Kaufpreis aufgrund des Mangels herabsetzen, also mindern.
1. Ermitteln der Minderung in Prozent
Der für das Ermitteln der Minderung geltende § 441 Abs. 3 BGB lautet folgendermaßen:
"Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."
Demnach ist zunächst zu bestimmen, um wie viel Prozent der Wert des vermeintlich mangelfreien Gebrauchtwagens aufgrund des Mangels sinkt.
Der Wert von Herrn Peters Gebrauchtwagen sinkt aufgrund des zunächst ihm nicht bekannten Mangels von 30.000 Euro auf 20.000 Euro. Dies entspricht einer Wertminderung von 33,33 Prozent.
2. Minderungsbetrag
Der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 25.000 Euro ist um diesen Prozentsatz von 33,33 Prozent zu mindern. Demnach sind dies 8.333,33 Euro.
3. Geminderter Kaufpreis
Der geminderte Kaufpreis entspricht schließlich dem ursprünglich vereinbartem Kaufpreis von 25.000 Euro abzüglich der Minderung von 8.333,33 Euro.
Herr Peters zahlt also nach Minderung des Kaufpreises letztlich 16.666,67 Euro für seinen Gebrauchten.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "BGB Minderung" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 441 Minderung (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Minderung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "BGB Minderung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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