Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten, mit denen Sie bei der Scheidung rechnen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kosten einer Scheidung teilen sich auf in Anwaltskosten und Gerichtskosten.
- Maßgeblich für die Kosten sind neben den Einkommen auch das Vermögen der Ehegatten. Hieraus bestimmt sich der so genannte Verfahrenswert.
- Einvernehmliche Scheidungen sind immer kostengünstiger als strittige Scheidungsverfahren.
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Grundlagen zu den Scheidungskosten
So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner
Neben den Einkommensverhältnissen spielt auch das Vermögen der Ehegatten eine Rolle für die Höhe des sogenannten Verfahrenswerts. Aus dem Verfahrenswert berechnen sich für die Scheidung die Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Gerichtskosten gemäß dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Der Scheidungskosten-Rechner berücksichtigt ebenso, ob ein Versorgungsausgleich im Zuge des Scheidungsprozesses durchgeführt werden soll.
Zudem werden die Anwaltskosten und damit die gesamten Scheidungskosten wahlweise für einvernehmliche oder strittige Scheidungsverfahren berechnet.
Die Infobuttons im Ergebnisfenster leiten sämtliche Berechnungen detailliert und nachvollziehbar her.
Eingabehilfe zum Scheidungskosten-Rechner
Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Monatliches Nettoeinkommen der beiden Ehegatten
Geben Sie bitte ihr monatliches Nettoeinkommen an. Das Einkommen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die
Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen. Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie
Unterhaltsgeld werden durch die Familiengerichte überwiegend als
Einkommen angesehen. Nicht als Einkommen angesehen werden Sozialhilfeleistungen, denen keine
Lohnersatzfunktion zukommt, und das Erziehungsgeld.
Nettovermögen beider Ehegatten
Geben Sie bitte das Nettovermögen beider Ehegatten an.
Um das Nettovermögen zu bestimmen, ziehen Sie bitte ggf. vorhandene Schulden vom Vermögen ab.
Das Vermögen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen.
Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder
Geben Sie bitte die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Sie und/oder Ihre Frau haben.
Die Anzahl der Kinder mindert den Verfahrenswert.
Versorgungsausgleich
Geben Sie bitte an, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll oder ob dieser ausgeschlossen ist. Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich aller während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsprozesses durchgeführt. Sind sich die Ehegatten vor dem Scheidungsverfahren einig, können sie den Versorgungsausgleich - am besten notariell - ausschließen, so dass jeder seine eigenen Anrechte behält.
Anzahl der Versorgungen
Geben Sie bitte die Anzahl der Versorgungen (Rentenansprüche) beider Ehepartner an. Dazu zählen insbesondere die
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Die Anzahl der Versorgungen erhöht den Verfahrenswert.
Beispiele für die Eingabe der Anzahl von Versorgungen
Haben z.B. beide Ehegatten jeweils nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geben Sie eine 2 ein. Hat einer der Ehegatten auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, geben Sie bitte eine 3 ein. Wurde zudem bei beiden Ehegatten je eine Riesterrente abgeschlossen, geben Sie bitte eine 5 ein.
Scheidungsverfahren einvernehmlich
Geben Sie bitte an, ob das Scheidungsverfahren einvernehmlich zwischen beiden Ehegatten durchgeführt werden soll. Davon abhängig ist es, ob die Anwaltskosten für einen oder für zwei Anwälte berechnet werden. Grundsätzlich muss bei Scheidungsverfahren mindestens ein Anwalt hinzugezogen werden.
Ein Anwalt reicht z.B. aus, wenn
- ein Rechtsanwalt nur für den Antragsteller tätig ist und der andere Ehepartner auf eigene Anträge verzichtet
- nur die Ehe geschieden werden soll und auf weitere sog. Scheidungsfolgesachen wie z.B. die Regelung des Zugewinnausgleichs verzichtet wird
Beide Seiten sollten anwaltlich vertreten sein, wenn
- es Streit um einen oder mehrere Bereiche gibt, die bei einer Scheidung üblicherweise auch geregelt werden können (z.B. Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn o.ä.)
- beide Ehepartner gerichtliche Anträge stellen wollen
- wenn auch nur der Verdacht aufkommt, dass eine Seite vom anderen Ehepartner übervorteilt werden soll
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Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Typische Regelungen, wie Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Aufteilung des Hausrats oder auch das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die Kosten für diese Scheidungsfolgenvereinbarung berechnen Sie gerne direkt mit unserem passenden Rechner.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Scheidungskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Scheidungskosten"
- Überprüfung des Scheidungskostenrechners und der Texte auf etwaige Änderungen für 2025. Es sind keine Änderungen erfolgt.
- Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
- Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite