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Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltsgebühren geregelt. Dort werden in § 13 die sogenannten einfachen Wertgebühren abhängig vom Gegenstandswert bzw. Streitwert definiert. Allen im RVG gelisteten Tätigkeiten, deren Gebühr sich nach dem Gegenstandswert richten, wird ein Gebührensatz zugeordnet, der ein Vielfaches der einfachen Wertgebühr beträgt. Beispielsweise beträgt gemäß Nr. 1000 die Einigungsgebühr 1,5 Wertgebühren.
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§ 13 RVG Wertgebühren für 2025
Im Januar 2021 wurden die Anwaltskosten im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetz zum ersten Mal seit 2013 um rund 10 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen für die Wertgebühren.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2.000 | 500 | 39 |
10.000 | 1.000 | 56 |
25.000 | 3.000 | 52 |
50.000 | 5.000 | 81 |
200.000 | 15.000 | 94 |
500.000 | 30.000 | 132 |
über 500.000 | 50.000 | 165 |
Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.
§ 13 RVG Wertgebühren vor 2021 zum Vergleich
Dies ist die von 2013 bis 2020 gültige Tabelle, die durch das Kostenrechtsänderungsgesetz abgelöst wurde.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2.000 | 500 | 35 |
10.000 | 1.000 | 51 |
25.000 | 3.000 | 46 |
50.000 | 5.000 | 75 |
200.000 | 15.000 | 85 |
500.000 | 30.000 | 120 |
über 500.000 | 50.000 | 150 |
Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.
Gebührentabelle für 2025 für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro
Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegenstandswerte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 165 Euro erhöht.
Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr | Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr |
---|---|---|---|
500 | 49,00 | 50.000 | 1.279,00 |
1.000 | 88,00 | 65.000 | 1.373,00 |
1.500 | 127,00 | 80.000 | 1.467,00 |
2.000 | 166,00 | 95.000 | 1.561,00 |
3.000 | 222,00 | 110.000 | 1.655,00 |
4.000 | 278,00 | 125.000 | 1.749,00 |
5.000 | 334,00 | 140.000 | 1.843,00 |
6.000 | 390,00 | 155.000 | 1.937,00 |
7.000 | 446,00 | 170.000 | 2.031,00 |
8.000 | 502,00 | 185.000 | 2.125,00 |
9.000 | 558,00 | 200.000 | 2.219,00 |
10.000 | 614,00 | 230.000 | 2.351,00 |
13.000 | 666,00 | 260.000 | 2.483,00 |
16.000 | 718,00 | 290.000 | 2.615,00 |
19.000 | 770,00 | 320.000 | 2.747,00 |
22.000 | 822,00 | 350.000 | 2.879,00 |
25.000 | 874,00 | 380.000 | 3.011,00 |
30.000 | 955,00 | 410.000 | 3.143,00 |
35.000 | 1.036,00 | 440.000 | 3.275,00 |
40.000 | 1.117,00 | 470.000 | 3.407,00 |
45.000 | 1.198,00 | 500.000 | 3.539,00 |
Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.
Zum Vergleich: Gebührentabelle vor 2021 für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro
Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegenstandswerte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene darüber hinaus gehende 50.000 Euro Gegenstandswert wird die Gebühr entsprechend um 150 Euro erhöht.
Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr | Gegenstandswert bis ... Euro | Gebühr |
---|---|---|---|
500 | 45,00 | 50.000 | 1.163,00 |
1.000 | 80,00 | 65.000 | 1.248,00 |
1.500 | 115,00 | 80.000 | 1.333,00 |
2.000 | 150,00 | 95.000 | 1.418,00 |
3.000 | 201,00 | 110.000 | 1.503,00 |
4.000 | 252,00 | 125.000 | 1.588,00 |
5.000 | 303,00 | 140.000 | 1.673,00 |
6.000 | 354,00 | 155.000 | 1.758,00 |
7.000 | 405,00 | 170.000 | 1.843,00 |
8.000 | 456,00 | 185.000 | 1.928,00 |
9.000 | 507,00 | 200.000 | 2.013,00 |
10.000 | 558,00 | 230.000 | 2.133,00 |
13.000 | 604,00 | 260.000 | 2.253,00 |
16.000 | 650,00 | 290.000 | 2.373,00 |
19.000 | 696,00 | 320.000 | 2.493,00 |
22.000 | 742,00 | 350.000 | 2.613,00 |
25.000 | 788,00 | 380.000 | 2.733,00 |
30.000 | 863,00 | 410.000 | 2.853,00 |
35.000 | 938,00 | 440.000 | 2.973,00 |
40.000 | 1.013,00 | 470.000 | 3.093,00 |
45.000 | 1.088,00 | 500.000 | 3.213,00 |
Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.
Beispiel für Anwaltsgebühren
Herr Müller führt einen Rechtsstreit über 100.000 Euro und wird in 1. Instanz von seinem Anwalt vertreten. Hier einigt er sich mit dem Gegner und es wird ein Vergleich geschlossen. Gemäß RVG leiten sich für seinen Anwalt folgende Gebühren ab:
Einfache Wertgebühr nach §13 RVG bei 100.000 Euro Streitwert |
---|
1.655,- Euro |
Demnach und gemäß der im RVG vorgeschriebenen Gebührensätze für die rechtsanwältlichen Tätigkeiten in 1. Instanz ergeben sich folgende Kosten:
Anwaltsgebühren in 1. Instanz | Gebührensätze | × einfache Wertgebühr | = Gebühren |
---|---|---|---|
Verfahrensgebühr | 1,3 | × 1.655 Euro | = 2.151,50 Euro |
Terminsgebühr | 1,2 | × 1.503 Euro | = 1.986,00 Euro |
Einigungsgebühr | 1,0 | × 1.503 Euro | = 1.655,00 Euro |
Gesamt | = 5.792,50 Euro |
Netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Prozesskosten" verwendet:
- RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- GKG - Gerichtskostengesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia
- Wikipedia - RVG
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Prozesskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Prozesskosten"
- Überprüfung von Prozesskostenrechner und der Berechnungsbeispiele auf mögliche Änderungen für 2025. Es sind keine Änderungen erfolgt.
- Änderungen des Prozesskostenrechners und der Berechnungsbeispiele gemäß des vom Bundesrat genehmigten Kostenrechtsänderungsgesetz ab 2021.
- Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Veröffentlichung neuer Tabellen für die Wertegebühren zu den Anwaltskosten sowie für die Wertegebühren zu den Gerichtskosten.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite