Prozesskosten

Anwaltsgebühren gemäß RVG

Thema Prozesskostenrechner ﹣ Anwaltskosten nach RVG

Rechner zum Thema

Prozesskostenrechner

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltsgebühren geregelt. Dort werden in § 13 die einfachen Wertgebühren abhängig vom Streitwert definiert. Für alle Tätigkeiten im RVG, bei denen die Kosten vom Streitwert abhängen, gibt es einen festen Gebührensatz. Dieser Gebührensatz beträgt ein Vielfaches der einfachen Wertgebühr. Beispiel: Die Einigungsgebühr beträgt 1,5 Wertgebühren.

Neu: § 13 RVG Wertgebühren ab Juni 2025

Ab Juni 2025 wurden die Anwaltskosten zum ersten Mal seit 2021 um rund 6 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen für die Wertgebühren.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050041,50
10.0001.00059,50
25.0003.00055,00
50.0005.00086,00
200.00015.00099,50
500.00030.000140,00
über 500.00050.000175,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Alt: § 13 RVG Wertgebühren vor Juni 2025 zum Vergleich

Dies ist die seit 2021 gültige Tabelle, die durch die Gebührenanpassung ab Juni 2025 abgelöst wurde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49,00 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050039,00
10.0001.00056,00
25.0003.00052,00
50.0005.00081,00
200.00015.00094,00
500.00030.000132,00
über 500.00050.000165,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Neue Gebühren­tabelle ab Juni 2025 für Gegen­stands­werte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 175,00 Euro erhöht.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50051,5050.0001.357,00
1.00093,00 65.0001.456,50
1.500134,5080.0001.556,00
2.000176,0095.0001.655,50
3.000235,50110.0001.755,00
4.000295,00125.0001.854,50
5.000354,50140.0001.954,00
6.000414,00155.0002.053,50
7.000473,50170.0002.153,00
8.000533,00185.0002.252,50
9.000592,50200.0002.352,00
10.000652,00230.0002.492,00
13.000707,00260.0002.632,00
16.000762,00290.0002.772,00
19.000817,00320.0002.912,00
22.000872,00350.0003.052,00
25.000927,00380.0003.192,00
30.0001.013,00410.0003.332,00
35.0001.099,00440.0003.472,00
40.0001.185,00470.0003.612,00
45.0001.271,00500.0003.752,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Zum Vergleich alte Gebührentabelle vor Juni 2025 für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegenstandswerte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene darüber hinaus gehende 50.000 Euro Gegenstandswert wird die Gebühr entsprechend um 165,00 Euro erhöht.


Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50049,0050.0001.279,00
1.00088,00 65.0001.373,00
1.500127,0080.0001.467,00
2.000166,0095.0001.561,00
3.000222,00110.0001.655,00
4.000278,00125.0001.749,00
5.000334,00140.0001.843,00
6.000390,00155.0001.937,00
7.000446,00170.0002.031,00
8.000502,00185.0002.125,00
9.000558,00200.0002.219,00
10.000614,00230.0002.351,00
13.000666,00260.0002.483,00
16.000718,00290.0002.615,00
19.000770,00320.0002.747,00
22.000822,00350.0002.879,00
25.000874,00380.0003.011,00
30.000955,00410.0003.143,00
35.0001.036,00440.0003.275,00
40.0001.117,00470.0003.407,00
45.0001.198,00500.0003.539,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Beispiel für Anwaltsgebühren

Herr Müller führt einen Rechtsstreit über 100.000 Euro und wird in 1. Instanz von seinem Anwalt vertreten. Hier einigt er sich mit dem Gegner und es wird ein Vergleich geschlossen. Gemäß RVG leiten sich für seinen Anwalt folgende Gebühren ab:

Einfache Wertgebühr nach §13 RVG bei 100.000 Euro Streitwert
1.755,- Euro

Demnach und gemäß der im RVG vorgeschriebenen Gebührensätze für die rechtsanwaltlichen Tätigkeiten in 1. Instanz ergeben sich folgende Kosten:

Anwalts­gebühren in 1. InstanzGebüh­ren­sätze× ein­fache Wert­gebühr= Gebühren
Verfahrensgebühr1,3× 1.755 €= 2.281,50 €
Terminsgebühr1,2× 1.755 €= 2.106,00 €
Einigungsgebühr1,0× 1.755 €= 1.755,00 €
Gesamt= 6.142,50 €

Netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Prozesskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Prozesskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.05.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Prozesskosten"

vgwort ebbaca5a63844678871e5e429995d63c