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Anwaltsgebühren gemäß RVG

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Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltsgebühren geregelt. Dort werden in § 13 die sogenannten einfachen Wertgebühren abhängig vom Gegenstandswert bzw. Streitwert definiert. Allen im RVG gelisteten Tätigkeiten, deren Gebühr sich nach dem Gegenstandswert richten, wird ein Gebührensatz zugeordnet, der ein Vielfaches der einfachen Wertgebühr beträgt. Beispielsweise beträgt gemäß Nr. 1000 die Einigungsgebühr 1,5 Wertgebühren.

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§ 13 RVG Wertgebühren für 2024

Im Januar 2021 wurden die Anwaltskosten im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetz zum ersten Mal seit 2013 um rund 10 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die Änderungen für die Wertgebühren.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050039
10.0001.00056
25.0003.00052
50.0005.00081
200.00015.00094
500.00030.000132
über 500.00050.000165

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

§ 13 RVG Wertgebühren vor 2021 zum Vergleich

Dies ist die von 2013 bis 2020 gültige Tabelle, die durch das Kostenrechtsänderungsgesetz abgelöst wurde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050035
10.0001.00051
25.0003.00046
50.0005.00075
200.00015.00085
500.00030.000120
über 500.00050.000150

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Gebühren­tabelle für 2024 für Gegen­stands­werte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 165 Euro erhöht.

Gegenstandswert
bis ... Euro
GebührGegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
50049,0050.0001.279,00
1.00088,00 65.0001.373,00
1.500127,0080.0001.467,00
2.000166,0095.0001.561,00
3.000222,00110.0001.655,00
4.000278,00125.0001.749,00
5.000334,00140.0001.843,00
6.000390,00155.0001.937,00
7.000446,00170.0002.031,00
8.000502,00185.0002.125,00
9.000558,00200.0002.219,00
10.000614,00230.0002.351,00
13.000666,00260.0002.483,00
16.000718,00290.0002.615,00
19.000770,00320.0002.747,00
22.000822,00350.0002.879,00
25.000874,00380.0003.011,00
30.000955,00410.0003.143,00
35.0001.036,00440.0003.275,00
40.0001.117,00470.0003.407,00
45.0001.198,00500.0003.539,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Zum Vergleich: Gebührentabelle vor 2021 für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle ergeben sich folgende Gebühren für Gegenstandswerte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene darüber hinaus gehende 50.000 Euro Gegenstandswert wird die Gebühr entsprechend um 150 Euro erhöht.


Gegenstandswert
bis ... Euro
GebührGegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
50045,0050.0001.163,00
1.00080,00 65.0001.248,00
1.500115,0080.0001.333,00
2.000150,0095.0001.418,00
3.000201,00110.0001.503,00
4.000252,00125.0001.588,00
5.000303,00140.0001.673,00
6.000354,00155.0001.758,00
7.000405,00170.0001.843,00
8.000456,00185.0001.928,00
9.000507,00200.0002.013,00
10.000558,00230.0002.133,00
13.000604,00260.0002.253,00
16.000650,00290.0002.373,00
19.000696,00320.0002.493,00
22.000742,00350.0002.613,00
25.000788,00380.0002.733,00
30.000863,00410.0002.853,00
35.000938,00440.0002.973,00
40.0001.013,00470.0003.093,00
45.0001.088,00 500.0003.213,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Beispiel für Anwaltsgebühren

Herr Müller führt einen Rechtsstreit über 100.000 Euro und wird in 1. Instanz von seinem Anwalt vertreten. Hier einigt er sich mit dem Gegner und es wird ein Vergleich geschlossen. Gemäß RVG leiten sich für seinen Anwalt folgende Gebühren ab:

Einfache Wertgebühr nach §13 RVG bei 100.000 Euro Streitwert
1.655,- Euro

Demnach und gemäß der im RVG vorgeschriebenen Gebührensätze für die rechtsanwältlichen Tätigkeiten in 1. Instanz ergeben sich folgende Kosten:

Anwaltsgebühren in 1. InstanzGebührensätze× einfache Wertgebühr= Gebühren
Verfahrensgebühr1,3× 1.655 Euro= 2.151,50 Euro
Terminsgebühr1,2× 1.503 Euro= 1.986,00 Euro
Einigungsgebühr1,0× 1.503 Euro= 1.655,00 Euro
Gesamt= 5.792,50 Euro

Netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.

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Quellenangaben

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Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Prozesskosten" wurde zuletzt am 04.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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