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Anwaltsgebühren nach RVG

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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Anwaltsgebühren. Grundlage ist die Wertgebühr nach § 13 RVG, die sich am Gegenstandswert orientiert. Viele Gebühren – etwa Verfahrens-, Termins- oder Einigungsgebühr – sind Vielfache davon (z. B. Einigungsgebühr = 1,5). Seit Juni 2025 gelten um ca. 6 % erhöhte Tabellen.

Neue § 13 RVG-Wertgebühren seit Juni 2025

Im Juni 2025 wurden die Anwaltskosten zum ersten Mal seit 2021 um rund 6 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die neuen Wertgebühren.

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050041,50
10.0001.00059,50
25.0003.00055,00
50.0005.00086,00
200.00015.00099,50
500.00030.000140,00
über 500.00050.000175,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Zum Vergleich: alte § 13 RVG-Wertgebühren (bis Mai 2025)

Bis 05/2025 lag die Gebühr bis 500 Euro bei 49,00 Euro; die übrigen Stufen lagen entsprechend niedriger.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050039,00
10.0001.00056,00
25.0003.00052,00
50.0005.00081,00
200.00015.00094,00
500.00030.000132,00
über 500.00050.000165,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Gebührentabelle 2025 für Gegenstands­werte bis 500.000 Euro

Aus der Wertgebührentabelle ergeben sich die folgenden Beträge. Je angefangene 50.000 Euro oberhalb von 500.000 Euro erhöht sich die Gebühr um 175,00 Euro.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50051,5050.0001.357,00
1.00093,0065.0001.456,50
1.500134,5080.0001.556,00
2.000176,0095.0001.655,50
3.000235,50110.0001.755,00
4.000295,00125.0001.854,50
5.000354,50140.0001.954,00
6.000414,00155.0002.053,50
7.000473,50170.0002.153,00
8.000533,00185.0002.252,50
9.000592,50200.0002.352,00
10.000652,00230.0002.492,00
13.000707,00260.0002.632,00
16.000762,00290.0002.772,00
19.000817,00320.0002.912,00
22.000872,00350.0003.052,00
25.000927,00380.0003.192,00
30.0001.013,00410.0003.332,00
35.0001.099,00440.0003.472,00
40.0001.185,00470.0003.612,00
45.0001.271,00500.0003.752,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Alte Gebührentabelle (bis Mai 2025) – Gegenstands­werte bis 500.000 Euro

Zum besseren Vergleich finden Sie hier die zuvor gültigen Beträge. Je angefangene 50.000 Euro über 500.000 Euro stieg die Gebühr um 165,00 Euro.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50049,0050.0001.279,00
1.00088,0065.0001.373,00
1.500127,0080.0001.467,00
2.000166,0095.0001.561,00
3.000222,00110.0001.655,00
4.000278,00125.0001.749,00
5.000334,00140.0001.843,00
6.000390,00155.0001.937,00
7.000446,00170.0002.031,00
8.000502,00185.0002.125,00
9.000558,00200.0002.219,00
10.000614,00230.0002.351,00
13.000666,00260.0002.483,00
16.000718,00290.0002.615,00
19.000770,00320.0002.747,00
22.000822,00350.0002.879,00
25.000874,00380.0003.011,00
30.000955,00410.0003.143,00
35.0001.036,00440.0003.275,00
40.0001.117,00470.0003.407,00
45.0001.198,00500.0003.539,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

So lesen Sie die RVG-Tabelle

  • Wertgebühr: Grundbetrag nach § 13 RVG je Gegenstands­wert.
  • Gebührensatz: Vielfaches der Wertgebühr (z. B. Verfahrensgebühr 1,3; Terminsgebühr 1,2; Einigungsgebühr 1,0–1,5).
  • Nettowerte: Zuzüglich 19 % USt. sowie Auslagen nach VV RVG.
Schnellergebnis: Bei 100.000 Euro Gegenstands­wert beträgt die einfache Wertgebühr 1.755,00 Euro. Typische Kombination in 1. Instanz mit Vergleich: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1,0 Einigungsgebühr.

Beispiel 2025: Anwaltsgebühren bei 100.000 Euro

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Gerade Vergleiche erhöhen die Gesamtkosten spürbar, schaffen aber oft Planungssicherheit. So berechnen sich die Gebühren:

Einfache Wertgebühr nach § 13 RVG bei 100.000 Euro Gegenstands­wert
1.755,00 €
Anwalts­gebühren in 1. InstanzGebühren­satz× einfache Wert­gebühr= Gebühren
Verfahrensgebühr1,3× 1.755,00 €= 2.281,50 €
Terminsgebühr1,2× 1.755,00 €= 2.106,00 €
Einigungsgebühr1,0× 1.755,00 €= 1.755,00 €
Gesamt (netto)= 6.142,50 €

Zuzüglich 19 % USt. und ggf. Auslagen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Prozesskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Prozesskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.05.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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