Bußgeldrechner bei Tempoüberschreitung
Aktualisiert am von Stefan BanseMit dem Bußgeldrechner können Sie die Konsequenzen einer Geschwindigkeitsüberschreitung berechnen. Je nachdem, ob Sie inerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt wurden und davon abhängig, mit welcher Art von Fahrzeug Sie unterwegs waren, wird das zu verhängende Bußgeld, die Punkte in Flensburg sowie die Dauer eines etwaigen Fahrverbots berechnet. Das Ergebnis gibt außerdem Aufschluss über weitere Gebühren und Besonderheiten. So wird ein erhöhtes Bußgeld vereinnahmt, wenn zur eigentlichen Überschreitung des Tempolimits eine Gefährdung von Personen oder Sachbeschädigung hinzu kommt.
Der Bußgeldrechner berücksichtigt alle Änderungen der Novelle zur Straßenverkehrsordnung 2020 ab 28. April 2020. Aufgrund eines juristischen Formfehlers ist die Wirksamkeit dieser neuen Verordnung allerdings unklar und wird von den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Derzeit ist eine erneute Überarbeitung der Gesetzeslage in Arbeit. Eine Neuverabschiedung kann sich noch bis zur Bundestagswahl im Oktober 2021 ziehen. Dann wird der Bußgeldrechner umgehend entsprechend der neuen Gesetzeslage angepasst.
Novelle Straßenverkehrsordnung 2020
Der Bussgeldrechner enthält alle Änderungen gemäß Novelle der Straßenverkehrsordnung 2020, welche mit dem 28.04.2020 in Kraft tritt. Insbesondere geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen werden damit stärker geahndet als zuvor.
Eingabehilfen zum Rechner
Zulässige Geschwindigkeit
Geben Sie bitte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit an. Gemäß StVO gilt für PKW eine allgemeine zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 50 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt sie 100 km/h. Darüber hinaus gilt auf den Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit, also eine empfohlene maximale Geschwindigkeit von 130 km/h. Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines Tempolimit lokal nach unten, aber auch nach oben geändert werden. Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, Busse und für Fahrzeuge mit Anhänger gelten außerorts und auf Autobahnen besondere allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen:
- LKW ab 3,5 t auf Autobahnen max. 80 km/h
- LKW bis 7,5 t Überland max. 80 km/h
- LKW ab 7,5 t Überland max. 60 km/h
- Busse auf Autobahnen max. 100 km/h
- Busse Überland max. 80 km/h
- Gespanne gemäß angebrachtem weißem runden Schild
Gefahrene Geschwindigkeit
Geben Sie dort bitte die gefahrene Geschwindigkeit an.nDie Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) setzt je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung Regelsätze für Bußgelder sowie ein etwaiges Fahrverbot fest.
Art des Fahrzeugs
Geben Sie hier bitte die Art des Fahrzeugs an. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unterscheidet bei der Höhe des Bußgelds und des Fahrverbots nach unterschiedlichen Fahrzeugklassen. So finden sich Kfz bis 3,5 Tonnen ohne Anhänger in einer Klasse. Geschwindigkeitsüberschreitungen von Kfz mit Anhänger und Kfz ab 3,5 Tonnen werden mit höheren Bussgeldern und teils mit empfindlicheren Fahrverboten geahndet. Noch teurer wird es bei Kfz mit gefährlichen Gütern und bei Bussen mit Fahrgästen, wobei Kraftomnibusse und nicht z.B. ein VW-Bus gemeint sind.
Wo wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen
Geben Sie hier bitte an, ob Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen haben. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) listet abhängig davon unterschiedlich hohe Bußgelder und Fahrverbote auf.
Toleranz abziehen
Geben Sie dort bitte an, ob die übliche Toleranz von der gefahrenen Geschwindigkeit abgezogen werden soll. So wird bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h, ab 100 km/h eine von 3 Prozent in Abzug gebracht. Möchten Sie einen erhaltenen Bußgeldbescheid mit Hilfe des Bußgeld-Rechners prüfen, so können Sie hier "nein" auswählen. Denn für die im Bescheid genannte Geschwindigkeit wurde die Toleranz bereits abgezogen.
In der Probezeit
Geben Sie dort bitte an, ob Sie sich als Führerscheinneuling in der Probezeit befinden. Für Fahranfänger bzw. junge Autofahrer gilt eine Probezeit. Während dieser zweijährigen Bewährungsprobe drohen bei Verkehrsvergehen zusätzlich zu den allgemeingültigen Strafen des Bußgeldkatalogs eine Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar für Fahranfänger.
Beispiel
Herr Peters ist mit seinem LKW außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 80 km/h statt der erlaubten 70 km/h gefahren. Zudem ist er auf dieser Strecke gleich zweimal hintereinander geblitzt worden.
1. Berechnung der Geschwindigkeitsüberschreitung
Herr Peters ist außerhalb geschlossener Ortschaften 10 km/h zu schnell gefahren. Abzüglich 3 km/h Toleranz von der gefahrenen Geschwindigkeit ist das eine Überschreitung des Tempolimits um 7 km/h.
Geschwindigkeitsüberschreitung |
---|
80 km/h gefahren − 3 km/h Toleranz − 70 km/h erlaubt = 7 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung |
2. Punkte
Die außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h wird grundsätzlich auch für LWW nicht mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet. Allerdings hat Herr Perters diese Überschreitung zweimal hintereinander begangen. Daher erhält er einen Punkt in Flensburg. Denn bei einer Überschreitung bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt wird 1 Punkt in Flensburg fällig.
Das seit 1. Mai 2015 gültige "neue" System sieht den Entzug der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten vor. Vor Neuerteilung wird eine Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet. Der Abbau der Punkte erfolgt nach festen Fristen:
Punkteabbau | |
---|---|
1-Punkte-Strafen | nach 2,5 Jahren |
2-Punkte-Strafen | nach 5 Jahren |
3-Punkte-Strafen | nach 10 Jahren |
Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann bei einem Punktestand von 1-5 Punkten ein Punkt abgebaut werden. Ein solcher Abbau ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Anders als beim alten Punktesystem, werden Punkte auch dann automatisch gelöscht, wenn zwischenzeitlich das Punktekonto in Flensburg durch einen Verkehrsverstoß neu belastet wird.
3.) Bußgeld
Verwarnungsgeld Die außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h wird normalerweise mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro geahndet (Ein "Bußgeld" kleiner als 60 Euro, heißt Verwarnungsgeld und wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben). Da Herr Peters das gleiche Vergehen jedoch zweimal hintereinander begangen hat, wird neben dem dafür vorgesehenen Punkt in Flensburg auch ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 70 Euro erhoben. Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, für die ein Bußgeld von mindestens 60 Euro - also nicht nur ein Verwarnungsgeld - vorgesehen ist, so ist das Bußgeld zu verdoppeln. Dies auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung wegen Gefährdung bzw. Beschädigung festgesetzt wurde.
4.) Fahrverbot
Für eine außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h - auch, wenn sie wie durch Herrn Peters zweimal hintereinander erfolgt - ist kein Fahrverbot vorgesehen. Allgemein kann im Einzelfall von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot abgesehen werden. Eine Entscheidung darüber hängt von der Tat selbst und auch dem Fahrer ab. Sofern von einem Fahrverbot abgesehen wird, soll das vorgesehene Bußgeld gemäß § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Zum Beispiel sehen deutsche Bußgeldgerichte bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder im Falle von Selbstständigen bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage üblicherweise gegen eine Verdoppelung des Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes ab.
5.) Auslagen und Gebühren
Geldbußen unter 60 Euro sind Verwarnungsgelder. Diese werden bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Hierfür werden keine Verfahrensgebühren erhoben. Aufgrund des zweimaligen Vergehens durch Herrn Peters wird ja doch ein Bußgeld von 70 Euro erhoben. Daher entstehen dann auch Gebühren und Auslagen, die die Verwaltungsbehörde für die im Rahmen des Bußgeldverfahrens entstandenen Kosten erhebt. Dazu zählt die von der Höhe des Bußgelds abhängige Verfahrensgebühr in Höhe von mindestens 25 Euro gemäß des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dazu kommen die Aufwendungen für den Versand des Einschreibens in Höhe von 3,50 Euro. Der Bußgeldbescheid kann noch weitere Kosten beinhalten, welche z.B. durch Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen können. Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen. Bei erhöhten Bußgeldern wegen zusätzlicher Gefährdung bzw. Beschädigung können die Gebühren nach oben abweichen.
6.) Erhöhtes Bußgeld
Hätte Herr Peters eine höhere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und darüber hinaus eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigung verursacht, würde ein erhöhtes Bußgeld verhängt. (§3 Absatz 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Bußgeld Tempolimit" verwendet:
- Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Punktekatalog (Kraftfahrt-Bundesamt)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "Bußgeld Tempolimit" wurden zuletzt am 20.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 16.11.2020
- 16.11.2020: Hinzufügen eines Hinweises zur derzeitigen unklaren Gesezeslage auf der Seite Bußgeldrechner für Geschwindigkeitsüberschreitung
- 13.04.2020: Änderung des Bußgeldrechners für Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß Novelle der Straßenverkehrsordnung 2020, welche mit dem 28.04.2020 in Kraft tritt.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt