Der Lohnpfändungsrechner berechnet den pfändbaren Teil Ihres Lohns oder Gehalts. Grundlage sind Ihr Nettolohn und die Zahl der Unterhaltspflichten.
Das Wichtigste in Kürze
- Auch bei einer Lohnpfändung behalten Sie den unpfändbaren Anteil. Er sichert Ihre Existenz.
- Die Höhe hängt von Ihrem Nettolohn und von Unterhaltskosten für Kinder, Eltern oder Partner ab.
- Mit unserem Rechner können Sie Ihren unpfändbaren Lohn leicht berechnen.
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Themenüberblick zum Pfändungsrechner
So funktioniert der Pfändungsrechner 2025/2026
Mit dem Pfändungsrechner können Sie schnell prüfen, welcher Teil Ihres Einkommens im Falle einer Lohnpfändung geschützt bleibt und welcher pfändbar ist. Geben Sie dafür Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten ein.Der Rechner zeigt Ihnen sofort den persönlichen Pfändungsfreibetrag, den unpfändbaren Anteil sowie den Betrag, der tatsächlich gepfändet werden kann. Zusätzlich sehen Sie, wie hoch der Höchstbetrag ausfällt. Ein übersichtliches Diagramm verdeutlicht die Aufteilung zwischen pfändbarem und unpfändbarem Einkommen. So wissen Sie in wenigen Sekunden, wie viel Ihnen trotz Pfändung sicher bleibt.
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Eingabehilfe zum Pfändungsrechner
Lohnzahlung
Wählen Sie aus, in welchem Zeitraum die Auszahlung erfolgt – monatlich, wöchentlich
oder täglich. Der Rechner zeigt den pfändbaren Anteil nach der jeweils gültigen
Pfändungstabelle.
Die Freibeträge werden jährlich angepasst. Grundlage ist die prozentuale Änderung des
Grundfreibetrags nach § 32a EStG.
Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten wieder neue Freibeträge. Frühere Zeiträume können Sie auswählen, um die Entwicklung nachzuvollziehen.
Nettolohn
Geben Sie Ihren Nettolohn an. Wählen Sie, ob er monatlich, wöchentlich oder täglich
gezahlt wird. Ziehen Sie vorab die folgenden Bezüge ab, da sie nicht pfändbar sind (§ 850a ZPO):
- 50 % der Überstundenvergütung
- Weihnachtsgeld (bis 50 % des Monatslohns, max. 500 €)
- Urlaubsgeld, das über die Lohnfortzahlung hinausgeht
- Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
- Schmutz- und Gefahrenzulagen
- Vermögenswirksame Leistungen
- Einmalige Zuwendungen (z. B. Jubiläum)
- Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- oder Umzugskosten)
- Erziehungsgelder, Studienbeihilfen
- Geburts- oder Heiratsbeihilfen
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
Kindergeld
Kindergeld gehört nicht zum Arbeitseinkommen und ist daher nicht pfändbar. Im öffentlichen Dienst wird es zwar über den Arbeitgeber ausgezahlt, bleibt aber trotzdem außen vor.
Wohngeld
Wohngeld ist ebenfalls nicht pfändbar, da es eine Sozialleistung ist. Ausnahme: Rückstände aus Miete oder einem Immobilienkredit. In diesem Fall kann Wohngeld für die Pfändung herangezogen werden.
Abfindung
Abfindungen sind grundsätzlich voll pfändbar. Sie zählen nicht als normales Arbeitseinkommen, daher greifen die Freibeträge nicht. Arbeitnehmer können jedoch beim Vollstreckungsgericht nach § 850i ZPO eine Einschränkung beantragen.
Unterhaltspflichten
Geben Sie die Zahl der Personen an, für die Unterhaltspflicht besteht und tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Dazu zählen:
- Kinder und Eltern (Verwandte in gerader Linie)
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
- Geschiedene oder getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner
- Mutter oder Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern
Nicht berücksichtigt werden:
- Lebensgefährten
- Stiefkinder
- Geschwister
- Schwiegereltern
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Fragen & Tipps zum Pfändungsrechner
Finden Sie hier Fragen und praktische Tipps im Zusammenhang mit unserem Pfändungsrechner. Was ist besonders interessant für Sie?
01.
Was bedeutet Lohn- oder Gehaltspfändung?Bei einer Pfändung fließt ein Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern direkt an den Gläubiger. Das passiert, wenn offene Forderungen per Gerichtsbeschluss feststehen.
Der Arbeitgeber wird dann zum „Drittschuldner“ und muss den pfändbaren Anteil berechnen und abführen. Mit unserem Pfändungsrechner lässt sich prüfen, wie viel Einkommen tatsächlich geschützt bleibt.
02.
Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?Es gibt gesetzliche Pfändungsfreigrenzen. Dieser Teil des Einkommens bleibt unantastbar, damit das Existenzminimum gesichert ist. Die Höhe hängt von Unterhaltspflichten ab. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten folgende Freigrenzen:
- Alleinstehende: mindestens 1 555,00 € netto im Monat
- mit einer unterhaltsberechtigten Person: +585,23 €
- jede weitere Person: +326,04 €
Der Pfändungsrechner zeigt die aktuellen Freibeträge nach § 850c ZPO.
03.
Wie läuft eine Pfändung ab?- Der Gläubiger beantragt beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
- Dieser geht an den Arbeitgeber, der damit zum Drittschuldner wird.
- Der Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Anteil und überweist diesen an den Gläubiger.
- Der Rest geht an den Arbeitnehmer.
- Die Pfändung endet, wenn die Forderung beglichen ist oder das Arbeitsverhältnis endet.
04.
Wie wird der Pfändungsbetrag berechnet?Grundlage ist das Nettoeinkommen. Sozialabgaben, Steuern oder bestimmte Sonderzahlungen zählen nicht dazu. Auch Teile von Weihnachtsgeld und Überstundenzuschlägen sind geschützt.
Beispiel: Bei 3.000 € netto, verheiratet und ein Kind, bleiben 2 786,51 € unpfändbar.
Der Pfändungsrechner hilft, solche Beträge für den eigenen Fall schnell nachzuvollziehen.
05.
Kann man sich gegen eine Pfändung wehren oder sie beenden?Eine Pfändung endet meist erst mit der kompletten Rückzahlung. Sie kann aber auch durch eine Ratenvereinbarung, einen Forderungsverzicht oder eine Privatinsolvenz erledigt werden.
Rechtsmittel wie Vollstreckungserinnerung oder Beschwerde sind möglich – hier empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Unser Tipp aus Erfahrung: Frühzeitig den Pfändungsrechner nutzen, um die eigene Lage einzuschätzen und rechtzeitig zu handeln.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (Juris und Bundesministerium für Justiz)
- § 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Pfändung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Pfändung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.04.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Pfändung"
- Hinterlegen der neuen Pfändungstabellen 2025/2026 gültig ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gemäß Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025
- Update des Pfändungsrechners mit den neuen Pfändungstabellen 2025/2026
- Erweitern der Themenwelt "Pfändung" um einen Ratgeber zur Pfändungsfreigrenze und zum Pfändungsfreibetrag
- Veröffentlichung des Pfändungsrechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite