Pfändung

Pfändungsrechner 2025/2026 - Pfändungs­freigrenze und pfändbarer Lohn

Thema Pfändungsrechner

Der Lohnpfändungs­rechner berechnet abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichten und des Nettolohns den pfändbaren Lohn bzw. das pfändbare Gehalt im Falle einer Lohnpfändung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Selbst wenn Ihr Lohn an einen Gläubiger verpfändet wird, erhalten Sie den sogenannten unpfändbaren Anteil zur Sicherung Ihrer Existenz.
  • Dieser unpfändbare Anteil hängt von Ihrem Lohn und von möglichen Kosten für Ihre Kinder (Unterhalt oder Verpflegung) ab.
  • Nutzen Sie einfach unseren obigen komfortablen Rechner, um Ihren unpfändbaren Lohn zu berechnen.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Pfändungsrechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Themenüberblick zum Pfändungsrechner

Grundsätzliches zur Lohnpfändung und zu deren Berechnung

Kann der gesamte Lohn gepfändet werden?

Im Falle einer Lohnpfändung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns für den Gläubiger zurück zu behalten. Der Arbeitnehmer als Schuldner erhält dann nur den unpfändbaren Anteil seines Lohns bzw. Gehalts.

Welche Beträge nicht pfändbar sind, regelt das Gesetz in § 850c der ZPO. Dieser Pfändungsschutz stellt sicher, dass der Schuldner trotz Pfändung sein Existenz­minimum sicherstellen kann und für unterhalts­pflichtige Personen aufkommen kann. Die Pfändungs­freigrenze steigt dabei mit der Anzahl der Unterhalts­berechtigten.

Wie wird die Pfändungs­freigrenze berechnet?

Die Pfändungs­freigrenze setzt sich zusammen aus den Pfändungs­freibeträgen und den Höchstbeträgen, bis zu denen bestimmte Prozentsätze des über den Freibetrag hinaus gehenden Arbeitseinkommens unpfändbar bleiben.

Diese Pfändungs­freigrenze werden regelmäßig neu festgelegt. Denn die unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 1. Juli jedes Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahres­zeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfrei­betrages nach § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes.

Anhand der aktuellen Pfändungs­tabellen kann man herausfinden, wie viel vom eigenen Lohn pfändbar ist. Einfacher geht es mit unserem Pfändungsrechner.

Eingabehilfe zum Pfändungsrechner

Für den Pfändungsrechner können die folgenden Eingaben gemacht werden, um das pfändbare Einkommen zu berechnen. Die Berechnung der Lohnpfändung erfolgt dabei gemäß der gesetzlichen Regelungen aus § 850c ZPO.

Lohnzahlung

Pfändungsrechner Lohnzahlung Wählen Sie bitte zur Berechnung der Lohnpfändung im Pfändungsrechner aus, innerhalb welchen Zeitraums die zu pfändende Lohnauszahlung erfolgt. Der Pfändungsrechner ermittelt den pfändbaren Anteil gemäß der jeweils geltenden Pfändungs­tabelle. Die Pfändungs­freigrenzen werden seit dem 1. Juli 2021 jedes Jahr (zuvor alle zwei Jahre zum 1. Juli eines ungeraden Kalender­jahres) neu festgelegt.

Demnach ist ab 1. Juli 2025 wieder mit neuen Pfändungsfreigrenzen zu rechnen. Die Festlegung erfolgt jeweils anhand der prozentualen Änderung des Grundfrei­betrags nach § 32a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG). Die Auswahl früherer Zeiträume dient der Information, wie sich z.B. die Pfändungsfreigrenzen entwickelt haben.

Nettolohn

Pfändungsrechner Nettolohn Wählen Sie bitte auf der linken Seite des Pfändungsrechners aus, in welchem Intervall, also monatlich, wöchentlich oder täglich der Nettolohn ausgezahlt wird. Geben Sie dann bitte den um unten stehende Bezüge bereinigten Nettolohn zur Berechnung des pfändbaren Anteils ein. Ziehen Sie also bitte vorab den Nettoanteil folgender Bezüge ab:

  • 50 Prozent des Arbeits­einkommens aus Überstunden
  • Weihnachtsgeld bis 50 Prozent des Monatslohns, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro
  • Urlaubsgeld, also den über die Lohnfort­zahlung im Urlaub hinaus­gehenden Betrag
  • Zulagen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Vermögens­wirksame Leistungen einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils
  • Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebs­ereignisses und Treuegelder (z.B. Jubiläums­zuwendungen)
  • Aufwands­entschädi­gungen für auswärtige Beschäftigungen (z.B. Reisekosten, Umzugskosten)
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
  • Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienst­verhältnissen
  • Blindenzulagen

Denn all diese Bezüge sind entweder nach § 850a ZPO unpfändbar bzw. gelten - im Falle der vermögens­wirksamen Leistungen - nicht als direktes Arbeits­einkommen.

Besonderheit Kindergeld: Wird auch Kindergeld gepfändet?

Nein. Zur Berechnung des pfändbaren Netto­einkommens können Sie Kindergeld­zahlungen vorab abziehen. Da Kindergeld nämlich nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Kinderkasse überwiesen wird, gehört es nicht zum Arbeitseinkommen. Es wird also nicht vom Arbeitgeber überwiesen und ist daher für die Berechnung der Lohnpfändung, also für die Berechnung des vom Arbeitgeber einzubehaltenden Pfändungs­betrags naturgemäß nicht zu berücksichtigen.

Im öffentlichen Dienst wird Kindergeld jedoch vom Arbeitgeber ausgezahlt. Aber auch in diesem Fall können Sie es für das Berechnen der Pfändungs­freigrenzen in Abzug bringen, da Kindergeld grundsätzlich nur vom unterhalts­berechtigten Kind pfändbar ist.

Besonderheit Abfindung: Werden Abfindungen gepfändet?

Ja. Lassen Sie zur Berechnung des pfändbaren Anteils bitte auch Abfindungszahlungen beim Arbeits­einkommen außen vor, denn diese sind entweder komplett pfändbar oder nur auf Antrag eingeschränkt pfändbar. Grundsätzlich ist eine Abfindung uneingeschränkt pfändbar. Da es sich bei einer Abfindung noch nicht einmal um ein Arbeits­einkommen für einen fest umrissenen Zeitraum handelt, gelten nämlich selbst die Pfändungs­freigrenzen, die der Pfändungsrechner ja ansonsten berechnet, nicht.

Der Arbeitgeber darf also im Fall der Pfändung nicht ohne weiteres die Abfindung an den Arbeitnehmer auszahlen. Macht er dies trotzdem, dann macht er sich schaden­ersatz­pflichtig. Da es sich bei der Abfindung aber um eine einmalige, nicht wiederkehrende Leistung handelt, kann der Arbeitnehmer die volle Pfändbarkeit der Abfindung abwenden, indem er einen Antrag nach § 850i ZPO an das zuständige Vollstreckungs­gericht stellt. Stellt er keinen Antrag, wird die Abfindung in vollem Umfang gepfändet.

Besonderheit Wohngeld: Wird Wohngeld gepfändet?

Nein. Da das Wohngeld nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Sozialamt überwiesen wird, gehört es nicht zum Arbeits­einkommen. Es wird also nicht vom Arbeitgeber überwiesen und ist daher für die Berechnung der Lohnpfändung, also für die Berechnung des vom Arbeitgeber einzubehaltenden Pfändungs­betrags naturgemäß nicht zu berücksichtigen.

Ausnahme

Obwohl Wohngeld zu den zweckbestimmten Sozialleistungen gehört, die eigentlich nicht pfändbar sind, gibt es Ausnahmen, bei denen das Wohngeld doch gepfändet werden kann. Denn Wohngeld darf dann bei einer Pfändung herangezogen werden, wenn Rückstände aus Miete oder dem Kredit für eine Wohnimmobilie der Grund für die Pfändung sind.

Unterhaltspflichten

Pfändungsrechner Unterhaltspflichten Geben Sie bitte im Pfändungsrechner die Anzahl der Personen an, denen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt geleistet wird. Berücksichtigen Sie bitte daher alle Personen, denen der Schuldner, also der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet, ob in Geld oder durch Versorgung bzw. Unterkunft (Natural­unterhalt).

Dazu zählen

  • Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern)
  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • geschiedener oder getrennt lebender Ehepartner
  • frühere oder getrennt lebende Lebenspartner
  • Mutter bzw. Vater eines gemeinsamen Kindes bei unver­heirateten Eltern

Dazu zählen nicht

  • Lebensgefährten
  • Stiefkinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Pfändung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.04.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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