Pfändung

Pfändungsrechner 2025/2026 - Pfändungs­freigrenze und pfändbarer Lohn

Thema Pfändungsrechner 2025

Der Lohnpfändungsrechner berechnet den pfändbaren Teil Ihres Lohns oder Gehalts. Grundlage sind Ihr Nettolohn und die Zahl der Unterhaltspflichten.

Partner, die unsere Rechner nutzen

Logo anwalt.de services AG Logo ROLAND-Gruppe Logo Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Logo juris GmbH Logo Legal Tribune Online Logo Wolters Kluwer

Rechner werbefrei in Ihre Website einbinden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch bei einer Lohnpfändung behalten Sie den unpfändbaren Anteil. Er sichert Ihre Existenz.
  • Die Höhe hängt von Ihrem Nettolohn und von Unterhaltskosten für Kinder, Eltern oder Partner ab.
  • Mit unserem Rechner können Sie Ihren unpfändbaren Lohn leicht berechnen.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Pfändungsrechner 2025. Mehr über mich: Stefan Banse

Folgende Seiten empfehle ich

Themenüberblick zum Pfändungsrechner

So funktioniert der Pfändungsrechner 2025/2026

Mit dem Pfändungsrechner können Sie schnell prüfen, welcher Teil Ihres Einkommens im Falle einer Lohnpfändung geschützt bleibt und welcher pfändbar ist. Geben Sie dafür Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Zahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten ein.

Der Rechner zeigt Ihnen sofort den persönlichen Pfändungsfreibetrag, den unpfändbaren Anteil sowie den Betrag, der tatsächlich gepfändet werden kann. Zusätzlich sehen Sie, wie hoch der Höchstbetrag ausfällt. Ein übersichtliches Diagramm verdeutlicht die Aufteilung zwischen pfändbarem und unpfändbarem Einkommen. So wissen Sie in wenigen Sekunden, wie viel Ihnen trotz Pfändung sicher bleibt.

Eingabehilfe zum Pfändungsrechner

Lohnzahlung

Pfändungsrechner Lohnzahlung Wählen Sie aus, in welchem Zeitraum die Auszahlung erfolgt – monatlich, wöchentlich oder täglich. Der Rechner zeigt den pfändbaren Anteil nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle. Die Freibeträge werden jährlich angepasst. Grundlage ist die prozentuale Änderung des Grundfreibetrags nach § 32a EStG.

Für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten wieder neue Freibeträge. Frühere Zeiträume können Sie auswählen, um die Entwicklung nachzuvollziehen.

Nettolohn

Pfändungsrechner Nettolohn Geben Sie Ihren Nettolohn an. Wählen Sie, ob er monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Ziehen Sie vorab die folgenden Bezüge ab, da sie nicht pfändbar sind (§ 850a ZPO):

  • 50 % der Überstundenvergütung
  • Weihnachtsgeld (bis 50 % des Monatslohns, max. 500 €)
  • Urlaubsgeld, das über die Lohnfortzahlung hinausgeht
  • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Schmutz- und Gefahrenzulagen
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Einmalige Zuwendungen (z. B. Jubiläum)
  • Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- oder Umzugskosten)
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen
  • Geburts- oder Heiratsbeihilfen
  • Sterbe- und Gnadenbezüge
  • Blindenzulagen

Kindergeld

Kindergeld gehört nicht zum Arbeitseinkommen und ist daher nicht pfändbar. Im öffentlichen Dienst wird es zwar über den Arbeitgeber ausgezahlt, bleibt aber trotzdem außen vor.

Wohngeld

Wohngeld ist ebenfalls nicht pfändbar, da es eine Sozialleistung ist. Ausnahme: Rückstände aus Miete oder einem Immobilienkredit. In diesem Fall kann Wohngeld für die Pfändung herangezogen werden.

Abfindung

Abfindungen sind grundsätzlich voll pfändbar. Sie zählen nicht als normales Arbeitseinkommen, daher greifen die Freibeträge nicht. Arbeitnehmer können jedoch beim Vollstreckungsgericht nach § 850i ZPO eine Einschränkung beantragen.

Unterhaltspflichten

Pfändungsrechner Unterhaltspflichten Geben Sie die Zahl der Personen an, für die Unterhaltspflicht besteht und tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Dazu zählen:

  • Kinder und Eltern (Verwandte in gerader Linie)
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Geschiedene oder getrennt lebende Ehe- bzw. Lebenspartner
  • Mutter oder Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern

Nicht berücksichtigt werden:

  • Lebensgefährten
  • Stiefkinder
  • Geschwister
  • Schwiegereltern

Fragen & Tipps zum Pfändungsrechner

Finden Sie hier Fragen und praktische Tipps im Zusammenhang mit unserem Pfändungsrechner. Was ist besonders interessant für Sie?

  • 01.
    Was bedeutet Lohn- oder Gehaltspfändung?

    Bei einer Pfändung fließt ein Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern direkt an den Gläubiger. Das passiert, wenn offene Forderungen per Gerichtsbeschluss feststehen.

    Der Arbeitgeber wird dann zum „Drittschuldner“ und muss den pfändbaren Anteil berechnen und abführen. Mit unserem Pfändungsrechner lässt sich prüfen, wie viel Einkommen tatsächlich geschützt bleibt.

  • 02.
    Wie viel vom Lohn darf gepfändet werden?

    Es gibt gesetzliche Pfändungsfreigrenzen. Dieser Teil des Einkommens bleibt unantastbar, damit das Existenzminimum gesichert ist. Die Höhe hängt von Unterhaltspflichten ab. Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten folgende Freigrenzen:

    • Alleinstehende: mindestens 1 555,00 € netto im Monat
    • mit einer unterhaltsberechtigten Person: +585,23 €
    • jede weitere Person: +326,04 €

    Der Pfändungsrechner zeigt die aktuellen Freibeträge nach § 850c ZPO.

  • 03.
    Wie läuft eine Pfändung ab?

    • Der Gläubiger beantragt beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungs­beschluss.
    • Dieser geht an den Arbeitgeber, der damit zum Drittschuldner wird.
    • Der Arbeitgeber ermittelt den pfändbaren Anteil und überweist diesen an den Gläubiger.
    • Der Rest geht an den Arbeitnehmer.
    • Die Pfändung endet, wenn die Forderung beglichen ist oder das Arbeits­verhältnis endet.
  • 04.
    Wie wird der Pfändungsbetrag berechnet?

    Grundlage ist das Nettoeinkommen. Sozialabgaben, Steuern oder bestimmte Sonderzahlungen zählen nicht dazu. Auch Teile von Weihnachtsgeld und Überstundenzuschlägen sind geschützt.

    Beispiel: Bei 3.000 € netto, verheiratet und ein Kind, bleiben 2 786,51 € unpfändbar.

    Der Pfändungsrechner hilft, solche Beträge für den eigenen Fall schnell nachzuvollziehen.

  • 05.
    Kann man sich gegen eine Pfändung wehren oder sie beenden?

    Eine Pfändung endet meist erst mit der kompletten Rückzahlung. Sie kann aber auch durch eine Raten­vereinbarung, einen Forderungsverzicht oder eine Privatinsolvenz erledigt werden.

    Rechtsmittel wie Vollstreckungserinnerung oder Beschwerde sind möglich – hier empfiehlt sich anwaltliche Beratung.

    Unser Tipp aus Erfahrung: Frühzeitig den Pfändungsrechner nutzen, um die eigene Lage einzuschätzen und rechtzeitig zu handeln.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Pfändung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.04.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Pfändung"

vgwort 20986537923c455a841c32a5008c7622