Herr Schwarz (Name geändert) zählt zu unseren über 20 Millionen jährlichen Besuchern. Er bat uns um Rat, wie viel seines Lohns bei einer Lohnpfändung für ihn übrig bleiben wird. Wir haben ihn beraten und zeigen die Herleitung des unpfändbaren Lohns hier anhand seines Beispiel.
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So konnten wir den unpfändbaren Lohn für Herrn Schwarz ermitteln.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Schwarz kann trotz wiederholter Mahnungen die Schulden an seine Gläubiger nicht mehr begleichen. Auf die darauf folgenden Mahnbescheide reagiert er nicht mehr. Aufgrund des daraufhin vom Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungsbeschluss bzw. Überweisungsbeschluss findet nun die Pfändung in das Einkommen des Schuldners Herrn Schwarz statt.
Herrn Schwarz ist bekannt, dass bei einer Lohnpfändung ein Teil seiner monatlichen Vergütung nicht berücksichtigt werden darf. Er möchte nun ermitteln, wie viel ihm nach der Lohnpfändung von seinem Arbeitseinkommen im August 2025 übrig bleiben wird.
- Herrn Schwarz monatliches Nettoeinkommen liegt bei 5.000 Euro.
- Im Nettolohn enthalten sind weder Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld noch andere Zuschläge. Diese müssten ansonsten zunächst abgezogen werden, da sie nicht pfändbar sind.
- Seine Ehefrau ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen.
- Zusammen mit seiner Frau hat Herr Schwarz eine siebenjährige Tochter.
1. Pfändungsfreibetrag
Ein Schuldner (Arbeitnehmer) darf bei der Pfändung des Arbeitseinkommens (Lohnpfändung) einen Teil seines monatlichen Nettolohns behalten. Denn Arbeitseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze nach ZPO bleibt frei von der Pfändung. Die Höhe der Pfändungsfreibeträge ist dabei nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt. Außerdem richtet sich die Höhe des Pfändungsfreibetrags danach, ob der Lohn monatlich, wöchentlich oder täglich ausgezahlt wird. Beides berücksichtigt auch unser Pfändungsrechner.
Herr Schwarz ist gegenüber seiner Frau und seiner Tochter gesetzlich unterhaltspflichtig und bezieht ein monatliches Gehalt.
Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen und monatlicher Lohnauszahlung beträgt der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (gültig bis 30. Juni 2026) 2.466,27 Euro
Herr Schwarz hat einen Pfändungsfreibetrag von 2.466,27 Euro.
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2. Unpfändbarer Anteil des Lohns oberhalb des Pfändungsfreibetrags
Außer der Unpfändbarkeit des Lohns unterhalb des Pfändungsfreibetrags, ist auch auch ein bestimmter, in der ZPO festgelegter, Prozentsatz des darüber liegenden Nettolohns bis zum Höchstbetrag nicht pfändbar. Die Höhe des Prozentsatzes ist dabei nach der Anzahl der Unterhaltspflichten des Schuldners gestaffelt.
Herrn Schwarz unpfändbarer Anteil oberhalb des Pfändungsfreibetrags beträgt 60 Prozent.
3. Höchstbetrag
Der Höchstbetrag kann der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für 2025 und 2026 entnommen werden. Der Lohn, der diesen Höchstbetrag übersteigt, ist bei der Lohnpfändung voll pfändbar.
Herrn Schwarz Höchstbetrag beträgt 4.766,99 Euro.
4. Pfändbarer Lohn
Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung pfändbar ist und vom Arbeitgeber einbehalten werden muss. Bei der Ermittlung des pfändbaren Lohnes gelten folgende Regeln:
- Arbeitseinkommen unter dem Pfändungsfreibetrag bleibt frei von Pfändung
- Arbeitseinkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu bestimmten Prozentsätzen unpfändbar
- Arbeitseinkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet
Den insgesamt nicht pfändbaren Teil, bestehend aus Pfändungsfreibetrag und des darüber hinaus gehenden Anteils nennt man Pfändungsfreigrenze. Im Folgenden wird der pfändbare Betrag schrittweise hergeleitet.
4.1 Pfändbarer Lohn unterhalb des Pfändungsfreibetrags
Der Lohnanteil unterhalb des hier geltenden Pfändungsfreibetrags von 2.466,27 Euro ist nicht pfändbar.
Daher sind 0 Euro dieses Lohnanteils pfändbar.
4.2 Pfändbarer Lohn zwischen Freibetrag und Höchstbetrag
Grundsätzlich ist in § 850c verankert, dass für diesen Lohnanteil ein bestimmter, von der Anzahl der Unterhaltspflichten abhängiger Prozentsatz unpfändbar ist.
Prozentsatz des unpfändbaren Lohns zwischen Freigrenze und Höchstbetrag (§ 850c Abs. 2) bei ... | |
---|---|
0 Unterhaltspflichten | 30 Prozent |
1 Unterhaltspflicht | 50 Prozent |
2 Unterhaltspflichten | 60 Prozent |
3 Unterhaltspflichten | 70 Prozent |
4 Unterhaltspflichten | 80 Prozent |
5 oder mehr Unterhaltspflichten | 90 Prozent |
Der Anteil des Nettolohns oberhalb des Pfändungsfreibetrags von 2.466,27 Euro und unterhalb des Höchstbetrags von 4.766,99 Euro ist demnach laut Gesetz für Herrn Schwarz mit zwei Unterhaltspflichtigen zu 60 Prozent unpfändbar. Somit sind 40 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag in Höhe von 4.760 Euro (aufgrund der monatlichen Auszahlung ggf. abgerundet auf den nächstkleineren glatten Zehnerbetrag) und des Pfändungsfreibetrags pfändbar:
Anteilig pfändbarer Lohn von Herrn Schwarz | |
---|---|
Höchstbetrag | 4.760 Euro |
− Freigrenze | − 2.466,27 Euro |
= Differenz | = 2.293,73 Euro |
davon | 40 Prozent |
= Pfändbar | = 917,49 Euro |
Dieser pfändbare Lohn, also der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Betrag, ist übrigens auch den vom Gesetzgeber veröffentlichten Pfändungstabellen zu entnehmen, welche die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen festlegen.
4.3 Pfändbarer Lohn oberhalb vom Höchstbetrag
Der Anteil des Nettolohns, der über den gesetzlichen Höchstbetrag von 4.766,99 Euro hinausgeht, ist voll pfändbar.
Voll pfändbarer Anteil für Herrn Schwarz | |
---|---|
Nettolohn | 5.000,00 Euro |
− Höchstbetrag | − 4.766,99 Euro |
= Voll pfändbar | = 233,01 Euro |
Dies ist der voll pfändbare Anteil des Nettolohns.
4.4 Addition des anteilig sowie des voll pfändbaren Lohns
Addition der anteilig und voll pfändbaren Beträge von Herrn Schwarz | |
---|---|
Anteilig pfändbar | 917,49 Euro |
+ Voll pfändbar | + 233,01 Euro |
= Gesamt pfändbar | = 1.150,50 Euro |
5. Ermitteln der Pfändungsfreigrenze, also des unpfändbaren Lohns
Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung unpfändbar ist und vom Arbeitgeber nicht einbehalten wird. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und dem pfändbaren Lohn.
Unpfändbares Gehalt von Herrn Schwarz | |
---|---|
Nettolohn | 5.000,00 Euro |
− Gesamt pfändbar | − 1.150,50 Euro |
= Unpfändbar | = 3.849,50 Euro |
6. Ergebnis
Herrn Schwarz bleiben letztlich 3.849,50 Euro nach der Lohnpfändung übrig.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (Juris und Bundesministerium für Justiz)
- § 850c ZPO - Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Pfändung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Pfändung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.04.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Pfändung"
- Hinterlegen der neuen Pfändungstabellen 2025/2026 gültig ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gemäß Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025
- Update des Pfändungsrechners mit den neuen Pfändungstabellen 2025/2026
- Erweitern der Themenwelt "Pfändung" um einen Ratgeber zur Pfändungsfreigrenze und zum Pfändungsfreibetrag
- Veröffentlichung des Pfändungsrechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite