Pfändung

Beispiel für die Höhe der Lohnpfändung 2025

Thema Pfändungsrechner ﹣ Beispiel

Herr Schwarz (Name geändert) zählt zu unseren über 20 Millionen jährlichen Besuchern. Er bat uns um Rat, wie viel seines Lohns bei einer Lohnpfändung für ihn übrig bleiben wird. Wir haben ihn beraten und zeigen die Herleitung des unpfändbaren Lohns hier anhand seines Beispiel.

Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Pfändungsrechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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So konnten wir den unpfändbaren Lohn für Herrn Schwarz ermitteln.

Grundlagen für das Beispiel

Herr Schwarz kann trotz wiederholter Mahnungen die Schulden an seine Gläubiger nicht mehr begleichen. Auf die darauf folgenden Mahnbescheide reagiert er nicht mehr. Aufgrund des daraufhin vom Vollstreckungs­gericht erlassenen Pfändungs­beschluss bzw. Überweisungs­beschluss findet nun die Pfändung in das Einkommen des Schuldners Herrn Schwarz statt.

Herrn Schwarz ist bekannt, dass bei einer Lohnpfändung ein Teil seiner monatlichen Vergütung nicht berücksichtigt werden darf. Er möchte nun ermitteln, wie viel ihm nach der Lohnpfändung von seinem Arbeits­einkommen im August 2025 übrig bleiben wird.

  • Herrn Schwarz monatliches Nettoeinkommen liegt bei 5.000 Euro.
  • Im Nettolohn enthalten sind weder Überstunden­vergütungen, Urlaubs­geld, Weihnachts­geld noch andere Zuschläge. Diese müssten ansonsten zunächst abgezogen werden, da sie nicht pfändbar sind.
  • Seine Ehefrau ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen.
  • Zusammen mit seiner Frau hat Herr Schwarz eine sieben­jährige Tochter.

1. Pfändungs­freibetrag

Ein Schuldner (Arbeitnehmer) darf bei der Pfändung des Arbeits­einkommens (Lohnpfändung) einen Teil seines monatlichen Nettolohns behalten. Denn Arbeits­einkommen unter der Pfändungs­freigrenze nach ZPO bleibt frei von der Pfändung. Die Höhe der Pfändungs­freibeträge ist dabei nach der Anzahl der Unterhalts­pflichten des Schuldners gestaffelt. Außerdem richtet sich die Höhe des Pfändungs­freibetrags danach, ob der Lohn monatlich, wöchentlich oder täglich ausgezahlt wird. Beides berücksichtigt auch unser Pfändungsrechner.

Herr Schwarz ist gegenüber seiner Frau und seiner Tochter gesetzlich unterhalts­pflichtig und bezieht ein monatliches Gehalt.

Bei zwei unterhalts­berechtigten Personen und monatlicher Lohn­auszahlung beträgt der Pfändungs­freibetrag gemäß § 850c ZPO und Pfändungs­freig­renzen­bekannt­machung 2025 (gültig bis 30. Juni 2026) 2.466,27 Euro

Herr Schwarz hat einen Pfändungs­freibetrag von 2.466,27 Euro.

2. Unpfändbarer Anteil des Lohns oberhalb des Pfändungs­freibetrags

Außer der Unpfänd­barkeit des Lohns unterhalb des Pfändungs­freibetrags, ist auch auch ein bestimmter, in der ZPO festgelegter, Prozentsatz des darüber liegenden Nettolohns bis zum Höchstbetrag nicht pfändbar. Die Höhe des Prozentsatzes ist dabei nach der Anzahl der Unterhalts­pflichten des Schuldners gestaffelt.

Herrn Schwarz unpfändbarer Anteil oberhalb des Pfändungs­freibetrags beträgt 60 Prozent.

3. Höchstbetrag

Der Höchstbetrag kann der Pfändungs­freig­renzen­bekannt­machung für 2025 und 2026 entnommen werden. Der Lohn, der diesen Höchstbetrag übersteigt, ist bei der Lohnpfändung voll pfändbar.

Herrn Schwarz Höchstbetrag beträgt 4.766,99 Euro.

4. Pfändbarer Lohn

Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung pfändbar ist und vom Arbeitgeber einbehalten werden muss. Bei der Ermittlung des pfändbaren Lohnes gelten folgende Regeln:

  • Arbeitseinkommen unter dem Pfändungsfreibetrag bleibt frei von Pfändung
  • Arbeitseinkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt zu bestimmten Prozent­sätzen unpfändbar
  • Arbeitseinkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet

Den insgesamt nicht pfändbaren Teil, bestehend aus Pfändungsfreibetrag und des darüber hinaus gehenden Anteils nennt man Pfändungsfreigrenze. Im Folgenden wird der pfändbare Betrag schrittweise hergeleitet.

4.1 Pfändbarer Lohn unterhalb des Pfändungs­freibetrags

Der Lohnanteil unterhalb des hier geltenden Pfändungs­freibetrags von 2.466,27 Euro ist nicht pfändbar.

Daher sind 0 Euro dieses Lohnanteils pfändbar.

4.2 Pfändbarer Lohn zwischen Freibetrag und Höchstbetrag

Grundsätzlich ist in § 850c verankert, dass für diesen Lohnanteil ein bestimmter, von der Anzahl der Unterhaltspflichten abhängiger Prozentsatz unpfändbar ist.

Prozentsatz des unpfändbaren Lohns zwischen Freigrenze und Höchstbetrag (§ 850c Abs. 2) bei ...
0 Unterhaltspflichten30 Prozent
1 Unterhaltspflicht50 Prozent
2 Unterhaltspflichten60 Prozent
3 Unterhaltspflichten70 Prozent
4 Unterhaltspflichten80 Prozent
5 oder mehr Unterhaltspflichten90 Prozent

Der Anteil des Nettolohns oberhalb des Pfändungs­freibetrags von 2.466,27 Euro und unterhalb des Höchstbetrags von 4.766,99 Euro ist demnach laut Gesetz für Herrn Schwarz mit zwei Unterhaltspflichtigen zu 60 Prozent unpfändbar. Somit sind 40 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag in Höhe von 4.760 Euro (aufgrund der monatlichen Auszahlung ggf. abgerundet auf den nächst­kleineren glatten Zehnerbetrag) und des Pfändungs­freibetrags pfändbar:

Anteilig pfändbarer Lohn von Herrn Schwarz
Höchstbetrag4.760 Euro
− Freigrenze− 2.466,27 Euro
= Differenz= 2.293,73 Euro
davon40 Prozent
= Pfändbar= 917,49 Euro

Dieser pfändbare Lohn, also der die Pfändungsfreigrenze übersteigende Betrag, ist übrigens auch den vom Gesetzgeber veröffentlichten Pfändungs­tabellen zu entnehmen, welche die Pfändungs­grenzen für das Arbeits­einkommen festlegen.

4.3 Pfändbarer Lohn oberhalb vom Höchstbetrag

Der Anteil des Nettolohns, der über den gesetzlichen Höchstbetrag von 4.766,99 Euro hinausgeht, ist voll pfändbar.

Voll pfändbarer Anteil für Herrn Schwarz
Nettolohn5.000,00 Euro
− Höchstbetrag− 4.766,99 Euro
= Voll pfändbar= 233,01 Euro

Dies ist der voll pfändbare Anteil des Nettolohns.

4.4 Addition des anteilig sowie des voll pfändbaren Lohns

Addition der anteilig und voll pfändbaren Beträge von Herrn Schwarz
Anteilig pfändbar917,49 Euro
+ Voll pfändbar+ 233,01 Euro
= Gesamt pfändbar= 1.150,50 Euro

5. Ermitteln der Pfändungsfreigrenze, also des unpfändbaren Lohns

Dies ist der Betrag, der bei der Lohnpfändung unpfändbar ist und vom Arbeitgeber nicht einbehalten wird. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen Nettolohn und dem pfändbaren Lohn.

Unpfändbares Gehalt von Herrn Schwarz
Nettolohn5.000,00 Euro
− Gesamt pfändbar− 1.150,50 Euro
= Unpfändbar= 3.849,50 Euro

6. Ergebnis

Herrn Schwarz bleiben letztlich 3.849,50 Euro nach der Lohnpfändung übrig.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Pfändung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.04.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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