Unser Kindesunterhalt-Rechner hilft Ihnen, den Unterhaltsanspruch Ihrer minder- oder volljährigen Kinder zu ermitteln.
Das Wichtigste in Kürze
- Berechnungsgrundlage ist die Düsseldorfer Tabelle 2025.
- Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag, sondern mit der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes.
- Unser Rechner ersetzt keine anwaltliche Beratung – Richter entscheiden oft einzelfallabhängig.
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Alles Wissenswerte zum Kindesunterhalt
Inhalt
So funktioniert der Kindesunterhalt-Rechner
Mit dem Kindesunterhalt-Rechner können Sie einfach und schnell den zu zahlenden oder zu erwartenden Kindesunterhalt berechnen.
Der Rechner orientiert sich dabei an der Düsseldorfer Tabelle
und berücksichtigt das Einkommen beider Elternteile, das Alter und Anzahl der Kinder sowie den Lebensmittelpunkt.
Geben Sie dazu das monatliche Nettoeinkommen der Eltern ein – ergänzt um eventuelle Zusatzangaben wie Wohnvorteil, Schulden oder Einkommen des Kindes. Der Rechner zeigt dann, wer wie viel Unterhalt leisten muss und wie viel nach Abzug zur Verfügung bleibt.
Das Besondere an unserem Rechner
Er bietet viele zusätzliche Funktionen, die andere Online-Rechner meist nicht abdecken.
- Automatische Anpassung der Einkommensgruppe bei mehreren Kindern
- Einbeziehung von Selbstbehalten und dem Bedarfskontrollbetrag
- Berücksichtigung des Wechselmodells
- Unterstützung bei Rangfolgen und im Mangelfall
Die Ergebnisse werden übersichtlich im Ergebnisfenster dargestellt – inklusive Nettoverfügbarkeit und Detail-Tooltips zu jedem Rechenschritt. So behalten Sie den Überblick und können bei Bedarf direkt zur anwaltlichen Erstberatung wechseln.
Berechnung 2025: Änderungen in Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2025 enthält folgende Änderungen:
- Leicht erhöhte Bedarfssätze für minderjährige Kinder im Vergleich zum Vorjahr
- Selbstbehalte bleiben unverändert
- Bedarfskontrollbeträge bleiben ebenfalls unverändert
- Der Unterhaltsbedarf für auswärts wohnende Studierende steigt von 930 auf 990 Euro
Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden
Der Bundesgerichtshof entschied am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12): Verdient der betreuende Elternteil etwa das Dreifache des anderen, trägt er den vollen Kindesunterhalt allein. Dies gilt auch bei gewahrtem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.
Da dieses Urteil nicht in allen Verfahren angewendet wird, berücksichtigt es unser Rechner nicht. Bei entsprechender Konstellation empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Alle Unterhaltsrechner im Überblick
Neben dem Rechner für Kindesunterhalt bieten wir Ihnen weitere Tools:
- Ehegattenunterhalt berechnen
- Allgemeiner Unterhaltsrechner zur kombinierten Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt
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Fragen & Tipps zur Berechnung des Kindesunterhalts
Hier finden Sie häufige Fragen und Tipps rund um den Rechner zum Kindesunterhalt. Was möchten Sie wissen?
01.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?Grundlage: Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle ist das zentrale Berechnungsinstrument für Kindesunterhalt in Deutschland. Sie orientiert sich am Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Der Tabellenbetrag stellt den Bedarf dar – nicht den Zahlbetrag.
Kindergeld wird angerechnet
Da das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht, wird es zur Hälfte angerechnet. Der Unterhaltspflichtige darf diese Hälfte vom Tabellenbetrag abziehen. Erst danach ergibt sich der tatsächliche Zahlbetrag.
Beispiel: Berechnung mit Kindergeldabzug
Ein Beispiel: Ein Kind ist 10 Jahre alt, der unterhaltspflichtige Elternteil verdient 3.150 € netto. Laut Tabelle ergibt sich ein Bedarf von 638 €. Abzüglich 127,50 € (hälftiges Kindergeld 2025) bleiben 510,50 € tatsächlicher Zahlbetrag.
Genaue Berechnung ist komplex
Es gibt noch viel mehr bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu beachten. Unser Kindesunterhalt-Rechner hilft, den konkreten Betrag schnell zu ermitteln. Ein ausführliches Beispiel zur Berechnung zeigt die einzelnen Schritte im Detail.
02.
Welche Rolle spielt das Nettoeinkommen bei der Unterhaltsberechnung?Bereinigtes Nettoeinkommen als Ausgangspunkt
Die Höhe des Kindesunterhalts hängt maßgeblich vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Hierbei werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.
Nettoeinkommen 3.000 € + Mieteinnahmen 300 € − 5 % beruflicher Aufwand (max. 150 €) 150 € Bereinigtes Nettoeinkommen 3.150 € Unsere Erfahrung
Unserer Erfahrung nach ist die Berechnung des Einkommens vor allem bei Selbstständigen oder bei mehreren Einkommensquellen komplex – oft lohnt sich eine genaue Prüfung.
03.
Wie lange besteht eine Unterhaltspflicht für Kinder?Grundsatz: Bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit
Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder bis zur Volljährigkeit zu unterhalten. Doch auch volljährige Kinder haben noch Anspruch auf Unterhalt – solange sie sich in einer schulischen oder beruflichen Erstausbildung befinden.
Ende der Verpflichtung
Wird die Ausbildung verzögert oder mehrfach abgebrochen, kann der Anspruch entfallen. Unserer Erfahrung nach ist es entscheidend, dass das Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt.
04.
Wie viel Selbstbehalt steht dem Unterhaltspflichtigen zu?Schutz des eigenen Lebensbedarfs
Der sogenannte Selbstbehalt garantiert dem Unterhaltspflichtigen einen Mindestbetrag zum eigenen Lebensunterhalt. Dieser beträgt laut Düsseldorfer Tabelle 2025:
- 1.450 € bei Erwerbstätigkeit
- 1.200 € ohne Erwerbstätigkeit
- 1.750 € bei Unterhalt für volljährige Kinder im eigenen Haushalt
Sind mehrere Unterhaltspflichten nicht vollständig erfüllbar, liegt ein Mangelfall vor.
05.
Was tun, wenn der Kindesunterhalt ausbleibt?Rechtsweg und Jugendamt
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der erziehende Elternteil (gesetzlicher Vertreter des Kindes) den Anspruch geltend machen. Das Jugendamt unterstützt hier und zahlt bei Kindern bis 12 Jahren einen Unterhaltsvorschuss.
Titel und Vollstreckung
Ist der Unterhalt gerichtlich tituliert, kann er zwangsweise eingetrieben werden – z. B. durch Lohnpfändung. Titulierte Ansprüche für Minderjährige verjähren nicht.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kindesunterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kindesunterhalt" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Kindesunterhalt"
- Anpassung des Kindesunterhaltsrechner an das am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossene erhöhte Kindergeld von 255 Euro für 2025 (statt zuvor 250 Euro).
- Anpassung des Kindesunterhaltsrechner an die neuen Bedarfssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle für 2025.
- Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Kindesunterhaltsrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite