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Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Mit dem Unterhaltsvorschuss unterstützt der Staat alleinerziehende Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Dann kann das Jugendamt auf Antrag des alleinerziehenden Elternteils einen Vorschuss für den Kindesunterhalt leisten. Der Unterhaltsvorschuss hilft also dabei, den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur teilweise Unterhalt zahlt.
Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss
Sind die Kinder schon älter
Ist das unterhaltsberechtigte Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt, müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Es besteht nur dann Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind seinen Unterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen sicherstellen kann und es keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder dies mit dem Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann. Der Anspruch besteht auch, wenn der betreuende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht und gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 EUR monatlich verfügt.
Unterhaltsvorschuss bei unbekannter Vaterschaft
Unterhaltsvorschuss wird auch dann gezahlt, wenn der Vater nicht bekannt oder gerichtlich festgestellt ist. Der alleinerziehende Elternteil ist jedoch dazu verpflichtet, Auskunft über den anderen Elternteil zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft oder der Feststellung des Aufenthaltsorts mitzuwirken.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich nach § 1612 a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an dem Existenzminimum des Kindes. Sie hängt auch vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes ab. Die Höhe des Mindestunterhalts wird durch Rechtsverordnung festgelegt und spätestens alle zwei Jahre angepasst. Somit ergibt sich die Höhe des Unterhaltsvorschusses aus der Mindestunterhaltsverordnung und der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Gerichten als Orientierungsmaßstab für Unterhaltsansprüche herangezogen.
Das Kindergeld ist in aktueller Höhe abzuziehen. In der Regel erhält der alleinerziehende das Kindergeld in voller Höhe, sodass das Kindergeld nicht nur hälftig, sondern voll anzurechnen ist.
Ausbildungsgehalt, Vermögenseinkünfte sowie Taschengeld aus einem Freiwilligendienst werden abgezogen.
Beispielrechnung
Der alleinerziehende Elternteil beantragt 2024 Unterhaltsvorschuss für ein Kind im Alter von 4 Jahren und für ein Kind im Alter von 10 Jahren. Er erhält das volle Kindergeld in Höhe von jeweils 250 Euro. (Stand 2024) Das Jugendamt bewilligt den Antrag. Abzüglich des Kindergelds in voller Höhe ergibt sich folgender Unterhaltsvorschuss:
Mindestunterhalt | 551 Euro |
Kindergeld | - 250 Euro |
Unterhaltsvorschuss: | 301 Euro |
Unterhaltsvorschuss 2. Kind:
Mindestunterhalt | 480 Euro |
Kindergeld | - 250 Euro |
Unterhaltsvorschuss: | 230 Euro |
Unterhaltsvorschuss für beide Kinder:
1. Kind | 301 Euro |
2. Kind | + 230 Euro |
Summe: | 531 Euro |
Der alleinerziehende Elternteil erhält also monatlich einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 531 Euro.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist schriftlich bei der Unterhaltsvorschusskasse bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Es ist das Jugendamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der alleinerziehende Elternteil und das Kind wohnen.
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Kopie des Personalausweises bzw. des Passes des antragstellenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebescheinigung
- Ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- Unterhaltstitel
- Zahlungsaufforderung an unterhaltspflichtigen Elternteil
- Nachweis über die letzten drei Unterhaltszahlungen
- Nachweis Steuerklasse bei getrennt Lebenden
- Nachweis über das Einkommen des Kindes
- Ggf. Aufenthaltstitel
- Ggf. Scheidungsurteil
- Ggf. Haftbescheinigung vom unterhaltspflichtigen Elternteil
- Sorgeerklärung
- Ggf. Unterhaltsklage
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahre zusätzlich:
- Formular „Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)“
- Ggf. Schulbescheinigung
- Ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
Unterhaltsvorschuss für Kinder mit ausländischer
- Staatsangehörigkeit
Auch Kinder, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Für Kinder aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Bei einer anderweitigen Staatsangehörigkeit von Kind und Eltern, muss der alleinerziehende Elternteil, der den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellt, jedoch nach § 1 Abs. 2a UVG einen der folgenden Aufenthaltstitel haben:
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
- Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt hat
Eine Aufenthalts-Gestattung, wie sie während eines Asylverfahrens besteht, reicht nicht aus, um Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Bewilligung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses
Der Antrag wird vom Jugendamt beschieden. Gibt das Jugendamt dem Antrag statt, erhält der Antragsteller einen Bewilligungsbescheid. Wird der Antrag abgelehnt oder wird ihm nur teilweise stattgegeben, kann der antragstellende Elternteil binnen eines Monats schriftlich beim Jugendamt Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, kann der Unterhaltsvorschuss über den Klageweg beim Verwaltungsgericht weiterverfolgt werden.
Der Unterhaltsvorschuss wird zu Beginn jeden Monats ausgezahlt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn der antragstellende Elternteil nachweisen kann, dass er sich darum bemüht hat, den anderen Elternteil zur Unterhaltszahlung zu veranlassen, kann der Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend für den letzten Monat vor Antragstellung gezahlt werden.
Auskunftspflicht des alleinerziehenden Elternteils
Ab der Antragstellung ist der antragstellende Elternteil dazu verpflichtet, der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken könnten. Die Pflicht besteht fort, bis kein Unterhaltsvorschuss mehr gezahlt wird. Zu den mitteilungspflichtigen Änderungen gehören:
- Auszug des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung
- Umzug
- Heirat
- Zusammenziehen mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil
- Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils
- Bekanntwerden des bislang unbekannten Aufenthaltsortes des anderen Elternteils
Falls das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, müssen Einkommensveränderungen des Kindes ebenfalls mitgeteilt werden. Kommt der alleinerziehende Elternteil seiner Auskunftspflicht nicht nach oder hat er im Antrag absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, kann das Jugendamt die erbrachten Unterhaltsvorschusszahlungen von ihm zurückfordern. Verstöße gegen die Auskunftspflicht können außerdem als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wer zahlt den Unterhaltsvorschuss zurück?
Der Unterhaltsvorschuss muss von dem Elternteil zurückgezahlt werden, der seiner Unterhaltspflicht nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Rückzahlung erfolgt direkt an die Unterhaltsvorschussstelle. Diese kann die Rückzahlung zur Not auch gerichtlich durchsetzen und zwangsvollstrecken lassen. Der alleinerziehende Elternteil muss sich also in der Regel nicht um die Rückzahlung kümmern. Wenn der antragstellende Elternteil im Antrag auf Unterhaltsvorschuss absichtlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht, kann das Jugendamt die Zahlungen allerdings von ihm zurückfordern.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Scheidungskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Scheidungskosten-Rechner beantwortet.
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