Scheidungskosten

Beispiel für Scheidungskosten

Thema Scheidungskosten-Rechner ﹣ Beispiel

Wie hoch sind die gerichtlichen Kosten bei einer Scheidung? Wir erhalten dazu häufig Anfragen unserer Besucher und zeigen Ihnen das Beispiel von Frau und Herrn Müller (Name geändert). Schritt für Schritt werden ihre voraussichtlichen Kosten ermittelt.

Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Scheidungskosten-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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So haben wir für die Müllers die Scheidungskosten ermittelt.

Grundlagen für das Beispiel

Herr und Frau Müller trennen sich und möchten sich scheiden lassen

  • Herr Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
  • Frau Müller bezieht 1.500 Euro netto.
  • Als Vermögen können sie ihr gemeinsames Haus im Wert von 300.000 Euro sowie Bankguthaben von rund 100.000 Euro aufweisen.
  • Ihre beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt und besuchen noch die Schule.
  • Im Rahmen der Scheidung möchten sie einen Versorgungsausgleich durchführen, also einen Ausgleich aller während der Ehezeit von beiden erworbenen Rentenansprüche. Herr und Frau Müller haben je eine gesetzliche Rentenversicherung. Herr Müller hat darüber hinaus eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Demnach haben die beiden insgesamt drei Versorgungen bzw. Anrechte.
  • Das Scheidungsverfahren möchten Herr und Frau Müller einvernehmlich, also auch nur mit einem Anwalt durchführen.

1. Verfahrenswert Ehesache

Der Verfahrenswert für die Ehesache, also für die Scheidung, wird unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommens­verhältnisse der Ehegatten bestimmt. Für die Einkommens­verhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzgl. der Freibeträge für jedes Kind von 250 Euro einzusetzen (§43 FamGKG). Der Verfahrenswert für die Ehesache darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1.000.000 Euro angenommen werden.

1.1 Verfahrenswert aus Einkommen

Das Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen beträgt

Einkommens­verhältnisse
Eigenes Einkommen3.000 Euro
+ Einkommen Ehegatte1.500 Euro
= Einkommen gemeinsam4.500 Euro

Freibetrag je Kind

Je Kind können davon 250 Euro also insgesamt 2 * 250 = 500 Euro als Freibetrag abgezogen werden.

Verfahrenswert = Einkommen für drei Monate

Das verbleibende gemeinsame Nettoeinkommen von 4.000 Euro wird verdreifacht, so dass der Verfahrenswert für Einkommens­verhältnisse 12.000 Euro beträgt.

1.2 Verfahrenswert aus Vermögen

Das Vermögen abzüglich der in unserem Scheidungskosten-Rechner verwendeten Freibeträge von 30.000 Euro je Ehegatte wird zu 5 Prozent angerechnet.

Vermögens­verhältnisse
Vermögen400.000 Euro
− Freibeträge60.000 Euro
=340.000 Euro
Verfahrenswert aus Vermögen

5 Prozent vom Verfahrenswert für Vermögens­verhältnisse, also 17.000 Euro

1.3 Summe Verfahrenswert Ehesache

Der Verfahrenswert für die Ehesache, also rein für die Scheidung ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beträgt demnach

Verfahrenswert Ehesache
Verfahrenswert aus Einkommen12.000 Euro
+ Verfahrenswert aus Vermögen17.000 Euro
=29.000 Euro

2. Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (§50 FamGKG) abzüglich der Freibeträge für jedes Kind. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich darf nicht unter 1.000 Euro angenommen werden.

Dreifaches Nettoeinkommen abzgl. Kinderfreibeträge

Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen von den Müllers abzüglich monatlich 250 Euro für jedes der beiden Kinder beträgt 12.000 Euro.

Verfahrenswert je Versorgung

10 Prozent vom dreifachen Einkommen abzgl. Kinderfreibeträge, also 1.200 Euro

Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Familie Müller hat drei Versorgungen ⇒ 3 * 1.200 Euro = 3.600 Euro

3. Verfahrenswert gesamt

Dies ist die Summe der beiden Verfahrenswerte. Hieraus ergeben sich für Scheidung und Versorgungsausgleich zusammen die Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Gerichtskosten gemäß dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Verfahrenswert gesamt
Verfahrenswert aus Ehesache29.000 Euro
+ Verfahrenswert aus Versorgungsausgleich3.600 Euro
=32.600 Euro

4. Anwaltskosten

Die Summe der Anwaltskosten ergibt sich gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt:

Anwaltskosten
Verfahrensgebühr1.346,80 Euro
+ Terminsgebühr1.243,20 Euro
+ Auslagenpauschale20,00 Euro
+ MwSt.495,90 Euro
=3.105,90 Euro

Gebührensätze gemäß RVG

Grundsätzlich wird für Anwaltskosten abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt. Die einzelnen Gebührensätze für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung sind dann Vielfache dieser 1,0-Gebühr, wie im Folgenden erläutert wird.

Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren

Diese Gebühr entsteht für die Vertretung des/der Mandanten vor dem Familiengericht, u.a. zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens und dem Einreichen der Scheidung

Verfahrensgebühr

Die Verfahrens­gebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,3 Gebühren­sätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Somit ergibt sich die Verfahrensgebühr wie folgt: 1,3 × 1.036 = 1.346,80 Euro.

Terminsgebühr für das Scheidungsverfahren

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung des gerichtlichen Scheidungstermins als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen.

Terminsgebühr

Die Terminsgebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,2 Gebührensätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Die Terminsgebühr ergibt sich daher wie folgt: 1,2 × 1.036 = 1.243,20 Euro.

Auslagenpauschale

Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.

5. Gerichtskosten

Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt.

Ermitteln der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen gem. FamGKG beim Scheidungsverfahren grundsätzlich 2,0 Gebühren­sätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 487 Euro (§28 FamGKG). Die Gerichtskosten ergeben sich daher wie folgt: 2,0 × 487 = 974,00 Euro. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer bzw. MwSt.

6. Gesamte Scheidungskosten

Die Scheidungskosten bilden die Summe aller Anwalts- und Gerichtskosten. Diesen Betrag müssen Herr und Frau Müller also für ihren Scheidungsprozess einplanen.

Scheidungskosten
Anwaltskosten3.105,90 Euro
+ Gerichtskosten974,00 Euro
=4.079,90 Euro

Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß § 43 FamGKG die Höhe des Verfahrenswerts aber nicht ausschließlich nach den Einkommens- und Vermögens­verhältnissen bemisst. Ebenso die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sind nach Ermessen für die Berechnung des Verfahrenswerts relevant.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Scheidungskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 1 ausgewählte Nutzerfrage zum Thema Scheidungskosten-Rechner beantwortet.

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