Anwaltskostenrechner 2021
Der Anwaltskostenrechner berechnet die Anwaltkosten bei einem Rechtsstreit nach dem dafür geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Erhöhung der erhöhten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren ab 1. Januar 2021 berücksichtigt
Die Änderungen durch das ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle, werden vom Anwaltskostenrechner berücksichtigt.
Beispiel für die Berechnung von Anwaltskosten
- Berechnung außergerichtliche Anwaltskosten
- Berechnung Anwaltskosten bei Mahnverfahren
- Berechnung Verfahrensgebühr Beantragung Mahnverfahren
- Berechnung gesamte Anwaltskosten Mahnverfahren
- Berechnung Anwaltskosten 1. Instanz
- Berechnung Verfahrensgebühr 1. Instanz
- Berechnung Terminsgebühr 1. Instanz
- Berechnung gesamte Anwaltskosten 1. Instanz
- Berechnung Anwaltskosten gesamt
- Ergebnis und Fazit
So funktioniert der Anwaltskostenrechner
Zur Berechnung der möglichen Kosten können Sie verschiedene Szenarien einer rechtlichen Auseinandersetzung wählen: Wünschen Sie im Vorfeld einer gerichtlichen Auseindersetzung eine außergerichtliche Vertretung durch Ihren Anwalt? Möchten Sie im Anschluss an ein missglücktes vorgerichtliches Vorgehen oder auch ohne einen solchen Versuch im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten werden? Oder möchten sie direkt vor Gericht mit Hilfe Ihres Anwalts klagen? Alle Besonderheiten, wie die Anrechnung vorheriger außergerichtlicher Gebühren oder die Anrechnung von Gebühren des Mahnverfahrens, aber auch die Vertretung mehrerer Mandanten werden berücksichtigt. Die Info-Buttons im Ergebnis liefern detaillierte Herleitungen Ihrer individuellen Berechnung. Alle Rechenschritte sind somit bequem nachvollziehbar. Auch etwaige Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenpartei werden dort angegeben.
Sie können auch unseren Prozesskostenrechner besuchen, falls Sie Detailinfos zu den gegnerischen Anwaltskosten und Gerichtskosten benötigen.
Eingabehilfen zum Rechner
Die Anwaltskostenberechnung basiert auf zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren. Hauptanwendung sind demnach Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen (Geld-)Ansprüche gegeneinander geltend machen. Grundlage ist die Gebührentabelle für Anwaltskosten gemäß § 13 RVG.
Streitwert bzw. Gegenstandswert
Der Streitwert bzw. Gegenstandswert ist der Betrag, um den rechtlich gestritten wird. Bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen heißt er Gegenstandswert. Bei gerichtlichem Vorgehen - also dem Mahnverfahren und dem Gerichtsprozess, spricht man vom Streitwert. Anhand des Werts regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Rechtsanwaltsgebühren. Dort wird mittels einer Tabelle abhängig vom Streitwert jeweils die sogenannte Wertgebühr, also ein einfacher Gebührensatz bestimmt. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts wird dann ein im RVG festgelegtes Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.
Gundsätzlich enstspricht der Streitwert dem finanziellen Interesse des Mandanten an der Klärung der Streitigkeit. Geht es um die Zahlung eines konkreten Betrags, den Sie verlangen oder anderen schulden, bildet dieser Betrag den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine Schätzung des Werts. Schwieriger wird dies bei Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen wie Mieten, arbeitsrechtliche Auseindersetzungen oder Streitigkeiten um Gegenstände, deren Wert nicht konkret zu ermitteln ist, wie z.B. von Domains. So beträgt der Streitwert bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Abmahnung ein Monatsgehalt und um eine Kündigung 3 Monatsgehälter. In mietrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich der Streitwert etwa bei einer Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung auf eine Jahresmiete. Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.
Anzahl Mandanten
Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird.
Außergerichtliche Vertretung
Oftmals ist der Versuch erfolgreich, eine rechtliche Streitigkeit zunächst nur mit einem Anwalt ohne die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens beizulegen. Im Falle einer Einigung umgeht man dann das Risiko von Gerichtskosten sowie den Kosten eines gegnerischen Anwalts. Einigt man sich nicht, hätte man auch sofort den gerichtlichen Weg einschlagen können und die außergerichtlichen Kosten gespart. Ein Teil des außergerichtlichen Aufwands wird aber dann angerechnet, wie weiter unten erläutert.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Vertretung sind, wie bei einer gerichtlichen Vertretung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung gibt es hierbei anstelle einer fixen Gebühr einen Gebührenrahmen, in dem sich die Gebühren je nach Umfang und Schwierigkeit bewegen können. Der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 des einfachen Gebührensatzes aus der RVG-Gebührentabelle als sogenannte Geschäftsgebühr festlegen. Im Regelfall wird eine mittlere Gebühr von 1,3 abgerechnet, die auch dieser Anwaltskostenrechner berechnet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann zudem nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden bzw. Klage erhoben werden und der Streit geht vor Gericht weiter. Dann wird die Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens oder des Gerichtsprozesses angerechnet. Erfolgt aber eine außergerichtliche Einigung, wie etwa ein Vergleich, fällt noch eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebührensätzen an. In außergerichtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.
Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren kann mit vorheriger außergerichtlicher Vertetung oder gleich ohne eine solche erfolgen. Das Mahnverfahren dient der vereinfachten gerichtlichen Durchsetzung von Geldforderungen. Auf Antrag des Gläubigers wird dem behaupteten Schuldner vom zuständigen Gericht ein Mahnbescheid zugestellt. Dieser Mahnbescheid wird vollstreckbar, sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht Widerspruch einlegt bzw. die Forderung begleicht. Das Gericht erlässt dann auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, dem entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen folgen, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Das Mahnverfahren ermöglicht somit die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil.
Gerichtsprozess
Ein Gerichtsprozess kann nach vorheriger außergerichtlicher Vertetung und/oder gerichtlichem Mahnverfahren oder auch initial erfolgen. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer gerichtlichen Vertretung berechnen sich aus fixen Vielfachen des im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anhand des Streitwerts festgesetzten einfachen Gebührensatzes. Hinzu kommen aber noch die Anwaltsgebühren des generischen Anwalts sowie Gerichtskosten, welche im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt sind.
Die möglichen Instanzen
Vor Gericht kann in bis zu drei Instanzen geklagt werden. Diese nennen sich 1. Instanz, Berufung und Revision. Generell werden die Anwaltskosten, von Instanz zu Instanz höher und man muss u.a. auch damit das Risiko abwägen, ob man weiter klagen möchte, nachdem der Prozess bis dahin nicht zufriedenstellend verlaufen ist. Außerdem kann man sich in jeder Instanz auch mit dem Gegner einigen, ohne dass ein Urteil durch den Richter gefällt wird. Diese Möglichkeiten können Sie im Anwaltskostenrechner entsprechend auswählen.
Beispiel für die Berechnung von Anwaltskosten
Herr Schulz führt einen Rechtsstreit mit einem säumigen Kunden, der ihm 50.000 Euro schuldet. Er bespricht mit seinem Anwalt, dass sie zunächst außergerichtlich versuchen möchten, den Streit beizulegen. Da der Schuldner allerdings nicht auf die "freundlichen Zahlungserinnerungen" eingeht, leiten Herr Schulz und sein Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Der Schuldner erhebt allerdings Einspruch gegen den Vollstreckungasbescheid, weshalb Herr Schulz als Gläubiger nun vor Gericht sein Recht und vor allem sein Geld erklagen möchte. In 1. Instanz wird entschieden, dass die Forderung der 50.000 Euro berechtigt ist und der Schuldner wird zur Begleichung der Zahlung verklagt.
Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt also 50.000 Euro. Zur Berechnung der Anwaltskosten werden im Folgenden also die außergerichtliche Vertretung, das Mahnverfahren sowie der Gerichtsprozess in 1. Instanz berücksichtigt.
1. Außergerichtliche Vertretung
1.1 Außergerichtliche Geschäftsgebühr
Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. Im vorliegenden Fall ist von einem mittleren Aufwand auszugehen, weshalb gemäß RVG 1,3 Gebührensätze erhoben werden. Eine 1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 50.000 Euro beträgt 1.279,00 Euro nach § 13 RVG (siehe hierzu: Tabelle der Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Somit ergibt sich die Geschäftsgebühr wie folgt:
Außergerichtliche Geschäftsgebühr |
---|
1,3 × 1.279,00 = 1.662,70 Euro |
Allgemein beträgt die Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 0,5 bis 2,5 Gebührensätze und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird. Eine Ausnahme bildet die Verfahrensgebühr im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Für diese wird keine Erhöhungsgebühr aufgrund mehrerer Auftraggeber veranschlagt. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend gerichtlich vorgegangen, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
1.2 Außergerichtliche Anwaltskosten gesamt
Die außergerichtlichen Anwaltskosten für Herrn Schulz berechnen sich wie folgt:
Außergerichtliche Anwaltskosten | ||
---|---|---|
Geschäftsgebühr | 1.662,70 Euro | |
"Post-Pauschale" | + 20,00 Euro | |
19 % MwSt. | + 319,71 Euro | |
Summe | = 2.002,41 Euro |
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20,00 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.
Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff setzen sich u.a. zusammen aus Pauschalen für die Ablichtung von Gerichtsakten, Fahrtkosten und Auslagen von Geschäftsreisen. Solche sonstigen Kosten wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
2. Mahnverfahren
2.1 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids: Verfahrensgebühr
Diese Gebühr entsteht für die Vertretung des Mandanten u.a. zur Beratung und Beantragung des Mahnbescheids bzw. des Vollstreckungsbescheids und allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
2.1.1 Mahnbescheid: Verfahrensgebühr
Die Berechnung der Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erlass eines Mahnbescheids basieren wieder auf dem einfachen Gebührensatz,
der sich anhand eines Streitwerts von 50.000 Euro nach RVG errechnet. Als Gläubiger der strittigen Forderung und damit als Antragsteller
des Mahnbescheids muss Herr Schulz grundsätzlich 1,0 Gebührensätze an Anwaltskosten aufbringen. Jedoch wird die bereits außergerichtlich
erhobene Geschäftsgebühr für seinen Anwalt in Höhe von 1,3 zur Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,65 auf die Verfahrensgebühr
des Mahnverfahrens angerechnet. Sie beträgt daher
Mahnbescheid: Verfahrensgebühr |
---|
0,35 × 1.279,00 = 447,65 Euro |
2.1.2 Vollstreckungsbescheid: Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr beträgt beim Vollstreckungsbescheid für Herrn Schulz als Antragsteller grundsätzlich 0,5 Gebührensätze. Die Verfahrensgebühr für den Anwalt berechnet sich also folgendermaßen:
Vollstreckungsbescheid: Verfahrensgebühr |
---|
0,5 × 1.279,00 = 639,50 Euro |
Allgemein sind diese Verfahrensgebühren im RVG unter Nr. 3305, 3307, 3308 geregelt und betragen beim Mahnbescheid als Antragsteller 1,0 Gebührensätze, als Antragsgegner 0,5 Sätze. Beim Volltreckungsbescheid betragen sie für den Antragsteller 0,5 Sätze und für den Antragsgegner 0,0 Sätze. Sie entstehen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Beim Manbescheid erhöht sich die Verfahrensgebühr je weiterer Mandant wieder um 0,3 Gebührensätze, beim Vollstreckungsbescheid hingegen nicht.
2.2 Mahnverfahren: Anwaltskosten gesamt
Die Anwaltskosten zur Vertretung von Herrn Schulz im Mahnverfahren berechnen sich wie folgt:
Mahnverfahren Anwaltskosten | ||
---|---|---|
Verfahrensgebühr Mahnbescheid | 447,65 Euro | |
Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid | + 639,50 Euro | |
"Post-Pauschale" | + 20,00 Euro | |
19 % MwSt. | + 210,36 Euro | |
Summe | = 1.317,51 Euro |
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20,00 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.
Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
3. Erste Instanz
3.1 Erste Instanz: Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schulz im Gerichtsverfahren, u.a. zur Vorbereitung der Klage,
den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift.
Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro beträgt, wie gehabt 1.279,00 Euro (§13 RVG).
Die Verfahrensgebühr beträgt in der 1. Instanz grundsätzlich 1,3 Gebührensätze.
Jedoch wird die Verfahrensgebühr zur Beantragung des Mahnbescheids in vollem Umfang mit 1,0 Sätzen angerechnet.
Laut BGH-Entscheid wird hier also nicht lediglich der dort wegen anrechenbarer Geschäftsgebühren aus der außergerichtlichen
Vertretung um 0,65 auf 0,35 verringerte Gebührensatz angerechnet.
Sie beträgt daher
1. Instanz: Verfahrensgebühr |
---|
0,3 × 1.279,00 = 383,70 Euro |
Allgemein ist die Verfahrensgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere Person wieder um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG.
3.2 Erste Instanz: Terminsgebühr
Diese Gebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schulz z.B. in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Die Terminsgebühr beträgt in der 1. Instanz immer 1,2 Gebührensätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro beträgt nach wie vor 1.279,00 Euro. Somit berechnet sich die Terminsgebühr wie folgt:
1. Instanz: Terminsgebühr |
---|
1,2 × 1.279,00 = 1.534,80 Euro |
Allgemein ist die Terminsgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
- die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
3.3 Erste Instanz: Anwaltskosten gesamt
Die Gesamtkosten der 1. Instanz berechnen sich wie folgt:
1. Instanz: Anwaltskosten gesamt | ||
---|---|---|
Verfahrensgebühr | 383,70 Euro | |
Terminsgebühr | + 1.534,80 Euro | |
"Post-Pauschale" | + 20,00 Euro | |
19 % MwSt. | + 368,32 Euro | |
Summe | = 2.306,82 Euro |
4. Anwaltskosten für den gesamten Rechtsstreit
Die Gesamtkosten bilden sich aus der Addition der außergerichtlichen Anwaltskosten, der Anwaltsvergütung für das gerichtliche Mahnverfahren und den erstinstanzlichen Anwaltsgebühren:
Anwaltskosten für den gesamten Rechtsstreit | ||
---|---|---|
Anwaltskosten außergerichtlich | 2.002,41 Euro | |
Anwaltskosten gerichtlichliches Mahnverfahren | + 1.317,51 Euro | |
Anwaltskosten 1. Instanz | + 2.306,82 Euro | |
Summe | = 5.626,74 Euro |
Erhöhte Kosten bei umfangreichen Beweisaufnahmen
Sollten in einer Instanz mindestens 3 Beweisaufnahmen erforderlich sein, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, so erhöht sich das Kostenrisiko um weitere 0,3 Gebührensätze für die jeweilige Instanz, im vorliegenden Fall also um 0,3 × 1.279,00 Euro und damit um 383,70 Euro. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Weitere Kosten
Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder etwaige Zeugenentschädigungen bei gerichtlichem Vorgehen können im Voraus nicht berechnet werden. Solche Aufwände erhöhen also zusätzlich das Gesamtkostenrisiko.
5. Ergebnis und Fazit
Letztlich gewinnt Herr Schulz den Prozess und er erhält die säumigen 50.000 Euro. Der Prozessgegner unterliegt und muss demnach sämtliche Gerichtskosten und auch die Anwaltskosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens von Herrn Schulz zahlen.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Anwaltskosten" verwendet:
- RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- GKG - Gerichtskostengesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gerichtskostengesetz (Wikipedia)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Wikipedia)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "Anwaltskosten" wurden zuletzt am 20.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 19.12.2020
- 19.12.2020: Anpassungen des Anwaltskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an das vom Bunderat genehmigte Kostenrechtsänderungsgesetz 2021.
- 26.11.2020: Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Veröffentlichung neuer Tabellen für die Wertegebühren zu den Anwaltskosten.
- 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Anwaltskostenrechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Antrag für Ausländer und Asylantrag
Sehr geehrte Frau D,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte meine späte Antwort.
Generell sind die Anwaltskosten abhängig vom Gegenstandswert bzw. Streitwert. Diesen nutzt auch unser Anwaltskostenrechner unter https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/rechner.php als Grundlage für die Berechnung. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt bezüglich des Gegenstandswertes bei Asylverfahren und damit auf Ihre Anfrage eine Antwort. Gemäß § 30 des RVG (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__30.html) beträgt der Gegenstandswert i.d.R. 5.000 Euro. Demnach können Sie nun mit Hilfe des Rechners die voraussichtlichen Kosten ermitteln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit besten Grüßen
Stefan Banse
Sehr geehrter Herr Banse,
wegen eines anstehenden Rechtsstreits im Kapitalmarktsektor bin ich auf Ihren Rechner gestoßen. Der Rechner ist sehr übersichtlich und aufschlußreich. Leider habe ich keine Antwort gefunden, ob die Gebührenangaben die Stundensätze der Anwälte sind und ob die Mwst. schon enthalten ist?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunter R
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Gebührenangaben entsprechen den per Gesetz festgelegten Gebühren für Rechtsanwälte und sind keine Stundensätze, sondern die gesetzlich festgelegten Gebühren für die Anwälte. Diese Gebühren unterliegen auch der MwSt, wie dem Ergebnis eigentlich zu entnehmen ist. Dort steht "Summe inkl. Pausch. und MwSt.“.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
mit besten Grüßen