Anwaltskosten

RVG-Tabelle 2025 mit den Anwaltskosten

Thema RVG-Rechner ﹣ RVG-Tabelle 2025

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) legt fest, was ein Anwalt kosten darf. In § 13 steht, wie hoch eine einfache Gebühr je nach Streitwert ist. Für jede Aufgabe des Anwalts gibt es einen bestimmten Satz. Dieser Satz wird mit der einfachen Gebühr multipliziert. Beispiel: Die Gebühr für eine Einigung ist 1,5-mal so hoch wie die einfache Gebühr.

Tipp: Sie müssen die Tabellen und Gebühren nicht selbst nachschlagen. Nutzen Sie einfach unseren RVG-Rechner, um die Anwaltskosten zu berechnen.

Neu: § 13 RVG-Tabelle Wertgebühren ab 1. Juni 2025

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050041,50
10.0001.00059,50
25.0003.00055,00
50.0005.00086,00
200.00015.00099,50
500.00030.000140,00
über 500.00050.000175,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Im Juni 2025 wurden die Anwaltskosten zum ersten Mal seit 2021 um rund 6 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die vor Juni 2025 gültigen Wertgebühren.

Alt: § 13 RVG Wertgebühren bis Juni 2025 zum Vergleich

Hier folgen die Wertegebühren, die bis zur Erhöhung der Gebühren ab Juni 2025 galten.

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49,00 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
für jeden ange­fangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050039,00
10.0001.00056,00
25.0003.00052,00
50.0005.00081,00
200.00015.00094,00
500.00030.000132,00
über 500.00050.000165,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Neu: Gebühren­tabelle ab Juni 2025 für Gegen­stands­werte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle ab Juni 2025 ergeben sich folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 175 Euro erhöht.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50051,5050.0001.357,00
1.00093,00 65.0001.456,50
1.500134,5080.0001.556,00
2.000176,0095.0001.655,50
3.000235,50110.0001.755,00
4.000295,00125.0001.854,50
5.000354,50140.0001.954,00
6.000414,00155.0002.053,50
7.000473,50170.0002.153,00
8.000533,00185.0002.252,50
9.000592,50200.0002.352,00
10.000652,00230.0002.492,00
13.000707,00260.0002.632,00
16.000762,00290.0002.772,00
19.000817,00320.0002.912,00
22.000872,00350.0003.052,00
25.000927,00380.0003.192,00
30.0001.013,00410.0003.332,00
35.0001.099,00440.0003.472,00
40.0001.185,00470.0003.612,00
45.0001.271,00500.0003.752,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Alt: Gebühren­tabelle vor Juni 2025 zum Vergleich

Für Streitigkeiten vor Juni 2025 ergaben sich anhand der Wertgebührentabelle folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 165 Euro erhöht.

Gegen­stands­wert
bis ... Euro
GebührGegen­stands­wert
bis ... Euro
Gebühr
50049,0050.0001.279,00
1.00088,00 65.0001.373,00
1.500127,0080.0001.467,00
2.000166,0095.0001.561,00
3.000222,00110.0001.655,00
4.000278,00125.0001.749,00
5.000334,00140.0001.843,00
6.000390,00155.0001.937,00
7.000446,00170.0002.031,00
8.000502,00185.0002.125,00
9.000558,00200.0002.219,00
10.000614,00230.0002.351,00
13.000666,00260.0002.483,00
16.000718,00290.0002.615,00
19.000770,00320.0002.747,00
22.000822,00350.0002.879,00
25.000874,00380.0003.011,00
30.000955,00410.0003.143,00
35.0001.036,00440.0003.275,00
40.0001.117,00470.0003.407,00
45.0001.198,00500.0003.539,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Beispiel

Frau Schneider führt einen Rechtsstreit über 200.000 Euro. Sie wird in 1. Instanz von ihrem Anwalt vertreten. Sie einigen sich mit dem Gegner, so dass ein Vergleich geschlossen wird. Folgende Anwaltsgebühren ergeben sich gemäß RVG:

Einfache Wertgebühr nach §13 RVG bei 200.000 Euro Streitwert
2.352,00 Euro

Nach den Regeln im RVG für Anwaltskosten in der ersten Instanz entstehen dabei folgende Kosten:

Anwaltsgebühren in 1. InstanzGebührensätze× einfache Wertgebühr= Gebühren
Verfahrensgebühr1,3× 2.352,00 Euro= 3.057,60 Euro
Terminsgebühr1,2× 2.352,00 Euro= 2.822,40 Euro
Einigungsgebühr1,0× 2.352,00 Euro= 2.352,00 Euro
Gesamt= 8.232,00 Euro

Netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Anwaltskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Anwaltskosten" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 12.05.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 4 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema RVG-Rechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Anwaltskosten"

vgwort d26f8f0bb433424d9c9222c4fc66da81