Anwaltskosten

RVG-Tabelle 2024 mit den Anwaltskosten

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Anwaltsgebühren. In § 13 werden dort die einfachen Wertgebühren in Bezug auf den Streitwert bzw. den Gegenstandswert geregelt. Dabei wird allen im RVG aufgeführten Tätigkeiten, deren Gebühr sich nach dem Gegenstandswert richten, ein Gebührensatz zugeordnet. Dieser Gebührensatz beträgt ein Vielfaches der einfachen Wertgebühr. Zum Beispiel beträgt Nr. 1000, also die Einigungsgebühr, 1,5 Wertgebühren.

Tipp: Nutzen Sie unseren RVG-Rechner

Anstatt nun die Tabellenwerte zu ermitteln und die Gebührensätze zu studieren, können Sie auch einfach die Anwaltskosten mit unserem RVG-Rechner berechnen.

§ 13 RVG-Tabelle Wertgebühren 2024

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050039
10.0001.00056
25.0003.00052
50.0005.00081
200.00015.00094
500.00030.000132
über 500.00050.000165

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Im Januar 2021 wurden die Anwaltskosten zum ersten Mal seit 2013 um rund 10 Prozent erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die ab 2021 gültigen Wertgebühren.

§ 13 RVG Wertgebühren vor 2021 zum Vergleich

Dies sind die Wertegebühren, die bis zur Ablösung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz galten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegenstandswert
bis ... Euro
für jeden angefangenen
Betrag von weiteren ... Euro
um ... Euro
2.00050035
10.0001.00051
25.0003.00046
50.0005.00075
200.00015.00085
500.00030.000120
über 500.00050.000150

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Gebühren­tabelle 2021 bis 2024 für Gegen­stands­werte bis 500.000 Euro

Anhand der Wertgebührentabelle 2021 bis 2024 ergeben sich folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 165 Euro erhöht.

Gegenstandswert
bis ... Euro
GebührGegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
50049,0050.0001.279,00
1.00088,00 65.0001.373,00
1.500127,0080.0001.467,00
2.000166,0095.0001.561,00
3.000222,00110.0001.655,00
4.000278,00125.0001.749,00
5.000334,00140.0001.843,00
6.000390,00155.0001.937,00
7.000446,00170.0002.031,00
8.000502,00185.0002.125,00
9.000558,00200.0002.219,00
10.000614,00230.0002.351,00
13.000666,00260.0002.483,00
16.000718,00290.0002.615,00
19.000770,00320.0002.747,00
22.000822,00350.0002.879,00
25.000874,00380.0003.011,00
30.000955,00410.0003.143,00
35.0001.036,00440.0003.275,00
40.0001.117,00470.0003.407,00
45.0001.198,00500.0003.539,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Gebühren­tabelle vor 2021 zum Vergleich

Für Streitigkeiten vor 2021 ergaben sich anhand der Wertgebührentabelle folgende Gebühren für Gegen­stands­werte bis zu 500.000 Euro. Je angefangene 50.000 Euro Gegenstandswert, welcher über diese 500.000 Euro hinaus geht, wird die Gebühr entsprechend um 150 Euro erhöht.

Gegenstandswert
bis ... Euro
GebührGegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
50045,0050.0001.163,00
1.00080,00 65.0001.248,00
1.500115,0080.0001.333,00
2.000150,0095.0001.418,00
3.000201,00110.0001.503,00
4.000252,00125.0001.588,00
5.000303,00140.0001.673,00
6.000354,00155.0001.758,00
7.000405,00170.0001.843,00
8.000456,00185.0001.928,00
9.000507,00200.0002.013,00
10.000558,00230.0002.133,00
13.000604,00260.0002.253,00
16.000650,00290.0002.373,00
19.000696,00320.0002.493,00
22.000742,00350.0002.613,00
25.000788,00380.0002.733,00
30.000863,00410.0002.853,00
35.000938,00440.0002.973,00
40.0001.013,00470.0003.093,00
45.0001.088,00 500.0003.213,00

Gebühren netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

Beispiel

Frau Schneider führt einen Rechtsstreit über 200.000 Euro. Sie wird in 1. Instanz von ihrem Anwalt vertreten. Sie einigen sich mit dem Gegner, so dass ein Vergleich geschlossen wird. Folgende Anwaltsgebühren ergeben sich gemäß RVG:

Einfache Wertgebühr nach §13 RVG bei 200.000 Euro Streitwert
2.219,- Euro

Gemäß der im RVG vorgeschriebenen Gebührensätze für die rechtsanwältlichen Tätigkeiten in 1. Instanz führt dies zu folgenden Kosten:

Anwaltsgebühren in 1. InstanzGebührensätze× einfache Wertgebühr= Gebühren
Verfahrensgebühr1,3× 2.219 Euro= 2.884,70 Euro
Terminsgebühr1,2× 2.219 Euro= 2.662,80 Euro
Einigungsgebühr1,0× 2.219 Euro= 2.219,00 Euro
Gesamt= 7.766,50 Euro

Netto zuzüglich gesetzlicher MwSt.

Weiterführende Informationen zu Anwaltskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
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Quellenangaben

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Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Anwaltskosten" wurde zuletzt am 04.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Anwaltskosten"

  • Überprüfung des Anwaltskostenrechners und der Texte auf etwaige Änderungen für 2024. Es sind keine Änderungen erfolgt.
  • Anpassungen des Anwaltskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an das vom Bundesrat genehmigte Kostenrechtsänderungsgesetz ab 2021.
  • Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Veröffentlichung neuer Tabellen für die Wertegebühren zu den Anwaltskosten.
  • Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Anwaltskostenrechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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