Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner

Kosten der Scheidungs­folgen­vereinbarung

Thema Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner

Eine Scheidungs­folgen­vereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eheleuten, der die Folgen einer Scheidung wie z.B. Unterhalt und Versorgungs­ausgleich klären soll. Mit dem Scheidungs­folgen­vereinbarung-Rechner berechnen Sie die anfallenden Anwaltskosten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Typische Inhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind Unterhalt, Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Hausrats oder auch das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern.
  • Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann innerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens oder außergerichtlich zwischen den Anwälten der Ehegatten vereinbart werden.
  • Die anfallenden Anwaltskosten können Sie mit unserem obigen Rechner einfach ermitteln.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Typische Regelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Typische Regelungsinhalte einer Scheidungs­folgen­vereinbarung sind

  • künftige Unterhalts­ansprüche,
  • der Zugewinn­ausgleich,
  • die Aufteilung des Hausrats oder auch
  • das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern.

Die Scheidungs­folgen­vereinbarung kann innerhalb des gerichtlichen Scheidungs­verfahrens oder außer­gerichtlich zwischen den Anwälten der Ehegatten über anhängige oder nicht anhängige Scheidungs­folgesachen getroffen werden.

Eingabehilfe zum Scheidungs­folgen­vereinbarung-Rechner

Zur Berechnung der Anwaltskosten für die Scheidungs­folgen­vereinbarung werden die folgenden Eingaben benötigt.

Streitwert für die Scheidung

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert Scheidung Geben Sie bitte den Streitwert bzw. Verfahrenswert der Scheidung an. Der Streitwert für eine Scheidung wird durch die Familien­gerichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommens­verhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen bestimmt. Grundsätzlich kann aber für die Einkommens­verhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzüglich der Freibeträge für jedes Kind von 250 Euro eingesetzt werden.

Das Vermögen abzüglich von Freibeträgen von rund 30.000 Euro je Ehegatte fließt zudem mit 5 Prozent in den Streitwert ein. Der Streitwert dient bei einer Scheidung der Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten und wird ebenso für die Berechnung der Kosten für eine Scheidungs­folgen­vereinbarung zugrunde gelegt.

Streitwert für anhängige Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert anhängige Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Streitwert der Scheidung ein. Der Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Wert der Scheidung meint z.B. den Verfahrenswert des Versorgungs­ausgleichs ohne den Streitwert der Scheidung.

Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die anhängigen Gegenstände ein. Bei einer Einigung über anhängige Gegenstände entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG. Außerdem ergibt sich aus diesem Mehrwert unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG.

Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände

Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner: Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände ein. Es entsteht eine 0,8 Differenz­verfahrens­gebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG, wenn erfolglos über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände verhandelt wird, eine Einigung über im Verfahren nicht anhängige Gegenstände zu Protokoll genommen wird oder aber, wenn über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Gegenstände erfolgreich verhandelt wird und eine Einigung der Beteiligten darüber protokolliert wird. § 15 Abs. 3 RVG ist zu beachten.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungs­folgen­vereinbarung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Scheidungs­folgen­vereinbarung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 29.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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