Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Eheleuten, der Folgen einer Scheidung wie z.B. Unterhalt und Versorgungsausgleich klären soll. Mit dem Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner berechnen Sie die anfallenden Anwaltskosten.
Die Änderungen durch das seit 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der
Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle, werden vom
Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner und den Berechnungsbeispielen berücksichtigt.
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Typische Regelungsinhalte einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind künftige Unterhaltsansprüche, der Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Hausrats
oder auch das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann innerhalb des gerichtlichen Scheidungsverfahrens oder außergerichtlich zwischen den Anwälten der Ehegatten
über anhängige oder nicht anhängige Scheidungsfolgesachen getroffen werden.
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Zur Berechnung der Anwaltskosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung werden die folgenden Eingaben benötigt.
Streitwert für die Scheidung
Geben Sie bitte den Streitwert bzw. Verfahrenswert der Scheidung an.
Der Streitwert für eine Scheidung wird durch die Familiengerichte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des
Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen bestimmt.
Grundsätzlich kann aber für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzüglich der Freibeträge für
jedes Kind von 250 Euro eingesetzt werden.
Das Vermögen abzüglich von Freibeträgen von rund 30.000 Euro je Ehegatte fließt zudem mit 5 Prozent in den Streitwert ein.
Der Streitwert dient bei einer Scheidung der Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten und wird ebenso für die Berechnung der Kosten für
eine Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegt.
Streitwert für anhängige Gegenstände
Geben Sie bitte den Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Streitwert der Scheidung ein.
Der Streitwert der anhängigen Gegenstände ohne den Wert der Scheidung meint z.B. den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs ohne den Streitwert der Scheidung.
Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die anhängigen Gegenstände ein.
Bei einer Einigung über anhängige Gegenstände entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG.
Außerdem ergibt sich aus diesem Mehrwert unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 3 RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG.
Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände
Geben Sie bitte den Streitwert für die Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände ein.
Es entsteht eine 0,8 Differenzverfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV-RVG, wenn erfolglos über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände
verhandelt wird, eine Einigung über im Verfahren nicht anhängige Gegenstände zu Protokoll genommen wird oder aber, wenn über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Gegenstände erfolgreich verhandelt wird und eine Einigung der Beteiligten darüber protokolliert wird.
§ 15 Abs. 3 RVG ist zu beachten.
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Herr Binz möchte 2023 die Kosten für die anwaltliche Vertretung bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung berechnen. Folgende Streitwerte bzw. Verfahrenswerte
sind dabei anzusetzen:
- 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
- 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
- 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
- 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände
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1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)
Die Verfahrensgebühr für die Scheidung und die anhängigen Gegenstände entsteht für die Vertretung des Mandanten vor Gericht.
Unter anderem zur Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift.
Die Verfahrensgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze.
Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Berechnung Streitwert |
Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Summe | = 150.000,00 Euro |
Berechnung Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 150.000,00 Euro beträgt 1.937,00 Euro (§13 RVG).
- Die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
- ⇒ 1,3 × 1.937,00 Euro = 2.518,10 Euro
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1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Wird im gerichtlichen Verfahren eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche protokolliert, so entsteht dafür zusätzlich
eine 0,8-Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Streitwert der nicht anhängigen Ansprüche.
Berechnung Streitwert |
Streitwert nicht anhängig | 12.500,00 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Berechnung Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
- Die Verfahrensgebühr 3101 beträgt 0,8 Gebührensätze.
- ⇒ 0,8 × 666,00 Euro = 532,80 Euro
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1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101
Berechnung Summe |
Verfahrensgebühr 3100 | 2.518,10 Euro |
Verfahrensgebühr 3101 | + 532,80 Euro |
Summe | = 3.050,90 Euro |
1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die obigen Gebühren 3100 und 3101 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze.
Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts.
Die Verfahrensgebühr wird daher nach § 15 auf die insgesamt geringere, also auf die 1,3-Gebühr 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.
Berechnung voller Streitwert |
Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Berechnung der gekürzten Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,00 Euro (§13 RVG).
- Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
- ⇒ 1,3 × 2.031,00 Euro = 2.640,30 Euro
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Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 3.050,90 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 2.640,30 Euro |
Kürzung | = 410,60 Euro |
Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.640,30 Euro.
Rechner ↑Inhalt ↑2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)
Die Terminsgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze.
Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
- die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Berechnung Streitwert |
Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Berechnung Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,,00 Euro (§13 RVG).
- Die Terminsgebühr 3104 beträgt 1,2 Gebührensätze.
- ⇒ 1,2 × 2.031,00 Euro = 2.437,20 Euro
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Rechner ↑Inhalt ↑3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Sie entsteht also, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Im gerichtlichen Verfahren - und damit für die anhängigen Gegenstände - beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze.
Berechnung Streitwert |
Streitwert Einigung anhängig | 25.000,00 Euro |
Summe | = 25.000,00 Euro |
Berechnung Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 25.000,00 Euro beträgt 874,00 Euro (§13 RVG).
- Die Einigungsgebühr 1003 beträgt 1,0 Gebührensätze.
- ⇒ 1,0 × 874,00 Euro = 874,00 Euro
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3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Die Einigungsgebühr beträgt im außergerichtlichen Bereich 1,5 (VV 1000) Gebührensätze und damit auch für die nicht anhängigen Gegenstände.
Berechnung Streitwert |
Streitwert Einigung nicht anhängig | 12.500 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Berechnung Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
- Die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
- ⇒ 1,5 × 666,00 Euro = 999,00 Euro
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3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000
Berechnung Summe |
Einigungsgebühr 1003 | 874,00 Euro |
Einigungsgebühr 1000 | + 999,00 Euro |
Summe | = 1.873,00 Euro |
3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die obigen Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze.
Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts.
Die Einigungsgebühr wird daher nach § 15 auf die in Summe geringere, und damit auf die 1,5-Gebühr 1000 zum vollen Streitwert der Einigung
begrenzt.
Berechnung voller Streitwert für Einigung |
Streitwert Einigung anhängig | + 25.000,00 Euro |
Streitwert Einigung nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 37.500,00 Euro |
Berechnung der gekürzten Gebühren |
- Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 37.500,00 Euro beträgt 1.117,00 Euro (§13 RVG).
- Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
- ⇒ 1,5 × 1.117,00 Euro = 1.675,50 Euro
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Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Einigungsgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 1.873,00 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 1.675,50 Euro |
Kürzung | = 197,50 Euro |
Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.675,50 Euro.
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Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.
Die Auslagenpauschale beträgt 20,00 Euro.
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Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also vor Umsatzsteuer.
Sie setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, ggf. der Einigungsgebühr sowie der Auslagenpauschale.
Die gesamte Nettovergütung beträgt 6.773,00 Euro.
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Gemäß 7008 VV RVG ist die Umsatzsteuer in voller Höhe mit 19 Prozent auf die Nettovergütung zu berechnen.
Die Umsatzsteuer beträgt 1.286,87 Euro.
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Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die angegebenen Streitwerte bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu berechnen ist.
Die Gesamtvergütung beträgt 8.059,87 Euro.