Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner

Kostenbeispiel für eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung? Wir bekommen dazu viele Fragen von unseren Besuchern. Am Beispiel von Herrn Binz (Name geändert) zeigen wir es Schritt für Schritt. So sehen Sie, welche Kosten voraussichtlich anfallen.

Autor Stefan Banse

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So haben wir die Kosten der Scheidungs­folgen­vereinbarung ermittelt

Grundlagen für das Beispiel

Herr Binz möchte im Juni 2025, also nach der jüngsten Gebührenerhöhung, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung wissen. Dafür gelten folgende Streit- bzw. Verfahrenswerte:

  • 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
  • 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
  • 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
  • 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände

1. Verfahrens­gebühr zur Scheidungs­folgen­vereinbarung

1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)

Die Verfahrensgebühr fällt für die Vertretung vor Gericht an. Sie umfasst zum Beispiel die Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf und das Einreichen der Klageschrift.

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist sie unter Nr. 3100 geregelt. Die Höhe beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für die Führung des Verfahrens und die Information des Mandanten.

Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Summe150.000,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 150.000,00 Euro beträgt 2.053,50 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,3 × 2.053,50 Euro = 2.669,55 Euro

1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Kommt es im Verfahren zu einer Einigung über nicht anhängige Ansprüche und wird diese im Protokoll festgehalten, entsteht dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr. Sie beträgt 0,8 Gebührensätze nach Nr. 3101 VV RVG und richtet sich nach dem Streitwert dieser Ansprüche.

Streitwert
Streitwert nicht anhängig12.500,00 Euro
Summe12.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 707,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrensgebühr 3101 beträgt 0,8 Gebührensätze.
  • ⇒ 0,8 × 707,00 Euro = 565,60 Euro

1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101

Summe
Verfahrensgebühr 31002.669,55 Euro
Verfahrensgebühr 3101+ 565,60 Euro
Summe3.235,15 Euro

1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die Gebühren 3100 und 3101 haben verschiedene Sätze. Addiert man beide, ist die Summe höher als die Gebühr des größeren Satzes beim vollen Streitwert. Nach § 15 RVG wird die Verfahrensgebühr deshalb auf die 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.

Voller Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Gekürzte Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.153,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,3 × 2.153,00 Euro = 2.798,90 Euro

Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 3.235,15 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 2.798,90 Euro
Kürzung436,25 Euro

Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.798,90 Euro.

2. Terminsgebühr

2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)

Die Terminsgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt. Sie beträgt 1,2 Gebührensätze.

Sie fällt an für die Teilnahme an Gerichts­terminen sowie an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nicht erfasst sind Gerichtstermine, die nur der Verkündung einer Entscheidung dienen.

Für außergerichtliche Termine entsteht die Gebühr bei:

  • der Teilnahme an Terminen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
  • der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Beendigung des Verfahrens abzielen (außer bei Gesprächen nur mit dem Mandanten)
Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.153,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Terminsgebühr 3104 beträgt 1,2 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,2 × 2.153,00 Euro = 2.583,60 Euro

3. Einigungsgebühr

3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)

Die Einigungsgebühr fällt an, wenn ein Anwalt beim Abschluss eines Vertrags oder Vergleichs mitwirkt. Dadurch wird ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beendet.

Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag nur ein Anerkenntnis oder einen Verzicht enthält. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Gebühr in der 1. Instanz 1,0 (VV 1003). In der Berufung und Revision sind es 1,3 (VV 1004).

Streitwert
Streitwert Einigung anhängig25.000,00 Euro
Summe25.000,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 25.000,00 Euro beträgt 927,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1003 beträgt 1,0 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,0 × 927,00 Euro = 927,00 Euro

3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Im außergerichtlichen Bereich beträgt die Einigungsgebühr 1,5 Gebührensätze nach VV 1000. Das gilt auch für die nicht anhängigen Gegenstände.

Streitwert
Streitwert Einigung nicht anhängig12.500 Euro
Summe12.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 707,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,5 × 707,00 Euro = 1.060,50 Euro

3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000

Summe
Einigungsgebühr 1003927,00 Euro
Einigungsgebühr 1000+ 1.060,50 Euro
Summe1.987,50 Euro

3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedliche Sätze. Zusammen gerechnet wären sie höher als die größte einzelne Gebühr beim vollen Streitwert. Nach § 15 RVG wird die Einigungsgebühr daher begrenzt – auf die 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 beim vollen Streitwert der Einigung.

Voller Streitwert für Einigung
Streitwert Einigung anhängig+ 25.000,00 Euro
Streitwert Einigung nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe37.500,00 Euro
Gekürzte Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 37.500,00 Euro beträgt 1.185,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,5 × 1.185,00 Euro = 1.777,50 Euro

Durch die Kappung nach § 15 wurde die Einigungsgebühr um folgenden Betrag reduziert:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 1.987,50 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 1.777,50 Euro
Kürzung210,00 Euro

Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.777,50 Euro.

4. Auslagen­pauschale

Die Pauschale für Post- und Telekommunikations­dienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, höchstens jedoch 20 Euro.

Die Auslagen­pauschale beträgt 20,00 Euro.

5. Nettovergütung

Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also ohne Umsatzsteuer. Sie besteht aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, der Einigungsgebühr (falls vorhanden) und der Auslagen­pauschale.

Die gesamte Nettovergütung beträgt 7.180,00 Euro.

6. Umsatzsteuer

Nach Nr. 7008 VV RVG wird auf die Netto­vergütung die Umsatzsteuer von 19 Prozent in voller Höhe erhoben.

Die Umsatzsteuer beträgt 1.364,20 Euro.

7. Gesamtvergütung

Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die genannten Streitwerte bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung anfällt.

Die Gesamtvergütung beträgt 8.544,20 Euro.

Quellenangaben

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Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Scheidungs­folgen­vereinbarung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 13.05.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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