Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner

Kostenbeispiel für eine Scheidungsfolgenvereinbarung

Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung? Wir erhalten dazu häufig Anfragen unserer Besucher und zeigen Ihnen das Beispiel von Herrn Binz (Name geändert). Schritt für Schritt werden seine voraussichtlichen Kosten ermittelt.

Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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So haben wir für Herrn Binz die Kosten zur Scheidungs­folgen­vereinbarung ermittelt.

Grundlagen für das Beispiel

Herr Binz möchte 2025 die Kosten für die anwaltliche Vertretung bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung ermitteln. Folgende Streitwerte bzw. Verfahrenswerte sind dabei anzusetzen:

  • 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
  • 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
  • 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
  • 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände

1. Verfahrens­gebühr zur Scheidungs­folgen­vereinbarung

1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)

Die Verfahrensgebühr für die Scheidung und die anhängigen Gegenstände entsteht für die Vertretung des Mandanten vor Gericht. Unter anderem zur Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift.

Die Verfahrensgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Summe150.000,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 150.000,00 Euro beträgt 1.937,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,3 × 1.937,00 Euro = 2.518,10 Euro

1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Wird im gerichtlichen Verfahren eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche protokolliert, so entsteht dafür zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Streitwert der nicht anhängigen Ansprüche.

Streitwert
Streitwert nicht anhängig12.500,00 Euro
Summe12.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Verfahrensgebühr 3101 beträgt 0,8 Gebührensätze.
  • ⇒ 0,8 × 666,00 Euro = 532,80 Euro

1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101

Summe
Verfahrensgebühr 31002.518,10 Euro
Verfahrensgebühr 3101+ 532,80 Euro
Summe3.050,90 Euro

1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die obigen Gebühren 3100 und 3101 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Verfahrensgebühr wird daher nach § 15 auf die insgesamt geringere, also auf die 1,3-Gebühr 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.

Voller Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Gekürzte Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Verfahrensgebühr 3100 beträgt 1,3 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,3 × 2.031,00 Euro = 2.640,30 Euro

Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 3.050,90 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 2.640,30 Euro
Kürzung410,60 Euro

Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.640,30 Euro.

2. Terminsgebühr

2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)

Die Terminsgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze.

Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.

Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Streitwert
Streitwert Scheidung100.000,00 Euro
Streitwert anhängig+ 50.000,00 Euro
Streitwert nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe162.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 162.500,00 Euro beträgt 2.031,,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Terminsgebühr 3104 beträgt 1,2 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,2 × 2.031,00 Euro = 2.437,20 Euro

3. Einigungsgebühr

3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)

Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht also, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt.

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im gerichtlichen Verfahren - und damit für die anhängigen Gegenstände - beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze.

Streitwert
Streitwert Einigung anhängig25.000,00 Euro
Summe25.000,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 25.000,00 Euro beträgt 874,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1003 beträgt 1,0 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,0 × 874,00 Euro = 874,00 Euro

3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)

Die Einigungsgebühr beträgt im außergerichtlichen Bereich 1,5 (VV 1000) Gebührensätze und damit auch für die nicht anhängigen Gegenstände.

Streitwert
Streitwert Einigung nicht anhängig12.500 Euro
Summe12.500,00 Euro
Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 12.500,00 Euro beträgt 666,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,5 × 666,00 Euro = 999,00 Euro

3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000

Summe
Einigungsgebühr 1003874,00 Euro
Einigungsgebühr 1000+ 999,00 Euro
Summe1.873,00 Euro

3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG

Die obigen Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Einigungsgebühr wird daher nach § 15 auf die in Summe geringere, und damit auf die 1,5-Gebühr 1000 zum vollen Streitwert der Einigung begrenzt.

Voller Streitwert für Einigung
Streitwert Einigung anhängig+ 25.000,00 Euro
Streitwert Einigung nicht anhängig+ 12.500,00 Euro
Summe37.500,00 Euro
Gekürzte Gebühren
  • Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 37.500,00 Euro beträgt 1.117,00 Euro (§13 RVG).
  • Die Gebühr mit dem höheren Gebührensatz, also die Einigungsgebühr 1000 beträgt 1,5 Gebührensätze.
  • ⇒ 1,5 × 1.117,00 Euro = 1.675,50 Euro

Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Einigungsgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:

Gebühr bei Einzelberechnung+ 1.873,00 Euro
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert− 1.675,50 Euro
Kürzung197,50 Euro

Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.675,50 Euro.

4. Auslagen­pauschale

Die Pauschale für Post- und Tele­kommuni­kations­dienst­leistungen gemäß 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.

Die Auslagen­pauschale beträgt 20,00 Euro.

5. Nettovergütung

Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also vor Umsatzsteuer. Sie setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, ggf. der Einigungsgebühr sowie der Auslagen­pauschale.

Die gesamte Nettovergütung beträgt 6.773,00 Euro.

6. Umsatzsteuer

Gemäß 7008 VV RVG ist die Umsatzsteuer in voller Höhe mit 19 Prozent auf die Netto­vergütung anzuwenden.

Die Umsatzsteuer beträgt 1.286,87 Euro.

7. Gesamtvergütung

Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die angegebenen Streitwerte bei einer Scheidungs­folgen­vereinbarung zu ermitteln ist.

Die Gesamtvergütung beträgt 8.059,87 Euro.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungs­folgen­vereinbarung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Scheidungs­folgen­vereinbarung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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