Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung? Wir erhalten dazu häufig Anfragen unserer Besucher und zeigen Ihnen das Beispiel von Herrn Binz (Name geändert). Schritt für Schritt werden seine voraussichtlichen Kosten ermittelt.
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So haben wir für Herrn Binz die Kosten zur Scheidungsfolgenvereinbarung ermittelt.
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Binz möchte 2025 die Kosten für die anwaltliche Vertretung bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung ermitteln. Folgende Streitwerte bzw. Verfahrenswerte sind dabei anzusetzen:
- 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
- 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
- 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
- 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände
1. Verfahrensgebühr zur Scheidungsfolgenvereinbarung
1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)
Die Verfahrensgebühr für die Scheidung und die anhängigen Gegenstände entsteht für die Vertretung des Mandanten vor Gericht. Unter anderem zur Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift.
Die Verfahrensgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Summe | = 150.000,00 Euro |
Gebühren | |
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1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Wird im gerichtlichen Verfahren eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche protokolliert, so entsteht dafür zusätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Streitwert der nicht anhängigen Ansprüche.
Streitwert | |
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Streitwert nicht anhängig | 12.500,00 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Gebühren | |
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1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101
Summe | |
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Verfahrensgebühr 3100 | 2.518,10 Euro |
Verfahrensgebühr 3101 | + 532,80 Euro |
Summe | = 3.050,90 Euro |
1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die obigen Gebühren 3100 und 3101 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Verfahrensgebühr wird daher nach § 15 auf die insgesamt geringere, also auf die 1,3-Gebühr 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.
Voller Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Gekürzte Gebühren | |
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Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 3.050,90 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 2.640,30 Euro |
Kürzung | = 410,60 Euro |
Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.640,30 Euro.
2. Terminsgebühr
2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)
Die Terminsgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze.
Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.
Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
- die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Gebühren | |
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3. Einigungsgebühr
3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)
Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sie entsteht also, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im gerichtlichen Verfahren - und damit für die anhängigen Gegenstände - beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze.
Streitwert | |
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Streitwert Einigung anhängig | 25.000,00 Euro |
Summe | = 25.000,00 Euro |
Gebühren | |
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3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Die Einigungsgebühr beträgt im außergerichtlichen Bereich 1,5 (VV 1000) Gebührensätze und damit auch für die nicht anhängigen Gegenstände.
Streitwert | |
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Streitwert Einigung nicht anhängig | 12.500 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Gebühren | |
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3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000
Summe | |
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Einigungsgebühr 1003 | 874,00 Euro |
Einigungsgebühr 1000 | + 999,00 Euro |
Summe | = 1.873,00 Euro |
3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die obigen Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedlich hohe Gebührensätze. Die Summe der beiden Gebühren überschreitet im vorliegenden Fall die Gebühr des höheren dieser beiden Sätze bezüglich des vollen Streitwerts. Die Einigungsgebühr wird daher nach § 15 auf die in Summe geringere, und damit auf die 1,5-Gebühr 1000 zum vollen Streitwert der Einigung begrenzt.
Voller Streitwert für Einigung | |
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Streitwert Einigung anhängig | + 25.000,00 Euro |
Streitwert Einigung nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 37.500,00 Euro |
Gekürzte Gebühren | |
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Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Einigungsgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 1.873,00 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 1.675,50 Euro |
Kürzung | = 197,50 Euro |
Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.675,50 Euro.
4. Auslagenpauschale
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.
Die Auslagenpauschale beträgt 20,00 Euro.
5. Nettovergütung
Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also vor Umsatzsteuer. Sie setzt sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, ggf. der Einigungsgebühr sowie der Auslagenpauschale.
Die gesamte Nettovergütung beträgt 6.773,00 Euro.
6. Umsatzsteuer
Gemäß 7008 VV RVG ist die Umsatzsteuer in voller Höhe mit 19 Prozent auf die Nettovergütung anzuwenden.
Die Umsatzsteuer beträgt 1.286,87 Euro.
7. Gesamtvergütung
Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die angegebenen Streitwerte bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu ermitteln ist.
Die Gesamtvergütung beträgt 8.059,87 Euro.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung" verwendet:
- RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - RVG
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung"
- Überprüfung des Scheidungsfolgenkostenrechners und der Texte auf etwaige Änderungen für 2025. Es sind keine Änderungen erfolgt.
- Anpassungen des Scheidungsfolgenkostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwaltskosten ab 2021.
- Veröffentlichung des Rechners zur Berechnung der Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung nebst dazugehöriger Texte.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite