Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung? Wir bekommen dazu viele Fragen von unseren Besuchern. Am Beispiel von Herrn Binz (Name geändert) zeigen wir es Schritt für Schritt. So sehen Sie, welche Kosten voraussichtlich anfallen.
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So haben wir die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung ermittelt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Herr Binz möchte im Juni 2025, also nach der jüngsten Gebührenerhöhung, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung wissen. Dafür gelten folgende Streit- bzw. Verfahrenswerte:
- 100.000 Euro Streitwert für die Scheidung
- 150.000 Euro Streitwert für anhängige Gegenstände
- 125.000 Euro Streitwert zur Einigung über die anhängigen Gegenstände
- 112.500 Euro Streitwert zur Einigung über die nicht anhängigen Gegenstände
1. Verfahrensgebühr zur Scheidungsfolgenvereinbarung
1.1 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3-Gebühr bei 150.000 Euro Streitwert)
Die Verfahrensgebühr fällt für die Vertretung vor Gericht an. Sie umfasst zum Beispiel die Vorbereitung der Scheidungsklage, den Entwurf und das Einreichen der Klageschrift.
Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist sie unter Nr. 3100 geregelt. Die Höhe beträgt 1,3 Gebührensätze. Sie entsteht für die Führung des Verfahrens und die Information des Mandanten.
Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Summe | = 150.000,00 Euro |
Gebühren | |
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1.2 Verfahrensgebühr 3101 VV RVG (0,8-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Kommt es im Verfahren zu einer Einigung über nicht anhängige Ansprüche und wird diese im Protokoll festgehalten, entsteht dafür eine zusätzliche Verfahrensgebühr. Sie beträgt 0,8 Gebührensätze nach Nr. 3101 VV RVG und richtet sich nach dem Streitwert dieser Ansprüche.
Streitwert | |
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Streitwert nicht anhängig | 12.500,00 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Gebühren | |
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1.3 Summe der Verfahrensgebühren 3100 und 3101
Summe | |
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Verfahrensgebühr 3100 | 2.669,55 Euro |
Verfahrensgebühr 3101 | + 565,60 Euro |
Summe | = 3.235,15 Euro |
1.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die Gebühren 3100 und 3101 haben verschiedene Sätze. Addiert man beide, ist die Summe höher als die Gebühr des größeren Satzes beim vollen Streitwert. Nach § 15 RVG wird die Verfahrensgebühr deshalb auf die 1,3-Gebühr nach Nr. 3100 zum vollen Streitwert begrenzt.
Voller Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Gekürzte Gebühren | |
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Durch die Kappung gemäß § 15 wurde die Verfahrensgebühr somit um folgenden Wert gekürzt:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 3.235,15 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 2.798,90 Euro |
Kürzung | = 436,25 Euro |
Die gesamte Vefahrensgebühr beträgt demnach 2.798,90 Euro.
2. Terminsgebühr
2.1 Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2-Gebühr bei 162.500 Euro Streitwert)
Die Terminsgebühr ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Nr. 3104 geregelt. Sie beträgt 1,2 Gebührensätze.
Sie fällt an für die Teilnahme an Gerichtsterminen sowie an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nicht erfasst sind Gerichtstermine, die nur der Verkündung einer Entscheidung dienen.
Für außergerichtliche Termine entsteht die Gebühr bei:
- der Teilnahme an Terminen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen
- der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Beendigung des Verfahrens abzielen (außer bei Gesprächen nur mit dem Mandanten)
Streitwert | |
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Streitwert Scheidung | 100.000,00 Euro |
Streitwert anhängig | + 50.000,00 Euro |
Streitwert nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 162.500,00 Euro |
Gebühren | |
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3. Einigungsgebühr
3.1 Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0-Gebühr bei 25.000 Euro Streitwert)
Die Einigungsgebühr fällt an, wenn ein Anwalt beim Abschluss eines Vertrags oder Vergleichs mitwirkt. Dadurch wird ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beendet.
Sie entsteht nicht, wenn der Vertrag nur ein Anerkenntnis oder einen Verzicht enthält. Im gerichtlichen Verfahren beträgt die Gebühr in der 1. Instanz 1,0 (VV 1003). In der Berufung und Revision sind es 1,3 (VV 1004).
Streitwert | |
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Streitwert Einigung anhängig | 25.000,00 Euro |
Summe | = 25.000,00 Euro |
Gebühren | |
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3.2 Einigungsgebühr 1000 VV RVG (1,5-Gebühr bei 12.500 Euro Streitwert)
Im außergerichtlichen Bereich beträgt die Einigungsgebühr 1,5 Gebührensätze nach VV 1000. Das gilt auch für die nicht anhängigen Gegenstände.
Streitwert | |
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Streitwert Einigung nicht anhängig | 12.500 Euro |
Summe | = 12.500,00 Euro |
Gebühren | |
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3.3 Summe der Einigungsgebühren 1003 und 1000
Summe | |
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Einigungsgebühr 1003 | 927,00 Euro |
Einigungsgebühr 1000 | + 1.060,50 Euro |
Summe | = 1.987,50 Euro |
3.4 Kürzung der Summe gem. § 15 Abs. 3 RVG
Die Gebühren 1003 und 1000 haben unterschiedliche Sätze. Zusammen gerechnet wären sie höher als die größte einzelne Gebühr beim vollen Streitwert. Nach § 15 RVG wird die Einigungsgebühr daher begrenzt – auf die 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 beim vollen Streitwert der Einigung.
Voller Streitwert für Einigung | |
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Streitwert Einigung anhängig | + 25.000,00 Euro |
Streitwert Einigung nicht anhängig | + 12.500,00 Euro |
Summe | = 37.500,00 Euro |
Gekürzte Gebühren | |
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Durch die Kappung nach § 15 wurde die Einigungsgebühr um folgenden Betrag reduziert:
Gebühr bei Einzelberechnung | + 1.987,50 Euro |
Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert | − 1.777,50 Euro |
Kürzung | = 210,00 Euro |
Die gesamte Einigungsgebühr beträgt demnach 1.777,50 Euro.
4. Auslagenpauschale
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, höchstens jedoch 20 Euro.
Die Auslagenpauschale beträgt 20,00 Euro.
5. Nettovergütung
Dies ist die Anwaltsvergütung netto, also ohne Umsatzsteuer. Sie besteht aus der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr, der Einigungsgebühr (falls vorhanden) und der Auslagenpauschale.
Die gesamte Nettovergütung beträgt 7.180,00 Euro.
6. Umsatzsteuer
Nach Nr. 7008 VV RVG wird auf die Nettovergütung die Umsatzsteuer von 19 Prozent in voller Höhe erhoben.
Die Umsatzsteuer beträgt 1.364,20 Euro.
7. Gesamtvergütung
Dies ist die gesamte Anwaltsvergütung einschließlich Umsatzsteuer, die für die genannten Streitwerte bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung anfällt.
Die Gesamtvergütung beträgt 8.544,20 Euro.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung" verwendet:
- RVG - Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - RVG
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 13.05.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Scheidungsfolgenvereinbarung"
- Anpassungen des Scheidungsfolgenkostenrechners und des Berechnungsbeispiels an die erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab Juni 2025.
- Anpassungen des Scheidungsfolgenkostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwaltskosten ab 2021.
- Veröffentlichung des Rechners zur Berechnung der Anwaltskosten bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung nebst dazugehöriger Texte.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite