Will man eine Erbschaft nicht antreten, so muss man diese beim Nachlassgericht ausschlagen. Dies ist dann ratsam, wenn die Erbschaft vermutlich aus Schulden besteht. Zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Erbausschlagungsfrist einzuhalten. Diese können Sie hier mit unserem Ausschlagungsfrist-Rechner berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden.
- Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen.
- Sollten Sie sich doch für das Erbe entscheiden, berechnen Sie die Erbschaftsteuer mit unserem Rechner.
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Erbausschlagung - Frist-Berechnung mit Beispiel
So funktioniert der Erbausschlagungsfrist-Rechner
Mit dem Erbausschlagungsfrist-Rechner können Sie schnell und zuverlässig den letzten Tag berechnen, an dem ein Erbe noch ausgeschlagen werden kann. Geben Sie einfach das Datum des Fristbeginns ein und ergänzen Sie Ihr Bundesland sowie eventuelle Besonderheiten – etwa, ob das Erbe oder der Erblasser im Ausland war.
Der Rechner berücksichtigt automatisch die gesetzliche Frist von sechs Wochen (§ 1944 BGB) sowie alle relevanten Besonderheiten: Dazu gehören verlängerte Fristen bei Auslandsbezug sowie Wochenenden und gesetzliche Feiertage, die das Fristende verschieben können. So erfahren Sie sofort, bis wann Sie handeln müssen – ohne mühsames Nachrechnen.
Eingabehilfe zum Ausschlagungsfrist-Rechner
Ausschlagungsfrist Beginn
Bitte geben Sie an, wann die Ausschlagungsfrist beginnt. Laut § 1944 BGB startet die Frist erst, wenn der Erbe weiß,
dass und warum er geerbt hat. Das heißt, die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe:
- weiß, dass der Erblasser verstorben ist,
- weiß, dass er selbst Erbe ist, und
- den Grund kennt – also, ob er durch ein Testament oder durch die gesetzliche Erbfolge geerbt hat.
Liegt ein Testament vor, beginnt die Frist frühestens mit dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.
Bundesland
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem der Erbe wohnt. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche
Feiertage, die bei der Berechnung der Ausschlagungsfrist wichtig sind.
Im katholischen Bayern ist Mariä Himmelfahrt (15. August) nur in Gemeinden mit katholischer Mehrheit ein gesetzlicher Feiertag. Bitte wählen Sie deshalb „Bayern (kath.)“, wenn Sie in einer Gemeinde mit katholischer Mehrheit wohnen, oder „Bayern (evang.)“, wenn der Feiertag dort nicht gilt.
Erbe zu Fristbeginn im Ausland
Bitte geben Sie an, ob sich der Erbe zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat.
Falls ja, verlängert sich die Frist nach § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland
Bitte geben Sie an, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte.
Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
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Fragen & Tipps zum Thema "Erbausschlagungsfrist berechnen"
Hier finden Sie Fragen und hilfreiche Tipps zum Erbausschlagungsfrist-Rechner. Was ist für Sie besonders interessant?
01.
Was bedeutet es, ein Erbe auszuschlagen?Wer ein Erbe ausschlägt, verzichtet vollständig auf alle Rechte und Pflichten aus der Erbschaft – also sowohl auf Vermögen als auch auf mögliche Schulden. Die Ausschlagung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, muss aber formgerecht und fristgerecht erklärt werden.
Wann lohnt sich die Ausschlagung?
Aus unserer Erfahrung heraus geschieht dies meist, wenn hohe Schulden oder Verbindlichkeiten im Nachlass vermutet werden. Auch emotionale Gründe, wie ein gestörtes Verhältnis zum Verstorbenen, spielen häufig eine Rolle.
Was ist zu beachten?
Die Ausschlagung gilt für den gesamten Nachlass – eine Teilausschlagung ist rechtlich nicht möglich. In bestimmten Fällen kann trotz Ausschlagung der gesetzliche Pflichtteil eingefordert werden.
02.
Welche Frist gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft?Die gesetzliche Frist zur Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Erbe vom Erbfall und seiner Erbenstellung erfährt.
Wann beginnt die Frist?
Die Frist beginnt, sobald der Erbfall bekannt ist und die betreffende Person weiß, dass sie als Erbe in Frage kommt. Bei im Ausland lebenden Erben oder bei einem Erbfall im Ausland verlängert sich die Frist auf 6 Monate.
Unser Erbausschlagungsfrist-Rechner hilft Ihnen dabei, den genauen Fristbeginn und das Fristende zu ermitteln.
03.
Was passiert nach der Ausschlagung mit dem Erbe?Wenn ein Erbe das Erbe ausschlägt, geht der Anspruch auf den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge über – meist sind das Kinder oder Geschwister.
Was, wenn niemand erben möchte?
Findet sich kein Erbe, fällt der Nachlass an den Staat. Dieser haftet allerdings nicht mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Verstorbenen.
Häufige Beobachtung:
Wir sehen häufig, dass Eltern zugunsten ihrer Kinder das Erbe ausschlagen, um möglicherweise Erbschaftsteuer zu sparen oder um die Erbschaft in der Familie zu halten.
04.
Kann ich meine Entscheidung zur Ausschlagung widerrufen?Ein Widerruf ist nicht ohne Weiteres möglich. Nur durch eine Anfechtung kann die Ausschlagung rückgängig gemacht werden.
Wann ist eine Anfechtung zulässig?
Zum Beispiel, wenn neue Informationen über den Nachlass auftauchen oder der Erbe bei der Ausschlagung getäuscht wurde. Auch in diesem Fall gilt eine Frist von 6 Wochen ab Bekanntwerden des neuen Sachverhalts.
05.
Welche Kosten entstehen bei der Ausschlagung einer Erbschaft?Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden durch das Gerichtskostengesetz festgelegt.
Beispielhafte Gebühren:
Nachlasswert Gebühr 10.000 Euro 37,50 Euro 50.000 Euro 82,50 Euro 350.000 Euro 342,50 Euro Überschuldung 30,00 Euro Unserer Erfahrung nach unterschätzen viele die Höhe dieser Gebühren – prüfen Sie deshalb vorab, ob sich eine Ausschlagung wirtschaftlich lohnt.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1942ff. - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Erbausschlagung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Erbausschlagung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Erbausschlagung"
- Berücksichtigung neuer einmaliger gesetzlicher Feiertage in Berlin: "Tag der Befreiung" 2025 und "Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR" 2028.
- Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
- Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
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