Will man eine Erbschaft nicht antreten, so muss man diese beim Nachlassgericht ausschlagen. Dies ist dann ratsam, wenn die Erbschaft vermutlich aus Schulden besteht. Zur Ausschlagung der Erbschaft ist die Erbausschlagungsfrist einzuhalten. Diese können Sie hier mit dem Ausschlagungsfrist-Rechner berechnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Ausschlagung einer Erbschaft muss innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden.
- Die Dauer der Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen.
- Sollten Sie sich doch für das Erbe entscheiden, berechnen Sie die Erbschaftsteuer mit unserem Rechner.
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Erbausschlagung - Frist-Berechnung mit Beispiel
Berechnung der Erbausschlagung
Nach Angabe des Datums für den Fristbeginn berechnet der Rechner das Fristende zur Abgabe der Ausschlagung an das Nachlassgericht. Hierbei wird der letzte Wohnsitz des Erblassers sowie der Aufenthaltsort des Erbes ebenso, wie Wochenenden und gesetzliche Feiertage für die Berechnung berücksichtigt.
Eingabehilfe zum Ausschlagungsfrist-Rechner
Für den Rechner können die folgenden Eingaben gemacht werden, um die Dauer und das Ende der Ausschlagungsfrist zu berechnen.
Ausschlagungsfrist Beginn
Bitte geben Sie an, wann die Ausschlagungsfrist beginnt. Gemäß § 1944 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall
der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung zum Erben - also aus gesetzlicher Erbfolge oder Testament - Kenntnis erlangt. Damit die Frist zu laufen beginnt,
muss der Erbe also
- wissen, dass der Erblasser gestorben ist und
- wissen, dass er selbst Erbe geworden ist und
- wissen, warum er Erbe geworden ist. Ihm muss also klar sein, ob er als gesetzlicher Erbe erbt oder ob er in einem Testament zum Erben eingesetzt wurde. Erbt der Erbe per Testament, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.
Bundesland
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem der Erbe wohnt. Abhängig vom Bundesland sind eventuell Feiertage bei der Berechnung des Endes der Ausschlagungsfrist
zu berücksichtigen.
Im katholischem Bayern gilt Mariä Himmelfahrt (15. August) als gesetzlicher Feiertag in den rund 1.700 Gemeinden mit mehr katholischen als
evangelischen Bürgern. In den übrigen rund 350 Gemeinden Bayerns ist dies kein gesetzlicher Feiertag.
Wählen Sie also bitte "Bayern (evang.)" aus, falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt kein Feiertag ist.
Wählen Sie bitte "Bayern (kath.)", falls Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist.
Erbe zu Fristbeginn im Ausland
Bitte geben Sie an, ob sich der Erbe zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufgehalten hat.
Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland
Bitte geben Sie an, ob der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte.
Falls ja, verlängert sich die Ausschlagungsfrist gemäß § 1944 BGB von sechs Wochen auf sechs Monate.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1942ff. - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Erbausschlagung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Erbausschlagung" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Erbausschlagung"
- Berücksichtigung neuer einmaliger gesetzlicher Feiertage in Berlin: "Tag der Befreiung" 2025 und "Jahrestag des Volksaufstandes in der DDR" 2028.
- Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
- Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
- Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite