Pflegegradrechner
Der Pflegegradrechner ermöglicht Ihnen, den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Anhand Ihrer Angaben berechnet er, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen zustehen würde. Er gibt eine erste Orientierung dafür, ob eine Beantragung von Pflegegeld möglich wäre.
Feststellung von Pflegebedürftigkeit - das "Neue Begutachtungsassessment (NBA)"
Das neue Verfahren zur Feststellung der Pflegegrade ist das sogenannte "Neue Begutachtungsassessment (NBA)". Es wird im Zuge der Pflegereform ab 2017 verwendet, um den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit dann die Pflegegrade festzustellen. Die bis Ende 2016 verwendeten Pflegestufen and das damit zusammenhängende Begutachtungsverfahren werden dadurch abgelöst. Das NBA wird insbesondere den Bedürfnissen Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie Demenz- und psychisch Kranker wesentlich gerechter. Psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit werden hierdurch gleichgesetzt. Im alten System der Pflegestufen wurde dagegen hauptsächlich die körperliche Komponente betrachtet, wenn es um die Einteilung in eine Pflegestufe ging. Für alle Pflegebedürftigen, die bereits 2016 eine anerkannte Pflegestufe haben, beteht Bestandsschutz, d.h sie erhalten automatisch, also ohne erneute Prüfung einen Pflegegrad zugewiesen. Hier erhalten Sie Details zum Bestandsschutz und vielem mehr.
Gesamtpunktzahl entscheidet
Das NBA besteht aus sechs Modulen, die abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit mit Punkten bewertet werden. Die Gesamtpunktzahl aller Module bestimmt dann den Pflegegrad.
Pflegegrad | Kurzbeschreibung | Punkte |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 12,5 bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 27 bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 47,5 bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | ab 70 bis unter 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 bis 100 Punkte |
Die sechs Module des "Neuen Begutachtungsassessments" (NBA)
Der Pflegegradrechner beinhaltet alle sechs Module des "Neuen Begutachtungsassessments" (NBA), um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zielgenau zu erfassen. Zu jedem Modul gehören verschiedene Merkmale, die abhängig von ihrer Bewertung einzeln mit Punkten versehen werden. Die Punkte werden je nach Modul gewichtet und erst dann zu einer Gesamtpunktzahl addiert. So erhält z.B. das Modul 4 ("Selbstversorgung") mit 40% die höchste Gewichtung, während die Merkmale aus Modul 1 ("Mobilität") nur eine Gewichtung von 10% erhalten. Je höher schließlich die resultierende Gesamtpunktzahl, umso höher ist die Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad.
Modul 1: Mobilität (Gewichtung 10%)
Die Einschätzung richtet sich bei den Merkmalen zu Modul 1 ausschließlich auf die motorische Fähigkeit, eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Generell ist bei den folgenden Fähigkeiten anzugeben, mit welchem Grad der Selbständigkeit sie ausgeführt werden können.
- 0 = selbstständig: Die Person kann eine Handlung oder Aktivität allein, d.h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchführen. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann.
- 1 = überwiegend selbstständig: Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson.Beispielsweise durch Zurechtlegen von Gegenständen oder sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, Anstoßgeben durch Aufforderung, einzelne Handreichungen oder Anwesenheit aus Sicherheitsgründen.
- 2 = überwiegend unselbstständig: Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.
- 3 = unselbstständig: Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z.B. wenn sich die Person nicht durchgehend und nur mit kleinen Teilhandlungen beteiligt).
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Max. von 2 und 3: Gewichtung 15%)
Für diesen Bereich gilt eine ähnliche Graduierung wie im Falle der Selbständigkeit (vierstufige Skala). Der Unterschied liegt darin, dass hier keine Aktivität, sondern eine geistige Funktion beurteilt wird. Für die Bewertung ist unerheblich, ob ein zuvor selbständiger Erwachsener eine Fähigkeit verloren hat oder bei einem Kind eine Fähigkeit (noch) nicht ausgebildet ist. Die Bewertungsskala umfasst folgende Ausprägungen:
- 0 = vorhanden/unbeeinträchtigt: Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden.
- 1 = größtenteils vorhanden: Die Fähigkeit ist überwiegend (die meiste Zeit über, in den meisten Situationen), aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen.
- 2 = in geringem Maße vorhanden: Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Die Person hat häufig und/oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Sie kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind Ressourcen vorhanden.
- 3 = nicht vorhanden: Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Max. von 2 und 3: Gewichtung 15%)
Es geht hier um pathologische Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von psychischen Erkrankungen oder cerebralen Schädigungen, die trotz adäquater Diagnostik und Therapie immer wieder auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen. In diesem Modul ist eine inhaltlich abweichende, aber ebenfalls vierstufige Skala zu verwenden. Erfasst wird die Häufigkeit, mit der ein Verhalten oder Problem gegenwärtig auftritt, auch wenn der Gutachter den Eindruck hat, dass das Verhalten durch äußere Einflüsse verursacht wird. Er soll in einem solchen Fall Maßnahmen zur Verbesserung der Situation und eine Nachuntersuchung empfehlen. Es werden folgende Merkmalsausprägungen erfasst:
- 0 = nie oder nur sporadisch
- 1 = selten: ein- bis zweimal innerhalb von zwei Wochen
- 2 = häufig: zweimal oder mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
- 3 = täglich
Im Mittelpunkt dieses dritten Moduls steht letztlich die Frage, inwieweit die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann. Von fehlender "Selbststeuerung" ist auch dann auszugehen, wenn ein Verhalten zwar nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder aufs Neue auftritt, weil das Verbot nicht verstanden wird oder nicht erinnert werden kann. Abzugrenzen sind hier gezielte herausfordernde Verhaltensweisen, z.B. im Rahmen von Beziehungsproblemen, die nicht zu berücksichtigen sind.
Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40%)
Die Einschätzung richtet sich bei den Merkmalen zu Modul 4 wiederum nach dem Grad der Selbständigkeit (siehe Modul 1).
Modul 5: Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen und Belastungern (Gewichtung 20%)
In diesem Modul geht es vorrangig um die Einschätzung, ob die zu beurteilende Person spezifische krankheitsbedingte Anforderungen selbständig bewältigen kann. Dazu gehört insbesondere die Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet sind. Die meisten der folgenden Behandlungsmaßnahmen können grundsätzlich von den betroffenen Personen selbständig durchgeführt werden (z.B. Einnehmen von Medikamenten, Arzt- oder Therapiebesuche oder Insulininjektionen). Auch aufwendigere Behandlungsmaßnahmen, die Fachwissen erfordern, wie die Versorgung eines Stomas oder das Einmalkatheterisieren, selbst das Absaugen, werden von einzelnen Betroffenen selbständig durchgeführt. Auch in diesem Kapitel ist also vorrangig zu prüfen, ob die Person diese Maßnahmen selbständig durchführen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit der Hilfe durch andere Personen dokumentiert (oftmals identisch mit der ärztlich angeordneten Häufigkeit). Wenn Hilfen seltener als einmal monatlich erforderlich sind, ist eine "0" unter Monat einzutragen.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Gewichtung 15%)
Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. In der Regel sind dazu nicht nur kognitive Funktionen, sondern auch motorische Fähigkeiten erforderlich. Die Einschätzung richtet sich wieder nach dem Grad der Selbständigkeit (siehe Modul 1).
Merkmale der Module und deren Bewertung
Jedes der sechs Modul enthält mehrere Merkmale, die einzeln zu bewerten sind. Je nach Modul betrifft dies die Selbstständigkeit von Fähigkeiten, die Häufigkeit bestimmter Verhaltensweisen oder die Häufigkeit von Anforderungen an die pflegende Person. Jedem dieser Merkmale wird entsprechend eine von vier Ausprägungen und damit Punkte zugeordnet. Beispielsweise werden in Modul 1 den Merkmalen 1.1 bis 1.5 jeweils die Ausprägungen "selbstständig - überwiegend selbstständig - überwiegend unselbstständig - unselbstständig" mit den Punkten 0 bis 3 zugeordnet. Somit können in Modul insgesamt bis zu 15 Punkte erzielt werden. Diese gehen schließlich für Modul 1 mit 10%iger Gewichtung in die den Pflegegrad bestimmende Gesamtpunktzahl ein. Entsprechend wird dies für die anderen fünf Module berechnet und so die Gesamtpunktzahl ermittelt.
Sume der Punkte in Modul 1 | 0-1 | 2-3 | 4-5 | 6-9 | 10-15 |
---|---|---|---|---|---|
Gewichtete Punkte in Modul 1 | 0 | 2,5 | 5 | 7,7 | 10 |
Detailinformationen zu jedem Merkmal im Rechner
Meist ist es schwer einzuschätzen, welche exakte Ausprägung einem Merkmal zugeordnet werden soll. Im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurden daher die "Richtlinien zur Einstufung in einen Pflegegrad (Begutachtungsmanual)" herausgegeben. Hierin wird unter anderem für jedes Merkmal, also für jede der abgefragten Fähigkeiten bzw. Häufigkeiten im Detail und exemplarisch beschrieben, wie diese zu bewerten sind. Diese umfassenden Informationen sind auch im Rechner hinterlegt und verbergen sich hinter den Info-Buttons der einzelnen Merkmale.
Beispiel zu 1.1. Beschreibung der Fähigkeit "Positionswechsel im Bett"
Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen.
Bewertung/Ausprägung | Beschreibung |
---|---|
Selbstständig | Selbstständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichter, Bettgitter, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann. |
Überwiegend selbstständig | Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern. |
Überwiegend unselbstständig | Eine Person, die beim Positionswechsel nur wenig mithelfen kann (z.B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z.B. Arme vor der Brust verschränken, Kopf auf die Brust legen). |
Unselbstständig | Personen, die auch hierzu nicht in der Lage sind. |
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegegrade" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Pflegebedürftigkeit und Pflegebegutachtung - Das neue Begutachtungsinstrument (MDS - Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)
Letzte Aktualisierung am 18.11.2020
Die Seiten der Themenwelt "Pflegegrade" wurden zuletzt am 18.11.2020 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 20.10.2019
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen meiner Altenpflegerausbildung möchte ich nachvollziehen wie die Berechnung zur Einstufung in die Pflegegrade durchzuführen ist. Nachdem ich aus den auffindbaren Erklärungen nicht schlau geworden bin, habe ich angefangen mit dem Rechner zu spielen um die grundlegenden Berechnungen stattfinden und v.a. wie die Gewichtung ausgerechnet wird.
Könnten Sie mir möglichst detaillierte Informationen zu der Berechnung schicken, oder mich auf entsprechende Webseiten verweisen?
Außerdem habe ich einmal versucht alle Kriterien der verschiedenen Module mit den maximalen Werten zu belegen. Dabei kam der Rechner auf ein Ergebnis von 90/100 Punkten. Können Sie dies erklären?
Dankeschön und mit freundlichen Grüßen
Georg
Sehr geehrter Herr H.,
im Rechner wird im Grunde alles ausführlich, insbesondere in den Hilfetexten, erklärt. Wenn Sie die im Hilfetext gemachte Quellenangabe googeln, kommen Sie u.a. auf https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/17-07-17_BRi_Pflege.pdf. Dort erhalten Sie alle Informationen. Warum sie nicht auf 100 Punkte gekommen sind, können wir nicht nachvollziehen.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Herr Banse,
danke für die Information. Ich habe nochmal den Rechner ordentlich ausgefüllt und jetzt erkannt, weshalb ich nicht auf die 100 Punkte gekommen bin.
Ich danke Ihnen für die Mühen
Georg H