Nicht erstattete Krankheitskosten können Sie grundsätzlich von der Steuer absetzen. Sie zählen steuerlich zu den sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Berechnen Sie jetzt, wie viel Steuern Sie dadurch sparen können.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Regel können Sie Krankheitskosten, die Ihre Krankenkasse nicht übernimmt, von der Steuer absetzen.
- Ein Teil der Kosten bleibt als sogenannte "zumutbare Belastung" unberücksichtigt. Es lohnt sich, mehrere Ausgaben in einem Jahr zu bündeln.
- Klingt kompliziert? Unser Rechner macht die Berechnung für Sie ganz einfach.
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Krankheitskosten von der Steuer absetzen
So funktioniert der Rechner "Krankheitskosten absetzen"
Mit dem Krankheitskosten-Rechner können Sie ermitteln, ob und in welcher Höhe Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind (§ 33 Einkommensteuergesetz).
Dabei wird automatisch Ihre zumutbare Belastung berechnet – abhängig vom Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl. Nur der Anteil der Kosten, der diese Schwelle übersteigt, ist steuerlich absetzbar.
Das Tool zeigt:
- die absetzbare Summe Ihrer Krankheitskosten,
- die zu erwartende Steuerersparnis (für Grundtarif und Splitting),
- Ihre individuelle zumutbare Belastungsgrenze sowie
- eine grafische Übersicht zur Veranschaulichung.
So können Sie schon vor Abgabe Ihrer Steuererklärung erkennen, ob sich das Einreichen von Belegen lohnt.
Eingabehilfen zum Rechner "Krankheitskosten absetzen"
Krankheitskosten
Bitte geben Sie Ihre nicht erstatteten Krankheitskosten für das jeweilige Steuerjahr an.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Augenoperationen, Laserbehandlungen, Bestrahlungen
- Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte
- Fahrten zum Arzt (30 Cent/km)
- Logopädie, Physiotherapie, Psychotherapie
- Zahnersatz, Zahnfüllungen, Zahnimplantate
- Zuzahlungen zu Medikamenten
- Alternative Heilmethoden wie Homöopathie oder Akupunktur
Wichtig: Für alle Kosten verlangt das Finanzamt eine ärztliche Verordnung. Bei bestimmten Behandlungen – etwa Kuren – ist vorab ein amtsärztliches Attest nötig.
Diese Aufwendungen gelten als außergewöhnliche Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz. Unser Rechner prüft, ob Ihre Kosten die zumutbare Belastung überschreiten. Nur der übersteigende Betrag kann steuerlich abgesetzt werden.
Andere außergewöhnliche Belastungen
Bitte geben Sie hier weitere außergewöhnliche Belastungen für das betreffende Steuerjahr an – zusätzlich zu Ihren
Krankheitskosten.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Beerdigungskosten für nahe Angehörige, soweit sie die Erbschaft übersteigen
- Pflegekosten oder der Eigenanteil für Heimkosten für Eltern oder andere nahestehende Personen
- Prozess- oder Anwaltskosten, wenn es im Verfahren um Ihre Existenzgrundlage geht
Diese Ausgaben gelten gesetzlich als außergewöhnliche Belastungen – vorausgesetzt, sie sind unvermeidbar und betreffen Ihre persönliche Lebensführung.
Steuerjahr
Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das Sie Ihre Ausgaben steuerlich geltend machen möchten.
Bruttojahreseinkommen
Geben Sie bitte Ihr Bruttojahreseinkommen für das ausgewählte Steuerjahr an.
Kirchensteuer
Wählen Sie bitte Ihren Kirchensteuersatz aus. Die Kirchensteuer
beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in den übrigen Bundesländern 9 %
der Einkommensteuer.
Kinder
Wählen Sie bitte die Kombination aus, die auf Sie zutrifft.
Wie hoch Ihre zumutbare Belastung ist, hängt von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Kinder zählen nur, wenn Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
Laut Einkommensteuergesetz wird die zumutbare Belastung in Prozent Ihres Einkommens festgelegt.
Nur der Teil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen, der über der zumutbaren Belastung liegt, ist steuerlich absetzbar.
Die zumutbare Belastung ist also der Eigenanteil, den Sie selbst tragen müssen.
- Verheiratete ohne Kinder haben eine niedrigere Belastung als kinderlose Singles.
- Bei Eltern mit Kindern ist es egal, ob sie verheiratet oder ledig sind – die Belastung ist gleich.
- Ab dem dritten Kind sinkt die zumutbare Belastung weiter. Eltern mit drei oder mehr Kindern können besonders viel absetzen.
Sie möchten Ihre persönliche zumutbare Belastung direkt berechnen? Nutzen Sie dafür unseren Rechner zur zumutbaren Belastung.
Tipp: Kosten in einem Jahr bündeln
Jedes Jahr werden die Krankheitskosten zur steuerlichen Berücksichtigung wieder auf null gesetzt. Da diese aber erst ab Überschreiten der zumutbaren Belastung steuerlich wirken, ist es sinnvoll, möglichst viele Ausgaben in einem Jahr zu bündeln.
Stehen zum Beispiel bei Ihnen eine größere Zahnbehandlung und bei Ihrer Frau eine Laseroperation der Augen an, deren Kosten die Krankenkasse nur teilweise übernimmt, sollten beide Maßnahmen möglichst im selben Kalenderjahr erfolgen. So steigen die Chancen, dass Sie die zumutbare Belastung überschreiten und mehr Kosten steuerlich absetzen können.
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Fragen & Tipps zum Absetzen von Krankheitskosten
Hier finden Sie Fragen und hilfreiche Tipps zum steuerlichen Absetzen der Krankheitskosten. Was ist für Sie besonders interessant?
01.
Welche Krankheitskosten kann ich steuerlich absetzen?Typische absetzbare Ausgaben
Wie schon bei den Eingabehilfen zu unserem Rechner "Krankheitskosten absetzen" beschrieben, hier nochmals die Liste absetzbarer Leistungen:
Steuerlich absetzbar sind unter anderem folgende Aufwendungen, die durch die Kasse nicht erstattet wurden:
- Brillen, Kontaktlinsen, Augen-OPs (z. B. Lasik)
- Zahnersatz, Zahnimplantate, Zahnfüllungen
- Physiotherapie, Psychotherapie, Logopädie
- Fahrten zum Arzt (0,30 €/km)
- Kur- und Reha-Kosten
- Zuzahlungen für Medikamente
- Homöopathie, Osteopathie, Akupunktur
Diese Kosten gelten als außergewöhnliche Belastungen und können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
02.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?Belege & Atteste sind wichtig
Das Finanzamt verlangt für absetzbare Krankheitskosten in der Regel eine ärztliche Verordnung. Bei Kuren oder Reha-Maßnahmen kann zusätzlich ein amtsärztliches Attest nötig sein – oft vor Antritt.
Unserer Erfahrung nach empfiehlt es sich, alle Rechnungen, Rezepte und Atteste vollständig aufzubewahren.
03.
Was ist die zumutbare Belastung und wie wird sie berechnet?Eigenanteil vor Steuererleichterung
Laut Einkommensteuergesetz müssen Sie einen Teil der Kosten selbst tragen – die sogenannte zumutbare Belastung.
Sie ist abhängig von:
- Höhe Ihres Einkommens
- Familienstand
- Anzahl der Kinder
Nur der darüberliegende Teil der Krankheitskosten wird steuerlich berücksichtigt. Nutzen Sie unseren Rechner zur zumutbaren Belastung, um den exakten Schwellenwert zu ermitteln.
04.
Wie trage ich Krankheitskosten in der Steuererklärung ein?Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten gehören in der Steuererklärung in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Sie müssen dort als Einzelbeträge angegeben werden – inklusive aller zugehörigen Nachweise.
Unser Tipp: Ordnen Sie Ihre Ausgaben nach Datum und fügen Sie Rechnungen und Verordnungen strukturiert als Anhang bei. So sparen Sie Rückfragen durch das Finanzamt.
05.
Kann ich auch Krankheitskosten für Angehörige absetzen?Nur wenn Sie die Kosten selbst getragen haben
Ja, Krankheitskosten für Ehepartner, Kinder oder unterhaltsberechtigte Angehörige können ebenfalls abgesetzt werden – vorausgesetzt, Sie selbst haben die Kosten gezahlt.
Beispiel: Sie übernehmen die Zahnarztrechnung Ihrer Eltern – dann dürfen Sie diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
06.
Sind auch Pflegekosten steuerlich absetzbar?Pflegekosten gelten als außergewöhnliche Belastung
Wenn Sie pflegebedürftig sind oder Angehörige pflegen lassen, können viele Pflegekosten abgesetzt werden – etwa für ambulante Pflegedienste, Heimunterbringung oder Haushaltshilfen.
Voraussetzung ist, dass keine volle Erstattung durch Pflegeversicherung oder Beihilfe erfolgt.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Krankheitskosten" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- §33 EStG - Zumutbare Belastung (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Krankheitskosten" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Krankheitskosten"
- Anpassung des Rechners zum Absetzen von Krankheitskosten an den Einkommensteuertarif 2025
- Erweitern des Rechners zum Absetzen von Krankheitskosten um den Einkommensteuertarif 2024
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite