Viele Menschen träumen davon, weniger zu arbeiten und mehr Zeit für sich oder die Familie zu haben. Doch nicht jeder kann sich eine
Teilzeitstelle leisten. Verwenden Sie unseren einfachen Teilzeit-Rechner, um die Auswirkungen auf Ihr
Netto zu simulieren.
Noch mögliche Änderungen 2024 aufgrund Wachstumschancengesetz
Das sogenannte Wachstumschancengesetz geht voraussichtlich am 15. Dezember 2023 durch den Bundesrat und wird wahrscheinlich erst in 2024
veröffentlicht. Erst dann steht fest, ob die damit geplanten Änderungen beim Thema "Teilzeit" gesetzlich
verankert werden. Die Änderungen werden dann umgehend in unseren Rechnern und Seiten hinterlegt.
Folgendes ist ab 2024 im Gesetzentwurf geplant:
Versorgungsfreibetrag
Von Versorgungsbezügen bleibt ein prozentualer und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
Rückwirkend dem Jahr 2023 soll die jährliche Verringerung des Prozentsatzes zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr
um 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte erfolgen. Gleichzeitig soll der Höchstbetrag nachträglich ab 2023 um
jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro reduziert werden.
Altersentlastungsbetrag
Der geplante verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils für die Rente soll im Bereich
des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden.
Mit der Anpassung soll rückwirkend ab 2023 der Prozentsatz nicht mehr um jährlich 0,8 Prozentpunkte, sondern um 0,4 Prozentpunkte gesenkt werden.
Der Höchstbetrag soll sich ab 2023 um jährlich 19 Euro anstatt bisher 38 Euro verringern.
Bei einer Halbierung der Arbeitszeit halbiert sich in der Regel auch das
Bruttoeinkommen. Dies gilt für jede prozentuale Veränderung der Arbeitszeit. Da die Steuern jedoch durch Freibeträge,
Bemessungsgrundlagen und weitere Sonderregelungen nicht immer den gleichen Prozentsatz
des Einkommens ausmachen, kann eine Halbierung der Arbeitszeit indirekt auch zu einem anderen
Stundenlohn führen. Der Teilzeitrechner hilft Ihnen
zu berechnen, ob Sie bei halber Arbeitszeit mehr als die Hälfte Ihres Einkommens erwarten können.
Das Arbeitszeitgesetz (kurz ArbZG) beschreibt
grundsätzlich das Recht des Arbeitnehmers auf Teilzeit. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit den Antrag abzulehnen. Dies ist aber nur
möglich, wenn betriebliche Gründe zur Ablehnung vorliegen. Mögliche Gründe sind:
die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.
die Verringerung der Arbeitszeit mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Sollten Sie die Begründung des Arbeitgeber nicht nachvollziehen können, so würden wir die Hinzuziehung eines
Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht empfehlen.
Wie überzeugen Sie Ihren Arbeitgeber beim Thema Teilzeit?
Manchmal stehen Chefs dem Wunsch nach Teilzeit skeptisch gegenüber, da der administrative Aufwand abschreckend
wirken kann. Folgende Argumente könnten Ihnen im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber helfen:
Teilzeitbeschäftigte haben ein besseres Zeitmanagement
Teilzeitarbeit steigert nachweislich die Motivation
Sollte eine ganze Stelle mit zwei Menschen besetzt werden, so hat der Arbeitgeber den Vorteil, dass er weniger Fehlstunden hat und
mehr Flexibilität, Spitzenzeiten durch zwei Arbeitskräfte auffangen zu können.
Die nachfolgende Formel hilft Ihnen bei der Berechnung Ihrer Urlaubstage in der Teilzeit:
Urlaubsanspruch bei Teilzeit = Urlaubstage pro Jahr / Wochenarbeitstage x tatsächliche
Arbeitstage in der Woche
Beispiel-Berechnung:
Bei einerFünf-Tage-Wochesteht Ihnen ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr zu. Ersetzen Sie diese Zahl durch Ihre im
Vertrag zugesicherte Anzahl Urlaubstage.
Sie haben Ihre Arbeitszeit auf vier Tage je Woche reduziert.
Ihre Urlaubstage berechnen sich: 20 Urlaubstage pro Jahr / 5 Wochenarbeitstage x 4 tatsächliche Arbeitstage = 16 gesetzliche
Urlaubstage bei Teilzeit
Wichtig: nicht Ihre wöchentliche Arbeitszeit ist ausschlaggebend, sondern die Anzahl von Arbeitstagen in der Woche. Wichtig ist,
dass Sie bei Teilzeit nur dann Urlaub nehmen müssen, wenn Sie auch an den jeweiligen Tagen wirklich gearbeitet hätten. An Wochentagen,
an denen Sie ohnehin frei haben, müssen Sie keinen Urlaub nehmen.
Sozialversicherungen werden in der Regel nach festen Prozentsätzen abgerechnet. Sofern die Teilzeitstelle den Arbeitnehmer nicht
unter eine bestimmte Einkommensgrenze führt, haben diese Beiträge keinen Einfluss auf eine indirekte Lohnsteigerung. Da viele
Freibeträge jedoch konstant bleiben, wirken diese sich anteilig bei Teilzeitstellen positiver aus. Auch steigt der
Steuersatz für gewöhnlich bei steigendem Bruttogehalt. Sie sollten bei der Einwilligung in die Teilzeitstelle
darauf achten, dass Sie so viele Stunden einsparen, dass Sie auch tatsächlich einen niedrigeren Steuersatz zur Berechnung nutzen können.
Ob die Reduzierung der Arbeitszeit für Sie von Vorteil ist, hängt letzten Endes jedoch davon ab, ob Sie genügend finanziellen Spielraum haben,
auf einen Teil Ihres Gehaltes verzichten zu können. Viele Fixkosten lassen sich nicht so einfach reduzieren. Wenn Sie zum
Beispiel privat krankenversichert sind, sollten Sie sicherstellen, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auch tatsächlich möglich ist.
Diese Seite der Themenwelt "Teilzeit" wurde zuletzt am 03.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Teilzeit"
Anpassung des Teilzeitrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2024.
Informationen zu 2024 geplanten Änderungen gemäß Wachstumschancengesetz auf der Seite des Teilzeitrechners
Berücksichtigung der erhöhten Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 aufgrund des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Teilzeitrechner.
Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro für 2023 und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro ebenfalls für 2023 im Teilzeitrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
Anpassung des Teilzeitrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2023.
Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Teilzeitrechner mit Berechnung der Steuererstattung
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