Berechnen Sie ganz einfach mit dem Elternzeitrechner, für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Elternzeit ist eine berufliche Auszeit, damit Eltern sich um ihr Kind kümmern können.
- Jeder Elternteil kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen.
- Nutzen Sie unseren Elternzeitrechner und erfahren Sie, wann Sie Elternzeit nehmen können.
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Wichtiges zur Elternzeitberechnung
So funktioniert der Elternzeitrechner
Der Elternzeitrechner 2025 hilft Ihnen dabei, die wichtigsten Fristen rund um die Elternzeit zu berechnen – einfach, schnell und zuverlässig. Geben Sie den errechneten oder tatsächlichen Geburtstermin Ihres Kindes ein und ergänzen Sie, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt, eine medizinische Frühgeburt oder eine Behinderung handelt.
Der Rechner zeigt Ihnen dann, ab wann Mutter und Vater Elternzeit nehmen können, wie lange der Anspruch besteht und bis wann eine Übertragung möglich ist.
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Eingabehilfe zum Elternzeitrechner
Errechneter Entbindungstermin
Bitte geben Sie den voraussichtlichen Geburtstermin Ihres Kindes an.
Davon hängt ab, wann der Mutterschutz beginnt. In dieser Zeit
darf die Mutter nicht arbeiten.
Die Elternzeit kann erst nach dem Mutterschutz starten. Die Zeit des Mutterschutzes zählt aber zur Elternzeit dazu. Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem Geburtstermin und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühchen, Mehrlingen oder behinderten Kindern dauert der Schutz nach der Geburt 12 Wochen.
Ggf. tatsächlicher Entbindungstermin
Falls die Geburt schon stattgefunden hat, geben Sie bitte das Datum hier an. Dieser Termin legt fest, wann der Vater frühestens
Elternzeit nehmen kann. Auch für beide Elternteile gelten ab diesem Datum bestimmte Fristen für den
Antrag auf Elternzeit.
Für die Mutter beginnt die Elternzeit erst nach Ende der Mutterschutzfrist. Diese hängt vom tatsächlichen Geburtstermin ab:
- Kommt das Kind früher als geplant, verlängert sich die Zeit nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt entfallen sind.
- Kommt das Kind später, bleibt die Zeit nach der Geburt gleich – sie beträgt immer 8 oder 12 Wochen. Es wird nichts gekürzt.
Mehrlingsgeburt
Bitte geben Sie an, ob eine Mehrlingsgeburt zu erwarten ist oder bereits stattgefunden hat.
Bei Mehrlingsgeburten dauert die Mutterschutzfrist 12 Wochen statt 8 Wochen nach der Geburt.
Diese längere Schutzfrist wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Frühgeburt
Bitte geben Sie an, ob eine medizinische Frühgeburt vorliegt. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist und wird
auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Eine medizinische Frühgeburt liegt vor, wenn
- das Baby bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder
- es wegen fehlender Reifezeichen besondere Pflege braucht – auch bei höherem Gewicht.
Bei einer solchen Frühgeburt dauert die Mutterschutzfrist 12 Wochen nach der Geburt (statt 8 Wochen). Zusätzlich wird die Zeit, die vor der Geburt wegen der frühen Entbindung nicht genutzt wurde, angehängt.
Behinderung
Bitte geben Sie an, ob ein behindertes Kind erwartet wurde oder geboren wurde. In diesem Fall verlängert sich die Mutterschutzfrist –
und diese Zeit wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Wird ein Kind mit einer Behinderung geboren, kann die Mutterschutzfrist auf Antrag von 8 auf 12 Wochen nach der Geburt verlängert werden. Grund: Die Geburt ist oft mit besonderen körperlichen und seelischen Belastungen für die Mutter verbunden.
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Fragen & Tipps zum Thema Elternzeit
Hier finden Sie Fragen und hilfreiche Tipps zum Elternzeitrechner. Was ist für Sie besonders relevant?
01.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?In Deutschland hat jeder Elternteil einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit – also sowohl Mütter als auch Väter, wenn sie mit dem Kind im gleichen Haushalt leben.
Auch andere Personen sind berechtigt
Neben leiblichen Eltern können auch Großeltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern Elternzeit beantragen – zum Beispiel, wenn die leibliche Mutter minderjährig oder in Ausbildung ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
02.
Wie lange kann man Elternzeit nehmen?Elternzeit kann bis zu 36 Monate pro Elternteil genommen werden – beginnend mit der Geburt des Kindes. Die Zeit des Mutterschutzes wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet.
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Eltern können die Zeit flexibel nutzen – gemeinsam, abwechselnd oder allein. 24 dieser 36 Monate dürfen auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
03.
Kann Elternzeit aufgeteilt werden?Ja, Eltern können ihre Elternzeit auf drei Zeitabschnitte aufteilen. Seit 2015 ist dies ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich – vorausgesetzt, die Zeit liegt innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Was gilt nach dem 3. Geburtstag?
Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Ein Wechsel des Arbeitgebers ändert nichts am Anspruch – er kann mitgenommen werden.
04.
Welches Einkommen habe ich während der Elternzeit?Während der Elternzeit erhalten viele Eltern staatliches Elterngeld, das etwa 65 % des letzten Nettoeinkommens beträgt – maximal 1.800 € pro Monat.
Weitere finanzielle Absicherung
Das Elterngeld kann bis zu 14 Monate gezahlt werden (bei geteilter Betreuung). Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch um bis zu vier Monate. Die Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit in der Regel bestehen.
05.
Gibt es Elternzeit auch für Selbstständige und Studierende?Ja, der Anspruch auf Elternzeit gilt unabhängig vom beruflichen Status – also auch für Selbstständige, Beamte, Studierende, Auszubildende und sogar Arbeitslose.
Besonderheiten bei Selbstständigen
Für Selbstständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Elterngeldberechnung. Studierende und Auszubildende ohne eigenes Einkommen erhalten den Mindestbetrag von 300 €.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elternzeit" verwendet:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Elternzeit
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Elternzeit" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Elternzeit"
- Anpassungen der Texte in der Themenwelt zum Elternzeitrechner aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ab dem 1. September 2021.
- Erweitern des Bereichs Elternzeit um Ratgeber zu den Themen Elternzeit für Väter und Beschäftigungsverbot während der Elternzeit.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite