Elternzeit

Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

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Beschäftigungsverbote dienen dem Schutz von Mutter und Kind. Während der Schwangerschaft genießen werdende Mütter daher einen besonderen gesetzlichen Schutz. Der behandelnde Arzt kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn gesundheitliche Risiken bestehen.

Formen von Beschäftigungsverboten

Die rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz (§ 3 ff.). Es unterscheidet zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten. Sechs Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen danach dürfen Frauen grundsätzlich nicht arbeiten – diese Phase ist der gesetzliche Mutterschutz. In dieser Zeit erhalten Frauen ihr Nettogehalt weiterhin, getragen von Krankenkasse und Arbeitgeber. Wie viel das konkret ist, zeigt unser Mutterschaftsgeldrechner.

Zusätzlich kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn durch die Arbeit Gefahren für Mutter oder Kind entstehen. Das betrifft z. B. Tätigkeiten mit:

  • gesundheitsgefährdenden Umweltbedingungen,
  • häufigem Kontakt zu erkrankten Personen,
  • körperlich schwerer Arbeit oder
  • starken psychischen Belastungen.

In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbots.

Was passiert bei einem Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot kann durch jeden behandelnden Arzt ausgesprochen werden – ein Betriebsarzt ist nicht zwingend erforderlich. Im Attest wird festgehalten, ob eine Teilzeittätigkeit noch möglich ist oder ein vollständiges Arbeitsverbot besteht.

Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz prüfen. Grundsätzlich gilt: Während des Beschäftigungsverbots bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – inklusive voller Lohnzahlung und Sozialversicherung. Ein Kündigungsschutz besteht ebenfalls.

Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung?

Ob ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Unserer Erfahrung nach ist ein ärztliches Beschäftigungsverbot oft die bessere Wahl bei längeren gesundheitlichen Einschränkungen – etwa bei Komplikationen in der Schwangerschaft.

Denn: Während bei einer Krankschreibung nach sechs Wochen nur noch 67 Prozent des Lohns als Krankengeld gezahlt werden, sichert ein Beschäftigungsverbot die volle Entgeltfortzahlung.

Für arbeitslose Frauen lohnt sich ein Beschäftigungsverbot dagegen meist nicht – sie erhalten in dieser Zeit keine Leistungen vom Arbeitsamt. Hier ist eine Krankschreibung vorteilhafter.

Was gilt bei einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit?

Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf bis zu 12 Monate Elterngeld. Nicht selten wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erwartet. Die Elternzeit endet dann spätestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin des zweiten Kindes – dann beginnt erneut der Mutterschutz.

Für die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes gelten die letzten drei Monate der Erwerbstätigkeit vor der ersten Schwangerschaft als Berechnungsgrundlage.

Wird die erneute Schwangerschaft festgestellt, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Wichtig: Die laufende Elternzeit bleibt bestehen und kann nicht freiwillig beendet werden, um ein Beschäftigungsverbot zu erhalten. Nur der gesetzliche Mutterschutz beendet die Elternzeit automatisch.

Liegt zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Beginn des Mutterschutzes eine Lücke, muss die Frau wieder zur Arbeit erscheinen – es sei denn, ein Arzt stellt erneut ein Beschäftigungsverbot aus. In diesem Fall gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf Basis des Nettoverdienstes aus den drei Monaten vor der ersten Schwangerschaft.

Wie wirkt sich das auf das Elterngeld aus?

Auch für das zweite Kind kann Elterngeld beantragt werden – in der Regel für 12 Monate, bei Alleinerziehenden bis zu 14. Die Zeit des Mutterschutzes wird auf den Elterngeldzeitraum angerechnet.

Für die Berechnung zählt das durchschnittliche Einkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt. Monate mit Elterngeldbezug oder Mutterschutz können auf Antrag ausgeklammert werden. Das bedeutet: Bemessungsgrundlage ist erneut der Verdienst vor der ersten Schwangerschaft.

Unser Elterngeldrechner hilft Ihnen dabei, diesen Zeitraum korrekt zu erfassen und Ihr voraussichtliches Elterngeld zu berechnen.

Fazit: Auch bei Beschäftigungsverboten gut abgesichert

Frauen sind auch während eines Beschäftigungsverbots finanziell abgesichert – durch Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und Leistungen der Krankenkasse. Das gilt auch bei einer zweiten Schwangerschaft während der Elternzeit.

Bemessungsgrundlage für diese Zahlungen sind stets die letzten drei Monate vor dem Mutterschutz, in denen tatsächlich ein Gehalt erzielt wurde. Unserer Erfahrung nach bietet dieses System eine verlässliche Absicherung – auch wenn der Weg zurück in den Job vorübergehend nicht möglich ist.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Elternzeit" verwendet:

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Diese Seite der Themenwelt "Elternzeit" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 28.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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