
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld berechnen. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen
Teil der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen.
Neuer Service: Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber
Themenüberblick zum KUG-Rechner
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit, also eine Verkürzung der Arbeitszeit ist eine wichtige Maßnahme, um durch eine vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. Alle Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) werden dabei für die Berechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt. Die damit einhergehende Minderung Ihres monatlichen Gehalts wird durch das hier zu berechnende Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt unter folgenden Bedingungen anteilig ersetzt.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wodurch letztlich doch eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Kurzarbeitergeldes entsteht. Dies können Sie mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner berechnen.
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Eingabehilfe zum Kurzarbeitergeld-Rechner
Der Rechner für Kurzarbeitergeld beruht auf den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug des Bundesministeriums für Finanzen. Allgemein gilt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent (67 Prozent mit Kindern) der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen.
Zeitraum
Geben Sie bitte den Zeitraum an, für den Sie das Kurzarbeitergeld berechnen möchten. Davon abhängig werden die pauschalierten Abzüge
entsprechend des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Programmablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen berechnet.
Reguläres Brutto
Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten,
vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt,
das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht. Lässt sich das
Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt
für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde
gelegt.
Reduziertes Brutto
Geben Sie bitte Ihr durch die Kurzarbeit reduziertes Monatsbrutto an. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Ist-Entgelt genannt.
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Ist-Entgelt außer Betracht.
Erzielen Sie für die Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, die Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen haben, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
(Eine coronabedingte Ausnahme bildete bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob, welcher nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Dieses muss hier also nicht angegeben werden.)
Umgekehrt müssen Sie Entgelte aus anderen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten, die Sie vor Beginn des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld ausgeübt haben,
nicht dem Ist-Entgelt hinzurechnen.
Steuerklasse
Geben Sie bitte Ihre Steuerklasse an. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden aus dem regulären und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto
(Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) jeweils pauschalierte Nettoentgelte berechnet. Zur Berechnung der pauschalierten Nettobeträge gemäß § 153 SGB III
wird unter anderem die von Ihnen gewählte Lohnsteuerklasse berücksichtigt.
Kinder
Geben Sie bitte an, ob Sie Kinder haben, die mit einem Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind oder für die Sie Kindergeld beziehen.
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten unabhängig von ihrem Familienstand durch das Arbeitsamt 67 Prozent
der Nettoeinbußen des Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Dies ist der erhöhte Leistungssatz für Kuzarbeitergeld. Arbeitnehmer ohne Kinder haben
Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz in Höhe 60 Prozent der Nettoeinbußen.
Die Nettoeinbußen entsprechen der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte, also der Differenz aus dem pauschal errechneten Netto des regulären
Bruttos und dem pauschal errechneten Netto des reduzierten Bruttos (Soll-Entgelt und Ist-Entgelt).
Arbeitsstelle in
Geben Sie bitte an, ob Ihr Beschäftigungsort, für den die Kurzarbeit gilt, in den neuen oder in den alten Bundesländern liegt.
Davon abhängig ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die 2024 in den neuen Bundesländern
(Beitrittgebiet) monatlich 7 450,00 Euro und in den alten Bundesländern monatlich
7 550,00 Euro beträgt. Das reguläre Brutto, also das Soll-Entgelt wird für die Berechnung des
Kurzarbeitergeldes nach oben durch diese Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:
- Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeld (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) (Bundesagentur für Arbeit)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurde zuletzt am 03.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Kurzarbeitergeld"
- Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2024
- Berücksichtigung geänderter Beiträge zur Pflegeversicherung und damit auch zur Lohnsteuer aufgrund PUEG-Gesetz ab 1. Juli 2023 im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber.
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro ab 2023 und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro ebenfalls ab 2023 im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2023
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