
Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld berechnen und prüfen. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt gezahlt und ersetzt einen
Teil der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen. Somit erhalten Sie dank des Rechners einen Überblick über die Auswirkungen von Kurzarbeit
auf Ihr individuelles Gehalt.
Neuer Service: Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber
Wichtiger Hinweis: Änderungen von Freibeträgen für 2023 am 16.12.22 endgültig beschlossen
Am 16.12.22 hat der Bundesrat noch das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird für 2023 unter anderem der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 auf 1.230 Euro und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro erhöht. Beide Beträge haben Auswirkungen auf die Berechnung der Lohnsteuer 2023. Die Berechnung des Nettos in diesem und anderen Smart-Rechnern wurde bereits entsprechend angepasst.
Außerdem wurde der Kinderfreibetrag (einschl. Betreuungsfreibetrag) rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht. Diese Erhöhung wird allerdings nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die Änderung hat also keinen Einfluss auf die Berechnung der Lohnsteuer 2022.
Themenüberblick zum KUG-Rechner
Inhalt
Was andere Leser auch gelesen haben
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit, also eine Verkürzung der Arbeitszeit ist eine wichtige Maßnahme, um durch eine vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze im Unternehmen zu sichern. Alle Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) werden dabei für die Berechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt. Die damit einhergehende Minderung Ihres monatlichen Gehalts wird durch das hier zu berechnende Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt unter folgenden Bedingungen anteilig ersetzt.
Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wodurch letztlich doch eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Kurzarbeitergeldes entsteht. Dies können Sie mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner berechnen.
Eingabehilfe zum Kurzarbeitergeld-Rechner
Der Rechner für Kurzarbeitergeld beruht auf den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug des Bundesministeriums für Finanzen. Allgemein gilt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent (67 Prozent mit Kindern) der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen.
Zeitraum
Geben Sie bitte den Zeitraum an, für den Sie das Kurzarbeitergeld berechnen möchten. Davon abhängig werden die pauschalierten Abzüge
entsprechend des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Programmablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen berechnet.
Reguläres Brutto
Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten,
vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt,
das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht. Lässt sich das
Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt
für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde
gelegt.
Reduziertes Brutto
Geben Sie bitte Ihr durch die Kurzarbeit reduziertes Monatsbrutto an. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Ist-Entgelt genannt.
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Ist-Entgelt außer Betracht.
Erzielen Sie für die Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, die Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen haben, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
(Eine coronabedingte Ausnahme bildete bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob, welcher nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Dieses muss hier also nicht angegeben werden.)
Umgekehrt müssen Sie Entgelte aus anderen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten, die Sie vor Beginn des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld ausgeübt haben,
nicht dem Ist-Entgelt hinzurechnen.
Steuerklasse
Geben Sie bitte Ihre Steuerklasse an. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden aus dem regulären und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto
(Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) jeweils pauschalierte Nettoentgelte berechnet. Zur Berechnung der pauschalierten Nettobeträge gemäß § 153 SGB III
wird unter anderem die von Ihnen gewählte Lohnsteuerklasse berücksichtigt.
Kinder
Geben Sie bitte an, ob Sie Kinder haben, die mit einem Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind oder für die Sie Kindergeld beziehen.
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten unabhängig von ihrem Familienstand durch das Arbeitsamt 67 Prozent
der Nettoeinbußen des Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Dies ist der erhöhte Leistungssatz für Kuzarbeitergeld. Arbeitnehmer ohne Kinder haben
Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz in Höhe 60 Prozent der Nettoeinbußen.
Die Nettoeinbußen entsprechen der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte, also der Differenz aus dem pauschal errechneten Netto des regulären
Bruttos und dem pauschal errechneten Netto des reduzierten Bruttos (Soll-Entgelt und Ist-Entgelt).
Arbeitsstelle in
Geben Sie bitte an, ob Ihr Beschäftigungsort, für den die Kurzarbeit gilt, in den neuen oder in den alten Bundesländern liegt.
Davon abhängig ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die 2023 in den neuen Bundesländern
(Beitrittgebiet) monatlich 7 100,00 Euro und in den alten Bundesländern monatlich
7 300,00 Euro beträgt. Das reguläre Brutto, also das Soll-Entgelt wird für die Berechnung des
Kurzarbeitergeldes nach oben durch diese Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:
- Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeld (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) (Bundesagentur für Arbeit)
Letzte Aktualisierung am 15.02.2023
Die Seiten der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurden zuletzt am 15.02.2023 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 16.12.2022
- 16.12.2022: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- 20.11.2022: Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2023
- 20.05.2022: Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Kurzarbeitergeld-Rechner sowie im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber
- 23.02.2022: Berücksichtigung der erneuten Verlängerung für die Kug-Aufstockung und des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2022 im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber sowie in allen Texten.
- 11.11.2021: Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2022
- 01.10.2021: Erneute Verlängerung der Corona-Sonderregeln zur Kurzarbeit um drei Monate bis Ende 2021: Überarbeitung der Inhalte für die Themenwelt Kurzarbeitergeld und des Kurzarbeitergeld-Rechners mit Corona Infos zur Kurzarbeit.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Wann lohnt sich ein Nebenverdienst beim Kurzbeitergeld?
Liebes Smart-Rechner-Team,
wann lohnt sich eine Nebenbeschäftigung? Bei einem normalen Brutto von 2000,- (vor der Kurzarbeit) und einem Brutto in Kurzarbeit von z.B. 400 Euro stellt sich die Frage, was angerechnet wird, wenn man 600,- Brutto mit einem Nebenverdienst erhalten würde? Was verbleibt als Netto? Wenn ich 400 brutto vom Arbeitgeber eintippe plus 600 vom 2. Arbeitgeber, rechnet der Smart-Rechner fast dasselbe als ohne Nebenjob - in dem Feld reduziertes Brutto habe ich also 1000,- eingegeben...
Also alt brutto 2000, alt netto 1400, Kurzarbeit Tabelle 6 (80 Prozent Kurzarbeitsgeld ab 7. Monat), Steuerklasse1, keine Kinder, Arbeitsstelle West
Steuerfrei 450,- ist glasklar, da wird nichts angerechnet, aber wenn ein Arbeitgeber einen Midijob 600,- Brutto bietet, wie ist dann die Rechnung? Diff. netto alt und neu ist ca. 200,- -wird da also 400 von den 600 angerechnet und wie genau? Was bleibt am Ende übrig ?
Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße Jana S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens wird außer dem Gehalt aus einem Minijob alles angerechnet. Es werden also auch die Einkünfte aus einem Midijob komplett angerechnet.
Das für das Kurzarbeitergeld berechnete Netto unterscheidet sich auch von Ihrem tatsächlichen Netto, denn es wird nach SGB III weitestgehend pauschal (nur abhängig von Steuerklasse, Kinder und Ost/West) anhand Ihres Bruttos berechnet. Details finden Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php beim Info-Button im Ergebnis hinter „Abgaben“. Daher wird auch ein Midijob, der eigentlich etwas geringeren Sozialversicherungsabgaben unterliegt, nicht als solcher berücksichtigt. Wie für das bisherige Gehalt wird auch beim Midijob für die Berechnung des Kurzarbeit-Nettos ein pauschaler SV-Beitrag von 20 Prozent erhoben.
Wenn Sie also Kurzarbeit z.B. komplett durch andere Jobs auffangen, verdienen Sie nachher so viel wie vorher und haben damit aus gesetzlicher Sicht keinen Anspruch (Bedarf) auf Kurzarbeitergeld. Eine Ausnahme bildet zunächst bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Coronabedingte Erhöhung der Leistungssätze ab Halbierung Brutto oder Netto?
Hallo Herr Banse,
zu der Berechnung der Gesamtentgelte im KUG-Rechner für Arbeitgeber habe ich eine Frage zu der Abgrenzung bei den Leistungssätzen: nach dem Merkblatt der BAfA und dem Formular KUG 108 werden die Leistungssätze 3 bis 6 (70/77 bzw. 80/87 Prozent ab 4. bzw. 7. Bezugsmonat) nur dann angesetzt, wenn das Ist-Entgelt maximal 50 Prozent des Soll-Entgelts beträgt. Im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird diese Grenze aber aus dem Verhältnis des Ausfallstunden zu den Sollstunden gesteuert. Aufgrund der Lohnsteuerprogression verhält sich der Nettolohn aber nicht linear. Daher ist das Nettoentgelt bei 50 Prozent Ausfallstunden höher als 50 Prozent des Soll-Entgelts. Damit ergibt der Rechner im Grenzbereich doch falsche Werte, oder?
Mit freundlichem Gruß
Falko E.
Hallo Herr E.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe mir die Gesetzeslage zum Kurzarbeitergeld daraufhin nochmals genau angeschaut.
Generell ist es so, dass mindestens ein 50 prozentiger Entgeltausfall vorliegen muss, um Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat, also die von Ihnen erwähnten Leistungssätze 3 bis 6) zu erhalten.
Nun gehen Sie, wenn ich es richtig verstanden habe, davon aus, dass sich der Entgeltausfall auf den Ausfall des Nettoentgelts bezieht, wonach das Ergebnis im Grenzbereich dann in der Tat falsch wäre. Oftmals wird auch nur allgemein der Entgeltausfall genannt, womit zunächst eher unklar bleibt, ob damit die Differenz zwischen den Brutto- oder den Nettoentgelten gemeint ist
Unter anderem anhand des folgenden Dokuments (https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf) habe ich diesbezüglich eine recht eindeutige Aussage gefunden, nämlich dass die Differenz zwischen den Bruttoentgelten herangezogen werden muss. Dort heißt es auf Seite 4 und 5: "Die Anspruchsvoraussetzung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt von mindestens 50 Prozent muss „…im jeweiligen Bezugsmonat …“ erfüllt sein. […] Für die Berechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt ist das Soll- und Ist-Entgelt heranzuziehen, das ungerundet in der Abrechnungsliste (Kug 108) in Spalte 4 und 5 eingetragen wird."
Soll- und Istentgelt sind wiederum definiert als Bruttowerte, die normalerweise auf 20 Euro gerundet werden. Ungerundet entsprechen Sie daher genau dem „Brutto vorher“ und dem „Brutto nachher“ oben im Rechnerergebnis. Auf diese beiden Werte bezieht sich dann im Rechner die Berechnung, ob mindestens 50 Prozent Entgeltausfall bestehen.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Hallo Herr Banse,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Interessant ist, dass im gleichen Dokument auf Seite 4 im zweiten Abschnitt dies steht: "Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat." Das ist dann doch schon verwirrend, wenn hier Bruttobeträge miteinander verglichen werden.
Schöne Grüße
Falko E.
Halo Herr E.,
das ist in der Tat sehr missverständlich und verwirrend geschrieben. Ich denke, entscheidend ist die am Ende der Seite 3 genannte und zitierte Erweiterung von §421c, den Sie z.B. auch unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421c.html finden. Demnach werden die aufgestockten Leistungssätze ebenso wie der normale Satz in Prozent von der Nettoentgeltdifferenz berechnet. Nicht von der Nettoentgeltdifferenz , sondern von der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt werden dann die 50 Prozent berücksichtigt, die zu einem aufgestockten Leistungssatz berechtigen..
Mit besten Grüßen
Stefan Banse
Haben Feiertage Einfluss auf das Kurzarbeitergeld?
Guten Tag,
danke für Ihre gute Tabelle. Mein Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Feiertage (wie z.B. Ostern) einen Einfluß auf das Ergebnis Ihrer Tabelle haben (geringerer Betrag). Ich kann dies nirgendwo nachlesen.
Frage: gilt das Ergebnis Ihrer Tabelle für alle Monate, oder ergibt sich für Monate mit Feiertagen (z.B. April) ein abweichendes Ergebnis ?
Ich erwarte gern Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Detlef B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, Feiertage haben einen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld. Ich nehme an, dass Sie unseren Kurzarbeit-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php besucht haben. Unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php gibt es einen umfangreichen Smart-Rechner, der auch Feiertage berücksichtigt. Die Eingabe ist etwas kompliziert, weil Sie jeden einzelnen Tag des jeweiligen Monats zur Ermittlung der ausgefallenen Stunden berücksichtigen müssen.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass unser Rechner ein umfangreiches Lohnabrechnungsprogramm, wie es wahrscheinlich Ihr Arbeitgeber einsetzt, nicht ersetzen kann und möchte.
Viel Spaß mit dem Rechner und herzliche Grüße
Hallo Herr B.,
danke für die schnelle und konkrete Beantwortung! So stelle ich mir Kundenorientierung vor. Sie beherrschen das, Glückwunsch! Sie haben sich eine positive Bewertung verdient.
Mit freundlichem Gruß
Detlef B.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gibt es einen Rechner der die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber mit berücksichtigt ?
Mit freundlichem Gruß
Andreas S
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider berücksichtigt unser Smart-Rechner dies (noch) nicht und mir ist auch kein anderer Online-Rechner bekannt, der dies tut. Ich hoffe, Sie können trotzdem einen gewissen Nutzen aus dem unentgeltlich auf unseren Seiten zur Verfügung stehendem Rechner ziehen und verbleibe
Gehalt, das über der Bemessungsgrenze liegt !?
Hallo,
Ich habe folgende allgemeine Frage zu dem KUG Rechner.
Wenn man ein reguläres Bruttogehalt über der Bemessungsgrenze von 6900€ hat, wird bei der Nettolohnberechnung immer nur das Verfügbare Einkommen bis zu dieser Grenze angegeben.
Muss ich den Teil über der Grenze, der nur versteuert wird, in meiner eigentlichen Istgehaltsabrechnung dazurechnen.
Erhöht sich in diesem Fall mein Netto gegenüber den Angaben im KUG Rechner
Danke
S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich es richtig verstehe, meinen Sie, dass Ihr Bruttogehalt zwar in voller Höhe versteuert wird, jedoch die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze berechnet werde. Dies ist normal und hat nicht speziell etwas mit dem Kurzarbeitergeld zu tun.
Jedenfalls müssen Sie beim Istentgelt („Reduziertes Brutto“) aufgrund der Überschreitung der Bemessungsgrenze nichts weiter dazurechnen. Geben sie hier einfach Ihr reduziertes Brutto ein, den Rest erledigt der Smart-Rechner. Das heißt, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird auch beim Istentgelt automatisch die Beitragsbemessungsgrenze beachtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Herr Banse,
Danke für die Info.
Mein Punkt ist aber noch ein anderer.
Die Berechnung des KUG ist ok.
Berechnet der Rechner auch den normalen Teil des Gehaltes, der über der Bemessungsgrenze liegt und nicht von KUG betroffen ist?
Danke
S.
Hallo Herr S.,
der „einfache“ Kug-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php tut dies in Ihrem Fall nicht, sondern errechnet als Grundlage für das Kug das gesetzlich pauschalierte Netto.
Unser Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php berechnet hingegen auch Ihr tatsächliches Netto nach Reduzierung.
Mit besten Grüßen
Wie ist das Zusammenspiel von Kurzarbeit und der PKV?
Guten Morgen Herr Banse,
einem Link der SZ folgte ich eben zu Ihrem Kurzarbeitergeld-Rechner bzw. zu Ihrem diesbezüglichen Artikel. Ich vermisse (oder überlas es?) das Thema PKV.
Meine üblichen SV-Abzüge liegen bei etwa 10 Prozent, pauschaliert sind es 20 Prozent!!!???
Mühsam fand ich (vor ein paar Tagen) die Paragraphen 249 und 257 im SGB V, und hoffe, dass ich sie richtig verstehe und mein Arbeitgeber sie kennt und anwendet.
Könnten Sie in die Sache noch mehr Klarheit/Transparenz bringen?
Danke und Grüße
Felix M.
Hallo Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, zur Berechnung des Kug wird ein pauschaliertes Netto berechnet, um die Nettoeinbußen und damit das Kug zu berechnen. Ich gehe davon aus, das diese Regelung die Intention verfolgt, eine möglichst einfache Berechnung für alle Beitrags-Konstellationen zu ermöglichen. Diese pauschalierte Netto dient aber, wie gesagt lediglich der Berechnung des Kug und hat ansonsten nichts mit Ihrem tatsächlichen Netto zu tun. Daher wird zwar im Rechnerergebnis beim Kug-Rechner (https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php) unten unter „Netto inkl. Kug“ eine Summe ausgegeben, im dazugehörigen Hilfetext allerdings darauf hingewiesen, dass es nicht das exakte Gesamtnetto ist. Vielleicht sollten wir dies noch besser herausstellen…
In unserem anderen Rechner zum Theme Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird hingegen Ihr exaktes Netto berechnet, weshalb naturgemäß auch mehr Eingaben erforderlich sind. Hier können Sie auch Ihre Beiträge zur PKV angeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Bitte meine eigene Berechnung überprüfen
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem hat unser AG Kurzarbeit verkündet und mit dem Betriebsrat eine BV über diese abgeschlossen.
Zur Berechnung hat er auf ihren Smart-Rechner hingewiesen.
Ich arbeite in einer Druckerei und habe einen 3-Schichtdienst. Dadurch kommen auch steuerfreie Zuschläge zustande.
Diese werden nirgends erwähnt. Auch auf den Seiten der AfA finde ich nichts darüber...
Ich verstehe was Soll-Netto und IST-Netto ist und wie das KUG daraus resultiert.
Ein Beispiel zu meiner Frage: SV-Brutto Mai: 4316,40€ -Aufgerundet 4320,00€ pausch. Soll-Netto wären 2991,09€
STEUERFREI (§3b) 1206,00 €
Ist-Brutto: 3860,00€ paus. Netto wären 2729,65 €
STEUERFREI:1132,00
jetzt ist die Frage was passiert mit den steuerfreien Beträgen. Werden diese zum dem jeweiligen (SOLL- und IST-Netto) paus. Netto hinzugerechnet?
Also 2991,09 +1206,00=4197,09 SOLL-NETTO
und 2729,65+1132,00=3861,65 IST-NETTO
Verlust:4197,00-3861,00= 338 € davon 60 Prozent KUG=202,80 €
Neues NETTO=3861,65+202,80 =4064,45
Oder werden nur das SOLL-NETTO mit dem IST-NETTO verglichen und die Diff. daraus mit 60 Prozent KUG bezahlt?
2991-2729=262€ KUG->60 Prozent=157,20 € ausbezahlt?
NEUES NETTO=3861,65+157,20=4019,05
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
MfG
P
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens werden leider nur beitragspflichtige Zuschläge für z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit beim Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Sofern also Beiträge zur Sozialversicherung von diesen Zuschlägen gezahlt werden, werden Sie auch für das Kug berücksichtigt. Umgekehrt wahrscheinlich leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit herzlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind ...?
Sehr geehrtes Team,
ich gehe nicht davon aus, dass Sie auf diese E-Mail antworten - Sie haben sicherlich viel um die Ohren derzeit! Das ist OK und verständlich.
Nichtsdestotrotz möchte ich mich kurz bedanken, soviel Zeit muss sein; gerne und oft nutze ich Ihre Rechner und habe sie auch schon mehrfach an Freunde und Kollegen weiterempfohlen. Ihre Seite ist super aktuell - toll!
Was ich nicht fand auf Ihren Seite(n) ist ein Hinweis, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) definiert bzw. beinhaltet, insbesondere wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind (z. B. Umsatz-Provisionen, pro Monat oder Quartal).
Bei uns in der Firma ist es so, dass ca. 60 - 70 Prozent der Mitarbeiter regelmäßig variable Entgelt-Anteile erhalten.
Da es in heutiger Zeit vermehrt üblich ist mit solchen variablen Entlohnungs-Komponenten Leistungsanreize bei den Mitarbeitern zu schaffen, wäre es schön hier hilfreiche Hinweise zu finden, wie dies Berücksichtigung beim KuG findet.
Da gibt es bei uns:
Monatliche Umsatz-Provision (die sich nach Höhe des Umsatz-Monat bemisst, Auszahlung im Folge-Monat)
Einige Mitarbeiter bekommen eine Umsatz-Provision pro Quartal (d. h. Basis Summe Umsatz Jan bis Mrz und Auszahlung mit April-Lohn)
Für ALLE Mitarbeiter gibt es eine einmalige Jahres-Erfolgsabhängige-Prämie für das jeweils abgelaufene GJ (konkret z. B. GJ 2019 und Auszahlung dann im Mai 2020; sobald Bilanz fertig ist)
Und es gibt Urlaubs- sowie Weihnachts-Geld. (Aber dies findet keine Berücksichtigung beim KuG; ebenso wenig wie Überstunden - soweit bin ich informiert).
Auch in meinem Freundes- und Bekanntenkreis wird viel und oft mit "variablen Gehalts-Komponenten" entlohnt und keiner weiß eigentlich im Moment, wie und ob dies Berücksichtigung beim KuG findet! Also ich bin da nicht der Einzige.
So mancher hat ein relativ niedriges Grundgehalt (Fixum) und lebt erheblich vom variablen Gehalts-Anteil (idR Umsatz-Provisionen)!
Vielleicht kann man dies noch zu den Hinweisen, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) bemisst, ergänzen?
Liebe Grüße, passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Torsten K
Sehr geehrter Herr K.,
vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback und Ihren Hinweis auf die fehlende Erklärung zu variablen Entgelten. Wir haben uns nochmals schlau gemacht und eine kleine Änderung bei der Erklärung zur Eingabe des regulären Bruttos hinzugefügt. Dort heißt es nun
"Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, …"
Weiterhin wird dort beschrieben, dass im Zweifel der Durchschnitt der letzten drei Monate verwendet werden kann.
Ich hoffe, dies klärt Ihre Frage.
Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage und bleiben auch Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Guten Tag,
danke, Frage geklärt, prima!
Wünsche noch entspannte Ostern und belieben Sie gesund!
mfg
Torsten K
Kurzarbeitergeld erst wenn keine Überstunden oder Urlaub mehr vorhanden sind?
Guten Tag.
Meine Frage wäre folgende:
Mein Arbeitgeber meldet noch keine Kurzarbeit an, weil noch für einige Kollegen Arbeit vorhanden ist. Müssen die anderen Kollegen, die keine Arbeit haben, dafür ihre vorhandenen Überstunden bzw. sogar Urlaub dafür hernehmen. Der Arbeitgeber meint, erst wenn keine Stunden bzw. Urlaub mehr vorhanden wären, kann er Kurzarbeit beantragen.
Anmerkung: Er braucht nur 15 von 60 Kollegen.
Vielen Dank für eine Rückmeldung
MfG
Stefan E
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Meines Wissens ist es richtig, was Ihr Arbeitgeber sagt:
Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches müssen zunächst ,abgefeiert’ werden. Zudem ist es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Bereits genehmigter Urlaub kann wohl nicht ohne weiteres gestrichen werden.
Mit besten Grüßen
Wie berechnet man Kurzarbeitergeld für zukünftige Rentner?
Sehr geehrte Damen und Herrn, kann auch Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer gestellt werden, die nur noch 2 Monate arbeiten im Erwerbsleben stehen und dann ihr Altersruhegeld bekommen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Das Programm von Ihnen auf Ihrer Webseite ist super!
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mir ist nichts Gegenteiliges bekannt. Betroffenen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern steht das Kurzarbeitergeld zu.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!
Spontaner Stundenausfall als Physiotherapeutin. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Hallo,
ich arbeite als Angestellte in einer Physiotherapiepraxis. Kurzarbeit steht bevor. Mich würde folgendes interessieren: Wie funktioniert das mit der Kurzarbeit? Ich arbeite normal 35 h /Woche. Jeden Tag unterschiedliche Stundenzahlen. Wenn jetzt spontane Absagen wegen Corona kommen, und ich immer wiedermal zwischendrin einen spontanen Ausfall habe, bin ich ja im dümmsten Fall trotzdem 35 h in der Praxis, aber verdiene nur für 25 h (bei Absagen von 10 h). Stimmt das? Oder regelt man die Arbeitszeit dann gleich von vornherein auf z. B. 30 oder 25 h/Woche?
Denn ansonsten wäre das Unternehmerrisiko ja plötzlich auf mich verlegt. Wie ist das rechtlich?
Freundliche Grüße,
Frau L
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind nicht die Stunden, sondern dass Arbeitsentgelt maßgebend. Im Hilfetext des Rechners zur Eingabe des regulären Bruttos steht folgendes:
Reguläres Brutto
Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht.
Lässt sich das Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
In Ihrem Fall würde ich als Ihr durchschnittliches Entgelt der vergangenen drei Monate zugrunde legen. Jedoch ersetzt unser Rat leider nicht den eines ausgewiesenen Spezialisten, wie dem eines Anwalts.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiter helfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen