
Rechner zum Thema
Kurzarbeitergeld-Rechner
Prüfen und berechnen Sie mit Hilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners Ihr Kurzarbeitergeld und damit die Auswirkungen von Kurzarbeit auf Ihr individuelles Gehalt.
Eigentlich gilt Kurzarbeitergeld als steuerfreie Lohnersatzleistung. Wenn man jedoch genauer hinschaut, ist Kurzarbeitergeld (Kug) jedoch nur bedingt steuerfrei. Denn Lohnersatzleistungen, wie es das Kug ist, unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Damit ist steuerrechtlich geregelt, dass Kurzarbeitergeld zwar zunächst steuerfrei ist, aber den persönlichen Steuersatz erhöht.
Berechnen Sie Ihre steuerliche Belastung aufgrund von Kurzarbeitergeld
Anhand des Rechners können Sie die negativen steuerlichen Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf Ihre persönliche Einkommensteuer berechnen. Geben Sie das im Steuerjahr erhalten Kurzarbeitergeld unter "Leistungen mit Progressionsvorbehalt" an, und geben Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen, also Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Ihrer persönlichen Freibeträge, wie z.B. Kinderfreibeträge an.
Das Ergebnis der Berechnung zeigt Ihre steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Kug und gibt darüber hinaus den "Steuersatz" an, den Sie letztlich auf das Kurzarbeitergeld zahlen. So können Sie sich auf eine mögliche Steuernachzahlung wegen des Kurzarbeitergeldes vorbereiten oder den Steuerbescheid hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes überprüfen.
Berechnungsbeispiel der steuerlichen Mehrbelastung durch das Kurzarbeitergeld
Der obige Rechner berechnet für Sie die Mehrbelastung durch das Kurzarbeitergeld 2024. Sollte der Rechner ggf. nicht leicht zu verstehen sein, so können Sie unser Beispiel zur Berechnung schrittweise nachvollziehen. In diesem Beispiel gehen wir von einer alleinstehenden Frau mit einem Einkommen von 36.000 Euro aus. Sie muss durch ihre Kurzarbeit mit einer steuerlichen Mehrbelastung von rund 1.550 Euro rechnen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:
- Arbeitsförderung - Kurzarbeitergeld (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) (Bundesagentur für Arbeit)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurde zuletzt am 03.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Kurzarbeitergeld"
- Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2024
- Berücksichtigung geänderter Beiträge zur Pflegeversicherung und damit auch zur Lohnsteuer aufgrund PUEG-Gesetz ab 1. Juli 2023 im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber.
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro ab 2023 und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro ebenfalls ab 2023 im Kurzarbeitergeld-Rechner und im Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechner für Arbeitgeber gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- Anpassung des Kurzarbeitergeld-Rechners und des Kurzarbeitergeld-Abgaben-Rechners für Arbeitgeber sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kurzarbeitergeld-Berechnung für 2023
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite