Mit dem Wohngeldrechner berechnen Sie Ihr Wohngeld für 2026 und für frühere Jahre. Wir haben den Rechner mit dem Institut der deutschen Wirtschaft abgestimmt. Er richtet sich nach den Regeln der letzten Wohngeldreform.
Das Wichtigste in Kürze
- Wohngeld hilft Familien mit wenig Geld. So können sie gut und passend wohnen.
- Wie viel Wohngeld Sie bekommen, hängt von vier Dingen ab: der Zahl der Personen im Haushalt, Ihrem gesamten Einkommen, der Miete bzw. monatlichen Belastung und dem Mietniveau vor Ort.
- Unser Wohngeldrechner berücksichtigt alles und rechnet es für Sie aus.
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Wertvolle Tipps zum Wohngeldrechner
So funktioniert der Wohngeldrechner
Mit dem Wohngeldrechner können Sie schnell prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie hoch die Unterstützung ausfallen kann. Geben Sie dafür einige Angaben ein – etwa zu Ihrem Einkommen, Ihrer Miete, der Anzahl der Haushaltsmitglieder und Ihrem Wohnort.
Der Rechner berücksichtigt die aktuellen Mietstufen, Heizkosten und Freibeträge. Anschließend zeigt er Ihnen, wie viel Wohngeld Sie monatlich erhalten könnten. So bekommen Sie eine verlässliche Orientierung, ob sich ein Antrag auf Wohngeld für Sie lohnt.
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Eingabehilfe zum Wohngeldrechner
Wohngeld - Bewilligungszeitraum
Wählen Sie den Zeitraum, ab dem das Wohngeld bewilligt werden soll.
Je nach Zeitraum gelten andere Regeln des Wohngeldgesetzes. Dadurch ändert sich die Berechnung.
Wohngeld gilt meist 12 Monate. Liegt der Zeitraum über dem Jahreswechsel, wird zum 1. Januar neu berechnet. Ist der neue Betrag niedriger, bleibt es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums beim alten, höheren Betrag.
Beispiel: Start am 1. November 2026. Dann gilt Wohngeld für November und Dezember 2026 und für Januar bis Oktober 2027. Wäre der Betrag ab 2027 niedriger, bliebe trotzdem der höhere Wert aus 2026 bestehen. Das ist hier aber eher selten, weil die Fortschreibung meist zu höheren Beträgen führt.
Wohngeld - Bundesland
Wählen Sie Ihr Bundesland.
Der Rechner zeigt danach die passenden Gemeinden und Kreise und deren Mietstufen an.
Das örtliche Mietniveau geht in die Berechnung nach Wohngeldgesetz ein.
Wohngeld - Wohnort
Geben Sie Ihren Wohnort ein. Enthält die Liste Ihre Gemeinde nicht, wählen Sie bitte den Landkreis. Alle Landkreise finden Sie,
wenn Sie „Kreis“ eingeben.
Für „Inseln ohne Festlandanschluss“ können Sie diesen Begriff als Wohnort wählen. Dort ist das Mietniveau deutlich höher. Für diese Inseln gilt einheitlich die höhere Mietstufe 5 (15 bis 25 % über dem Bundesdurchschnitt der Mieten aller Wohngeldhaushalte).
Folgende Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehören dazu: Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee.
Für die Höhe des Wohngeldes zählt immer das örtliche Mietniveau. Wohngeld gibt es nur für den Teil von Miete oder Belastung, der die monatlichen Miethöchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz nicht übersteigt.
Die Miethöchstbeträge sind nach sieben Mietstufen gestaffelt (ab 10.000 Einwohnern): Stufe 1 und 2 liegen unter dem Bundesdurchschnitt, Stufe 3 entspricht dem Durchschnitt, Stufe 4 bis 7 liegen darüber.
| Zuordnung von Mietniveaus zu Mietstufen (§ 12 WoGG) | |
|---|---|
| Stufe | Mietniveau |
| 1 | niedriger als −15 % |
| 2 | −15 % bis niedriger als −5 % |
| 3 | −5 % bis niedriger als 5 % |
| 4 | 5 % bis niedriger als 15 % |
| 5 | 15 % bis niedriger als 25 % |
| 6 | 25 % und höher |
| 7 | 35 % und höher |
Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete sind nach Kreisen zusammengefasst.
Wohngeld - Kaltmiete / Belastung
Tragen Sie als Mieter die monatliche Bruttokaltmiete ein. Als Eigentümer tragen Sie die monatliche Belastung ein.
Heimbewohner geben bitte „H“ ein ¹).
Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von: zuschussfähiger Miete/Belastung, Zahl der Haushaltsmitglieder und
Gesamteinkommen.
Bruttokaltmiete
Grundlage ist bei Mietern (§ 9 WoGG) die Bruttokaltmiete: Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, z. B. für
- Wasser
- Abwasser und Müllbeseitigung
- Treppenbeleuchtung
Nicht zur Kaltmiete zählen: Heizkosten, Kosten für Warmwasser sowie Vergütung für Garage oder Stellplatz.
Stehen diese Werte nicht im Mietvertrag, sind Pauschbeträge abzuziehen (§ 9 Abs. 2 WoGG). Diese Pauschbeträge müssen Sie selbst ansetzen und von der Miete abziehen, damit die Kaltmiete hier korrekt ist.
Monatliche Pauschbeträge nach § 6 WoGV:
- Heizkosten: 1,25 Euro je m² Wohnfläche
- Warmwasser: 9 Euro (1 Person), 17 Euro (2 Personen), 3 Euro je weiterer Person
- Übrige Energiekosten: 41 Euro (1 Person), 74 Euro (2 Personen), 15 Euro je weiterer Person
- Garage: 36 Euro
- Stellplatz: 25 Euro
¹) Miete für Heimbewohner
Für Heimbewohner nach Heimgesetz gilt immer der zuschussfähige Höchstbetrag (abhängig vom Mietniveau). Geben Sie dazu als Kaltmiete nur ein „H“ ein.
Belastung
Bei Eigentümern (§ 10 WoGG) zählen Aufwendungen für Kredite (Bau, Kauf, Renovierung) und die Bewirtschaftung. Dazu gehören:
- Kreditzinsen
- Kredittilgung
- Pauschale für Instandhaltung/Betrieb: 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
- Grundsteuer
- notwendige Verwaltungskosten
Wohngeld - Haushaltsmitglieder
Geben Sie die Zahl der Haushaltsmitglieder an.
Haushaltsmitglied ist (§ 5 WoGG) die wohngeldberechtigte Person sowie u. a.:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder)
- Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin, Schwager
- Pflegekinder und Pflegeeltern
- Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
Nicht dazu zählen z. B. Freunde oder entfernte Verwandte.
Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder
Geben Sie die Zahl der Haushaltsmitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Grundsatz (§ 6, § 7 WoGG): Alle Haushaltsmitglieder zählen, außer sie erhalten Leistungen, in denen die Unterkunft bereits enthalten ist. Auch deren Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen. Das ist kein Nachteil, da die Unterkunftskosten dort schon berücksichtigt sind.
Ausgeschlossen sind Empfänger von:
- Bürgergeld / Arbeitslosengeld II
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
… jeweils, wenn darin Kosten der Unterkunft enthalten sind.
Wohngeld - Monatseinkommen
Geben Sie die monatlichen Bruttoeinkünfte aller berücksichtigten Personen an.
Ermitteln Sie dazu die erwarteten Einkünfte der nächsten 12 Monate und teilen Sie durch 12.
Nach § 14 und § 15 WoGG zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte (ohne Verrechnung mit negativen) plus bestimmte steuerfreie Einnahmen.
Gewinne aus
- selbstständiger Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Arbeitseinkommen (brutto)
- Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit
- pauschal besteuerte Einnahmen oder Minijob
- Abfindungen zu einem Drittel, wenn sie in den letzten 3 Jahren vor Antrag zugeflossen sind
Lohnersatzleistungen (Auszug)
- Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld
- Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss dazu
Sonstige Einkommen (Auszug)
- Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge (brutto)
- Unterhaltszahlungen des Ex-Partners
- monatliche Kapitalerträge über 100 Euro/Jahr (Abgeltungssteuer)
- Einnahmen aus Vermietung/Verpachtung abzüglich Werbungskosten
Nicht zu berücksichtigen (Auszug)
- Kindergeld
- Elterngeld bis 300 Euro/Monat
- Pflegegeld
- Steuerrückzahlungen
- Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
- Lottogewinne
Was Sie abziehen können (Auszug)
- Kindergeld
- Kinderbetreuung: zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 Euro je Kind
- Elterngeld bis 300 Euro/Monat
- Werbungskosten von Arbeitnehmern und Rentnern (siehe Eingabefeld unten)
Wohngeld - Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten
Haben Sie eine gesetzliche Rente und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, tragen Sie die Höhe dieser Rente hier extra ein.
Dafür gibt es einen Freibetrag: 100 Euro der Bruttorente bleiben monatlich frei. Vom Rest sind zusätzlich 30 % frei. Insgesamt aber höchstens 50 % der aktuellen Regelbedarfsstufe 1.
Was sind Grundrentenzeiten?
Es zählen u. a.:
- Pflichtbeiträge aus Arbeit oder Selbstständigkeit
- Pflichtbeiträge für Kindererziehung und Pflege
- Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Reha
- Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung und Pflege
- Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, politische Haft in der DDR)
Nachweis
Fordern Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) eine Bescheinigung über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten an und legen Sie sie beim Wohngeldamt vor.
Wohngeld - Werbungskosten
Geben Sie als Arbeitnehmer oder Rentner die monatlichen Werbungskosten je Person an.
Arbeitnehmer: pauschal 102,50 Euro pro Monat (1/12 von 1 230 Euro im Jahr).
Rentner: pauschal 8,50 Euro pro Monat (1/12 von 102 Euro im Jahr).
Höhere nachgewiesene Kosten können Sie statt der Pauschale eintragen.
Werbungskosten sind z. B. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, Beiträge zu Berufsverbänden oder Arbeitsmittel. Der Rechner zieht diese Beträge vom Einkommen ab.
Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
Wählen Sie aus, ob für (Teile des) Einkommens folgende Abgaben anfallen:
- Einkommensteuer / Lohnsteuer
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
- gesetzliche Rentenversicherung
Alternativ können laufende Beiträge mit gleichem Zweck angegeben werden, z. B. freiwillige gesetzliche Beiträge, private Krankenversicherung oder Lebensversicherungen.
Pauschale Abzüge nach § 16 WoGG
Vom Jahreseinkommen jedes Haushaltsmitglieds werden pauschal je 10 % für die oben genannten Abzüge abgezogen, wenn sie im Bewilligungszeitraum anfallen. Maximal sind 30 % möglich.
Beispiele
- Rentner: 10 % (Beiträge zur Krankenversicherung)
- Beamte: 20 % (Steuern und Krankenversicherung)
- Arbeitnehmer: 30 % (Steuern, Kranken- und Rentenversicherung)
Alleinerziehend
Geben Sie an, ob Sie alleinerziehend sind.
Das sind Sie, wenn Sie nur mit Kindern zusammenleben und mindestens ein Kind unter 18 Jahren ist.
Dann zieht der Rechner nach § 17 Abs. 3 WoGG einen Freibetrag von 1 320 Euro jährlich
(=110 Euro monatlich) vom Einkommen ab.
Unterhaltspflichten
Tragen Sie die monatlichen gesetzlichen Unterhaltspflichten der
berücksichtigten Personen ein. Abziehbar sind Beträge aus notariellen Vereinbarungen, Titeln oder Bescheiden – sonst gelten
die Höchstbeträge nach § 18 WoGG:
- bis 3.000 Euro/Jahr für ein auswärts wohnendes Kind in Ausbildung (soweit nicht Nr. 2 greift)
- bis 3.000 Euro/Jahr für ein Kind, das Haushaltsmitglied ist (nur Zahlungen an das Kind beim anderen Elternteil)
- bis 6.000 Euro/Jahr für einen früheren oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, der kein Haushaltsmitglied ist
- bis 3.000 Euro/Jahr für sonstige Personen, die kein Haushaltsmitglied sind
Erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren
Geben Sie die Zahl der Kinder an, die
- eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben,
- unter 25 Jahre alt sind und
- als eigene Haushaltsmitglieder zählen.
Nach § 17 Abs. 4 WoGG wird ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen ¹) gewährt, höchstens 1 200 Euro pro Jahr (=100 Euro pro Monat).
¹) Der Rechner zieht monatlich automatisch 100 Euro ab – auch wenn die tatsächlichen Einnahmen geringer sind. In der Praxis würde dann nur der niedrigere, tatsächliche Betrag abgezogen.
Schwerbehinderte
Geben Sie an, wie viele Haushaltsmitglieder
- einen Grad der Behinderung von 100 haben oder
- einen geringeren Grad haben und zugleich pflegebedürftig sind (SGB XI) und häuslich, teilstationär oder kurzzeitig gepflegt werden.
Dann gilt nach § 17 Abs. 1 WoGG ein Freibetrag von 1 800 Euro pro Jahr, also 150 Euro pro Monat – je betroffene Person.
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Fragen & Tipps zur Berechnung des Wohngeldes
Hier finden Sie Fragen und Tipps rund um unseren Wohngeldrechner. Was interessiert Sie besonders?
01.
Wertvolle Tipps beim Wohngeld1. Kinderzuschlag zusätzlich prüfen
Familien mit Wohngeldanspruch haben häufig auch Anspruch auf den Kinderzuschlag. Beide Leistungen können kombiniert werden. Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, lässt sich mit dem Kinderzuschlag-Rechner einfach prüfen. Unserer Erfahrung nach lohnt sich dieser Doppelantrag besonders für Haushalte mit mittlerem Einkommen.
2. Wohngeldantrag zum Jahreswechsel richtig timen
Unserer Erfahrung nach ist es sinnvoll, Wohngeldanträge für den Monat Januar nicht zu früh zu stellen. Wird der Antrag zu Jahresbeginn bereits im November oder Dezember eingereicht, kann es passieren, dass noch die alten Werte gelten, falls neue Beträge oder Tabellen erst im Januar veröffentlicht werden.
Tipp: Reichen Sie den Wohngeldantrag erst nach Inkrafttreten der neuen Werte (z. B. Ende Januar) ein. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung – das Datum zählt!
3. Freibetrag durch Grundrentenzeiten sichern
Rentnerinnen und Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten sollten bei Erstanspruch auf Wohngeld unbedingt einen Antrag stellen – auch formlos. Seit 2021 gilt ein Freibetrag von mindestens 100 €, der nur ab dem Antragsdatum berücksichtigt wird.
Unserer Erfahrung nach wird dieser Vorteil häufig übersehen: Erst mit Bestätigung des Rententrägers kann der Freibetrag rückwirkend bis zum Antragsmonat anerkannt werden. Wer bereits Wohngeld bezieht, profitiert automatisch nach Vorlage der Bestätigung.
4. Tipp für Minijobber
Wer einen Minijob ausübt, kann oft von der Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge profitieren – auch wenn es auf den ersten Blick nachteilig wirkt. Zwar werden 3,6 % Rentenversicherungsbeiträge fällig (Stand 2026), doch beim Wohngeld wird im Gegenzug ein pauschaler Abzug von 10 % des gesamten anrechenbaren Einkommens gewährt.
Dadurch kann sich das anrechenbare Einkommen deutlich verringern – und der Wohngeldanspruch steigt. Für Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, wirkt sich die zusätzliche Rentenzahlung nicht mehr aus, der steuerliche und sozialrechtliche Effekt bleibt aber erhalten.
Unser Tipp: Prüfen Sie mit dem Minijob-Rechner und dem Wohngeldrechner, ob sich die Weiterzahlung der Rentenbeiträge in Ihrem Fall lohnt. Oft ergibt sich ein spürbarer Vorteil.
02.
Wer kann Wohngeld beantragen?Grundidee des Wohngeldes
Das Wohngeldgesetz (WoGG) unterstützt Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen dabei, angemessenen Wohnraum zu finanzieren. Unserer Erfahrung nach lohnt sich ein schneller Vorab-Check mit dem Wohngeldrechner.
Berechtigte Gruppen
- Mieterinnen und Mieter, auch Untermieter
- Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum (Lastenzuschuss)
- Bewohner genossenschaftlicher Wohnungen
- Heimbewohner, Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung
Pro Haushalt ist nur ein Antrag möglich – dies wird in der Praxis häufig übersehen.
03.
Wie unterscheiden sich Wohngeld und Wohngeld Plus?Kein neuer Zuschuss, sondern die aktuelle Reform
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen „Wohngeld“ und „Wohngeld Plus“. Der Begriff Wohngeld Plus bezeichnet die reformierte Form des Wohngeldgesetzes, die seit dem 1. Januar 2023 gilt.
Was hat sich geändert?
- Die Wohngeldsätze wurden deutlich erhöht.
- Der Anspruchskreis wurde erweitert – mehr Haushalte haben nun Anspruch auf Wohngeld.
- Neu ist eine pauschale Heizkosten- und Warmwasserkomponente, die automatisch berücksichtigt wird.
Auswirkung der Reform
Durch das Wohngeld-Plus-Gesetz hat sich der durchschnittliche Wohngeldbetrag spürbar erhöht. Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen profitieren so stärker von der Entlastung bei den Wohnkosten.
Tipp: Der Wohngeldrechner berücksichtigt alle Wohngeld-Plus-Regelungen und zeigt, wie sich die Reform auf Ihren Anspruch auswirkt.
04.
Wann wird der Wohngeldantrag abgelehnt?Typische Ausschlussgründe
Wohngeld gibt es nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen eingehalten werden. Zum Haushalt zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, wirtschaftlich verbundene Partner, Verwandte (1.–3. Grad) sowie Pflegekinder und -eltern.
- Verwertbares Vermögen > 60.000 € (Antragsteller) + 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied
- Bezug von Transferleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG oder Ausbildungsgeld
- Überschreitung der Einkommensgrenzen laut WoGG
Unserer Erfahrung nach vermeiden vollständige Unterlagen und Nachweise unnötige Rückfragen und beschleunigen die Bearbeitung.
05.
Wie wird Wohngeld berechnet?Grundlagen der Berechnung
Die Höhe des Wohngeldes hängt im Wesentlichen von vier Faktoren ab:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die gemeinsam wohnen,
- dem gesamten Haushaltseinkommen,
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (z. B. bei Eigentümern) und
- dem Mietniveau vor Ort
Wie die Berechnung funktioniert
Die Wohngeldstelle prüft zunächst, welches Einkommen in Ihrem Haushalt angerechnet wird. Dabei zählen neben Löhnen und Gehältern auch Renten, Unterhaltszahlungen oder andere Einkünfte. Von diesem Einkommen werden bestimmte Freibeträge, wie zum Beispiel Kinderfreibeträge oder Pauschalen für Werbungskosten, abgezogen. So ergibt sich das sogenannte anrechenbare Einkommen.
Im nächsten Schritt wird geprüft, wie hoch Ihre Miete oder monatliche Belastung ist und in welcher Mietstufe Ihre Gemeinde liegt. Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt, damit regionale Unterschiede bei den Wohnkosten berücksichtigt werden können.
Was noch wichtig ist
Das Wohngeld wird gestaffelt berechnet – je niedriger das Einkommen im Verhältnis zur Miete ist, desto höher fällt der Zuschuss aus. Es gibt jedoch gesetzlich festgelegte Höchstbeträge, die nicht überschritten werden dürfen. Seit der Reform „Wohngeld Plus“ werden außerdem Heiz- und Warmwasserkosten pauschal berücksichtigt.
Tipp: Die Berechnung kann komplex sein. Mit unserem Wohngeldrechner können Sie Ihren möglichen Anspruch in wenigen Schritten selbst ermitteln – einfach, schnell und anonym.
06.
Gibt es Wohngeld auch für Eigenheimbesitzer?Lastenzuschuss für Eigentümer
Ja, auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können Wohngeld erhalten. Es heißt dann Lastenzuschuss und deckt einen Teil laufender Kosten wie Zins- oder Tilgungsanteile eines Immobilienkredits.
Ob Wohngeld oder Lastenzuschuss - beides können Sie mit unserem Wohgeldrechner prüfen.
Weitere Online-Rechner
Grundsicherungsrechner, Kinderzuschlag 2026 berechnen, Kindergeld-Rechner, Stromkostenrechner, qm berechnen, Soli-Rechner 2026, Mindestlohn ausrechnen, Römische Zahlen, Rechner für geringfügige Beschäftigung, Härtefallrechner Zahnersatz
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:
- Wohngeld 2025: Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (Bundesrat)
- Gesetzentwurf zur Erhöhung des Wohngeldes 2023 (WohngeldPlus-Gesetz) (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)
- Wohngeldgesetz (WoGG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 26.10.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Wohngeld"
- Prüfen der Bestimmungen zum Wohngeld 2026. Es sind keine Änderungen zum Vorjahr erfolgt.
- Anpassen des Wohngeldes für 2025 gemäß "Zweiter Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes"
- Hinzufügen bisher fehlender Gemeinden gemäß Dreizehnter Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung im Wohngeldrechner
- Überarbeitung der Klimakomponente ab 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten nach Rücksprache mit Mitgestaltern der Wohngeldreform 2023 vom Institut der Deutschen Wirtschaft.
- Berücksichtigung des Entwurfs zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz für das Wohngeld 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite

