Wohngeld

Wohngeldrechner 2025

Thema Wohngeldrechner

Berechnen Sie mit dem Wohngeldrechner Ihr Wohngeld für 2025 sowie für die vergangenen Jahre. Wir haben den Rechner in Abstimmung mit den offiziellen Gestaltern der letzten Wohngeldreform vom Institut der deutschen Wirtschaft überarbeitet.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohngeld unterstützt ärmere Familien angemessen und familiengerecht zu wohnen.
  • Die Berechnung von Wohngeld beruht auf der Größe des Haushalts, dem Gesamteinkommen, der Miete bzw. monatlichen Belastung sowie dem Mietniveau am Wohnort.
  • Unsere Wohngeldrechner berücksichtigt all diese Punkte und macht die Berechnung ganz einfach.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Wohngeldrechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Wertvolle Tipps zum Wohngeldrechner

Grundlagen zum Wohngeld

Wohngeld hilft, angemessenes und familiengerechtes Wohnen finanziell zu sichern. Es kann auf Antrag als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder für selbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss) gewährt werden.

Berechnungskriterien für das Wohngeld

Die Berechnung von Wohngeld beruht haupt­sächlich auf

  • der Größe des Haushalts,
  • dem Gesamteinkommen des Haushalts,
  • der Miete bzw. monatlichen Belastung sowie
  • dem Mietniveau am Wohnort.

Hierfür liefert das Wohngeldgesetz (WoGG exakte Vorschriften, die unser Wohngeldrechner genau so umsetzt. In unserem Beispiel zur Höhe des Wohngelds 2025 können Sie Schritt für Schritt diese Berechnung des Wohngeldes nachvollziehen.

Wohngeld-Plus

Mit dem Wohngeld-Plus wurde zusätzlich zur bereits geltenden Heizkostenentlastung aufgrund der CO₂-Bepreisung eine dauerhafte Heizkostenkomponente sowie einen Klimakomponente berücksichtigt. Selbstverständlich werden alle Kriterien des Wohngeld-Plus durch unseren Wohngeldrechner berücksichtigt.

Wohngelderhöhung 2025

Die neuen Berechnungs­vorschriften für das Wohngeld 2025 sind in der sogenannten "Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes" enthalten. Das Wohngeld soll damit im Schnitt um 15 Prozent bzw. 30 Euro monatlich steigen.

Der Wohngeldrechner berücksichtigt sämtliche Änderungen, die mit 2025 in Kraft getreten sind. Sie können so Ihr Wohngeld "vorher" und "nachher" berechnen und vergleichen, wie sich die Änderungen auf Ihr Wohngeld auswirken.

Fortschreibung des Wohngeldes alle zwei Jahre

Die regelmäßige Fortschreibung des Wohngeldes erfolgt alle zwei Jahre und wird somit voraussichtlich 2027 erneut angepasst. Dies geschieht aus folgenden Gründen:

  • Um die Leistungskraft des Wohngeldes zu sichern und die Entlastungswirkung der Reform von 2023 zu erhalten, muss das Wohngeld regelmäßig angepasst werden.
  • Eine regelmäßige Anpassung des Wohngeldes ist unerlässlich, um den Kreis der Anspruchsberechtigten stabil zu halten und ein Herauswachsen aus der Förderung zu verhindern.

Wichtige Tipps zum Wohngeld

Zusätzlich Kinderzuschlag beantragen

Wohngeldberechtigte Familien mit Kindern haben nicht selten auch Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht, kann gleich hier mit dem Kinderzuschlag-Rechner berechnet werden.

Wohngeldantrag zum Jahreswechsel besser nicht zu früh stellen

Wohngeldanträge für Januar sollten vorsichtshalber erst auf den letzten Drücker - nach Inkrafttreten möglicher Erhöhungen - Ende Januar gestellt werden und nicht wie im Formular angegeben, zwei Monate vorher. Sonst könnte es zur Anwendung der niedrigeren Werte aus dem alten Jahr - vor der Fortschreibung - kommen, weil das Amt mangels amtlicher Veröffentlichung die neuen Werte noch nicht berücksichtigen darf.

Zwar kann die Bearbeitung eines Wohngeldantrages mitunter relativ lange dauern. Der Anspruch besteht aber ab dem Monat der Beantragung.

Freibetrag durch Grundrentenzeiten

Wichtig bei Erstanspruch auf Wohngeld: Rentenbezieher, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllen und wegen des seit 2021 geltenden Freibetrages von mindestens 100 Euro erstmaligen Anspruch auf Wohngeld haben, sollten bei der Wohngeldstelle einen zumindest formlosen Antrag stellen.

Nachdem die Bestätigung des Rententrägers vorliegt, wird ein Freibetrag nur bis Antragsdatum rückwirkend anerkannt. Nur bei bestehendem Wohngeldbezug erfolgt die Berücksichtigung nach Bestätigung durch den Rententräger automatisch.

Eingabehilfe und Hintergrundinformationen zum Wohngeldrechner

Die Basis für die Berechnung des Wohngeldes ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Hierin sind alle Regelungen für das Wohngeld, also u.a. die Voraussetzungen, die Höhe und die Berechnung des Wohngeldes aufgeführt. Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Wohngeldrechners.

Wohngeld - Bewilligungs­zeitraum

Wohngeldrechner: Eingabe Bewilligungszeitraum Wählen Sie bitte den Zeitraum aus, ab dem das Wohngeld bewilligt werden soll. In den unterschied­lichen wählbaren Zeiträumen sorgen u.a. Änderungen des Wohngeldgesetzes für eine jeweils andere Berechnung des Wohngeldes.

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Beginnt dieser Zeitraum in einem Kalenderjahr und endet im nächsten, greift eine Übergangsregelung: Zum Jahreswechsel wird das Wohngeld neu berechnet. Fällt die neue Berechnung niedriger aus als zuvor, bleibt es bis zum Ende des Bewilligungszeitraums bei der bisherigen Höhe.

Beispiel: Wird Wohngeld ab dem 1. November 2024 bewilligt, gilt es zunächst für die letzten zwei Monate in 2024 und anschließend für die ersten zehn Monate in 2025. Falls der neue Betrag für 2025 niedriger wäre als für 2024, würde dennoch die höhere Summe aus 2024 fortgeführt. Allerdings ist dies für den Übergang von 2024 nach 2025 eher unwahrscheinlich, da die Fortschreibung meist zu einem höheren Wohngeld führt.

Wohngeld - Bundesland

Wohngeldrechner: Eingabe Bundesland Wählen Sie bitte das Bundesland aus, in dem Sie wohnen. Anhand Ihres Bundeslandes filtert der Wohngeldrechner die Liste der dortigen Gemeinden und Kreise und ermittelt deren Mietstufen. Denn für die Höhe des Wohngeldes wird das örtliche Mietniveau gemäß Wohngeldgesetz berücksichtigt.

Wohngeld - Wohnort

Wohngeldrechner: Eingabe Wohnort Geben Sie bitte Ihren Wohnort an. Sie finden hier nur größere Gemeinden. Sollte Ihre Gemeinde nicht enthalten sein, geben Sie bitte den Landkreis an, in dem sich Ihr Wohnort befindet. Alle Landkreise Ihres Bundeslandes finden Sie, indem Sie "Kreis" eingeben.

Als Bewohner von "Inseln ohne Festlandanschluss" können Sie hier diesen Begriff als Wohnort eingeben. Das Mietenniveau auf diesen Inseln ist erheblich höher als in den zugehörigen Landkreisen, weshalb fortan für diese Inseln einheitlich die höhere Mietenstufe 5 (15 bis 25 Prozent über dem Bundesdurchschnitt der Mieten aller Wohngeldempfänger) gilt.

Folgende Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehören dazu: Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee.

Für die Höhe des Wohngeldes wird generell das örtliche Mietniveau berücksichtigt. Wohngeld wird nur für den Teil der Miete oder Belastung geleistet, der bestimmte monatliche Miethöchst­beträge gem. § 12 Wohngeldgesetz nicht übersteigt.

Die Miehhöchstbeträge sind in Deutschland für alle Gemeinden ab 10.000 Einwohner nach sieben Mietstufen gestaffelt: Die Mietstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen vier bis sieben liegen oberhalb des Bundesdurchschnitts.

Zuordnung von Mietniveaus zu den Mietstufen gemäß § 12 Wohngeldgesetz
StufeMietniveau
1niedriger als minus 15 Prozent
2minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
3minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
45 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
515 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
625 Prozent und höher
735 Prozent und höher

Die Mietstufen von Gemeinden mit zum Stichtag weniger als 10.000 Einwohnern und von gemeinde­freien Gebieten sind nach Kreisen zusammen­gefasst.

Wohngeld - Kaltmiete / Belastung

Wohngeldrechner: Eingabe Kaltmiete / Belastung Geben Sie bitte als Mieter die monatliche Bruttokaltmiete bzw. als Eigentümer die monatliche Belastung für den Wohnraum im Wohngeldrechner an. Als Heimbewohner geben Sie bitte "H" ein ¹). Wohngeld hängt von der Höhe der zuschuss­fähigen Miete bzw. Belastung und im weiteren von der Anzahl zu berücksichtigender Haushalts­mitglieder und von der Höhe des Gesamteinkommens ab.

Bruttokaltmiete

Berechnungs­grundlage für das Wohngeld ist bei Mietern gem. § 9 Wohngeldgesetz die Bruttokaltmiete, die sich zusammen­setzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten wie z.B. der Kosten für

    den Wasserverbrauch
  • die Abwasser- und Müll­beseitigung
  • die Treppen­beleuchtung

Nicht zur Kaltmiete zählen demnach Heizkosten, Kosten für die Wasser­erwärmung oder z.B. die Vergütung für einen Garagen- oder Stellplatz.

Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen (§ 9, Abs 2 WOGG). Diese müssten Sie selbst bestimmen und von Ihrer Miete abziehen, um hier die korrekte Kaltmiete einzutragen.

Die monatlichen Pauschbeträge betragen gemäß § 6 Wohngeldverordnung (WoGV)

  • Heizkosten: 1,25 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
  • Warmwasser: 9 Euro für einen Bewohner, 17 Euro für zwei Bewohner und 3 Euro für jeden weiteren Bewohner
  • Übrige Energiekosten: 41 Euro für einen Bewohner, 74 Euro für zwei Bewohner und 15 Euro für jeden weiteren Bewohner
  • Garage: 36 Euro
  • Stellplatz: 25 Euro

¹) Miete für Heimbewohner

Für Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes wird immer der zuschussfähige Höchstbetrag (abhängig vom Mietnieveau des Wohnortes) für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt. Bitte hierzu im Rechner als Kaltmiete nur ein "H" für Heimbewohner eingeben.

Belastung

Bei Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentums­wohnungen gelten als Berechnungs­grundlage für das Wohngeld gem. § 10 Wohngeldgesetz die Aufwendungen für Kredite (für Bau, Kauf und Renovierung) und die Bewirtschaftung des Eigentums. Im einzelnen sind dies:

    Kreditzinsen
  • Kreditilgung
  • Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
  • Grundsteuer
  • zu entrichtende Verwaltungs­kosten

Wohngeld - Haushalts­mitglieder

Wohngeldrechner: Eingabe Haushaltsmitglieder Geben Sie bitte die Anzahl der Haushalts­mitglieder im Wohngeld-Rechner an. Haushalts­mitglied ist gem. § 5 Wohngeldgesetz zum einen die wohngeld­berechtigte Person. Weitere Haushalts­mitglieder können sein:

    der Ehegatte eines Haushalts­mitgliedes
  • der eingetragene Lebenspartner eines Haushalts­mitgliedes
  • Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushalts­mitgliedes
  • Geschwister, Onkel, Tante, Schwieger­eltern, Schwieger­kinder, Schwägerin und Schwager eines Haushalts­mitgliedes
  • Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes
  • Personen, die mit einem Haushalts­mitglied in einer Verantwortungs- und Einstehens­gemeinschaft leben

Nicht als Haushalts­mitglied im wohngeld­rechtlichem Sinne gelten z.B. Freunde oder entfernte Verwandte.

Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushalts­mitglieder

Wohngeldrechner: Eingabe Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die Anzahl der Haushalts­mitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Bei der Berechnung des Wohngeldes sind gem. § 6 Wohngeldgesetz sämtliche Haushalts­mitglieder zu berücksichtigen, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind gem. § 7 Wohngeldgesetz Empfänger solcher Transfer­leistungen, bei denen die Unterkunfts­kosten bereits berücksichtigt sind. Auch die Mitglieder der für die entsprechende Transfer­leistung angegebenen Bedarfs­gemeinschaft sind ausgeschlossen. Da die Unterkunfts­kosten für diese Personen bereits berück­sichtigt werden, wirkt sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig aus. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind demnach Empfänger von

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Wohngeld - Monatseinkommen

Wohngeldrechner: Eingabe Monatseinkommen Geben Sie bitte die Summe der monatlichen Bruttoeinkünfte jedes zu berück­sichtigenden Haushalts­mitgliedes im Wohngeldrechner an. Hierzu sind zunächst die gesamten zu erwartenden Einkünfte der nächsten 12 Monate zu bestimmen und diese durch 12 zu teilen. Es sind § 15 Wohngeldgesetz alle Einkünfte zu summieren, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. in den nächsten 12 Monaten) zu erwarten sind. Für das Wohngeld maßgebend sind gem. § 14 Wohngeldgesetz die steuer­pflichtigen positiven Einkünfte (also keine Verrechnung negativer Einkommen möglich) im Sinne des EStG, ergänzt um einen Katalog steuerfreier Einnahmen:

Gewinne aus

Arbeitseinkommen (brutto)

  • Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
  • Pauschal besteuerte Einnahmen oder Einnahmen aus einer gering­fügigen Beschäftigung (Minijob)
  • Abfindungen zu einem Drittel, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antrag­stellung zugeflossen sind

Lohnersatz­leistungen (Auszug)

Sonstige Einkommen (Auszug)

  • Renten, Pensionen, Versorgungs­bezüge (alles brutto)
  • Unterhalts­zahlungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Monatliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit sie jährlich 100 Euro übersteigen) (Abgeltungssteuer)
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich dafür erbrachte Werbungskosten

Nicht zu berücksichtigen (Auszug)

Was Sie abziehen können (Auszug)

  • Kindergeld
  • Kinder­betreuungs­kosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind
  • Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat
  • Die Werbungskosten von Arbeitnehmern und Rentnern können im Folgenden angegeben werden.

Wohngeld - Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten

Wohngeldrechner: Eingabe Rente mit 33 Jahren an Grundrentenzeiten Sofern zum Einkommen des Bewohners eine gesetzliche Rente angegeben wurde, für die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt wurden, geben Sie hier bitte die Höhe dieser Rente nochmals gesondert an.

Denn hierzu wird ein Freibetrag gewährt: Es bleibt dann ein Betrag dieser gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen jedoch höchstens 50 Prozent der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 sein.

Was sind Grundrentenzeiten?

Zu den Grundrentenzeiten gehören folgende für die Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)

Wie weist man die Grundrentenzeiten nach?

Sie können bei Ihrem Rentenversicherungsträger, also z.B. bei der Deutschen Rentenversicherung eine Bescheinigung über mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten anfordern und beim Wohngeldamt einreichen.

Wohngeld - Werbungskosten

Wohngeldrechner: Eingabe Werbungskosten Geben Sie bitte als Arbeitnehmer oder Rentner die monatlichen Werbungskosten für jedes zu berücksichtigende Haushalts­mitglied an.

Arbeitnehmer können hier monatlich pauschal 102,50 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von jährlich 1 230 Euro. Rentner können hier monatlich pauschal 8,50 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel der Werbungskosten­pauschale für Rentner von jährlich 102 Euro. Nachweisbar höhere Werbungskosten können geltend gemacht und hier eingetragen werden.

Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der Wohngeldrechner zieht diese Werbungskosten vom angegebenen Einkommen ab.

Pauschale Abzüge für Steuern und Sozial­versicherung

Wohngeldrechner: Eingabe Pauschale Abzüge Wählen Sie bitte im Wohngeldrechner aus, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens

Alternativ können auch laufende Beiträge angegeben werden, die dem Zweck der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. Dies sind zum Beispiel freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Kranken­versicherungen oder Beiträge für Lebens­versicherungen.

Pauschale Abzüge gem. Wohgeldgesetz

Für der Berechnung des Jahreseinkommens jedes wohngeld­berechtigten Haushalts­mitglieds werden gem. § 16 Wohngeldgesetz pauschale Abzüge für Steuern und Sozial­versicherungs­beiträge vom Einkommen vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass die summierten Bruttoeinkünfte nicht komplett zur freien Verfügung stehen, da noch Steuern und Sozialabgaben zu leisten sind. Der Abzug beträgt jeweils zehn Prozent für jede der drei oben aufgeführten Abgaben, wenn diese im Bewilligungs­zeitraum zu leisten sind. Maximal können also 30 Prozent abgezogen werden.

Beispiele

  • Bei Rentnern können pauschal zehn Prozent abgezogen werden, da sie von ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung abführen müssen.
  • Bei Beamten können 20 Prozent abgezogen werden, da von ihrem Gehalt Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung abgehen.
  • Bei Arbeitnehmern, die sowohl Steuern zahlen als auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, beträgt der Abzug 30 Prozent.

Tipp für Rentner mit Minijob

Für einen Rentner mit Minijob kann es sich häufig lohnen, sich beim Minijob nicht von der Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungs­beiträge befreien zu lassen: Einerseits muss hierfür zwar ein Anteil von 3,6 Prozent (Stand 2025) der Minijob-Bezüge geleistet werden, auch wenn es für die eigene Rente keine Auswirkungen mehr hat. Andererseits wird aber dann zur Berechnung des Wohngeldes ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vom gesamten anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht. Ob und in welcher Höher sich also die Weiterzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung beim Minijob für Sie lohnt, können Sie anhand des Minijob-Rechners und des obigen Wohngeldrechners gleich online berechnen.

Alleinerziehend

Geben Sie bitte an, ob Sie alleinerziehend sind. Alleinerziehend sind Sie, wenn Sie ausschließlich mit Kindern zusammen wohnen und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diesen Fall wird gem. § 17Abs. 3 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe von 1 320 Euro, also monatlich 110 Euro vom Einkommen abgezogen.

Unterhaltpflichten

Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die monatlichen gesetzlichen Unterhalts­pflichten der zu berück­sichtigenden Haushalts­mitglieder an. Diese können bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhalts­vereinbarung festgelegten oder in einem Unterhalts­titel oder Bescheid festgestellten Betrag abgezogen werden. Ansonsten bis zu den gemäß § 18 Wohngeldgesetz bestimmten Höchstbeträgen:

  1. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushalts­mitglied, das wegen Berufs­ausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
  2. bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushalts­mitglied; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushalts­mitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
  3. bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der oder die kein Haushalts­mitglied ist;
  4. bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushalts­mitglied ist.

Erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren

Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder von Haushalts­mitgliedern an, die

  • Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben
  • Jünger als 25 Jahre sind
  • Selbst zu berücksichtigende Haushalts­mitglieder sind

Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 4 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen ¹) aus Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch jährlich 1 200 Euro je zutreffender - also hier angegebener - Person vom Jahres­einkommen abgezogen. Monatlich sind dies 100 Euro.

¹) Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner automatisch diese monatlichen 100 Euro zur Berechnung des Gesamteinkommens in Abzug bringt, auch wenn die tatsächlichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbs­tätigkeit geringer sind. In der Praxis würden in diesem Fall jedoch nur die niedrigeren tatsäch­lichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbs­tätigkeit abgezogen.

Schwerbehinderte

Geben Sie bitte hier an, wie viele der zu berücksich­tigenden Haushalts­mitglieder eine Schwerbehinderung mit einem Grad von

  • 100 Prozent haben oder
  • unter 100 Prozent haben bei Pflege­bedürftigkeit (SGB X) und gleichzeitiger häuslicher oder teil­stationärer Pflege bzw. Kurzzeit­pflege

Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 1 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe von 1 800 Euro, also monatlich 150 Euro je zutreffender - also hier angegebener - Person vom Einkommen abgezogen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Wohngeld" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 13.09.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Wohngeld"

  • Anpassen des Wohngeldes für 2025 gemäß "Zweiter Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes"
  • Hinzufügen bisher fehlender Gemeinden gemäß Dreizehnter Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung im Wohngeldrechner
  • Überarbeitung der Klimakomponente ab 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten nach Rücksprache mit Mitgestaltern der Wohngeldreform 2023 vom Institut der Deutschen Wirtschaft.
  • Berücksichtigung des Entwurfs zum neuen Wohngeld-Plus-Gesetz für das Wohngeld 2023 im Wohngeldrechner und allen Texten
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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