Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die jeder Gewerbetreibende an die Gemeinde seines Geschäftssitzes zahlen muss. Da die Gewerbesteuer nicht allein anhand der Gewinne berechnet wird, ist es nicht immer einfach, die tatsächliche Höhe der Steuern zu ermitteln. Mit unserem Gewerbesteuerrechner können Sie sich einen Überblick verschaffen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berechnung der Gewerbesteuer und allein schon die Berechnung des Gewerbeertrages erfolgt nach komplexen Regeln.
- Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der zuständigen Gemeinde ab.
- Freibeträge: Einzelunternehmer und Personengesellschaften können 24.500 Euro vom Ertrag abziehen. Bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden immerhin 5.000 Euro gewährt.
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Gewerbesteuer
Inhalt
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Die Berechnung der Gewerbesteuer und allein schon die Berechnung des Gewerbeertrages erfolgt nach komplexen Regeln. Zunächst wird
der Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen. Dieser entspricht den Angaben für die
Einkommensteuer gemäß Einkommensteuergesetz
bzw. der Körperschaftsteuer entsprechend des Körperschaftsteuergesetzes.
Damit die zu erwartende Steuer für die Gemeinden möglichst gleichmäßig bleibt, kommt es nun zu Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß § 8 und § 9 des Gewerbesteuergesetzes.
Mit den Hinzurechnungen werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb einige Beträge wieder addiert, die bei der Ermittlung des Gewinns zuvor abgesetzt worden sind. So müssen Rentenzahlungen und Auszahlungen von Gewinnen an stille Teilhaber hierfür in voller Höhe dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Auch Mieten und Pachtzinsen, die vom Gewerbe gezahlt werden müssen, zählen im Rahmen der Gewerbesteuer zum jährlichen Ertrag. Diese werden jedoch nur zur Hälfte bzw. bei beweglichen Anlagegütern zu einem Fünftel hinzugerechnet. Auch ein Viertel der Kosten, die für Konzessionen und Lizenzen gezahlt werden mussten, werden dem Ertrag des Unternehmens angerechnet.
Neben den Hinzurechnungen gibt es aber auch Kürzungen, die den für die Gewerbesteuer maßgebenden Ertrag vermindern. Dazu mehr im folgenden Abschnitt.
Wo finde ich den Hebesatz für meine Gemeinde?
Den aktuellen Gewerbesteuer-Hebesatz für Ihre Gemeinde können Sie beim Statistischen Bundesamt jederzeit abrufen. Klicken Sie auf die nachfolgende Karte:
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Wie hoch ist der Gewerbesteuerfreibetrag?
Der Gewerbesteuerfreibetrag kann von Betrieben in Anspruch genommen werden, die Gewerbesteuern zahlen. Der Freibetrag für die Gewerbesteuer ergibt sich aus der Rechtsform des Unternehmens. Dieser beträgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wie z.B. OHG und KG 24.500 Euro. Der Steuerfreibetrag gibt eine festgelegte Summe vor, die für das Gewerbe steuerfrei bleibt.
Wie kann man Doppelbesteuerung vermeiden?
Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, kann der Ertrag im Gegenzug um bestimmte Werte gekürzt werden. Ausländische Gewinne, Auszahlungen an Kapitalgesellschaften und ein Anteil des Grundstückwertes (für den ja bereits Grundsteuer entrichtet wird) können vom Gewinn des Unternehmens abgezogen werden. Falls im Vorjahr ein Verlust zu verzeichnen war, kann dieser ebenfalls vom aktuellen Gewinn abgezogen werden. Im Anschluss an diese Rechnung wird auf die nächsten 100 Euro abgerundet.
Bevor die Gewerbesteuer berechnet wird, kann jedoch ein Freibetrag geltend gemacht werden. Einzelunternehmer und Personengesellschaften können 24.500 Euro vom Ertrag abziehen. Bei Vereinen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird immerhin noch ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt. Dieser endgültige Gewerbeertrag wird mit der deutschlandweit geltenden Steuermesszahl multipliziert. Seit 2008 sind dies 3,5 Prozent.
Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer hängt dann aber vom Hebesatz der zuständigen Gemeinde ab. Dieser Hebesatz beträgt mindestens 200 Prozent, kann von der Gemeinde aber auch wesentlich höher veranschlagt werden. Der höchste je veranschlagte Hebesatz liegt bei 900 Prozent.
Eingabehilfen zum Gewerbesteuer-Rechner
Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Gewinn aus Gewerbebetrieb
Bitte geben Sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuergesetz bzw. Körperschaftsteuergesetz an.
Hinzurechnungsbetrag bei der Gewerbesteuer
Bitte geben Sie den Hinzurechnungs-Betrag abzüglich Freibetrag (Stand 2025: 200.000 Euro) an.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb einige Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des
Gewinns abgesetzt worden sind.
Zum Beispiel werden 25 Prozent aller Zinsaufwände dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet.
Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG geregelt. Der seit 2020 geltende Freibetrag von 200.000 Euro nimmt vor allem kleinere und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen aus.
Im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde dieser Freibetrag von zuvor 100.000 Euro dauerhaft auf 200.000 Euro verdoppelt.
Kürzungsbetrag bei der Gewerbesteuer
Bitte geben Sie den Kürzungsbetrag an. Zur Berechnung der Gewerbesteuer wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Kürzungsbetrag
vermindert. Zu den Kürzungen zählen z.B. 1,2 Prozent des Einheitswertes des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes.
Kürzungen sind in § 9 des Gewerbesteuergesetzes geregelt.
Hebesatz in Prozent
Bitte geben Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde in Prozent an. Der Hebesatz dient der Berechnung der tatsächlichen Höhe der Gewerbesteuer.
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert.
Seit 2004 muss der Hebesatz mindestens 200 Prozent betragen. Damit will der Gesetzgeber sogenannte Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. In der Regel sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland.
Rechtsform bei der Gewerbesteuer
Geben Sie bitte die Rechtsform Ihres Unternehmens an. Aus der Rechtsform ergibt sich ggf. ein Freibetrag für die Gewerbesteuer. Dieser beträgt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wie z.B. OHG und KG 24.500 Euro. Für bestimmte sonstige juristische Personen, wie z.B. rechtsfähige Vereine beträgt er 5.000 Euro. Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) ist kein Freibetrag vorgesehen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gewerbesteuer" verwendet:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Gewerbesteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
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