Wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören und in Deutschland leben, kann es sein, dass Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuer auch einen Beitrag an Ihre Kirche leisten müssen. Mit dem Kirchensteuer Rechner können Sie ermitteln, wie hoch Ihr Beitrag für Ihre Kirchengemeinde ist.
Das Wichtigste in Kürze
- In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 Prozent Kirchensteuer erhoben, in den anderen Bundesländern 9 Prozent.
- Neben der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche erheben auch die freien Protestanten, die freireligiösen Gemeinden und die jüdischen Gemeinden eine Kirchensteuer.
- Solange Sie in Deutschland wohnen, kann nur ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft den Wegfall der Steuern bewirken.
Alles Wissenswerte zum Kirchensteuer Rechner
Inhalt
Kirchensteuer wird vom Einkommen erhoben
Die Kirchensteuer wird von Ihrem Einkommen nur erhoben, wenn Sie einer der genannten
Gemeinschaften angehören und auch tatsächlich in Deutschland leben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, wird die
Kirchensteuer auch dann nicht mehr erhoben, wenn Sie weiterhin in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind.
Solange Sie in Deutschland wohnen, kann nur ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft einen Wegfall der Steuern bewirken. Neben den wichtigsten Kirchen in Deutschland, der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche erheben auch die alt-katholischen Kirchen, die freien Protestanten, die freireligiösen Gemeinden, die Unitarier und die jüdischen Gemeinden eine Kirchensteuer.
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer wird anteilig von der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben. Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die bereits berechnete Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 Prozent erhoben, in den anderen Bundesländern liegt der Anteil für die Kirchensteuer bei 9 Prozent.
Bei der Kirchensteuerberechnung abhängig von der Lohnsteuer ist dabei folgendes zu beachten: Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist nicht exakt die Lohnsteuer, sondern eine fiktive Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn man die eingetragenen Freibeträge für Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Kinderfreibeträge wirken sich daher günstig auf die Höhe der Kirchensteuer aus, haben jedoch keinen Einfluss auf die Lohnsteuer. Sind keine Kinderfreibeträge eingetragen, so entspricht die fiktive Lohnsteuer der normalen Lohnsteuer.
Kappungsregelung bei hohem Einkommen
Außer in Bayern wird den Kirchenmitgliedern bei hohem Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer ermöglicht. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Falls Ihr Einkommen über einer Kappungsschwelle liegt, können Sie beantragen, dass ein niedrigerer Steuersatz zum Tragen kommt. Nur in einigen Bundesländern wird automatisch der günstigste Beitrag eingefordert. Der Kirchensteuerrechner berücksichtigt diese Kappung der Kirchensteuer bei hohem Einkommen.
Im Detail soll die Kirchensteuer als 8 bzw. 9%iger Anteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht höher sein als der jeweils bundesland- und konfessionsabhängige Prozentanteil (zwischen 2,75 und 4 Prozent) vom zu versteuernden Einkommen (zvE). Damit wird berücksichtigt, dass die Kirchensteuer bei hohen Einkommen nicht mehr mit der Steuerprogression der Lohn- bzw. Einkommensteuer wächst, sondern dann linear an das zu versteuernden Einkommen gekoppelt ist. Folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Kappungsregelung in den verschiedenen Bundesländern:
Tabelle der Kirchensteuer nach Bundesland mit Kappungsregelung
Bundesland | Kirchensteuersatz (von Einkommensteuer) | Kappung in % des zu versteuernden Einkommens (zvE) | Kappung wird berücksichtigt | |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 8 % | 2,75 % | Ev. K. Württemberg | auf Antrag |
Baden-Württemberg | 8 % | 3,50 % | Ev. K. Baden u. kath. Diözesen | auf Antrag |
Bayern | 8 % | - | keine Kappung | |
Berlin | 9 % | 3,00 % | von Amts wegen | |
Brandenburg | 9 % | 3,00 % | von Amts wegen | |
Bremen | 9 % | 3,50 % | von Amts wegen | |
Hamburg | 9 % | 3,00 % | Ev. und kath. | von Amts wegen |
Hamburg | 9 % | 3,50 % | Ev. luth. K. Hannover | von Amts wegen |
Hessen | 9 % | 3,50 % | Evangelisch | auf Antrag |
Hessen | 9 % | 4,00 % | Katholisch | auf Antrag |
Mecklenburg-Vorpommern | 9 % | 3,00 % | von Amts wegen | |
Niedersachsen | 9 % | 3,50 % | Ev. und kath. | von Amts wegen |
Niedersachsen | 9 % | 3,00 % | Nordkirche | von Amts wegen |
Nordrhein-Westfalen | 9 % | 3,50 % | Evangelisch | auf Antrag |
Nordrhein-Westfalen | 9 % | 4,00 % | Katholisch | auf Antrag |
Rheinland-Pfalz | 9 % | 3,50 % | Evangelisch | auf Antrag |
Rheinland-Pfalz | 9 % | 4,00 % | Katholisch | auf Antrag |
Saarland | 9 % | 3,50 % | Evangelisch | auf Antrag |
Saarland | 9 % | 4,00 % | Katholisch | auf Antrag |
Sachsen | 9 % | 3,50 % | von Amts wegen | |
Sachsen-Anhalt | 9 % | 3,50 % | von Amts wegen | |
Schleswig-Holstein | 9 % | 3,00 % | von Amts wegen | |
Thüringen | 9 % | 3,50 % | von Amts wegen |
Wie hoch ist die Kirchensteuer bei Ehen mit verschiedenen Konfessionen?
Falls Sie in einer Ehe mit verschiedenen Konfessionen leben oder nur ein Partner verpflichtet ist, Kirchensteuer zu zahlen, kommen weitere Sonderregelungen zur Anwendung. Sofern beide Partner Kirchensteuer zahlen müssen, wird bei gemeinsamer Veranlagung die erhobene Steuer unter beiden Religionsgemeinschaften gleich verteilt. Ist ein Partner konfessionslos, kann ein sogenanntes Kirchgeld erhoben werden.
Wer erhält die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer soll direkt den jeweiligen Religionsgemeinschaften zukommen. Die Bundesländer erheben lediglich einen Beitrag in Höhe zwischen 2 und 4,5 Prozent als Verwaltungskosten. Mit dem übrigen Geld finanzieren die Gemeinschaften die entsprechenden Infrastrukturen wie Kindertagesstätten oder Gemeindehäuser und zum Teil den notwendigen Personalaufwand.
Weiterführende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer finden Sie unten bei unseren Quellenangaben.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kirchensteuer" verwendet:
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Kirchensteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Kirchensteuer"
- Anpassung des Kirchensteuerrechners sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kirchensteuerberechnung für 2025
- Berücksichtigung der Kirchensteuerauswirkungen aufgrund erhöhter Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 wegen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Kirchensteuerrechner.
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro ab 2023 im Kirchensteuerrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- Im Kirchensteuerrechner wird die Kappung der Kirchensteuer bei hohen Einkommen berücksichtigt (bundesland- und konfessionsabhängig zwischen 2,75 und 4 Prozent vom zu versteuernden Einkommen statt 8 bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer).
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