Wenn Sie einer Religionsgemeinschaft angehören und in Deutschland leben, kann es sein, dass Sie im Rahmen Ihrer
Einkommensteuer auch einen Beitrag an Ihre Kirche leisten müssen. Neben den wichtigsten Kirchen in Deutschland,
der evangelischen und der römisch-katholischen Kirche erheben auch die alt-katholischen Kirchen, die freien Protestanten,
die freireligiösen Gemeinden, die Unitarier und die jüdischen Gemeinden eine Kirchensteuer. Mit dem Kirchensteuer Rechner können
Sie ermitteln, wie hoch Ihr Beitrag für Ihre Kirchengemeinde ist.
Die Kirchensteuer wird von Ihrem Einkommen nur erhoben, wenn Sie einer der genannten Gemeinschaften angehören und auch tatsächlich
in Deutschland leben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, wird die Kirchensteuer auch dann nicht mehr erhoben, wenn Sie
weiterhin in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Solange Sie in Deutschland wohnen, kann nur ein Austritt aus der Religionsgemeinschaft
einen Wegfall der Steuern bewirken.
Die Kirchensteuer wird anteilig von der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer erhoben.
Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die bereits berechnete Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. In Bayern und Baden-Württemberg werden 8 Prozent erhoben, in den anderen
Bundesländern liegt der Anteil für die Kirchensteuer bei 9 Prozent.
Bei der Kirchensteuerberechnung abhängig von der Lohnsteuer ist dabei folgendes zu beachten:
Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist nicht exakt die Lohnsteuer, sondern eine fiktive Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn man die
eingetragenen Freibeträge für Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Kinderfreibeträge wirken sich daher günstig auf die Höhe dier Kirchensteuer aus, haben jedoch keinen Einfluss auf die Lohnsteuer.
Sind keine Kinderfreibeträge eingetragen, so entspricht die fiktive Lohnsteuer der normalen Lohnsteuer.
Außer in Bayern wird den Kirchenmitgliedern bei hohem Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer ermöglicht. Ein Rechtsanpruch besteht jedoch nicht.
Falls Ihr Einkommen über einer Kappungsschwelle liegt, können Sie beantragen, dass ein niedrigerer Steuersatz zum Tragen kommt. Nur in einigen
Bundesländern wird automatisch der günstigste Beitrag eingefordert. Der Kirchensteuerrechner berücksichtigt diese Kappung der Kirchensteuer
bei hohem Einkommen. Im Detail soll die Kirchensteuer als 8 bzw. 9prozentiger Anteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht höher sein als der
jeweils bundesland- und konfessionsabhängige Prozentanteil (zwischen 2,75 und 4 Prozent) vom zu versteuernden Einkommen (zvE).
Damit wird berücksichtigt, dass die Kirchensteuer bei hohen Einkommen nicht mehr mit der Steuerprogression der Lohn- bzw. Einkommensteuer wächst,
sondern dann linear an das zu versteuernden Einkommen gekoppelt ist. Folgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht über die Kappungsregelung in den
verschiedenen Bundesländern:
Wie hoch ist die Kirchensteuer bei Ehen mit verschiedenen Konfessionen?
Falls Sie in einer Ehe mit verschiedenen Konfessionen leben oder nur ein Partner verpflichtet ist, Kirchensteuer zu zahlen, kommen weitere
Sonderregelungen zur Anwendung. Sofern beide Partner Kirchensteuer zahlen müssen, wird bei gemeinsamer Veranlagung die erhobene Steuer
unter beiden Religionsgemeinschaften gleich verteilt. Ist ein Partner konfessionslos, kann ein sogenanntes Kirchgeld erhoben werden.
Die Kirchensteuer soll direkt den jeweiligen Religionsgemeinschaften zukommen. Die Bundesländer erheben lediglich einen Beitrag in
Höhe zwischen 2 und 4,5 Prozent als Verwaltungskosten. Mit dem übrigen Geld finanzieren die Gemeinschaften die entsprechenden
Infrastrukturen wie Kindertagesstätten oder Gemeindehäuser und zum Teil den notwendigen Personalaufwand.
Weiterführende Informationen zur Verwendung der Kirchensteuer finden Sie unten bei unseren Quellenangaben.
Gilt der Kirchensteuersatz für das Bundesland der Arbeitsstätte oder des Wohnorts?
Unser Nutzer a.....x.de hatte am 28.03.2021 folgende Frage: Sehr geehrter Herr Mühl,
zunächst einmal ein ganz dickes Lob für die Seite Smart-Rechner.de. Bisher musste ich mir die einzelnen Rechner im Internet zusammensuchen. Ich bin leider erst kürzlich auf Ihre sehr umfangreiche Zusammenstellung gestoßen.
Trotzdem bin ich gerade etwas irritiert, dass Sie in Ihrem Kirchensteuerrechner auf Basis des Bundeslandes der Arbeitsstätte berechnen. Aus Arbeitgebersicht ist das ok, aber die Kirchensteuer des Arbeitnehmers wird auf Basis des Bundeslandes seines Wohnsitzes berechnet. Ich bin 2019 von Baden-Württemberg nach Hessen umgezogen und musste gegen den Steuerbescheid 2019 Einspruch erheben, weil das zuständige neue Finanzamt für das ganze Jahr die 9 Prozent Kirchensteuer für Hessen angesetzt hatte. Es wäre schön, wenn für mich weiterhin die 8 Prozent aus BW gelten würden, weil sich dort meine Arbeitsstätte befindet. Leider ist das nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen, Andreas P.
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.03.2021: Sehr geehrter Herr Pl,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Seiten! Es ist so, dass die Kirchensteuer im Rahmen der Lohnsteuereinzugsverfahren durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Dabei wird gemäß Betriebsstättenprinzip der Kirchensteuersatz des Betriebsstätten-Bundeslandes herangezogen. Wie Sie zurecht schreiben, müssen Sie letztlich aber den KiSt-Satz Ihres Wohnort-Budeslandes entrichten. Dank Ihres Hinweises haben wir den Kirchensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/kirchensteuer/rechner.php erweitert: Der Hilfetext zum Ergebnis „Ihre Kirchensteuer“ enthalt nun folgenden Text, den Sie nach einem „kräftigen Neuladen“ des Rechners erhalten:
"Gemäß unten stehender Herleitung ist dies Ihre im Rahmen der Lohnabrechnung zu entrichtende Kirchensteuer. Für den Fall, dass sich das Bundesland Ihres Wohnsitzes von dem Bundesland Ihres Arbeitsplatzes unterscheidet, und in diesen beiden Bundesländern unterschiedlich hohe Kirchensteuersätze gelten, kann bzw. wird ein entsprechender Steuerausgleich anhand Ihrer Einkommensteuererklärung durchgeführt. Denn zunächst gilt für die Berechnung der Kirchensteuer das sogenannte Betriebsstättenprinzip, nach dem die Kirchensteuer gemäß des Bundeslandes der Arbeitsstätte zusammen mit der Lohnsteuer eingezogen wird. Über den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. die Einkommensteuererklärung wird dann erst der Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen berücksichtigt und ein eventuell abweichender Kirchensteuersatz berücksichtigt."
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Kirchensteuer?
Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kirchensteuer" verwendet:
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Kirchensteuer" wurden am 19.06.2023 umgesetzt durch Michael Mühl. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
19.06.2023: Berücksichtigung der Kirchensteuerauswirkungen aufgrund erhöhter Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 wegen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Kirchensteuerrechner.
16.12.2022: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro im Kirchensteuerrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
20.11.2022: Anpassung des Kirchensteuerrechners sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kirchensteuerberechnung für 2023
20.05.2022: Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Kirchensteuerrechner mit Berechnung der Steuererstattung
10.11.2021: Anpassung des Kirchensteuerrechners sowie aller Texte an die Lohnsteuer- und damit an die Kirchensteuerberechnung für 2022
21.08.2019: Im Kirchensteuerrechner wird nun die Kappung der Kirchensteuer bei hohen Einkommen berücksichtigt (bundesland- und konfessionsabhängig zwischen 2,75 und 4 Prozent vom zu versteuernden Einkommen statt 8 bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer).
Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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5143Kirchensteuer Rechner 2023 - Berechnen Sie Ihre Kirchensteuer
Gilt der Kirchensteuersatz für das Bundesland der Arbeitsstätte oder des Wohnorts?
Sehr geehrter Herr Mühl,
zunächst einmal ein ganz dickes Lob für die Seite Smart-Rechner.de. Bisher musste ich mir die einzelnen Rechner im Internet zusammensuchen. Ich bin leider erst kürzlich auf Ihre sehr umfangreiche Zusammenstellung gestoßen.
Trotzdem bin ich gerade etwas irritiert, dass Sie in Ihrem Kirchensteuerrechner auf Basis des Bundeslandes der Arbeitsstätte berechnen. Aus Arbeitgebersicht ist das ok, aber die Kirchensteuer des Arbeitnehmers wird auf Basis des Bundeslandes seines Wohnsitzes berechnet. Ich bin 2019 von Baden-Württemberg nach Hessen umgezogen und musste gegen den Steuerbescheid 2019 Einspruch erheben, weil das zuständige neue Finanzamt für das ganze Jahr die 9 Prozent Kirchensteuer für Hessen angesetzt hatte. Es wäre schön, wenn für mich weiterhin die 8 Prozent aus BW gelten würden, weil sich dort meine Arbeitsstätte befindet. Leider ist das nicht der Fall.
Mit freundlichen Grüßen, Andreas P.
Sehr geehrter Herr Pl,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Seiten! Es ist so, dass die Kirchensteuer im Rahmen der Lohnsteuereinzugsverfahren durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Dabei wird gemäß Betriebsstättenprinzip der Kirchensteuersatz des Betriebsstätten-Bundeslandes herangezogen. Wie Sie zurecht schreiben, müssen Sie letztlich aber den KiSt-Satz Ihres Wohnort-Budeslandes entrichten. Dank Ihres Hinweises haben wir den Kirchensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/kirchensteuer/rechner.php erweitert: Der Hilfetext zum Ergebnis „Ihre Kirchensteuer“ enthalt nun folgenden Text, den Sie nach einem „kräftigen Neuladen“ des Rechners erhalten:
"Gemäß unten stehender Herleitung ist dies Ihre im Rahmen der Lohnabrechnung zu entrichtende Kirchensteuer. Für den Fall, dass sich das Bundesland Ihres Wohnsitzes von dem Bundesland Ihres Arbeitsplatzes unterscheidet, und in diesen beiden Bundesländern unterschiedlich hohe Kirchensteuersätze gelten, kann bzw. wird ein entsprechender Steuerausgleich anhand Ihrer Einkommensteuererklärung durchgeführt. Denn zunächst gilt für die Berechnung der Kirchensteuer das sogenannte Betriebsstättenprinzip, nach dem die Kirchensteuer gemäß des Bundeslandes der Arbeitsstätte zusammen mit der Lohnsteuer eingezogen wird. Über den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. die Einkommensteuererklärung wird dann erst der Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen berücksichtigt und ein eventuell abweichender Kirchensteuersatz berücksichtigt."
Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl