Unser Steuerberatervergütung-Rechner berechnet für alle Gebührentabellen der StBVV sowie weiteren des RVG die Gebühren zu beliebigen Gegenstandswerten.
Das haben wir gelernt
Dieser Rechner wird betreut von unserem Experten Michael Mühl. Dies sind seine wichtigsten Erkenntnisse:
- Anhand der in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) enthaltenen Tabellen sind die Gebühren gesetzlich festgelegt.
- Abhängig vom Gegenstandswert und der Tätigkeit des Steuerberaters können die Gebühren so berechnet werden.
- Machen Sie es sich einfach und verwenden Sie unseren Rechner zur Berechnung der Gebühren anhand des Gegenstandswerts.
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Inhalt
Allgemeines zur Berechnung der Steuerberater-Wertgebühr
Die Wertgebühr wird basierend auf dem Wert des Gegenstands der beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters berechnet, dem sogenannten Gegenstandswert. Sie richtet sich nach den Gebührentabellen A bis D der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und dem anzuwendenden Zehntelsatz.
Die genaue Höhe der Gebühr ergibt sich also aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der zugehörigen Gebührentabelle der StBVV und gegebenenfalls des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Eingabehilfe zum StBVV-Rechner
Unser Rechner stellt neben der Berechnung der Steuerberatergebühren auch den zum Ergebnis passenden Teilausschnitt der ausgewählten Gebührentabelle zur Verfügung - auch zum Ausdrucken.
Auswahl Gebührentabelle
Wählen Sie bitte die entsprechende Tabelle zur Berechnung der Gebühren aus. Gemäß der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) sind dies die Tabellen A bis D (Teil a und b).
Zudem können Sie die Gebühren zu § 13 (Wertgebühren) und zu § 49 (Wertgebühren aus der Staatskasse) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnen.
Eingabe Gegenstandswert
Geben Sie bitte den Gegenstandswert ein, für den die Gebühr berechnet werden soll.
Beispiele für den Gegenstandswert
- Einkommensteuererklärung
Der Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte. Dafür erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. - Buchführung
Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt, um die monatliche Buchführung durchzuführen. Die Gebühr beträgt hier 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. - Überschuss Betriebseinnahmen
Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag der Summe der Betriebseinnahmen und der Summe der Betriebsausgaben, mindestens aber 17.500 Euro für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen. Hierfür beträgt die Gebühr 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. - Jahresabschluss
Der Gegenstandswert für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GUV) ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Die Gebühr beträgt 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.
Eingabe Bruchteil
Geben sie bitte den abzurechnenden Bruchteil der vollen Gebühr an.
Beispiele für Bruchteile
- Einkommensteuererklärung
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. - Buchführung
Die Gebühr für die monatliche Buchführung beträgt die Gebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. - Überschuss Betriebseinnahmen
Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen beträgt die Gebühr 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. - Jahresabschluss
Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und GUV) beträgt die Gebühr 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerberatervergütungsverordnung" verwendet:
- Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Steuerberatervergütungsverordnung" wurde zuletzt am 24.06.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Steuerberatervergütungsverordnung"
- Veröffentlichung des StBVV-Rechners und dazugehöriger Erläuterungen.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite