Unser Rechner berechnet die Steuerberaterkosten für Ihre private Steuer. Er berechnet alle Gebühren für die Steuererklärung sowie die Ermittlung Ihrer Einkünfte. Sie können wählen, ob die gesetzlichen Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühren berechnet werden sollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die private Steuer ist grundsätzlich die jährliche Einkommensteuererklärung erforderlich.
- Steuerberaterkosten entstehen für die Anfertigung der ESt-Erklärung sowie für die Ermittlung der unterschiedlichen Einkünfte.
- Anand Ihrer Einkünfte berechnet unser Rechner Ihre voraussichtlichen Steuerberaterkosten.
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Welche Steuererklärungen müssen Privatpersonen abgeben?
Grundsätzlich ist für die private Steuer, sofern man nicht noch eine selbstständige Tätigkeit ausführt, die jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung notwendig.
Für die Ermittlung der Einkommensteuer (ESt) ist die Angabe aller Einkünfte des betreffenden Steuerjahres erforderlich. Dazu hat der Staat das Einkommen in sieben verschiedene Einkommensarten unterteilt: Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Zu den "privaten" Einkünften zählen also hauptsächlich die
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Lohn und Gehalt),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, realisierte Wertsteigerungen),
- Einkünfte aus Vermietung
- Sonstigen Einkünfte (z.B. Renten)
Diese Einkünfte werden in unserem Rechner für die Steuerberaterkosten abgefragt.
Was kostet ein Steuerberater für die private Steuer?
Für die private Steuer ist i.d.R. die jährliche Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich. Vorweg ist noch zu erwähnen, dass Steuerberaterkosten gesetzlich geregelt sind. Je nach Tätigkeit und sogenanntem Gegenstandswert wird per Gesetz eine Mindestgebühr und eine Höchstgebühr festgelegt. Innerhalb dieses Rahmens kann der Steuerberater seine Kosten festlegen.
Steuerberaterkosten entstehen für
- das Anfertigen der Einkommensteuererklärung
- die Ermittlung der verschiedenen Einkünfte
- für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Auslagenpauschale i.d.R. 20 Euro)
Gebühren anhand Gegenstandswert
Die Höhe der Steuerberatergebühr richet sich generell nach dem sogenannten Gegenstandswert der Tätigkeit, der Anwendung eines Zehntel- bzw. Zwanzigstelsatzes für diese Tätigkeit sowie der entsprechenden Gebührentabelle der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).
In der StBVV sind die einzelnen Tätigkeiten, wie z.B. das Anfertigen einer Einkommensteuererklärung aufgelistet. Zu jeder Tätigkeit wird beschrieben, wie sich der zugehörige Gegenstandwert berechnet, in welchem Rahmen sich die Mindest- und Höchstgebühren - meist in Form von Zehnteln einer vollen Gebühr aus der Tabelle - bewegen dürfen, und welche Gebührentabelle zu verwenden ist.
Anhand der jeweiligen Gebührentabelle kann dann zu jedem Gegenstandwert eine volle Gebühr (10/10) bestimmt werden und damit schließlich die Mindest- und Höchstgebühr berechnet werden.
Viele Steuerberater orientieren sich an der sogenannten Mittelgebühr, sofern es sich um einen "normalen Fall" mit durchschnittlichem Aufwand handelt. Die Mittelgebühr liegt rechnerisch genau zwischen der gesetzlichen Mindest- und Höchstgebühr.
Die Berechnung der Mittelgebühr
Beträgt die Mindestgebühr beispielsweise 1/10, die Höchstgebühr 6/10, so beträgt die Mittelgebühr (1/10 + 6/10) / 2 = 3,5/10 einer vollen Gebühr aus der Gebührentabelle.
Eingabehilfe für die Berechnung der Steuerberaterkosten für Privatpersonen
Mit unserem Rechner können Sie die typischen Steuerberaterkosten für Ihre private Steuer berechnen. Je nach Einkommensart werden abhängig von Einnahmen und Werbungskosten die Kosten zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung und für die Ermittlung der Einkünfte berechnet.
Die Mindest-, Mittel- und Höchstgebühren für den Steuerberater werden gemäß StBVV berechnet und per graphischem Chart veranschaulicht.
Auswahl Zusammenveranlagung
Wählen Sie bitte "Ja" aus, wenn Sie als Ehegatten/Lebenspartnerinnen zusammen veranlagt sind, also eine gemeinsame
Steuererklärung abgeben. Sind Sie ledig oder geben Sie als Paar getrennte Steuererklärungen ab, geben Sie bitte "Nein" an.
Eingabe der Einnahmen als Arbeitnehmer
Geben Sie bitte Ihren Bruttojahreslohn inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld ein.
Gegenstandswert für Berechnung
Der hier einzugebende Wert wird als Gegenstandswert zur Berechnung der Steuerberatergebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie für das Anfertigen der Einkommensteuererklärung verwendet:
Ermittlung der Einkünfte: Für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß StBVV ist der Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Für die Werbungskosten wird hier der Arbeitnehmer-Pauschbetrag über 1 230 Euro, statt möglicherweise höherer tatsächlicher Werbungskosten herangezogen. Damit entspricht der Gegenstandswert den Einnahmen, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Anfertigung ESt-Erklärung: Der Gegenstandswert zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist die Summe aller positiven Einkünfte der verschiedenen Einkommensarten.
In die Berechnung des Gegenstandswerts zur Anfertigung der ESt-Erklärung fließt daher die positive Differenz aus den hier eingegebenen Einnahmen und der Werbungskosten in Form des Arbeitnehmer-Pauschbetrags über 1 230 Euro in die Summe aller positiven Einkünfte ein.
Eingabe Einnahmen aus Rente
Geben Sie bitte Ihre Bruttojahresrente an.
Gegenstandswert für Berechnung
Der hier einzugebende Wert wird als Gegenstandswert zur Berechnung der Steuerberatergebühren für die Ermittlung der sonstigen Einkünfte und Rente sowie für das Anfertigen der Einkommensteuererklärung verwendet:
Ermittlung der Einkünfte: Für die Ermittlung der sonstigen Einkünfte und Rente gemäß StBVV ist der Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Bei den eingegebenen Einnahmen aus Rente wird für die Werbungskosten der Rentner-Werbungskosten-Pauschbetrag über 102 Euro, statt möglicherweise höherer tatsächlicher Werbungskosten herangezogen. Bei den anderen sonstigen Einnahmen werden hier keine Werbungskosten berücksichtigt.
Damit entspricht der Gegenstandswert den angegebenen Einnahmen aus Rente abzüglich 102 Euro zuzüglich den weiteren sonstigen Einnahmen, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Anfertigung ESt-Erklärung: Der Gegenstandswert zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist die Summe aller positiven Einkünfte der verschiedenen Einkommensarten.
In die Berechnung des Gegenstandswerts zur Anfertigung der ESt-Erklärung fließen daher die hier eingegebenen Einnahmen aus Rente zusammen mit den weiteren sonstigen Einkünften in die Summe aller positiven Einkünfte ein.
Eingabe der Einnahmen aus Kapitalvermögen
Geben Sie bitte Ihre jährlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen ein.
Dazu gehören z.B. Zinsen, Dividenden oder realisierte Wertsteigerungen.
Gegenstandswert für Berechnung
Der hier einzugebende Wert wird als Gegenstandswert zur Berechnung der Steuerberatergebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie für das Anfertigen der Einkommensteuererklärung verwendet:
Ermittlung der Einkünfte: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß StBVV ist der Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Für die Werbungskosten wird hier der Sparer-Pauschbetrag über 1 000 Euro, statt möglicherweise höherer tatsächlicher Werbungskosten herangezogen. Damit entspricht der Gegenstandswert den Einnahmen, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Anfertigung ESt-Erklärung: Der Gegenstandswert zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist die Summe aller positiven Einkünfte der verschiedenen Einkommensarten.
In die Berechnung des Gegenstandswerts zur Anfertigung der ESt-Erklärung fließt daher die positive Differenz aus den hier eingegebenen Einnahmen und der Werbungskosten in Form des Sparer-Pauschbetrags über 1 000 Euro in die Summe aller positiven Einkünfte ein.
Eingabe der sonstigen Einnahmen
Geben Sie bitte die weiteren sogenannten sonstigen Jahreseinkünfte an.
Dazu gehören zum Beispiel, außer den ggf. bereits eingegebenen Renten, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte,
gelegentliche Vermietungen, Prämien für Depotwechsel oder Kontoeröffnung oder auch gelegentliche Gewinne bei Glücksspielen.
Gegenstandswert für Berechnung
Hier finden Sie den gleichen Text, wir unter "Eingabe Einnahmen aus Rente", da auch die Einnahmen aus Rente zu den sonstigen Einnahmen zählt.
Eingabe der Anzahl vermieteter Objekte
Wählen Sie bitte die Anzahl der vermieteten oder verpachteten Objekte aus, für die je eine gesonderte Überschussrechnung erstellt werden soll.
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt gemäß § 27 (2) der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wie folgt: Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr für die Ermittlung der Einkünfte für jede Überschussrechnung.
Eingabe der Einnahmen zum Objekt
Geben Sie bitte die jährlichen Mieteinnahmen für das Objekt ein.
Gegenstandswert für Berechnung
Die beiden hier einzugebenden Werte, also die Einnahmen und die Kosten dazu, werden als Gegenstandswert zur Berechnung der Steuerberatergebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für das Anfertigen der Einkommensteuererklärung verwendet:
Ermittlung der Einkünfte: Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß StBVV ist der Gegenstandswert der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Dies ist hier demnach der größere der beiden eingegebenen Werte, mindestens jedoch 8.000 Euro.
Anfertigung ESt-Erklärung: Der Gegenstandswert zur Anfertigung der Einkommensteuererklärung ist die Summe aller positiven Einkünfte der unterschiedlichen Einkommensarten.
Dementsprechend werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann zum Gegenstandswert für die ESt-Erklärunghinzu addiert, wenn die vermieteten Objekte insgesamt zu einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten führen.
Eingabe der Werbungskosten zum Objekt
Geben Sie bitte die jährlichen Werbungskosten für dieses Objekt ein. Werbungskosten im Zusammenhang mit Immobilien sind beispielsweise
- Schuldzinsen für einen Kredit
- Abschreibung
- Grundsteuer
- Verwaltungskosten
- Kosten für Makler, Anzeigen oder einen Vermietungsservice
- Kontoführungsgebühren, Überziehungszinsen etc.
- Versicherungen (Haftpflicht, Feuer, Wasser etc.)
- Stromkosten für Hausbeleuchtung
- Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Straßenreinigung
- Heizung und Warmwasser
- Hausmeisterkosten (auch Hausverwaltung und Reinigung)
- Fahrten zum Objekt, zum Makler oder zur Eigentümerversammlung
- Schönheitsreparaturen
Gegenstandswert für Berechnung
Hier finden Sie den gleichen Text zum Gegenstandswert, wie unter "Eingabe der Einnahmen zum Objekt".
Auswahl Gebührenrahmen
Wählen Sie bitte aus, ob die Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr berechnet werden soll.
In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird für die unterschiedlichen Tätigkeiten definiert, in welchem
Rahmen sich die Mindest- und Höchstgebühren bewegen dürfen.
Viele Steuerberater orientieren sich an der sogenannten Mittelgebühr, sofern es sich um einen "normalen Fall" mit durchschnittlichem Aufwand handelt. Die Mittelgebühr liegt rechnerisch genau zwischen der gesetzlichen Mindest- und Höchstgebühr.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Steuerberaterkosten für Privatpersonen" verwendet:
- Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Steuerberaterkosten für Privatpersonen" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 30.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Steuerberaterkosten für Privatpersonen"
- Veröffentlichung des Rechners Steuerberatungskosten für Privatpersonen und dazugehöriger Erläuterungen.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite