Erbschaftsteuer berechnen

Erbschaftsteuer­rechner - Steuer bei der Erbschaft

Im Trauerfall rücken finanzielle Fragen meist in den Hintergrund. Trotzdem müssen Erben sich mit dem Thema Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Unser Erbschaftsteuer­rechner verschafft Ihnen einen Überblick über die anfallenden Steuern und die Freibeträge.

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Das Wichtigste in Kürze zum Erbschaftsteuer­rechner

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Grundsätzliches zum Erbschaftsteuer

Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Bundesregierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswert­verfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen. Dies gilt jedoch nur ganz oder gar nicht. Der Staat gestattet es den Erben nicht, sich die Rosinen herauszupicken.

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Verhindert eine rechtzeitige Schenkung Erbschaftsteuer?

Wer seinen Erben später die Zahlung hoher Steuern ersparen möchte, sollte rechtzeitig beginnen, sein Vermögen zu verschenken. Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Liegt die letzte Schenkung also weniger als zehn Jahre zurück, werden diese Beträge auf die Freibeträge der Erbschaft angerechnet. Auch das beliebte Berliner Testament, bei dem ein Ehepartner grundsätzlich das ganze Vermögen erbt und die Kinder erst bei dessen Tod mit ihren Pflichtteilen bedacht werden, ist steuerlich meist ungünstig. Die Steuern müssen im ersten Erbfall auf das ganze Vermögen gezahlt werden und die Freibeträge der Kinder werden nur einmal berücksichtigt. Nutzen Sie gerne unseren Schenkungsteur-Rechner, dieser ersetzt aber keinen Steuerberater : Er kann im Einzelfall die besten Steuertipps nennen, so dass Sie auf Ihrem Steuerbescheid nach der Erbschaft oder der Schenkung keine böse Überraschung erleben.

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Eingabehilfe zum Erbschaftsteuerrechner

Der Erbschaftsteuerrechner berechnet die zu erwartende Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser sowie der Art des geerbten Vermögens. Sowohl das Privatvermögen als auch Betriebsvermögen und Immobilien werden dabei enstprechend des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz im Rechner einbezogen. Neben dem persönlichen Freibetrag zur Erbschaftsteuer, werden ebenfalls der Versorgungsfreibetrag und die Erbfallkosten vom Erbschaftsteuerrechner kalkuliert. Darüber hinaus erfasst der Rechner auch für bestimmte Konstellationen den sogenannten Härteausgleich, der das sprunghafte Ansteigen der Erbschaftsteuer verhindert, wenn der steuerpflichtige Erwerb eine Progressionsstufe nur geringfügig überschreitet. Schließlich wird auch der Entlastungsbetrag berechnet, den Erben mit den Erbschaftsteuerklassen II und III (also grundsätzlich Personen mit etwas geringerem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser) beim Erbe von Betriebsvermögen erhalten.

Ihr Verhältnis zum Verstorbenen? Sie sind sein...

Erbschaftsteuerrechner: Verhältnis zum Erblasser Bitte wählen Sie aus, in welchem Verhältnis Sie zum Verstorbenen stehen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso höher sind die Freibeträge zur Erbschaftsteuer und umso geringer sind die Steuersätze zur Besteuerung der Erbschaft.

Privatvermögen

Erbschaftsteuerrechner: Privatvermögen Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten Privatvermögens ohne Immobilien an. Folgende Positionen bzw. Beträge können Sie vor Eingabe ebenfalls in Abzug bringen:

  • Hausrat bis 41.000 Euro für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern. Für alle anderen bis 12.000 Euro.
  • Andere bewegliche Güter bis 12.000 Euro für die erstgenannte Gruppe. Zu den beweglichen Gütern zählen z.B. Autos, Boote, Kunstgegenstände oder Sammlungen. Jedoch zählen nicht dazu: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
  • Anteil am Zugewinn: Wenn Sie als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt haben, können Sie Ihren Anteil am gemeinsamen Zugewinn ebenfalls hier abziehen.
  • Verbindlichkeiten inkl. Immobiliendarlehen

Es ist auch die Eingabe eines negativen Betrags möglich.

Betriebsvermögen

Erbschaftsteuerrechner: Betriebsvermögen Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten begünstigten Betriebsvermögens an. Mehr dazu erfahren Sie unter §§13a und §§13b ErbStG.

Immobilien

Erbschaftsteuerrechner: Immobilien Falls Sie eine Immobilie geerbt haben, wählen Sie bitte die Art deren Nutzung aus. Ehegatten und Lebenspartner, die eine selbstgenutzte Wohnimmobilie erben, erhalten diese steuerbefreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene die Wohnung entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte.

Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die überschüssigen Quadratmeter versteuert werden.

Die Erbschaft einer vermieteten Wohnimmobilie wird mit einem Anteil von 10 Prozent des Verkehrswerts von der Steuer befreit. Die Erbschaft einer sonstigen Immobilien unterliegt in vollem Umfang der Besteuerung.

Eventuell bestehende Immobiliendarlehen berücksichtigen Sie bitte bei der einzutragenden Summe unter "Privatvermögen", wo auch eine nega†ive Summe eingegeben werden kann.

Erbfallkosten

Erbschaftsteuerrechner: Erbfallkosten Bitte geben Sie die Ihnen als Erben entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall an. Diese steuermindernden Erbfallkosten können Sie in der Erbschaftsteuererklärung pauschal mit 10.300 Euro angegeben, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Nur bei einem höheren Betrag lohnt sich die Vorlage der Einzelnachweise. Haben mehrere Erben Erbfallkosten, so wird die Pauschale nach dem jeweiligen Erbanteil unter den Erben aufgeteilt. Zu den Erbfallkosten zählen

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers. Dazu zählen auch alle Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung, wie Todesanzeigen, Überführung des Leichnams, übernommene Kosten für die Anreise von Verwandten, Danksagungen etc.)
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
  • die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer

Außerdem gehören zu den Erbfallkosten alle Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung, Erlangung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Dazu zählen u.a.

  • Kosten zur Erteilung eines Erbscheins
  • Eröffnung des Testaments
  • Gerichtskosten, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung
  • Kosten für eventuelle Rechtsstreitigkeiten um den Nachlass
  • Einsatz eines Testamentvollstreckers
  • Aufwendungen an Steuerberater zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
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Beispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer

Frau Schwarz erbt von Ihrem verstorbenen Mann sein privates Vermögen im Wert von 1,1 Millionen Euro sowie das gemeinsame Eigenheim, das sie mit ihrem Mann selbst genutzt hat. Die Beerdigungskosten belaufen sich auf insgesamt 12.000 Euro. Die Kosten für den Steuerberater zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung betragen rund 1.500 Euro. Frau Schwarz möchte nun anhand des Erbschaftsteuerrechners die Höhe ihrer Erbschaftsteuer berechnen.

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1. Eingaben im Erbschaftsteuerrechner

Frau Schwarz macht folgende Eingaben im Erbschaftsteuerrechner:

1.1 Angaben zum Verwandschaftsverhältnis zum Verstorbenen

Frau Schwarz wählt im Erbschaftsteuerrechner "Ehegatte" aus. Davon abhängig ist bei der weiteren Berechnung der Erbschaftsteuer z.B. der Freibetrag.

1.2 Angaben zum geerbten Privatvermögen

Zum geerbten Privatvermögen gehört neben dem Geldvermögen Ihres verstorbenen Mannes in Höhe von einer Million Euro auch sein Anteil am umfangreichen Hausrat im Wert von rund 100.000 Euro im gemeinsam genutzten Eigenheim. Frau Schwarz kann hinsichtlich der Erbschaftsteuer einen Betrag von 41.000 Euro für den Hausrat vom geerbten Privatvermögen abziehen.

Geerbtes Privatvermögen = 1.100.000 € − 41.000 € = 1.059.000 Euro

Demnach kann Frau Schwarz im Rechner unter "Privatvermögen" einen Betrag von 1.059.000 Euro angeben.

1.3 Angaben zu geerbten Immobilien

Frau Schwarz gibt das gemeinsame und selbstgenutzte Eigenheim an.

1.4 Angaben zu Erbfallkosten

Frau Schwarz Kosten im Zusammenhang mit dem Tod und dem Erbe Ihres verstorbenen Mannes liegen oberhalb der Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro

Erbfallkosten = 12.000 € Beerdigungskosten + 1.500 € Erbschaftsteuererklärung = 13.500 €

Frau Schwarz trägt im Erbschaftsteuerrechner unter Erbfallkosten diesen Betrag von 13.500 Euro ein.

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2. Wie wird das geerbte Vermögen berechnet?

Das geerbte Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe aller geerbten Vermögensgegenstände.

Das geerbte Vermögen von Frau Schwarz setzt sich zusammen aus dem geerbten Privatvermögen von 1.059.000 Euro und der selbstgenutzten Wohnimmobilie.

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3. Sind Immobilien von der Erbschaftsteuer befreit?

Ehegatten und Lebenspartner, die eine selbstgenutzte Wohnimmobilie erben, erhalten diese steuerbefreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene die Wohnung entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte.

Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die überschüssigen Quadratmeter versteuert werden.

100 Prozent der selbstgenutzten Wohnimmobilie sind für Frau Schwarz von der Erbschaftsteuer befreit.

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4. Wie wird der Steuerwert für die Erbschaft berechnet?

Der Wert der gesamten Erbschaft abzüglich aller Steuerbefreiungen bildet den sogenannten Steuerwert.

Der Steuerwert von Frau Schwarz Erbschaft beträgt 1.059.000 Euro.

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5. Wie wird der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag berechnet?

Die Höhe des persönlichen Freibetrags ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Freibetrag für die Besteuerung der Erbschaft. So gilt z.B. für Kinder dabei ein höherer Freibetrag als beispiels­weise für Enkel oder Neffen und Nichten. Folgende Tabelle gemäß § 16 des Erbschaftsteuergesetzes listet die Freibeträge auf.

Bei Erbschaften, welche ein Betriebsvermögen umfassen, gelten weitere Regelungen und Freibeträge, die dazu dienen, den Betrieb zu erhalten und nicht durch eine unerwartete Steuerzahlung in den Bankrott zu treiben.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft

Freibeträge bei Erbschaft nach § 16 ErbStG
Freibetrag Ehegatten und Lebenspartner500.000 €
Freibetrag Kinder und Stiefkinder400.000 €
Freibetrag Enkel, deren Eltern nicht mehr leben400.000 €
Freibetrag Enkel, deren Eltern noch leben200.000 €
Urenkel100.000 €
Eltern und Großeltern des Verstorbenen100.000 €
Übrige Erben20.000 €

Mehr zu den Freibträgen bei der Erbschaft erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuerfreibetrag.

Der persönliche Freibetrag von Frau Schwarz beträgt als Gattin des Verstorbenen 500.000 Euro.

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6. Wie wird der Versorgungsfreibetrag berechnet?

Hinterbliebene Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser dient der Sicherstellung ihrer Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils.

Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft § 17 ErbStG

Versorgungs­freibeträge bei Erbschaft
Ehegatten und Lebenspartner256.000 €
Kinder bis zu 5 Jahre52.000 €
Kinder älter als 5 bis zu 10 Jahre41.000 €
Kinder älter als 10 bis zu 15 Jahre30.700 €
Kinder älter als 15 bis zu 20 Jahre20.500 €
Kinder älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag10.300 €

Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag um den kapitalisierten Wert von Versorgungsbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Betriebsrenten). Der Wert der Hinterbliebenenrente wird anhand der vorausichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt. Beispielsweise wird der Versorgungsfreibetrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 Euro Hinterbliebenenrente bezieht, um rund 120.000 Euro gekürzt.

Der Versorgungsfreibetrag von Frau Schwarz (sie erhält keine Witwenrente) beträgt als Gattin des Verstorbenen 256.000 Euro.

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7. Wie werden die Erbfallkosten berücksichtigt?

Die angegebenen Erbfallkosten werden steuermindernd auf die Erbschaftsteuer angerechnet.

Frau Schwarz hatte Erbfallkosten in Höhe von insgesamt 13.500 Euro.

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8. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb der Erbschaft berechnet?

Nach Abzug aller Steuerbefreiungen, Freibeträge und Erbfallkosten vom geerbten Vermögen ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Dieser wird auf volle Hundert abgerundet.

Frau Schwarz steuerpflichtiger Erwerb beträgt 1.059.000 € − 500.000 € − 256.000 € − 13.500 € = 289.500 €.

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9. Wie wird der Steuersatz für die Erbschaft berechnet?

Die Höhe des Steuersatzes, also der Prozentsatz, mit dem die Erbschaft besteuert wird, ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Steuersatz für die Besteuerung der Erbschaft. Und: je größer der steuerpflichtige Erwerb, umso höher der Steuersatz.

Die Erben werden dazu gemäß § 15 des Erbschaftsteuergesetzes in eine von drei Steuerklassen eingeordnet, so dass man den Steuersatz aus der zugehörigen Tabelle ablesen kann. Diese Steuerklassen sind übrigens nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.

Steuerklassen bei Erbschaft nach § 15 ErbStG

Verwandtschaft zum ErblasserSteuer­klasse
Ehegatte und LebenspartnerStkl. I
Kinder und StiefkinderStkl. I
Enkel und UrenkelStkl. I
Eltern und GroßelternStkl. I
GeschwisterStkl. II
Nichte oder Neffe (nicht angeheiratet)Stkl. II
StiefelternStkl. II
SchwiegerkinderStkl. II
SchwiegerelternStkl. II
Geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner bei aufgehobener LebenspartnerschaftStkl. II
Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährte, Freunde)Stkl. III

Nach Zuordnung der Steuerklasse wird anhand der folgenden Tabelle gemäß § 19 Erbschaftsteuergesetz der Steuersatz abhängig von der Höhe der steuer­pflichtigen Erbschaft bestimmt.

Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG

Wert des steuer­pflichtigen Erwerbs bisErbschaftsteuersatz in Steuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Mehr zu den Steuersätzen sowie den Steuerklassen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.

Frau Schwarz als Gattin des Verstorbenen ist damit in Steuerklasse I und hat bei ihrem steuerpflichtigen Erwerb von 289.500 Euro einen Steuersatz von 11 Prozent.

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10. Berechnung der Erbschaftsteuer

Frau Schwarz Erbschaftsteuer beträgt 11 Prozent von 289.500 € = 31.845 €.

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11. Berechnung des geerbten Netto­vermögens

Die Erbschaft von Frau Schwarz beträgt schließlich 1.059.000 € − 31.845 € = 1.027.155 €.

Nachdem sie aber bereits bei der Eingabe zum Privatvermögen 41.000 € als Freibetrag vom Hausrat abgezogen hatte, beträgt das eigentliche Erbe nach Abzug der Erbschaftsteuer 1.068.155 €.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde zuletzt am 06.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Michael Mühl. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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