Erbschaftsteuer berechnen

Erbschaftsteuer für Nichten und Neffen berechnen

Thema Erbschaftsteuerrechner ﹣ Erbschaftsteuer - Nichten und Neffen

Auch Nichten und Neffen zählen oftmals zu den Erben. Sowohl bei Vermögen, als auch bei vererbten Immobilien wird Erbschaftsteuer fällig. Die Höhe der Steuer für Nichten und Neffen können Sie gerne mit unserem Rechner ermitteln.

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Autor Michael Mühl

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuerrechner. Mehr über mich: Michael Mühl

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Freibetrag für Nichten und Neffen ist 20.000 Euro

Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Freibetrag für die Besteuerung der Erbschaft. Der Freibetrag reduziert die Summe, die bei der Besteuerung herangezogen wird. Als Nichte oder Neffe, egal ob angeheiratet oder nicht, hat man aktuell 20.000 Euro Freibetrag. Dies ist nicht viel. Allein schon als eingetragener Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro. Dies macht einen immensen Unterschied in der Besteuerung. Interessierte Leser finden hier eine Übersicht über alle Freibeträge bei der Erbschaft.

Steuersatz für Nichten und Neffen auf Basis Steuerklasse II

Je nach Verwandt­schafts­grad zum Erblasser ist der Erbschaftsteuersatz unterschiedlich hoch. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft zum Erblasser, umso geringer die Besteuerung des Erbes. Der Erbschaftsteuersatz für Nichten und Neffen basiert auf der Steuerklasse II. Aber Achtung: Angeheiratete Nichten und Neffen gelten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes nicht als direkte Nichten und Neffen. Damit fallen diese in Steuerklasse III, was zwar beim Freibetrag keinen Unterschied macht, hinsichtlich des Steuersatzes allerdings schon. Dieser ist für angeheiratete Nichten und Neffen gemäß Steuerklasse III grundsätzlich höher, als für direkte Nichten und Neffen. Alle weiteren Informationen zu Besteuerung entnehmen Sie bitte dem Artikel Erbschaft­steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.

Informationen zur Erbschaftsteuer

Grundsätzlich muss jeder, der ein kleines oder großes Vermögen erbt, hierfür Steuern bezahlen. Dies ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) von der Regierung geregelt worden. Falls das Erbe aus Sachwerten besteht, wird deren finanzieller Wert geschätzt und für die Steuern herangezogen. Das sogenannte Ertragswert­verfahren wird zur Ermittlung der Werte herangezogen. Auch Schulden können vererbt werden, doch jedem Erben ist es freigestellt, ein Erbe auszuschlagen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 27.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuerrechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Erbschaftsteuer"

  • Erhöhung des Pauschbetrags für Erbfallkosten von 10.300 Euro auf 15.000 Euro ab 2025 als Standardwert im Erbschaftsteuerrechner.
  • Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
  • Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
  • Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
  • Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
  • Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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