Erbschaftsteuer berechnen

Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuer - Michael Mühl antwortet

Thema Erbschaftsteuer ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Michael Mühl.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Michael Mühl

  • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für die Enkel, wenn der Sohn nicht mehr lebt?

    Unser Nutzer wi....de hatte am 20.07.2022 folgende Frage

    Hallo!

    Vielen Dank für die Möglichkeit eine Frage stellen zu können. Gilt der Freibetrag von 400.000 Euro für jedes Enkelkind, falls der relevante Elternteil bereits verstorben ist?

    Bei uns liegt folgender Fall vor. Meine Schwester ist bereits verstorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Ich selber habe auch zwei Kinder. Bei einer fiktiven Erbschaft von insgesamt 1,6 Mio Euro müsste ich 400.000 Euro zu 15 Prozent versteuern. Damit würden meinen Kindern je 370.000 Euro zustehen, sollte ich versterben, meinen beiden Nichten allerdings 400.000 Euro. Vielleicht interpretiere ich das aber auch falsch. Für eine klärende Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Wilfried F.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 23.07.2022

    Sehr geehrter Herr Flecken,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich es richtig verstanden habe, würde die fiktive Erbmasse über 1,6 Mio. Euro folgendermaßen verteilt:

    800.000 an Sie und je 400.000 an die beiden Nichten. Dann hätte jeder der drei Erben einen Freibetrag von 400.000 und müsste 15 Prozent Steuer auf den Rest zahlen. Demnach blieben Ihnen 740.000 und jeder Ihrer Nichten 400.000.

    Wären Sie bereits verstorben und würde die Erbmasse dann auf auf Ihre eigenen beiden Kinder und die beiden Nichten verteilt, so würde jede dieser Personen 400.000 Euro erbschaftsteuerfrei erben.

    Möglicherweise können Sie die Erbschaftsteuer umgehen, indem Schenkungen zu Lebzeiten erfolgen. Schenkungen unterliegen den gleichen - in manchen Konstellationen ähnlichen - Steuerfreibeträgen und Steuersätzen wie Erbschaften (siehe unser Schenkungsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/schenkungssteuer/rechner.php). Zur konkreten Ausgestaltung von Schenkungen in Ihrem Fall sollten Sie jedoch einen entsprechenden Fachanwalt zu Rate ziehen.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • In welche Steuerklasse kommen angeheiratete Nichten und Neffen?

    Unser Nutzer al....de hatte am 01.09.2021 folgende Frage

    Sehr geehrte Herren,

    ich bitte um Hilfe bei der Beantwortung folgender Frage bzgl. des Smart-Rechners. Gibt es bei den Steuerklassen im Erbrecht Unterschiede zwischen Nichten und angeheiratete Nichten? Welche Steuerklassen sind rechtlich gültig bei einem Erwerb unter 75 T €?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichem Gruß

    Günter H.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 03.09.2021

    Sehr geehrter Herr H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. In §15 des Erbschaftsteuergesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html) werden die Steuerklassen definiert. Dort werden die „Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern“ des Erblassers in Steuerklasse II eingeordnet. Dies sind eheliche sowie uneheliche Nichten und Neffen, jedoch nicht angeheiratete Nichten und Neffen. Diese sind demnach in Steuerklasse III einzuordnen.

    Gemäß der Steuerklasse werden in §16 entsprechende Freibeträge definiert. Für Steuerklasse II und Steuerklasse III sind dies gemäß Absatz 1 (5) und (7) 20.000 Euro. Das geerbte Vermögen wird also sowohl für Nichten und Neffen, als auch für angeheiratete Nichten und Neffen um einen Freibetrag von 20.000 Euro reduziert, so dass dann der steuerpflichtige Erwerb übrig bleibt.

    In §19 werden dann schließlich die Steuersätze abhängig von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb definiert. Hier wird nun ein Unterschied zwischen Nichten und Neffen (Steuerklasse II) und angeheirateten Nichten und Neffen (Steuerklasse III) gemacht: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro sind gemäß Tabelle für Steuerklasse II 15 Prozent von diesem Erwerb zu versteuern, bei Steuerklasse III, also für angeheiratete Nichten und Neffen sind es hingegen 30 Prozent.

    Dank Ihrer Anfrage haben wir den Rechner bei der Auswahl von Nichten und Neffen nun konkretisiert.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder von Stiefkindern?

    Unser Nutzer we....de hatte am 29.03.2021 folgende Frage

    Guten Tag Herr Mühl,

    vielen Dank für Ihren Smart-Rechner. Laut diesem haben Kinder von Stiefkindern einen Freibetrag von €200 000 (wie leibliche Enkel). Können Sie uns bitte den entsprechenden Paragraphen nennen, den wir gegenüber dem Finanzamt angeben können?

    Situation ist: Erblasserin war Kinderlos, hat aber Stiefkinder (deren Vater verstorben ist). Nun wird an die Kinder der (noch lebenden Stiefkinder) Geld vererbt. Die Frage Freibetrag €20 000 ( = Steuerklasse III, sagt der Anwalt) oder €200 00 (= Steuerklasse I, sagt Ihr Rechner (mein Gefühl))

    Bin für Ihre Antwort SEHR dankbar.

    Gruss N. F.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 31.03.2021

    Sehr geehrte Frau F.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. In §15 des Erbschaftsteuergesetz ( https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html ) werden die Steuerklassen definiert. Demnach sind Abkömmlinge von Stiefkindern in Steuerklasse I einzuordnen. Gemäß §16 sollte daher ein Freibetrag von 200.000 Euro gelten. Vielleicht hat aber Ihr Anwalt darüber hinaus gehende Kenntnisse, die ich so nicht kenne.

    Mit herzlichen Grüßen Michael Mühl

  • Wie ist die Höhe Steuerfreibetrages, wenn das Kind eines verheirateten Paares stirbt?

    Unser Nutzer J...net hatte am 17.09.2019 folgende Frage

    Guten Tag,

    ich habe eine für mich im Moment sehr wichtige Frage zum Thema Erbe.

    Wenn das Kind eines verheirateten Paares stirbt, kann dann jeder der Ehepartner steuerfrei 100.000 € erben, oder nur in Summe 100.000 €?

    Danke!

    Freundliche Grüße

    Jürgen H

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 17.09.2019

    Sehr geehrter Herr H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß § 16, Abs. 1, Satz 4 Erbschaftsteuergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html) heißt es "Steuerfrei bleibt […] der Erwerb der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro“. Mit übrigen Personen sind hier unter anderem die Eltern des Erblassers gemeint. Ich gehe davon aus, dass damit beide Elternteile gemeint sind, so dass jedem ein Freibetrag von 100.000 Euro zusteht.

    Mit besten Grüßen

    Unser Nutzer J...net hatte am 18.09.2019 noch eine Nachfrage

    Guten Morgen Herr Michael Mühl,

    ich danke Ihnen vielmals für die schnelle und informative Auskunft!

    Freundliche Grüße

    Jürgen H.

  • Bruder als Erbe. Wie ist der Prozentsatz?

    Unser Nutzer si....de hatte am 08.04.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren.

    Ich habe heute Ihren Erbschaftssteuerrechner benutzt (08.04.2019).

    Nach Abzug des Freibetrages kommt Ihr Rechner, immer auf 20 Prozent Erbschaftssteuer?

    Sind es nicht 30 Prozent Erbschaftssteuer als Bruder-Bruder Erbe?

    In meinem Fall ist das ein Unterschied von 24000.- EUR ( Von 20 Prozent zu 30 Prozent )

    Da Ihre letzte Aktualisierung am 29.06.2018 stattfand, würden Sie mich bitte über diese Diskrepanz aufklären:

    Zahle ich als Bruder-Erbe nun 20 Prozent oder 30 Prozent Erbschaftssteuer?

    Ich bedanke mich,

    mit freundlichen Grüßen

    Wolfgang L.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 08.04.2019

    Sehr gehrte Herr L.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Ich habe gerade erneut in den aktuelle Text der Erbschaftsteuergesetzes unter http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html geschaut.

    In § 15 (http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html) geht hervor, dass Sie als Bruder zur Erbschaftsteuerklasse II gehören.

    Gemäß § 16 (http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html) haben Sie mit Erbschaftsteuerklasse II einen Freibetrag von 20 Euro.

    Die Steuersätze in § 19 (http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html) sind dann noch gestaffelt nach der Höhe der Erbschaft. In Ihrem Fall müssten dies bis 300.000 sein und somit ergibt sich ein Steuersatz von 20 Prozent.

    Wir ersetzen allerdings nicht die Beratung eines Steuerberaters oder Anwalts. Insofern sollten Sie zur Sicherheit noch entsprechenden fachkundigen Rat einholen.

    Mit besten Grüßen

    Michael Mühl

    Unser Nutzer si....de hatte am 10.04.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Michael Mühl.

    Ich möchte mich für Ihre Antwort bedanken.

    Mit freundlichen Grüsse

    Wolfgang L

  • Fehler beim Verwandtschaftsverhältnis Neffe / Nichte?

    Unser Nutzer ut....de hatte am 20.04.2018 folgende Frage

    Guten Tag,

    Der Erbschaftsteuer Rechner enthält einen Fehler. Beim Verwandtschaftsverhältnis Neffe / Nichte wird anstatt der Steuerklasse 2 die Steuerklasse 3 mit einem höheren Steuersatz angenommen.

    MFG

    Ute L

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 20.04.2018

    Hallo Frau L.,

    vielen Dank für Ihre Anmerkung. Nur leider kann ich den Fehler nicht finden. Sowohl Geschwister des Verstorbenen, als auch deren Kinder (also Nichten und Neffen) sind eigentlich im Rechner der Steuerklasse 2 zugeordnet. Könnten Sie mir vielleicht mitteilen, bei welchem Bespiel Sie auf den vermeintlichen Fehler gestoßen sind?

    Mit besten Grüßen

    Unser Nutzer ut....de hatte am 20.04.2018 noch eine Nachfrage

    Hallo Smart-Rechner, danke für die schnelle Antwort. Bei der Nacherstellung meines Berechnungsbeispiels ist mir aufgefallen , dass ich mich bei der Eingabe des Betrages um eine "0" zuviel vertippt habe und dadurch der höhere Steuersatz entstanden ist . Mein Fehler , bitte entschuldigen Sie das Missverständnis .

    Gruß , Ute L.

  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Erbschaftsteuer?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen in erster Linie unsere fachliche Beratung oder Herr Mühl gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

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