Zu unseren über 20 Millionen Besuchern jährlich gehört auch Frau Schwarz (Name geändert). Nach dem Tod ihres Mannes wandte sie sich mit Fragen zur Erbschaftsteuer an uns. Wir konnten helfen und zeigen Ihnen das Thema anhand ihres Beispiels verständlich auf.
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So haben wir Frau Schwarz bei der Erbschaftsteuer unterstützt
Inhalt
Grundlagen für das Beispiel
Frau Schwarz erbt von ihrem verstorbenen Mann ein privates Vermögen im Wert von 1,1 Millionen Euro sowie das gemeinsame Eigenheim, das sie mit ihm selbst bewohnt hat. Die Beerdigungskosten betragen 15.000 Euro, die Steuerberaterkosten für die Erbschaftsteuererklärung rund 1.500 Euro. Frau Schwarz möchte nun mit Hilfe unseres Erbschaftsteuerrechners ihre Erbschaftsteuer ermitteln.
1. Eingaben im Rechner
Frau Schwarz macht folgende Eingaben in unseren Erbschaftsteuerrechner:
1.1 Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen
Frau Schwarz wählt "Ehegatte" aus. Davon abhängig ist bei der weiteren Bestimmung der Erbschaftsteuer z.B. der Freibetrag.
1.2 Angaben zum geerbten Privatvermögen
Zum geerbten Privatvermögen zählt neben dem Geldvermögen ihres verstorbenen Mannes in Höhe von einer Million Euro auch sein Anteil am umfangreichen Hausrat im gemeinsam genutzten Eigenheim im Wert von rund 100.000 Euro. Frau Schwarz kann für die Erbschaftsteuer 41.000 Euro Hausrat vom geerbten Privatvermögen abziehen.
Geerbtes Privatvermögen = 1.100.000 € − 41.000 € = 1.059.000 Euro
Demnach gibt Frau Schwarz unter "Privatvermögen" einen Betrag von 1.059.000 Euro an.
1.3 Angaben zu geerbten Immobilien
Frau Schwarz gibt das gemeinsame und selbst genutzte Eigenheim an.
1.4 Angaben zu Erbfallkosten
Frau Schwarz Kosten im Zusammenhang mit dem Tod und dem Erbe ihres verstorbenen Mannes liegen über der Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro.
Erbfallkosten = 15.000 € Beerdigungskosten + 1.500 € Erbschaftsteuererklärung = 16.500 €
Frau Schwarz trägt unter "Erbfallkosten" diesen Betrag von 16.500 Euro ein.
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2. Wie wird das geerbte Vermögen bestimmt?
Das geerbte Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe aller geerbten Vermögensgegenstände.
Das geerbte Vermögen von Frau Schwarz setzt sich aus dem geerbten Privatvermögen von 1.059.000 Euro und der selbstgenutzten Wohnimmobilie zusammen.
3. Sind Immobilien von der Erbschaftsteuer befreit?
Ehegatten und Lebenspartner, die eine selbstgenutzte Wohnimmobilie erben, erhalten diese steuerfrei, wenn sie die Immobilie mindestens 10 Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene die Immobilie bis zu seinem Tod selbst genutzt hat oder sie nur wegen eigener Pflegebedürftigkeit nicht mehr bewohnen konnte.
Auch Kinder können die geerbte Immobilie steuerfrei erhalten, wenn sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst bewohnen. Allerdings darf die Wohnfläche dabei 200 qm nicht überschreiten. Liegt sie darüber, muss der übersteigende Teil anteilig versteuert werden.
100 Prozent der selbstgenutzten Wohnimmobilie sind für Frau Schwarz von der Erbschaftsteuer befreit.
4. Wie wird der Steuerwert für die Erbschaft bestimmt?
Nach Abzug aller Steuerbefreiungen (nicht Freibeträge)bleibt der Teil der Erbschaft übrig, der versteuert werden muss. Diesen nennt man Steuerwert.
Der Steuerwert von Frau Schwarz Erbschaft beträgt 1.059.000 Euro.
5. Wie wird der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag bestimmt?
Die Höhe Ihres Freibetrags hängt davon ab, wie nah man mit dem Verstorbenen verwandt ist. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher ist der Freibetrag. Zum Beispiel haben Kinder einen höheren Freibetrag als Enkel oder Nichten und Neffen. In der folgenden Tabelle (nach § 16 ErbStG) sehen Sie die Freibeträge im Überblick.
Persönliche Freibeträge bei Erbschaft
Freibeträge bei Erbschaft nach § 16 ErbStG | |
---|---|
Freibetrag Ehegatten und Lebenspartner | 500.000 € |
Freibetrag Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
Freibetrag Enkel, deren Eltern nicht mehr leben | 400.000 € |
Freibetrag Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 € |
Urenkel | 100.000 € |
Eltern und Großeltern des Verstorbenen | 100.000 € |
Übrige Erben | 20.000 € |
Mehr zu den Freibeträgen bei der Erbschaft erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuerfreibetrag.
Der persönliche Freibetrag von Frau Schwarz beträgt als Gattin des Verstorbenen 500.000 Euro.
6. Wie wird der Versorgungsfreibetrag ermittelt?
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter 27 Jahren bekommen zusätzlich zum normalen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser soll ihre finanzielle Versorgung nach dem Tod des Partners oder Elternteils sichern.
Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft
Versorgungsfreibeträge bei Erbschaft nach § 17 ErbStG | |
---|---|
Ehegatten und Lebenspartner | 256.000 € |
Kinder bis 5 Jahre | 52.000 € |
Kinder 6 bis 10 Jahre | 41.000 € |
Kinder 11 bis 15 Jahre | 30.700 € |
Kinder 16 bis 20 Jahre | 20.500 € |
Kinder 21 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, wenn Sie eine Rente wie z. B. eine gesetzliche Hinterbliebenenrente oder Betriebsrente bekommen. Diese Renten sind steuerfrei, zählen aber bei der Kürzung mit. Der Wert der Rente wird geschätzt – je nachdem, wie lange sie voraussichtlich gezahlt wird. Zum Beispiel wird der Freibetrag bei einer 66-jährigen Witwe mit 800 Euro Rente um etwa 120.000 Euro gekürzt.
Frau Schwarz bekommt keine Witwenrente. Daher steht ihr als Ehefrau ein voller Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu.
7. Wie werden die Erbfallkosten berücksichtigt?
Die angegebenen Erbfallkosten werden steuermindernd bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt.
Frau Schwarz hatte Erbfallkosten in Höhe von insgesamt 16.500 Euro.
8. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb der Erbschaft bestimmt?
Nach Abzug aller Steuerbefreiungen, Freibeträge und Erbfallkosten vom geerbten Vermögen bleibt der steuerpflichtige Teil der Erbschaft. Dieser Betrag wird auf volle Hundert Euro abgerundet.
Frau Schwarz steuerpflichtiger Teil beträgt 1.059.000 € − 500.000 € − 256.000 € − 16.500 € = 286.500 €.
9. Wie wird der Steuersatz für die Erbschaft bestimmt?
Die Höhe des Steuersatzes hängt - ähnlich wie beim Freibetrag - vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ab. Der Steuersatz hängt aber auch und von der Höhe der Erbschaft ab.
Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger ist der Steuersatz. Und: Je höher der steuerpflichtige Erwerb, desto höher fällt der Steuersatz aus.
Erben werden gemäß § 15 Erbschaftsteuergesetz in drei Steuerklassen eingeteilt. Daraus ergibt sich der Steuersatz, der in einer Tabelle abgelesen werden kann. Diese Steuerklassen sind nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.
Steuerklassen bei Erbschaft nach § 15 ErbStG
Verwandtschaft zum Erblasser | Steuerklasse |
---|---|
Ehegatte und Lebenspartner | I |
Kinder und Stiefkinder | I |
Enkel und Urenkel | I |
Eltern und Großeltern | I |
Geschwister | II |
Nichte oder Neffe (nicht angeheiratet) | II |
Stiefeltern | II |
Schwiegerkinder | II |
Schwiegereltern | II |
Geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner bei aufgehobener Lebenspartnerschaft | II |
Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährte, Freunde) | III |
Nach Einordnung in die Steuerklasse wird der Steuersatz nach § 19 Erbschaftsteuergesetz bestimmt – abhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erbschaft.
Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis | Erbschaftsteuersatz in Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Mehr zu den Steuersätzen sowie den Steuerklassen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.
Frau Schwarz ist als Ehefrau des Verstorbenen in Steuerklasse I eingestuft. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 286.500 Euro gilt für sie ein Steuersatz von 11 Prozent.
10. Höhe der Erbschaftsteuer
Frau Schwarz Erbschaftsteuer beträgt 11 Prozent von 286.500 € = 31.515 €.
11. Höhe des geerbten Nettovermögens
Die Erbschaft von Frau Schwarz beträgt 1.059.000 € − 31.515 € = 1.027.485 €.
Da sie zuvor bereits 41.000 € Hausrat als Freibetrag vom Privatvermögen abgezogen hatte, liegt das tatsächliche Erbe nach Abzug der Erbschaftsteuer bei 1.068.485 €.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 12.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuerrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Erbschaftsteuer"
- Erhöhung des Pauschbetrags für Erbfallkosten von 10.300 Euro auf 15.000 Euro ab 2025 als Standardwert im Erbschaftsteuerrechner.
- Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
- Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
- Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite