Erbschaftsteuer berechnen

Beispiel zur Erbschaftsteuer

Thema Erbschaftsteuerrechner ﹣ Beispiel

Zu unseren weit über 20 Millionen jährlichen Besuchern zählt auch Frau Schwarz (Name geändert). Sie hatte sich nach dem Tod ihres Mannes an uns gewandt, um Beratung zur anfallenden Erbschaftsteuer durch uns zu erhalten. Wir konnten ihr helfen und möchten Ihnen die Thematik anhand ihres Beispiels anschaulich näher bringen.

Autor Michael Mühl

Als Experte für diesen Bereich betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuerrechner. Mehr über mich: Michael Mühl

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So haben wir Frau Schwarz bei der Erbschaftsteuer geholfen

Grundlagen für das Beispiel

Frau Schwarz erbt von Ihrem verstorbenen Mann sein privates Vermögen im Wert von 1,1 Millionen Euro sowie das gemeinsame Eigenheim, das sie mit ihrem Mann selbst genutzt hat. Die Beerdigungskosten belaufen sich auf insgesamt 12.000 Euro. Die Kosten für den Steuerberater zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung betragen rund 1.500 Euro. Frau Schwarz möchte nun anhand unseres anhand unseres Erbschaftsteuerrechners die Höhe ihrer Erbschaftsteuer bestimmen.

1. Eingaben im Erbschaftsteuerrechner

Frau Schwarz macht folgende Eingaben im Erbschaftsteuerrechner:

1.1 Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen

Frau Schwarz wählt im Erbschaftsteuerrechner "Ehegatte" aus. Davon abhängig ist bei der weiteren Bestimmung der Erbschaftsteuer z.B. der Freibetrag.

1.2 Angaben zum geerbten Privatvermögen

Zum geerbten Privatvermögen gehört neben dem Geldvermögen Ihres verstorbenen Mannes in Höhe von einer Million Euro auch sein Anteil am umfangreichen Hausrat im Wert von rund 100.000 Euro im gemeinsam genutzten Eigenheim. Frau Schwarz kann hinsichtlich der Erbschaftsteuer einen Betrag von 41.000 Euro für den Hausrat vom geerbten Privatvermögen abziehen.

Geerbtes Privatvermögen = 1.100.000 € − 41.000 € = 1.059.000 Euro

Demnach kann Frau Schwarz im Erbschaftsteuerrechner unter "Privatvermögen" einen Betrag von 1.059.000 Euro angeben.

1.3 Angaben zu geerbten Immobilien

Frau Schwarz gibt das gemeinsame und selbst genutzte Eigenheim an.

1.4 Angaben zu Erbfallkosten

Frau Schwarz Kosten im Zusammenhang mit dem Tod und dem Erbe Ihres verstorbenen Mannes liegen oberhalb der Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro

Erbfallkosten = 12.000 € Beerdigungskosten + 1.500 € Erbschaftsteuererklärung = 13.500 €

Frau Schwarz trägt im Erbschaftsteuerrechner unter Erbfallkosten diesen Betrag von 13.500 Euro ein.

2. Wie wird das geerbte Vermögen bestimmt?

Das geerbte Vermögen setzt sich zusammen aus der Summe aller geerbten Vermögensgegenstände.

Das geerbte Vermögen von Frau Schwarz setzt sich zusammen aus dem geerbten Privatvermögen von 1.059.000 Euro und der selbstgenutzten Wohnimmobilie.

3. Sind Immobilien von der Erbschaftsteuer befreit?

Ehegatten und Lebenspartner, die eine selbstgenutzte Wohnimmobilie erben, erhalten diese steuerbefreit, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene die Wohnung entweder bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat oder diese nur aufgrund seiner eigenen Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte.

Auch Kinder, die eine solche Wohnung erben, müssen keine Steuern für die Immobilie zahlen, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Bei größeren Wohnungen muss der Wert der Immobilie ermittelt und anteilig für die überschüssigen Quadratmeter versteuert werden.

100 Prozent der selbstgenutzten Wohnimmobilie sind für Frau Schwarz von der Erbschaftsteuer befreit.

4. Wie wird der Steuerwert für die Erbschaft bestimmt?

Der Wert der gesamten Erbschaft abzüglich aller Steuerbefreiungen bildet den sogenannten Steuerwert.

Der Steuerwert von Frau Schwarz Erbschaft beträgt 1.059.000 Euro.

5. Wie wird der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag bestimmt?

Die Höhe des persönlichen Freibetrags ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Freibetrag für die Besteuerung der Erbschaft. So gilt z.B. für Kinder dabei ein höherer Freibetrag als beispiels­weise für Enkel oder Neffen und Nichten. Folgende Tabelle gemäß § 16 des Erbschaftsteuergesetzes listet die Freibeträge auf.

Bei Erbschaften, welche ein Betriebsvermögen umfassen, gelten weitere Regelungen und Freibeträge, die dazu dienen, den Betrieb zu erhalten und nicht durch eine unerwartete Steuerzahlung in den Bankrott zu treiben.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft

Freibeträge bei Erbschaft nach § 16 ErbStG
Freibetrag Ehegatten und Lebenspartner500.000 €
Freibetrag Kinder und Stiefkinder400.000 €
Freibetrag Enkel, deren Eltern nicht mehr leben400.000 €
Freibetrag Enkel, deren Eltern noch leben200.000 €
Urenkel100.000 €
Eltern und Großeltern des Verstorbenen100.000 €
Übrige Erben20.000 €

Mehr zu den Freibeträgen bei der Erbschaft erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuerfreibetrag.

Der persönliche Freibetrag von Frau Schwarz beträgt als Gattin des Verstorbenen 500.000 Euro.

6. Wie wird der Versorgungsfreibetrag ermittelt?

Hinterbliebene Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser dient der Sicherstellung ihrer Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils.

Versorgungsfreibetrag bei Erbschaft § 17 ErbStG

Versorgungs­freibeträge bei Erbschaft
Ehegatten und Lebenspartner256.000 €
Kinder bis zu 5 Jahre52.000 €
Kinder älter als 5 bis zu 10 Jahre41.000 €
Kinder älter als 10 bis zu 15 Jahre30.700 €
Kinder älter als 15 bis zu 20 Jahre20.500 €
Kinder älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag10.300 €

Allerdings wird der Versorgungsfreibetrag um den kapitalisierten Wert von Versorgungsbezügen gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Betriebsrenten). Der Wert der Hinterbliebenenrente wird anhand der vorausichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt. Beispielsweise wird der Versorgungsfreibetrag einer 66-jährigen Witwe, die 800 Euro Hinterbliebenenrente bezieht, um rund 120.000 Euro gekürzt.

Der Versorgungsfreibetrag von Frau Schwarz (sie erhält keine Witwenrente) beträgt als Gattin des Verstorbenen 256.000 Euro.

7. Wie werden die Erbfallkosten berücksichtigt?

Die angegebenen Erbfallkosten werden steuermindernd bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt.

Frau Schwarz hatte Erbfallkosten in Höhe von insgesamt 13.500 Euro.

8. Wie wird der steuerpflichtige Erwerb der Erbschaft bestimmt?

Nach Abzug aller Steuerbefreiungen, Freibeträge und Erbfallkosten vom geerbten Vermögen ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Dieser wird auf volle Hundert abgerundet.

Frau Schwarz steuerpflichtiger Erwerb beträgt 1.059.000 € − 500.000 € − 256.000 € − 13.500 € = 289.500 €.

9. Wie wird der Steuersatz für die Erbschaft bestimmt?

Die Höhe des Steuersatzes, also der Prozentsatz, mit dem die Erbschaft besteuert wird, ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Steuersatz für die Besteuerung der Erbschaft. Und: je größer der steuerpflichtige Erwerb, umso höher der Steuersatz.

Die Erben werden dazu gemäß § 15 des Erbschaftsteuergesetzes in eine von drei Steuerklassen eingeordnet, so dass man den Steuersatz aus der zugehörigen Tabelle ablesen kann. Diese Steuerklassen sind übrigens nicht mit den Lohnsteuerklassen zu verwechseln.

Steuerklassen bei Erbschaft nach § 15 ErbStG

Verwandtschaft zum ErblasserSteuer­klasse
Ehegatte und LebenspartnerStkl. I
Kinder und StiefkinderStkl. I
Enkel und UrenkelStkl. I
Eltern und GroßelternStkl. I
GeschwisterStkl. II
Nichte oder Neffe (nicht angeheiratet)Stkl. II
StiefelternStkl. II
SchwiegerkinderStkl. II
SchwiegerelternStkl. II
Geschiedener Ehegatte oder Lebenspartner bei aufgehobener LebenspartnerschaftStkl. II
Alle übrigen Erben (z.B. Lebensgefährte, Freunde)Stkl. III

Nach Zuordnung der Steuerklasse wird anhand der folgenden Tabelle gemäß § 19 Erbschaftsteuergesetz der Steuersatz abhängig von der Höhe der steuer­pflichtigen Erbschaft bestimmt.

Erbschaftsteuersatz nach § 19 ErbStG

Wert des steuer­pflichtigen Erwerbs bisErbschaftsteuersatz in Steuerklasse
IIIIII
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Mehr zu den Steuersätzen sowie den Steuerklassen erfahren Sie in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema Erbschaftsteuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft.

Frau Schwarz als Gattin des Verstorbenen ist damit in Steuerklasse I und hat bei ihrem steuerpflichtigen Erwerb von 289.500 Euro einen Steuersatz von 11 Prozent.

10. Höhe der Erbschaftsteuer

Frau Schwarz Erbschaftsteuer beträgt 11 Prozent von 289.500 € = 31.845 €.

11. Höhe des geerbten Netto­vermögens

Die Erbschaft von Frau Schwarz beträgt schließlich 1.059.000 € − 31.845 € = 1.027.155 €.

Nachdem sie aber bereits bei der Eingabe zum Privatvermögen 41.000 € als Freibetrag vom Hausrat abgezogen hatte, beträgt das eigentliche Erbe nach Abzug der Erbschaftsteuer 1.068.155 €.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 12.02.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 6 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Erbschaftsteuerrechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Erbschaftsteuer"

  • Erhöhung des Pauschbetrags für Erbfallkosten von 10.300 Euro auf 15.000 Euro ab 2025 als Standardwert im Erbschaftsteuerrechner.
  • Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
  • Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
  • Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
  • Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
  • Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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