So funktioniert der Zumutbare-Belastung-Rechner
Der Zumutbare-Belastung-Rechner zeigt Ihnen, wie hoch der Anteil Ihrer außergewöhnlichen Kosten ist,
den Sie selbst tragen müssen. Erst Beträge, die darüber hinausgehen, können Sie steuerlich als
außergewöhnliche Belastungen
geltend machen.
Grundlage der Berechnung ist die gesetzlich festgelegte Regelung nach
§ 33 EStG.
Dabei wird abhängig von Ihrer persönlichen Situation ein bestimmter Prozentsatz Ihres Einkommens als
zumutbare Belastung angesetzt. Der Rechner berücksichtigt dabei automatisch Ihr Einkommen, Ihren
Familienstand und die Zahl Ihrer Kinder.
Nach der Berechnung erfahren Sie auf einen Blick, wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung in Euro ist.
So sehen Sie sofort, ab welchem Betrag sich außergewöhnliche Ausgaben – etwa
Krankheitskosten, Pflege-
oder Bestattungskosten – steuerlich auswirken können.
Der Rechner hilft Ihnen damit, Ihre möglichen Steuerentlastungen besser einzuschätzen und zu prüfen,
ob sich die Angabe außergewöhnlicher Belastungen in Ihrer Steuererklärung lohnt.
Eingabehilfe zum Zumutbare-Belastung-Rechner
Gesamtbetrag der Einkünfte
Geben Sie bitte den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte ein.
Dieser entspricht in der Regel Ihrem Bruttojahreseinkommen.
Falls Sie Anspruch auf bestimmte Steuervergünstigungen haben – wie den
Altersentlastungsbetrag, den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Abzüge für Land- und Forstwirte – bitte Ihr Einkommen entsprechend gemindert
eingeben.
Die zumutbare Belastung ist der Teil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen, den Sie selbst tragen müssen, zum Beispiel nicht
erstattete Krankheitskosten.
Nach § 33 EStG wird dieser Eigenanteil als Prozentsatz Ihres Bruttoeinkommens
berechnet. Je höher Ihr Einkommen ist, desto größer ist auch dieser Prozentsatz.
Kinder
Wählen Sie hier bitte die für Sie passende Kombination aus – also, ob Sie Kinder haben und wie viele.
Nach § 33 Abs. 3 EStG hängt die Höhe der zumutbaren Belastung von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Zahl
Ihrer Kinder ab, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld
besteht.
Der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der über diesen Eigenanteil hinausgeht, ist steuerlich absetzbar.
Verheiratete ohne Kinder haben meist eine etwas geringere zumutbare Belastung als kinderlose Singles.
Für Eltern mit Kindern gelten einheitliche Sätze – egal, ob sie ledig oder verheiratet sind.
Das Gesetz unterscheidet nur zwischen Steuerzahlern mit bis zu zwei Kindern und solchen mit drei oder mehr Kindern.
Letztere profitieren von den niedrigsten Sätzen und können daher höhere außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Tabelle zumutbare Belastung gemäß § 33 EStG
Damit Sie Ihre persönliche zumutbare Belastung besser einschätzen können, zeigt die folgende Tabelle die gültigen Prozentsätze nach § 33 EStG.
So sehen Sie auf einen Blick, wie Einkommen, Familienstand und Kinderzahl den Eigenanteil beeinflussen.
| Familienstand |
Jahreseinkünfte in Euro |
| bis 15.340 |
bis 51.130 |
über 51.130 |
| Ledige ohne Kind |
5 % |
6 % |
7 % |
| Verheiratete ohne Kind |
4 % |
5 % |
6 % |
| mit 1 oder 2 Kindern |
2 % |
3 % |
4 % |
| mit mehr als 2 Kindern |
1 % |
1 % |
2 % |