Thema Zumutbare Belastung ﹣ Nutzerfragen
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Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften.
Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Zumutbare Belastung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- §33 EStG - Zumutbare Belastung (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Zumutbare Belastung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 2 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Zumutbare Belastung berechnen beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Zumutbare Belastung"
- Klarstellung der Definition für den Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher für die Berechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG zugrunde zu legen ist.
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
Wie wird der Altersentlastungsbetrag für zumutbare Belastungen berücksichtigt?
Unser Nutzer no....de hatte am 09.01.2021 folgende Frage
Hallo Herr Mühl,
ich wünsche ein gutes Jahr 2021. Danke für Ihre Smartrechner. Wie kann ich den Altersentlastungsbetrag bei der zumutbaren Belastung einfließen lassen?
Mit freundlichen Grüßen, N. G.
Antwort durch Michael Mühl vom 09.01.2021
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage. Im Rechner zur Berechnung der zumutbaren Belastung unter https://www.smart-rechner.de/zumutbare_belastung/rechner.php können Sie dem Hilfetext zum „Gesamtbetrag der Einkünfte" entnehmen, dass Sie dort Ihr Einkommen abzüglich des Altersentlastungsbetrags angeben können.
Informationen zum Altersentlastungsbetrag erhalten Sie wiederum unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php.
Dort wird beschrieben, dass der Altersentlastungbetrag ältere Arbeitnehmer steuerlich entlasten soll. Er gilt für all jene, die nach dem 64. Lebensjahr noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Weiter unten finden Sie auch die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag, die abhängig vom Geburtsjahr die jeweilige Höhe des Altersentlastungsbetrages, also des zusätzlichen Freibetrages, angibt. Der Altersentlastungsbetrag verringert also das zu versteuernde Einkommen. Er wird so lange ausgezahlt, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit noch erzielt werden. Auch wer als Rentner also noch halbtags angestellt ist, erhält ihn.
Der Tabelle können Sie anhand Ihres Geburtsjahres die Höhe Ihres Altersentlastungsbetrags entnehmen. Ihren um den Altersentlastungsbetrag geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte können sie schließlich im Rechner für die zumutbare Belastung verwenden.
Mit herzlichen Grüßen und auch noch ein gutes neues Jahr, Michael Mühl
Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte. Stimmt dies?
Unser Nutzer e.....de hatte am 05.06.2019 folgende Frage
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Ihre Darstellung ist nicht richtig:
Die Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte.
Bekanntlich sind Einkünfte das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten. Das ist schon ein deutlicher Unterschied.
Bitte korrigieren Sie Ihren Rechner.
Gruß
E. H.
Antwort durch Michael Mühl vom 16.06.2019
Sehr geehrte Frau/Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und entschuldigen Sie bitte, dass wir uns jetzt erst melden.
Meines Erachtens war unsere Darstellung tendenziell richtig. Zur Erklärung: Die Basis für die Berechnung ist gemäß § 33 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html). Dieser entspricht dem Bruttojahreseinkommen, gemindert um - falls zutreffend - den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug für Land- und Forstwirte (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesamtbetrag-der-einkuenfte-34908). Insofern entsprach das für die Eingabe geforderte Bruttojahreseinkommen aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten bildet in der Tat, wie Sie feststellen, meist einen deutlichen Unterschied zum Bruttoeinkommen. Dies ist -vereinfacht- allerdings gemäß EStG dann das „zu versteuernde Einkommen“.
Dank Ihres Hinweises fragen wir nun im entsprechenden Infofenster des Rechners und im begleitenden Text aber ganz korrekt den Gesamtbetrag der Einkünfte statt des Bruttoeinkommens ab.
Nochmals Danke und herzliche Grüße
Michael Mühl