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Rechner Rentenbesteuerung
Renten sind steuerfrei – das war einmal. Im Jahr 2005 trat in Deutschland das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Mit ihm soll unter anderem die Gleichbehandlung von Renten der gesetzlichen Altersvorsorge und von Beamtenbezügen sichergestellt werden. Für Millionen gesetzlich Versicherter heißt das aber auch, dass ihre Rente oder ein Teil davon besteuert wird. Um Härten zu vermeiden, führten die Rentenreformer für Geringverdiener einen Altersentlastungsbetrag ein. Alle wichtigen Fragen zu diesem Thema beantworten wir hier.
Die Steuerpflicht auf Rentenbeiträge und Rentenzahlungen
Mit dem Alterseinkünftegesetz gibt es erstmals eine nachrangige Besteuerung der späteren Rentenzahlungen. Künftig wird nicht mehr der komplette Bruttolohn der Lohnsteuer unterliegen, der Anteil des steuerbaren Einkommens wird gesenkt. Auf der Abrechnung für den Arbeitnehmer wird zwischen „Bruttolohn“ und „rentenversicherungspflichtigem Arbeitslohn“ unterschieden, die Beträge sind nicht mehr identisch.
Seit der Rentenreform müssen Rentner nun einen gewissen prozentualen Teil ihrer Renteneinkünfte versteuern. Bei Ruheständlern, die mit Wirksamkeit des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 in Rente gingen, waren es 50 Prozent. Die zweite Hälfte blieb steuerlich unbelastet. Bis zum Jahr 2058 wird dieser steuerfreie Anteil der Rente schrittweise weiter verringert, so dass mit einem Renteneintritt im Jahr 2058 dann die vollständige monatliche Rentenrate zu der Einkommensteuer unterliegen wird. Wie hoch die Steuer auf Ihre monatliche Rente ist, können Sie mit Hilfe unseres Rentenrechners leicht errechnen.
Wofür wird der Altersentlastungsbetrag benötigt?
Die nachrangige Besteuerung der späteren Rente war sozial nicht gerecht. Der Gesetzgeber gewährte Beziehern von Pensionen sowie Empfängern von Leibrenten oder anderen Versorgungsbezügen steuerliche Vergünstigungen. So wurde bei Leibrenten nur der Ertragsanteil besteuert, Beamte erhielten einen Versorgungsausgleich. Solche Steuervergünstigungen gab es für Arbeitnehmer, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Altersvorsorge einzahlten, nicht. Diesen Nachteil soll der Altersentlastungsbetrag ausgleichen.
Wer erhält den Entlastungsbetrag?
Der Altersentlastungbetrag soll ältere Arbeitnehmer steuerlich entlasten. Er gilt für all jene, die nach dem 64. Lebensjahr noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz, hier der Paragraph 24a. Dort, wie auch weiter unten finden Sie auch die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag, die abhängig vom Geburtsjahr die jeweilige Höhe des Altersentlastungsbetrages, also des zusätzlichen Freibetrages, angibt.
Der Altersentlastungsbetrag verringert also das zu versteuernde Einkommen. Er wird so lange ausgezahlt, wie Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit noch erzielt werden. Auch wer als Rentner also noch halbtags angestellt ist, erhält ihn.
Einen separaten Antrag braucht niemand zu stellen. Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch ermittelt. Leider können Arbeitgeber ihn nicht direkt bei der Lohnabrechnung und der Lohnsteueranmeldung berücksichtigen, da sie sie sonstigen Einkünfte ihres Arbeitnehmers nicht kennen. Alle Arbeitnehmer, die älter als 64 Jahre sind, sollten daher freiwillig eine Einkommensteuererklärung einreichen. Rentner, die neben ihrer Rente weiterhin Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis beziehen, sind sogar zur Abgabe verpflichtet.
Welchen Zusammenhang gibt es zwischen Rentenreform und Altersentlastungsbetrag?
Mit der Rentenreform sollen steuerliche Ungerechtigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen beseitigt werden. Daher wird auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise gesenkt. Wenn im Jahr 2058 die Umstellung der Rentenbesteuerung abgeschlossen sein wird, entfällt auch der Altersentlastungbetrag. Das betrifft dann den Geburtsjahrgang 1993, für den es erstmals keinen Entlastungsbetrag mehr geben wird.
Welche Bemessungsgrundlage wird für die Berechnung des Altersentlastungsbetrages herangezogen?
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag in der Einkommensteuer – für diesen Betrag entfällt also die Steuerpflicht. Grundlage für seine Berechnung, also die Bemessungsgrundlagen (BMG) sind
- der Arbeitslohn
- die Summe aller weiteren Einkünfte, wenn sie positiv ist.
Dafür zwei Beispiele
Bei Arbeitnehmer A, 64 Jahre alt, der noch voll berufstätig ist, errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag aus
Einnahmen aus Vermietung | + 5.000 € |
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | + 10.000 € |
= (Positive) Summe der sonstigen Einnahmen | = 15.000 € |
+ Arbeitslohn | + 36.000 € |
= Bemessungsgrundlage Altersentlastungsbetrag | = 51.000 € |
Bei der Arbeitnehmerin B, 67 Jahre alt, noch stundenweise beschäftigt, errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag aus
Einnahmen aus Vermietung | − 500 € |
= (Negative) Summe der sonstigen Einnahmen bleibt unberücksichtigt | = 0 € |
+ Arbeitslohn | + 10.000 € |
= Bemessungsgrundlage Altersentlastungsbetrag | = 10.000 € |
Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?
Der Freibetrag für Arbeitnehmer wird prozentual berechnet, Basis ist die oben schon genannte Bemessungsgrundlage, also die Summe der positiven Einkünfte. Im Jahr 2004 vollendeten Arbeitnehmer des Jahrgangs 1940 ihr 64. Lebensjahr. Ihr Altersentlastungsbetrag betrug 40 Prozent der Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentwert reduziert sich nun für jeden Geburtsjahrgang, anfangs um 1,6 Prozent. In den Jahren 2021 und 2022 sinkt der Wert nur noch um jährlich 0,8 Prozent, ab 2023 dann um jährlich 0,4 Prozentpunkte Unbegrenzt ist der Freibetrag jedoch nicht. Profitieren sollen vor allem Bezieher kleinerer Einkommen, daher legt der Gesetzgeber einen Höchstbetrag fest.
Tabelle Altersentlastungsbetrag
Für die Berechnung Ihres Altersentlastungsbetrags zeigen wir Ihnen hier die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag. Abhängig vom Geburtsjahr kann in dieser Tabelle abgelesen werden, wie viel Prozent Ihrer Einkünfte als Freibetrag gelten. Dabei ist in der rechten Spalte der Tabelle zum Altersentlastungsbetrag der jeweils absetzbare Höchstbetrag aufgeführt.
Geburtsjahrgang | Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag | ||
1940 | 2005 | 40,0 % | 1.900 € |
1941 | 2006 | 38,4 % | 1.824 € |
1942 | 2007 | 36,8 % | 1.748 € |
1943 | 2008 | 35,2 % | 1.672 € |
1944 | 2009 | 33,6 % | 1.596 € |
1945 | 2010 | 32,0 % | 1.520 € |
1946 | 2011 | 30,4 % | 1.444 € |
1947 | 2012 | 28,8 % | 1.368 € |
1948 | 2013 | 27,2 % | 1.292 € |
1949 | 2014 | 25,6 % | 1.216 € |
1950 | 2015 | 24,0 % | 1.140 € |
1951 | 2016 | 22,4 % | 1.064 € |
1952 | 2017 | 20,8 % | 988 € |
1953 | 2018 | 19,2 % | 912 € |
1954 | 2019 | 17,6 % | 836 € |
1955 | 2020 | 16,0 % | 760 € |
1956 | 2021 | 15,2 % | 722 € |
1957 | 2022 | 14,4 % | 684 € |
1958 | 2023 | 14,0 % | 665 € |
1959 | 2024 | 13,6 % | 646 € |
1960 | 2025 | 13,2 % | 627 € |
1961 | 2026 | 12,8 % | 608 € |
1962 | 2027 | 12,4 % | 589 € |
1963 | 2028 | 12,0 % | 570 € |
1964 | 2029 | 11,6 % | 551 € |
1965 | 2030 | 11,2 % | 532 € |
1966 | 2031 | 10,8 % | 513 € |
1967 | 2032 | 10,4 % | 494 € |
1968 | 2033 | 10,0 % | 475 € |
1969 | 2034 | 9,6 % | 456 € |
1970 | 2035 | 9,2 % | 437 € |
1971 | 2036 | 8,8 % | 418 € |
1972 | 2037 | 8,4 % | 399 € |
1973 | 2038 | 8,0 % | 380 € |
1974 | 2039 | 7,6 % | 361 € |
1975 | 2040 | 7,2 % | 342 € |
1976 | 2041 | 6,8 % | 323 € |
1977 | 2042 | 6,4 % | 304 € |
1978 | 2043 | 6,0 % | 285 € |
1979 | 2044 | 5,6 % | 266 € |
1980 | 2045 | 5,2 % | 247 € |
1981 | 2046 | 4,8 % | 228 € |
1982 | 2047 | 4,4 % | 209 € |
1983 | 2048 | 4,0 % | 190 € |
1984 | 2049 | 3,6 % | 171 € |
1985 | 2050 | 3,2 % | 152 € |
1986 | 2051 | 2,8 % | 133 € |
1987 | 2052 | 2,4 % | 114 € |
1988 | 2053 | 2,0 % | 95 € |
1989 | 2054 | 1,6 % | 76 € |
1990 | 2055 | 1,2 % | 57 € |
1991 | 2056 | 0,8 % | 38 € |
1992 | 2057 | 0,4 % | 19 € |
1993 | 2058 | 0,0 % | 0 € |
Verändert sich dieser Prozentbetrag der Altersentlastungsbetrag noch einmal?
Nein. Da nur das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr entscheidend ist, bleibt der dann ermittelte Prozentwert für die restliche Zeit des Erwerbslebens gültig. Die tatsächlich berücksichtige Summe in Euro jedoch ist von der Bemessungsgrundlage des Verdienstes abhängig.
Beispiel zur Steuerberechnung mit dem Altersentlastungsbetrag 2025
Der Altersentlastungsbetrag reduziert neben dem Grundfreibetrag bei jedem Anspruchsberechtigten die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.
Zum Vergleich zeigen wir zwei Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 24.000 Euro
Arbeitnehmer, 1955 geboren | Arbeitnehmer, 1970 geboren | |
---|---|---|
Jahreseinkommen | 24.000 € | 24.000 € |
Altersentlastungsbetrag | − 760 € | − 437 € |
Zu versteuerndes Einkommen | = 23.240 € | = 23.563 € |
Einkommensteuer laut Grundtabelle 2025 | 2.556 € | 2.641 € |
Ältere Arbeitnehmer profitieren also besonders vom Altersentlastungsbetrag.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:
- § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) - Arten der sonstigen Einkünfte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Wikipedia - Rentenbesteuerung
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 25.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 26 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Rechner Rentenbesteuerung beantwortet.
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