Rentenbesteuerung

Der Altersentlastungsbetrag in der deutschen Rentenversicherung

Thema Rentenbesteuerung ﹣ Altersentlastungsbetrag

Seit dem Alterseinkünftegesetz (2005) sind Renten meist teilweise steuerpflichtig. Gleichzeitig gibt es Entlastungen für ältere Erwerbstätige, etwa den Altersentlastungsbetrag, der ab 64 Jahren bestimmte Einkünfte steuerlich mindert.

Warum gibt es den Altersentlastungsbetrag?

Vor 2005 wurden Altersbezüge und Beamtenpensionen steuerlich unterschiedlich behandelt. Das Alterseinkünftegesetz führte eine nachgelagerte Besteuerung der Renten ein und schuf zugleich einen Ausgleich für ältere Erwerbstätige.

Der Altersentlastungsbetrag verhindert, dass diese Gruppe gegenüber Empfängern anderer Versorgungsbezüge benachteiligt wird.

Kurz erklärt: Der Altersentlastungsbetrag ist ein prozentualer Freibetrag auf bestimmte Einkünfte. Er hängt vom Geburtsjahr ab, wird als Prozentsatz auf die Bemessungs­grundlage angewendet und ist durch einen Höchstbetrag gedeckelt.

Wer hat Anspruch?

  • Alle Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und im folgenden Kalenderjahr positive Einkünfte erzielen (z. B. Arbeitslohn, Vermietung, selbstständige Arbeit).
  • Auch Rentner, die zusätzlich in Teilzeit angestellt sind, profitieren.
  • Keine Antragstellung nötig: Der Betrag wird in der Einkommensteuer­erklärung automatisch berücksichtigt (§ 24a EStG).

Arbeitgeber können den Altersentlastungsbetrag in der Lohnabrechnung nicht vorab ansetzen, da ihnen andere Einkünfte nicht bekannt sind. Eine Steuererklärung ist deshalb empfehlenswert; bei Nebeneinkünften oft Pflicht.

Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

Maßgeblich ist die Bemessungs­grundlage (BMG). Sie setzt sich zusammen aus:

  • Arbeitslohn (lohnsteuerpflichtig)
  • Summe der übrigen Einkünfte, soweit sie positiv ist (z. B. Vermietung, Selbstständigkeit)

Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, bleibt sie unberücksichtigt. Der auf das 64. Lebensjahr folgende Kalenderjahres-Prozentsatz (siehe Tabelle) wird auf die BMG angewandt – gedeckelt durch den jeweiligen Höchstbetrag.

Beispiel: Bemessungs­grundlage ermitteln

Einnahmen aus Vermietung+ 5.000 €
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit+ 10.000 €
= Positive Summe der übrigen Einkünfte= 15.000 €
+ Arbeitslohn+ 36.000 €
= Bemessungs­grundlage= 51.000 €

Beispiel: Negative Nebeneinkünfte

Einnahmen aus Vermietung− 500 €
= Negative Summe der übrigen Einkünfte (ohne Ansatz)= 0 €
+ Arbeitslohn+ 10.000 €
= Bemessungs­grundlage= 10.000 €

Wie hoch ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Prozentsatz hängt vom Geburtsjahr ab und sinkt schrittweise für jüngere Jahrgänge. Zusätzlich gilt ein Höchstbetrag in Euro. Beides wird im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres festgelegt und bleibt dauerhaft für die restliche Erwerbsphase gültig.

Tabelle: Altersentlastungsbetrag nach Geburtsjahr

In der linken Spalte finden Sie den Geburtsjahrgang, daneben das maßgebliche Kalenderjahr. Rechts stehen Prozentsatz und der jeweilige Höchstbetrag.

Geburtsjahrgang Kalenderjahr nach Vollendung 64 Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte Höchstbetrag
1940200540,0 %1.900 €
1941200638,4 %1.824 €
1942200736,8 %1.748 €
1943200835,2 %1.672 €
1944200933,6 %1.596 €
1945201032,0 %1.520 €
1946201130,4 %1.444 €
1947201228,8 %1.368 €
1948201327,2 %1.292 €
1949201425,6 %1.216 €
1950201524,0 %1.140 €
1951201622,4 %1.064 €
1952201720,8 %988 €
1953201819,2 %912 €
1954201917,6 %836 €
1955202016,0 %760 €
1956202115,2 %722 €
1957202214,4 %684 €
1958202314,0 %665 €
1959202413,6 %646 €
1960202513,2 %627 €
1961202612,8 %608 €
1962202712,4 %589 €
1963202812,0 %570 €
1964202911,6 %551 €
1965203011,2 %532 €
1966203110,8 %513 €
1967203210,4 %494 €
1968203310,0 %475 €
196920349,6 %456 €
197020359,2 %437 €
197120368,8 %418 €
197220378,4 %399 €
197320388,0 %380 €
197420397,6 %361 €
197520407,2 %342 €
197620416,8 %323 €
197720426,4 %304 €
197820436,0 %285 €
197920445,6 %266 €
198020455,2 %247 €
198120464,8 %228 €
198220474,4 %209 €
198320484,0 %190 €
198420493,6 %171 €
198520503,2 %152 €
198620512,8 %133 €
198720522,4 %114 €
198820532,0 %95 €
198920541,6 %76 €
199020551,2 %57 €
199120560,8 %38 €
199220570,4 %19 €
199320580,0 %0 €

Bleibt der Prozentsatz gleich?

Ja. Entscheidend ist das Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres. Der dort geltende Prozentsatz (und Höchstbetrag) gilt dauerhaft. Die tatsächlich berücksichtigte Euro-Summe hängt jedes Jahr von Ihrer individuellen Bemessungs­grundlage ab.

Praxisbeispiel 2026: Steuer mit Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag reduziert neben dem Grundfreibetrag das zu versteuernde Einkommen. Zwei Vergleichsfälle mit 24.000 € Jahreseinkommen:

Arbeitnehmer, 1955 geboren Arbeitnehmer, 1970 geboren
Jahreseinkommen24.000 €24.000 €
Altersentlastungsbetrag− 760 €− 437 €
Zu versteuerndes Einkommen= 23.240 €= 23.563 €
Einkommensteuer laut Grundtabelle 20262.390 €2.474 €

Ältere Arbeitnehmer profitieren stärker – durch den höheren Prozentsatz und Höchstbetrag ihres Jahrgangs.

FAQ: Häufige Fragen zum Altersentlastungsbetrag

  • Gilt der Betrag auch für Renten? Nein, er betrifft vor allem Arbeitslohn und positive sonstige Einkünfte. Die Rente selbst wird nach den Regeln der Rentenbesteuerung behandelt.
  • Muss ich etwas beantragen? Nein. Der Betrag wird in der Steuererklärung automatisch berücksichtigt.
  • Bis wann gibt es den Altersentlastungsbetrag? Er sinkt für jüngere Jahrgänge und entfällt ab dem Jahrgang 1993 (0,0 %).
  • Wo finde ich die Rechtsgrundlage? In § 24a EStG.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 19.09.2025 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 26 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Rechner Rentenbesteuerung beantwortet.

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