Rentenbesteuerung

Nutzerfragen zum Thema Rentenbesteuerung - Michael Mühl antwortet

Thema Rentenbesteuerung ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Michael Mühl.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Michael Mühl

  • Wie hoch ist die Steuer auf die voraussichtliche Rente?

    Unser Nutzer c1...net hatte am 13.02.2023 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ich meine Rentenbesteuerung ausrechnen will, die ich mal zahlen muss, dann ist der erste Eintrag korrekt: „Bruttorente ab Renteneintritt“ - diesen Betrag nennt mir die Rentenversicherung ja heute schon. Der zweite scheint aber falsch zu sein, denn ich zahle keine „Aktuelle Bruttomonatsrente“, weil ich derzeit ein Einkommen habe.

    Mit freundlichen Grüßen

    F.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 18.02.2023

    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rentensteuerrechner berechnet vornehmlich den vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Rentenfreibetrag. Dieser Freibetrag bleibt dann in genau dieser Höhe für den Rest Ihrer Rentenlaufbahn bestehen. Wie sich dieser dann mit der Zeit auf die dann meist steigende Rente auswirkt, können Sie im Rechner ablesen.

    Da Ihr Renteneintritt noch vor Ihnen liegt, können Sie das Eintrittsjahr sowie die prognostizierte Rentenhöhe im Rechner eintragen. Als „Aktuelle Monatsrente“ sollten Sie ebenfalls die prognostizierte Rente eintragen. Dann erhalten Sie mit dem Rechner eine erste Auskunft über die zu erwartende Steuerbelastung, wobei sich der allgemeine Einkommensteuertarif sicherlich noch jährlich ändern wird.

    Insofern ist der Rechner am besten für bereits bestehende Rentner geeignet, oder solche, die in Kürze in Rente gehen werden. Je weiter der Renteneintritt in der Zukunft liegt, umso mehr Änderungen der Steuer- und Rentengesetzgebung beeinflussen das dann tatsächliche Ergebnis.

    Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie versteuert man die Energiepreispauschale zusammem mit der Rente?

    Unser Nutzer re....de hatte am 28.12.2022 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    laut Ihrem Online Rentenbesteuerungsrechner muss ich mit der Höhe meiner Rente keine Steuern zahlen. Auf der rechten Seite Ergebnis Ihrer Rentenprüfung bei Einzelveranlagung habe ich eine Bruttojahresrente von über 14.000 €. Davon wird der Rentenfreibetrag abgezogen und ich komme dann auf einen Gesamtbetrag Einkünfte von über 10.300 €. Davon werden dann Vorsorgeaufwendungen, Werbekostenpauschale und Sonderkostenpauschale abgezogen so dass ich dann am Ende auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von knapp über 8.600 € komme.

    Wenn ich auf diese 8.600 € dann die im Dezember ausgezahlte Energiekostenpauschale in Höhe von 300€ hinzurechne, überschreite ich nicht den Grundfreibetrag in Höhe von 10347 € (2022) und muss meines Erachtens überhaupt keine Steuern zahlen (Weder muss meine normale bisherige Rente versteuert werden und auch nicht die 300 € Energiekostenpauschale. Es sei denn, ich muss die 300€ Energiekostenpauschale auf den Gesamtbetrag Einkünfte hinzurechnen (über 10.300 € ) Denn dann würde ich den Grundfreibetrag aufgrund der 300€ Energiekostenpauschale ja deutlich überschreiten.

    1) Ist es denn richtig, dass sowohl die generelle Steuerpflicht meiner Rente und die der Energiekostenpauschale von dem zu versteuernden Einkommen abhängig ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    R.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 29.12.2022

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ist so, dass die Energiepreispauschale zu Ihrem Einkommen, also zu dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte addiert wird, und damit zu den 10.300 Euro (Theoretisch könnten sie 300/12=25 Euro monatlich auf Ihre aktuelle monatliche Rente aufschlagen). Damit wäre der Grundfreibetrag überschritten und Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, jedoch voraussichtlich keine Steuern zahlen. Sie überschreiten zwar mit dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag, weshalb Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Nach Abzug der üblichen Freibeträge unterschreiten Sie jedoch den Grundfreibetrag, weshalb Sie voraussichtlich keine Steuern zahlen müssen.

    Beachten Sie aber bitte generell etwaige weitere Einkünfte, die nicht aus der gesetzlichen Rente stammen. Diese wären auch dem zu versteuernden Einkommen zu addieren und für die Steuererklärung zu berücksichtigen.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie berechne ich die Steuer für die Betriebsrente?

    Unser Nutzer st....de hatte am 08.09.2022 folgende Frage

    Sehr geehrter Herr Mühl,

    ich habe Ihren Rentenrechner getestet. Damit habe ich Informationen erhalten, dass ich in 2021 637 Euro Steuern zu zahlen habe.Jetzt habe ich aber noch die Betriebsrente, muss ich diese unter Gesamtbetrag Einkünfte mit der normalen Rente addiert eingeben?

    Danke Ihnen schon mal...

    Mit freundlichen Grüßen

    Steffen S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 10.09.2022

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die steuerliche Behandlung von Betriebsrenten kann sehr unterschiedlich sein. Das im Ergebnis des Rentensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php aufgeführte zu versteuernde Einkommen (zvE) ist für die Berechnung Ihrer Einkommensteuer maßgebend. Sie können im nächsten Schritt den Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php nutzen, indem sie dem zvE noch Ihre jährliche Betriebsrente hinzufügen. Sollte die Betriebsrente voll zu versteuern sein, keine weiteren Einkünfte bestehen und auch keine weiteren absetzbaren Kosten bestehen, so erhalten Sie darüber Ihre voraussichtlich zu leistenden Einkommensteuer.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie können Sonderausgaben bei den Einkünften aus der Rente geltend gemacht werden?

    Unser Nutzer d.....de hatte am 08.04.2022 folgende Frage

    Sehr geehrte MA der Redaktion,

    ich habe heute Ihren Smartrechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php entdeckt und bedanke mich für diese tolle Hilfe. Ich befasse mich schon einige Stunden mit dem Thema und habe schon mal grob durchgerechnet mit Hilfe dieser Technik, ob wir schon in die Steuerpflicht fallen. Nein es ist noch nicht soweit, aber eine Erklärung soll man schon machen.

    Ich habe eine Frage zu den Vorsorgeaufwendungen : 3.201,00 Euro

    Sonderausgaben : 72,00 Euro

    sie wurden u.a. eingefügt.

    Die Werbungskostenpauschale mit 204.00 Euro für Ehepaare habe ich gefunden.

    Aber die Aufwendungen und Sonderausgaben nicht. Gibt es da auch fixe Beträge oder werden sie jährlich neu festgelegt? Oder werden sie prozentual berechnet?

    Ich bedanke mich für Ihre Auskunft und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Doris G.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 08.04.2022

    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Der Rechner zur Rentenbesteuerung führt insofern eine grobe Berechnung durch, als dass steuerliche Pauschalen automatisch von der Bruttojahresrente abgezogen werden. Sobald sie nachweisbare Kosten haben, die den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen, können Sie entsprechend die höheren Kosten absetzen.

    Zum Beispiel gibt es eine Sonderausgabenpauschale über 36 Euro je Person. Wenn Ihre Sonderausgaben, diesen Betrag übersteigen, können Sie diese unter Nachweis der Belege geltend machen.

    Insofern macht es für sie eventuell Sinn, einen weiteren Smart-Rechner zu nutzen, um Ihre voraussichtliche steuerliche Belastung zu berechnen. Unter https://www.smart-rechner.de/steuer_absetzen/rechner.php können Sie dies tun. Sie müssten dazu unter „absetzbare Ausgaben“ die Summe aller Kosten oder Pauschalen eintragen. Bitte vergessen Sie dabei nicht Ihren Rentenfreibetrag, den Sie im Rechner zur Rentenbesteuerung bereits berechnet haben.

    Und vergessen Sie ebenso nicht, mögliche außergewöhnliche Belastungen bei den absetzbaren Kosten zu beachten. Mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen finden Sie wiederum unter https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php

    Wie gesagt, liefert der Rechner zur Rentenbesteuerung der Übersichtlichkeit halber ein schnelles Ergebnis, bei dem die Berechnung des Rentenfreibetrags im Vordergrund steht. Die Steuerliche Belastung wird dann anhand der geltenden Pauschbeträge berechnet. Durch das Absetzen darüber hinausgehender Aufwände können Sie das steuerliche Ergebnis also noch optimieren. Dabei könnnen Sie die beiden Smart-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/steuer_absetzen/rechner.php und https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php unterstützen.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wird man zur Abgabe einer Steuererklärung für die Rente vom Finanzamt aufgefordert?

    Unser Nutzer bu...com hatte am 29.03.2022 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    werde ich zur Abgabe einer Steuererklärung für meine Rente vom Finanzamt aufgefordert?

    Mit freundlichen Grüßen Volker B.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 01.04.2022

    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald Ihr jährliches Gesamteinkommen (Rente, Mieteinnahmen, Lohn aus Nebenbeschäftigung, weitere Einkommen…) den für das jeweilige Steuerjahr geltenden Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag für 2022 beträgt 9.984 Euro, für gemeinsam veranlagte Steuerzahler das Doppelte, also 19.968 Euro.

    Also erst, wenn Ihre Einkünfte diesen für alle geltenden Steuerfreibetrag übersteigt, benötigt Ihr Finanzamt eine Steuerklärung, anhand der ihre individuellen Freibeträge geprüft werden und schließlich berechnet wird, ob und wieviel Steuern Sie zahlen müssen. Auch wenn Sie sich sicher sind, dass Sie voraussichtlich keine Steuern zahlen müssen, sind Sie bei Übersteigen des Grundfreibetrages zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

    Das Finanzamt fordert Sie ansonsten möglicherweise erst nach mehreren Jahren auf, eine Steuererklärung abzugeben, was dann zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.

    Daher ist es auch wichtig, die jährlichen, jeweils zum 1. Juli erfolgenden Rentenanpassungen zu beachten und für sich festzustellen, ob damit das Jahreseinkommen den jeweils geltenden Grundfreibetrag übersteigt.

    Mit herzlichen Grüßen - Michael Mühl

  • Wie wird Rentenfreibetrag für Witwenrente berechnet?

    Unser Nutzer nw...com hatte am 22.03.2022 folgende Frage

    Hallo,

    ich bekomme Rente, meine Frau, die schwer krank ist bekommt ebenfalls Rente. Sollte sie versterben, bekomme ich zu meiner Rente ca. 560 Euro Witwerrente dazu. Wie muss ich dies im Rechner eingeben, um die zu entrichtende Steuer zu erhalten? Oder geht dies nicht.

    MfG Norbert W.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 27.03.2022

    Sehr geehrter Herr W.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Der Rentenbesteuerungsrechner berechnet vornehmlich Ihren persönlichen Rentenfreibetrag abhängig vom Jahr Ihres Renteneintritts und der Rentenhöhe zu diesem Zeitpunkt. Dieser Rentenfreibetrag wir im Rechnerergebnis gesondert angezeigt und im dazugehörigen Hilfetext hergeleitet.

    Im Weiteren werden einige grundsätzliche Freibeträge abgezogen, um so Ihr „Zu versteuerndes Einkommen“ (zvE) zu bestimmen. Schließlich wird die Steuerlast anhand des zvE mittels der aktuellen Einkommensteuertarife berechnet. Diese Steuerlast anhand des zvE könnte auch mit Hilfe des Einkommensteuerrechners unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php berechnet werden.

    Für eine neu dazu kommende Witwerrente muss ein gesonderter Rentenfreibetrag berechnet werden. Bei einer neuen Altersrente würde dieser 2022 nur 18 Prozent von einer neu angetretenen Rente betragen und dauerhaft gelten (siehe https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php).

    Sie „erben“ aber quasi die Rente Ihrer Frau und erhalten daher einen höheren Freibetrag: Für die Witwerrente wird vom Finanzamt ein – günstigeres – fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Bei der Ermittlung des zu besteuernden Prozentsatzes ist das das Jahr zugrunde zu legen, das sich rechnerisch ergibt, wenn vom Jahr des Beginns der Witwenrente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen wird, mindestens aber 50 Prozent.

    Ein Beispiel: Sollte die Witwerrente 2022 beginnen, und Ihre Frau beispielsweise seit 10 Jahren gesetzliche Rente bezogen haben, ergibt sich für Sie ein Rentenfreibetrag, als hätte die Witwerrente 2012 (2022 minus 10) begonnen. Gemäß der Rentenfreibetrag-Tabelle würde Ihnen dann für die angenommenen 560 Euro Witwerrente ein dauerhafter Rentenfreibetrag von 36 Prozent, also 201,60 Euro zustehen.

    Den Rechner zu Rentenbesteuerung können Sie nun nutzen, um Ihren bestehenden eigenen persönlichen Rentenfreibetrag zu ermitteln. Addieren Sie dazu den beispielhaft berechneten Rentenfreibetrag für die womögliche Witwerrente. Diese Summe ist fortan Ihr Rentenfreibetrag. Diesen Rentenfreibetrag sowie die weiteren im Rechner aufgeführten Freibeträge müssten Sie händisch von Ihrer Bruttojahresrente subtrahieren, um so Ihr zu versteuerndes Einkommen zu bestimmen.

    Schließlich können Sie Ihre voraussichtliche Steuerlast anhand des zvE mit Hilfe des Einkommensteuerrechners berechnen. Bitte beachten Sie, dass hier das Ehegattensplitting auf „Nein“ gesetzt sein sollte.

    Der Rechner zur Rentenbesteuerung kann also Ihr Anliegen nicht direkt beantworten. Ich hoffe aber, dass Sie anhand meiner „Anleitung“ ein nachvollziehbares Ergebnis erzielen können.

    Zuletzt bleibt mir nur, Ihrer Frau und Ihnen zu wünschen, dass Sie noch eine schöne gemeinsame Zeit haben werden.

    Mit herzlichen Grüßen - Michael Mühl

  • Wird der Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn vor 2005 genau 2005 festgelegt?

    Unser Nutzer ka...com hatte am 27.10.2021 folgende Frage

    Guten Tag,

    meine Schwiegermutter bezieht seit Mitte 2003 Rente. Ist der Rentenfreibetrag, also 50 Prozent, auf die erste Rente in 2003, oder die erste volle Jahresrente in 2004 oder doch erst auf die Rente aus 2005 (wie in vielen Texten zu lesen ist) festgelegt?

    Gruß, Katja

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 30.10.2021

    Sehr geehrte Frau W.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Freibetrag für die Rente beträgt 50 Prozent von der Rente aus 2005. In den Jahren zuvor war die Rente noch gemäß Ihres Ertragsanteils zu versteuern. Dies wurde ab 2005 geändert und auch der Freibetrag wurde für die 2005er Rente festgelegt.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Rentenfreibetrag in Prozent oder in Euro?

    Unser Nutzer Ul....de hatte am 16.05.2021 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die aufschlussreichen Inhalte zum Thema Rentenbesteuerung. Bei den 10 wichtigsten Frage ist mir folgende Aussage unter Punkt 5 nicht ganz klar: "Bei Beginn der Rente wird ein Steuerfreibetrag festgelegt, welcher anschließend auf Lebenszeit für den Rentner gilt und nicht mehr verändert wird." Wird zum Beginn der Rente der Prozentsatz des Steuerfreibetrages entsprechend der Tabelle festgelegt, der dann weiterhin gilt, oder wird aus diesem Prozentsatz zu Rentenbeginn ein Freibetrag in Euro ermittelt, der dann weiterhin für immer gilt? Für die Aufklärung bedanke ich mich vorab.

    Beste Grüße Ulrich S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 16.05.2021

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es wird aus dem Prozentsatz ein Freibetrag in Euro ermittelt, der dann weiterhin für immer gilt.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie erfolgt die Berechnung negativer Einkünfte beim Altersentlastungsbetrag?

    Unser Nutzer aj....de hatte am 10.04.2021 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    endlich finde ich auf einer Website - dankenswerterweise auf Ihrer - mal eine Beschreibung meines Problems. In Ihrem Beitrag „ Der Altersentlastungbetrag in der deutschen Rentenversicherung“ unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php .

    Vorab: Arbeitslohn bestand 2020 bei uns keiner. Unsere Einnahmen aus Vermietung sind negativ und betragen minus 802 Euro. Nun haben meine Frau und ich noch Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen, die positiv sind. Nur, machen uns die Negativeinkünfte aus Vermietung diese kaputt. Müssen nun die beiden Einkünfte hinsichtlich des Altersentlastungsbetrages saldiert werden?

    Mit Freundlichen Grüßen, A. S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 15.04.2021

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unserer Website. Grundsätzlich wird das Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gerechnet, wie unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php beschrieben: Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Arbeitslohn ( bei Ihnen 0 Euro) und der Summe aller weiteren Einkünfte, sofern sie positiv ist. Die Summe aller weiteren Einkünfte ist gemäß Ihrer Ausführungen nicht positiv. Daher würde ich schließen, dass Ihre Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag 0 Euro beträgt, Ihnen also kein Altersentlastungsbetrag zusteht.

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

    Unser Nutzer ke....de hatte am 11.03.2021 folgende Frage

    Guten Tag,

    ich bin so frei und möchte Sie etwas fragen zum Altersentlastungsbetrag, den ich von der Berechnung her nicht verstehe. Ich habe deshalb beim Finanzamt nachgefragt, aber bin mit der Antwort unzufrieden. Keiner kann es mir so richtig erklären. Mein Altersentlastungsbetrag beträgt 30,4 Prozent. Aber von welchem Einkommen? Ich bekomme Rente und VBL-Leistungen. Auf Ihrer Homepage haben Sie folgende Tabelle erstellt: Ein Arbeitnehmer, geb. 1955, hat ein Jahreseinkommen von 24000 € und einen Altersentlastungsbetrag von 16 Prozent, also 760 €. Wie kommen Sie auf diesen Betrag? Ändert dieser sich mit der Anzahl der Rentenjahre? Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen, Ellen K.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 13.03.2021

    Sehr geehrte Frau K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag auf Ihre jährlichen Einkünfte. Berechnet wird er prozentual vom jährlichen Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe Ihrer anderer Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte oder Kapitalerträge). Renten werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz ist abhängig vom Geburtsjahr und der Altersentlastungsbetrag ist nach oben mit einem Höchstbetrag gedeckelt. All dies können sie §24 a des Einkommensteuergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html) entnehmen.

    Sofern sich also Ihr jährliches Einkommen lediglich aus Renten zusammensetzt, gilt für Sie meines Erachtens kein Altersentlastungsbetrag: Laut Tabelle steht Ihnen gemäß Ihrer Angaben ein Altersentlastungsbetrag von 30,4 Prozent, höchstens jedoch 1.444 Euro zu. 30,4 Prozent von 0 Euro sind allerdings 0 Euro.

    Vielleicht verwechseln Sie aber auch den Altersentlastungsbetrag, der vornehmlich für Arbeitnehmer ab dem 65. Lebensjahr gilt, mit dem „Rentenfreibetrag“, der für eine steuerliche Entlastung der Renteneinkünfte sorgt. Dieser ist abhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wenn man bis 2005 in Rente gegangen ist, beträgt er 50 Prozent der Bruttorente bei Rentenbeginn. Bei Renteneintritt nach 2005 reduziert sich dieser Prozentsatz, wie Sie der Tabelle unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php entnehmen können. Dieser einmal berechnete Rentenfreibetrag bleibt dann während der gesamten Rentenzeit konstant. Er ändert sich also nicht mit der Anzahl der Rentenjahre.

    Um Ihre Fragen noch einmal zusammenfassend zu klären:

    Der Altersentlastungsbetrag wird vom Arbeitseinkommen zzgl. der anderen positiven Einkünfte berechnet. Ausgenommen davon sind Renten- oder artverwandte Einkünfte.

    Wir kommen in unserem Beispiel auf 760 Euro, weil dies der Höchstbetrag gemäß der Tabelle des EStG ist.

    Der Altersentlastungsbetrag ändert sich nicht mit der Anzahl der Rentenjahre

    Mit herzlichen Grüßen, Michael Mühl

  • Warum Steuerklärung zur Rente abgeben, wenn keine Steuer zu zahlen ist?

    Unser Nutzer uw....de hatte am 22.07.2020 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    der Steuerrechner sagt, wir sollen eine Steuererklärung abgeben, währen darunter angegeben wird, dass wir keine Steuer zahlen müssen. Warum sollen wir eine Steuerklärung abgeben, wenn wir keine Steuer bezahlen müssen? Das ist verwirrend.

    Gruß Familie P.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 22.07.2020

    Sehr geehrter Herr .P,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie auch im Rechnerergebnis bei der Hilfe zum Punkt „Eine Steuererklärung abgeben, jedoch“. Dort steht in Abhängigkeit Ihrer konkreten Einkünfte: „Abgabepflicht: Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 9 600 € den 2020 geltenden Grundfreibetrag von 9 408 € übersteigt, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.“

    Warum Sie dennoch keine Steuern zahlen müssen, steht dann hinter dem entsprechenden zweiten Hilfebutton: "Keine Steuerbelastung: Da das zu versteuernde Einkommen, also der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich aller Vorsorgeaufwendungen und Pauschalen den Grundfreibetrag von 9 408 € nicht übersteigt, werden keine Steuern erhoben."

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

  • Wo ist der Grundfreibetrag im Rechner zur Rentenbesteuerung?

    Unser Nutzer no....de hatte am 14.06.2020 folgende Frage

    Liebe Redaktion,

    Ihr smart-Rechner auf https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php ist sehr übersichtlich und verständlich aufgebaut. Dafür mein Kompliment. Trotzdem bleibt noch immer die Frage, wo(!) eigentlich der

    Grundfreibetrag von Euro 9.408,- berücksichtigt wird.

    Wenn z.B. nach Abzug des Rentenfreibetrages und aller Pauschalen ein "zu

    versteuerndes Einkommen" von 16.000,- festgestellt wird, müßte dann

    nicht noch der Grundfreibetrag abgezogen werden? Das zu versteuernde

    Einkommen wäre dann eigentlich Euro 6.592,-. Es würden keine Steuern

    anfallen. Legt man hingegen die 16.000,- zugrunde, müßten Steuern von ca.

    1.460,- gezahlt werden. Wo findet hier aber der Grundfreibetrag seine

    Berücksichtigung?

    Oder ist es so, daß beim vorgenannten Betrag von 16.000,- Euro der

    Grundfreibetrag bei der EST-Berechnung automatisch(!) im

    Einkommenssteuertarif (in der Grund-oder Splittingtabelle) implizit

    berücksichtigt wird? Entsprechendes habe ich bisher aber nicht gelesen.

    Irgendwie kann ich es mir auch nicht vorstellen.

    Danke im voraus und viele Grüße

    Norbert S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 16.06.2020

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Grundfreibetrag wird natürlich durch den Rentensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php berücksichtigt.

    Das Zwischenergebnis „Zu versteuerndes Einkommen“ ist ein fest definierter Begriff aus dem Steuerrecht. Es entspricht grob gesagt der Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird schließlich der Einkommensteuertarif angewandt. Dieser beinhaltet dann u.a. den Abzug der Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag ist also Bestandteil der eigentlichen Einkommensteuerberechnung.

    Den Hilfetexten im Ergebnis hinter „eine/keine Steuererklärung abgeben“ können sie entnehmen, dass der Grundfreibetrag 2020 in Höhe von 9.408 bzw. 18.816 Euro dann bei der Berechnung berücksichtigt wird.

    Mit herzlichen Grüßen

  • Fragen zum Rentenfreibetrag und zur Rentensteuerklasse. Wechsel sinnvoll?

    Unser Nutzer ro....de hatte am 05.06.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    soweit mir bekannt ist, wird die zu zahlende Steuer für die Rente einmalig festgelegt und bleibt für diesen Rentenbetrag ein Leben lang bestehen. Ist für diese Berechnung der Rentenbesteuerung die Steuerklasse wichtig oder endscheidend mit welcher Steuerklasse ich meine Rente bezogen habe?

    Am 1.7.2020 gehe ich in Rente. Da ich einen höheren Verdienst als meine Frau hatte, habe ich die Steuerklasse 3 und meine Frau Steuerklasse 5.

    Die Frage ist deshalb für mich von Interesse da ich eine Bruttorente von 1868,89 € erhalte, welche ich ja, wenn mein Wissenstand richtig ist, erst im nächsten Jahr rückwirkend versteuern muss und meine Frau 1848,09 € Gehalt bekommt und sofort Steuern zahlen muss.

    Um im Monat mehr Geld zu haben, wäre für uns der Steuerklassenwechsel von mir auf 5 und meine Frau 3 vorteilhaft.

    Meine Frau geht am 1.7.2021 in Rente.

    Ist es ratsam, diesen Steuerklassenwechsel zum 1.7.2020 vorzunehmen?

    MfG

    Rolf D.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 10.06.2020

    Sehr geehrter Herr D.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die zu zahlende Steuer für die Rente wird NICHT einmalig festgelegt. Festgelegt wird hingegen ein „Rentenfreibetrag“. Dessen Höhe wird einmalig bei Renteneintritt abhängig vom Jahr des Renteneintritts und der Bruttorente zu Beginn berechnet. Dieser Rentenfreibetrag bleibt dann dauerhaft bestehen. Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung können Sie diesen festen Rentenfreibetrag, genauso wie den sich jährlich ändernden Grundfreibetrag von derzeit (2020) 9.408 (18.816 bei gemeinsamer Veranlagung) sowie Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und z.B. Sonderausgaben von Ihrem Einkommen abziehen, um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu erhalten. Dieses unterliegt schließlich, wie alle Einkünfte dann dem Einkommensteuertarif, um Ihre Einkommensteuer zu berechnen.

    Steigt die Rente, so bleibt der Rentenfreibetrag weiterhin auf der ursprünglich festgelegten Höhe, so dass Sie je nach Rentensteigerung nun steuerpflichtig werden bzw. Ihre Steuer steigt.

    All dies können Sie anhand des Rentensteuer-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php durchspielen. Nutzen Sie ggf. unseren Einkommensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php um die steuerliche Situation mit Ihrer Frau zu untersuchen.

    Steuerklassen beeinflussen hauptsächlich, wie hoch Ihre monatlichen Abzüge sind. Bei der einen Steuerklasse haben Sie geringere monatliche Abzüge, bei einer anderen Steuerklasse sind die monatlichen Abzüge höher. Letztlich wird aber alles jährlich über die Einkommensteuererklärung anhand all Ihrer Einkünfte wieder ausgeglichen. Der Rentenfreibetrag wird jedenfalls unabhängig von Ihrer Steuerklasse festgelegt. Inwiefern die Steuerklasse anderweitig noch für Sie von Belang ist, sollten Sie aber besser z.B. mit einem Steuerberater klären.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit besten Grüßen

  • Sinkt mein Steuerfreibetrag?

    Unser Nutzer g.....de hatte am 05.06.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte Ihnen einen Hinweis zur Besteuerung von Renten geben. Mein Renteneintritt war im Jahre 2014 in dem ich auch meine Altersrente bezog. Mein Steuerfreibetrag war 32 Prozent ich sage bewusst war, denn im Jahre 2019 beträgt der Freibetrag nur noch 28,4 Prozent. Ich denke das hängt mit den jährlichen Rentenanpassungen (Erhöhungen) zusammen. Deshalb ist die Aussage, dass der Steuerfreibetrag für die Zukunft unverändert bleibt, nicht richtig.

    Wie jetzt die einzelnen Rentenerhöhungen mathematisch berechnet werden, ist mir nicht bekannt. Auch hier bedarf es dringend der Aufklärung der Rentenbezieher, die sich wundern, dass der Freibetrag jedes Jahr geändert ist. Mich würde es auch brennend interessieren, nach welchen Kriterien die Rentenerhöhungen steuerlich belastet werden. Ihre Redaktion könnte hier sehr gute Aufklärung betreiben. Ich hatte auch die Aussage unserer Politiker anfangs so verstanden, dass der Steuerfreibetrag, der zu Anfang der Rente gilt, für die Zukunft stabil bleibt, egal ob die Rente durch Anpassung steigt.

    Ich freue mich schon auf eine Erläuterung von Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    G. N.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 05.06.2020

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr N.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rentenfreibetrag zu Beginn Ihrer Rente 2014 beträgt 32 Prozent dieser Rente von 2014. Wenn also beispielsweise Ihre Rente bei Renteneintritt 2.000 Euro betrug, so beträgt Ihr Rentenfreibetrag 32 Prozent von 2.000 Euro, also 640 Euro. Und dieser Betrag gilt dauerhaft als Ihr Rentenfreibetrag. Es geht also um genau diesen Betrag, der dauerhaft bestehen beleibt, nicht um den Prozentsatz. Dieser sinkt rein mathematisch, sobald die Rente steigt. Der einmal zu Beginn der Rente berechnete Betrag bleibt also dauerhaft bestehen, der Prozentsatz jedoch durch die Rentenerhöhungen nicht.

    Die Kriterien, nach denen die Rentenerhöhungen besteuert werden, unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von den Kriterien der Besteuerung einer Gehaltserhöhung. Bei einer höheren Rente müssen Sie genau wie bei einem höheren Gehalt etwas mehr Steuer gemäß der allgemeinen Einkommensteuer-Berechnung entrichten. Sie können die steuerliche Auswirkung der kommenden Rentenerhöhung ab 1. Juli 2020 mit dem Rentensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php berechnen, indem Sie einmal Ihre aktuelle Monatsrente und einmal die für 2020 um

    3,45 Prozent (West) bzw. 4,2 Prozent (Ost) erhöhte Rente eingeben.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

  • Ist Rechner nutzbar, wenn Partner noch Lohn erhält?

    Unser Nutzer Ma....de hatte am 24.05.2020 folgende Frage

    Sehr geehrtes Team,

    ich bekomme Rente meine Frau Lohn. Kann ich dann den Rentensteuer-Rechner benutzen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Roland S.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 26.05.2020

    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie könnten den Rentensteuer-Rechner in Kombination mit dem Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php nutzen.

    Berechnen Sie zunächst mit Hilfe des Rentensteuer-Rechners Ihr zu versteuerndes Einkommen (unterste Zeile im Ergebnis vor der umrahmten Box).

    Dann wechseln Sie zum Einkommensteuerrechner. Dort können Sie unter „Jahresbrutto“ einmal Ihr zu versteuerndes Einkommen, einmal das zu versteuernde Einkommen Ihrer Frau (als Anhaltspunkt könnten sie das aus der letzten Einkommensteuererklärung nutzen) und einmal das gemeinsame zu versteuernde Einkommen unter Auswahl von Ehegattensplitting mit „ja“ eingeben und alles miteinander vergleichen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Sinnvoll, dass Rentner-Ehepaare getrennt veranlagt werden?

    Unser Nutzer r3....de hatte am 03.05.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe mich immer gefragt, ob es nicht sinnvoll sein kann, wenn Rentner-Ehepaare getrennt veranlagt werden. Zu dieser Frage habe ich nichts gefunden. Ist das sinnlos?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Dieter B

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 11.05.2020

    Sehr geehrter Herr B,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen sie bitte meine recht späte Rückmeldung. In den meisten Fällen ist eine Zusammenveranlagung steuerlich die günstigere Alternative. Es gibt jedoch Ausnahmen:

    Lohnersatzleistungen

    Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer.

    Außergewöhnliche Belastungen

    Hatte einer der Partner sehr hohe Krankheitskosten und der andere nicht, ist es möglich, dass der erstere alleine die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitet und diese Kosten in der Steuererklärung absetzen kann.

    Abfindung -

    Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.

    Verlust

    Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Sie können stattdessen aber die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Der andere Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

    Kirchgeld

    Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der schlechter verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.

    Auslandseinkünfte - Wenn einer der beiden Partner ausländische Einkünfte hatte, dann könnte ebenfalls eine Einzelveranlagung sinnvoll sein.

    Der Großteil der hier aufgeführten Ausnahmen trifft auf Rentner jedoch eher nicht zu, weshalb es in den allermeisten Fällen steuerlich nicht sinnvoll sein wird, als Rentner-Ehepaar getrennt zu veranlagen.

    Ich hoffe, ich konnten Ihnen hiermit weiter helfen.

    Mit herzlichen Grüßen

  • Höhe des Freibetrages in 2020 und Grundfreibetrag?

    Unser Nutzer ra....de hatte am 28.02.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie verhält es sich mit dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € für das Jahr 2020. Bei einer fiktiven Bruttorente in Höhe von 21.600 € (12 x 1.800 €) werden ja die Freibeträge für den Rentenfreibetrag je nach Rentenbeginn abgezogen sowie Freibeträge für Versorgungsaufwendungen, Werbungskosten, Sonderausgaben etc. Wird neben diesen genannten Freibeträgen auch die 9.408 € Grundfreibetrag komplett abgezogen von den 21.600 € um den steuerpflichtigen Anteil der Rente zu ermitteln?

    Vielen Dank für eine Rückantwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    Ralf R.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 28.02.2020

    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Freibetrag wird ebenso abgezogen. Sehen können Sie dies hinter dem Info-Button zum Ergebnis ganz unten.

    Mit besten Grüßen

  • Werden Zusatzeinkünfte im Rentensteuer-Rechner berücksichtigt?

    Unser Nutzer Eg....de hatte am 26.02.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit Ihrem Smart-Rechner habe ich aus gerechnet, ob ich als Rentner steuerpflichtig bin, was sehr gut ging. Leider ist es aber nicht möglich genau zu sein, da keine Rubrik für zusätzliche Einkünfte vorhanden ist. Eventuell können Sie dahingehend den Rechner erweitern, was äußerst hilfreich wäre?!

    Mit freundlichen Grüßen

    E.L

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 27.02.2020

    Sehr geehrter Herr L.,

    vielen Dank für Ihre Anregung. Unser Bestreben war ursprünglich, den Rechner möglichst einfach bedienbar zu gestalten. Inzwischen planen wir, dank Ihrer und den Anregungen weiterer Besucher, den Rechner künftig doch dahingehend zu erweitern. Allerdings sehen unsere Planungen dies erst für das zweite Halbjahr 2020 vor, da derzeit noch zahlreiche andere Projekte von uns bearbeitet werden müssen.

    Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und bedanke mich nochmals für Ihren Verbesserungsvorschlag.

  • Wie erfolgt die Besteuerung der ZUKÜNFTIGEN Rente?

    Unser Nutzer Kl....de hatte am 20.02.2020 folgende Frage

    Guten Tag,

    ich möchte gerne mit Ihrem Programm Smart Rechner.de die Rentenbeteuerung ausrechnen, wie unsere ZUKÜNFTIGE Rente besteuert wird.

    Zur Zeit erhalten wir noch keine Rente. Ich erhalte Ergebnisse bei denen ich mir unsicher bin ob die richtig in Bezug auf die Besteuerung sind.

    So bin ich vorgegangen:

    Das Steuerjahr ist nur bis 2020 auswählbar also habe ich das eingetragen.

    Dann die Rentenbeginnjahre von mir und meiner Frau.

    Die Bruttomonatsrente bei Rentenbeginn habe wir uns mit einem Tool von der Rentenversicherung berechnet.

    Was soll in die Aktuelle Bruttomonatsrente eingetragen werden? Ich habe da jetzt den Betrag aus der jährlichen Renteninformation eingetragen. Richtig? Es könnte sein, dass ihr Rechner für mein Anliegen gar nicht ausgelegt ist. Können Sie mir einen link mit einem Tool zusenden der mir weiter hilft?

    Viele Grüße und Danke für Ihre Mühen

    Bitte beachten Sie den Anhang.

    Viele Grüsse

    Klaus R.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 22.02.2020

    Sehr geehrter Herr R,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Generell ist die Höhe jeglicher Steuer für die Zukunft nicht berechenbar. Diese hängt ab von den politischen und rechtlichen Entscheidungen der künftigen Jahre. Daher können Sie gegenwärtig auch nur eine Einschätzung für die künftige Besteuerung Ihrer Rente machen.

    Es macht daher aber schon einmal Sinn, das neueste Steuerjahr, also 2020 im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php auszuwählen.

    Ebenso ist es richtig, wenn Sie das Jahr Ihres voraussichtlichen Rentenbeginns angeben. Denn zusammen mit der Angabe der Höhe Ihrer Rente aus dem ersten Bezugsjahr können wir den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nämlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Die Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von je 2 Prozent-Punkten von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020 und in weiteren 1 Prozent-Punkt-Schritten ab dem Jahr 2021 bis zu 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt also 50 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 Prozent bei Rentenbeginn 2006 usw. und letztlich 100 Prozent bei Rentenbeginn ab 2040.

    Die Bruttomonatsrente bei Beginn dient zusammen mit der Angabe zum Jahr Ihres Rentenbeginns der Bestimmung des gerade beschriebenen steuerpflichtigen Rentenanteils. Daher macht es, wie von Ihnen vorgeschlagen, Sinn, hier die von Ihrem Tool errechnete Rente einzutragen.

    Geben Sie aber bitte für die aktuelle Rent, anders als von Ihnen angenommen, ebenfalls die von Ihrem Tool errechnete Rente ein.

    Dadurch erhalten Sie eine grobe Prognose zur Besteuerung Ihrer künftigen Rente. Grob deshalb, weil sich die Regeln zur Besteuerung von Einkünften jährlich ändern werden.

    Mit besten Grüßen

  • Wird keine Zusammenveranlagung bei Paaren berechnet?

    Unser Nutzer pe....de hatte am 25.11.2019 folgende Frage

    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    Sie sollten darauf hinweisen, dass die Berechnung keine Zusammenveranlagung berücksichtigt!

    Freundliche Grüße

    Peter M.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 26.11.2019

    Sehr geehrter Herr M.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rechner berechnet die Zusammenveranlagung, sobald auch beim Partner ein Einkommen angegeben wird. Dann „weiß“ der Rechner, dass ein Partner vorhanden ist. Sind Sie zwar verpartnert, jedoch getrennt veranlagt, dann geben Sie nur Ihre Werte ein.

    Dank Ihres Hinweises haben wir den Rechner ein wenig überarbeitet und einen weiteren Info-Button hinter „Mann/Frau“ hinzugefügt, der die Möglichkeiten erklärt.

    Nochmals Danke und herzliche Grüße

    Unser Nutzer pe....de hatte am 26.11.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Mühl,

    danke für die Rückmeldung, allerdings rechnet der "Rechner" verkehrt wenn bei der "Frau" keine "0" steht und das Eingabefeld leer bleibt!

    Gruß

    Michael Mühl

    Erneute Antwort durch Michael Mühl vom 26.11.2019

    Sehr geehrter Herr M.,

    ich bin jetzt erst wieder am Platz. Was macht der Rechner denn verkehrt? Wenn unter „Frau“ nichts angegeben wird, geht der Rechner davon aus, dass kein Partner vorhanden ist bzw. Einzelveranlagung gewünscht ist. Oder haben Sie einen Rechenfehler entdeckt?

    Unser Nutzer pe....de hatte am 26.11.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Michael Mühl,

    ging von der Zusammenveranlagung aus; habe Werte bei Mann eingegeben und bei Frau nichts, da Sie kein Einkommen hat; das Ergebnis war eine Einzelveranlagung! Wenn man nun bei Frau eine "0" eingibt, dann erst rechnet er die Zusammenveranlagung. Dies ist m. E. irritierend!

    Ein Hinweis, dass bei Zusammenveranlagung min. eine 0 einzutragen ist wäre für den Anwender hilfreich!

    Gruß

    Peter M

    Michael Mühl

    Erneute Antwort durch Michael Mühl vom 27.11.2019

    Sehr geehrter Herr M.,

    schauen Sie einmal in den Hilfetext zu „Mann/Frau“. Dort steht der Hinweis.

    Mit besten Grüßen

    Unser Nutzer pe....de hatte am 27.11.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrte Herr Michael Mühl,

    Sie haben recht, dem ist so! Den Hilfstext habe ich nicht gelesen, sorry, dass ich Ihnen unnötigerweise Arbeit bereitet habe!

    Gruß

    Peter M

  • Fehler beim Grundfreibetrags-Abzug?

    Unser Nutzer jo....de hatte am 25.11.2019 folgende Frage

    Moin,

    grad nutze ich den Rentensteuerrechner.

    Zunächst mal das Gute: übersichtlich, schnell ... man braucht nicht "aktualisieren" drücken und die Neuberechnung geht sofort nach Verlassen der Eingabezelle. Super ! und Danke !

    Was ich nicht verstehe und daher von einem Fehler ausgehe:

    Beispiel:

    Rente vor 2005 schon bezogen, eine Person.

    Rente in 2005: 2.535 €

    aktuelle Rente : 3.100 €

    persönlicher (fixer) Rentenfreibetrag: 15.210 (korrekt)

    Steuerpflichtig nach Abzug bleiben: 17.592,60 (korrekt mit Einschränkung !)

    Von diesem "Endbetrag", Sie nennen es "steuerpflichtiger Betrag", der der Steuer unterzogen wird kommt doch jetzt noch der (jährlich steigende) Grundfreibetrag in Abzug, also Minus 9.168 € für 2019 ?

    Die vom Rechner nun ausgewiesene "STEUER" ist in der Summe von 1.820,93 € nicht nachvollziehbar.

    Wenn ich 17.592,60 zugrunde lege, davon den Grundfreibetrag von 9.168 abziehe bleiben als tatsächlich zu versteuernder Betrag von 8.424,6‬0 € übrig.

    Mir fehlt in der Berechnungstabelle dieser Grundfreibetrags-Abzug bzw. mit wieviel Prozent Steuer denn nun welcher Betrag belastet wird, damit 1.820,93 €. rauskommt.

    Ich kann die verschiedenen Prozentangaben wie auch immer anwenden, ich komme nie auf 1.820,93 € an Steuer.

    Vielleicht ist es ja korrekt, aber könnten Sie vielleicht die zum Ergebnis führenden letzten zwei Schritte

    (Berücksichtigung des aktuellen jährlichen Grundfreibetrags und die Prozente, die zugrunde gelegt werden)

    mit aufzeigen, damit die Berechnung TRANSPARENT und nachvollziehbar wird?

    Danke und Gruß

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 26.11.2019

    Guten Morgen,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zur Nutzung des Smart-Rechners.

    Die für Ihren Fall berechneten 17.592,60 Euro sind das zu versteuernde Einkommen, auf das dann der aktuelle Einkommenssteuertarif, also die Berechnungsvorschrift zur Einkommensteuer, angewendet wird. Zu dieser offiziellen Berechnungsvorschrift gehört natürlich auch der Abzug des Grundbetrags, was hinter dem Info-Button des Ergebnisses transparent gemacht wird:

    Im Steuerjahr 2020 müssen Sie eine Steuererklärung abgeben: "Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 21.990 € den 2020 geltenden Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht."

    Im Steuerjahr 2020 müssen Sie Steuern in Höhe von 1.820,93 € zahlen: „Steuerbelastung: Für das zu versteuernde Einkommen werden gemäß Einkommenssteuertarif die jährliche Einkommensteuer in Höhe von 1.726 € sowie 94,93 € Soli fällig. Kirchensteuer in Höhe von je nach Bundesland 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt und würde eine zusätzliche Steuerbelastung von 138,08 € bzw. 155,34 € ergeben. Gegebenenfalls können Sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast auch durch weitere absetzbare Kosten verringern. Dazu zählen Sonderausgaben, wie z.B. Spenden und Kirchensteuer oder auch außergewöhnliche Belastungen wie, Krankheitskosten oder die Bezahlung für eine Haushaltshilfe.“

    Die Angabe des exakten Prozentwertes haben wir bewusst nicht durchgeführt, um die Benutzer letztlich nicht mit noch mehr Informationen zu überfrachten. Der Prozentwert ergibt sich aus den Vorschriften zur Berechnung der Einkommensteuer, deren Parameter sich jedes Jahr ändern.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe

  • Berücksichtigung von einem Zusatzverdienst

    Unser Nutzer Je....de hatte am 08.11.2019 folgende Frage

    Hallo,

    ich vermisse beim Rechner Rentenbesteuerung die Möglichkeit einen Zusatzverdienst in der Berechnung zu berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Müller

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 10.11.2019

    Sehr geehrter Herr M.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Generell möchten wir die Rechner bewusst einfach halten, um eine einfache Bedienung zu gewährleisten. Ihre Anregung werden wir aber möglicherweise in einer der nächsten Versionen des Rechners umsetzen.

    Nochmals Danke un herzliche Grüße

  • Grundfreibetrag 2019 im Rechner?

    Unser Nutzer hh....de hatte am 02.08.2019 folgende Frage

    Ich vermisse in der Berechnung Ihres Rentensteuer-Rechners den Grundfreibetrag der 2019 9168,- Euro beträgt. Wird der nicht ebenfalls von der Bruttojahresrente in Abzug gebracht wie der individuelle Rentenfreibetrag?

    Mit freundlichen Grüßen

    Heinz M

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 02.08.2019

    Sehr geehrter Herr M,

    vielen Dank für Ihren Hinweis! Der Grundfreibetrag wird natürlich berücksichtigt. Im Ergebnisfenster finden Sie einen Verweis darauf hinter den Infofenstern im unteren Kasten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

  • Steuer für Witwen-Rentnerinnen?

    Unser Nutzer ko...com hatte am 27.06.2019 folgende Frage

    Der von Ihnen angebotene Rentensteuer-Rechner ist prima.

    Gibt es für Witwen-Rentnerinnen sowas auch, aus der sich ergibt, dass sie eine Steuererklärung abgeben muss und wie hoch die Steuer ist.

    Danke!

    Dieter K.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 27.06.2019

    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback hinsichtlich des Rentensteuer-Rechners!

    Für eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die gleichen Regeln, wie sie im Rentensteuer-Rechner beachtet werden. Wird die Witwenrente von der gesetzlichen Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) bezogen, ist sie steuerfrei. (siehe auch https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/witwenrente_grundlage.php).

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

  • Muss ich Kapitalertragssteuer als Rentner zahlen?

    Unser Nutzer ju....de hatte am 27.02.2019 folgende Frage

    Sehr geehrtes Team,

    Ich bin Rentner seit 2002 mit einer damaligen Rente von ca. 750 Euro Brutto. 2018/19 eine Rente von 1000 Euro Brutto. Somit brauche ich keine Steuererklärung abgeben. Ich habe jetzt seit März 2019 Zinserträge von ca. 850 Euro p.a.. Das zinszahlende Unternehmen will die 25 Prozent Kapitalertragssteuer direkt an die Finanzbehörde abführen. Muss ich diese überhaupt bei meiner Rente zahlen?

    Für eine entsprechende Antwort wäre ich dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jürgen W.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 04.03.2019

    Sehr geehrter Herr W.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich betonen, dass wir keine Steuerberater sind und deren Beratung auch nicht ersetzen können bzw. möchten. Zinserträge unterlegen der 25 Prozentigen Abgeltungssteuer bzw. Quellensteuer, werden also direkt an der Quelle, also vom zinszahlenden Unternehmen gezahlt. Die Versteuerung der Kapitalerträge ist mit diesen 25 Prozent (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) nach oben gedeckelt. Hätten Sie einen allgemeinen Einkommensteuersatz oberhalb dieser 25 Prozent, müssten Sie für die Kapitalerträge trotzdem nur 25 Prozent entrichten. Haben Sie einen geringeren Einkommensteuersatz, werden auch die Kapitalerträge zu diesem geringeren Satz versteuert. Die bereits an der Quelle gezahlte Kapitalertragssteuer kann man sich über die Anlage KAP mit der Steuererklärung zurückholen.

    Insofern hätten Sie die Möglichkeit, doch eine jährliche Steuererklärung abzugeben und sich auf diesem Wege die 25 Prozent zurück zu holen.

    Allgemein sind Kapitalerträge erst ab dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepaare 1602 Euro) zu versteuern. Sie haben daher eventuell auch die Möglichkeit, dem zinszahlenden Unternehmen einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen, so dass dieses nur 25 Prozent der Erträge oberhalb dieser 801 Euro abführt. Dies wäre aus meiner Sicht die einfachere Lösung. Es gingen Ihnen nur 25 Prozent von den oberhalb der 801 Euro liegenden Zinseinkünfte verloren (also rund 12,50 Euro), sofern Sie auf die jährliche Steuererklärung verzichten.

    Um aber eine verlässlichere Auskunft zu erhalten, sollten sie einfach einmal bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt anrufen und den Sachverhalt schildern.

    Mit besten Grüßen

    Unser Nutzer ju....de hatte am 04.03.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Michael Mühl,

    Sie haben mir mit Ihrer Mail sehr geholfen. Danke.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Berücksichtigung Grundfreibetrag im Rechner

    Unser Nutzer ju....de hatte am 12.02.2019 folgende Frage

    Guten Tag Herr Mühl,

    auf Ihrer Internetseite Smart-Rechner kann man mit dem Rentensteuer-Rechner sein zu versteuerndes Einkommen berechnen.

    Mir ist aufgefallen, dass Sie den Rentenfreibetrag von der Bruttorente abziehen aber den allgemeinen steuerlichen

    Grundfreibetrag (immerhin 9000 €) nicht in die Rechnung mit einbeziehen.

    Mache ich da einen Bedienungsfehler oder wurde der vergessen?

    Viel Grüße und ich würde mich über eine Antwort freuen.

    Axel J.

    Michael Mühl

    Antwort durch Michael Mühl vom 12.02.2019

    Sehr geehrter Herr J.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rechner berechnet unter Abzug des „Rentenfreibetrags“ zunächst den sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte. Danach wird das zu versteuernde Einkommen bestimmt, indem Vorsorgeaufwendungen, Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale abgezogen wird.

    Der Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro wird danach berücksichtigt. Er verbirgt sich hinter dem untersten Infobutton. Dort steht z.B.

    "Keine Abgabepflicht

    Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 9.120 € den Grundfreibetrag von 9.168 € nicht übersteigt, ist eine Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich.“

    Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe

    mit herzlichen Grüßen

    Michael Mühl

    Unser Nutzer ju....de hatte am 13.02.2019 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Michael Mühl,

    vielen Dank für die Antwort und Ihre Erklärung.

    Da ich „Neu-Rentner“ bin, ist jede Hilfe beim Verständnis der Regelungen sehr hilfreich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Axel J.

  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Rentenbesteuerung?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice oder an Herrn Mühl wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen dürfen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 26 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Rechner Rentenbesteuerung beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Rentenbesteuerung"

  • Hinterlegen der neuen Parameter für die Steuerberechnung 2025 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2025
  • Änderungen von Rentenfreibetrag und Altersentlastungsbetrag gemäß Wachstumschancengesetz 2024 in der gesamten Themenwelt zur Rentensteuer.
  • Hinterlegen der neuen Parameter für die Steuerberechnung 2024 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2024
  • Geplante Änderungen des Besteuerungsanteils auf die Rente: Informationen zum Wachstumschancengesetz auf der Seite des Rentensteuer-Rechners
  • Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Rentensteuer-Rechner
  • Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite