Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungrente - Höhe bequem berechnen

Thema Erwerbsminderungsrenten-Rechner

Mit dem Erwerbs­minderungs­renten-Rechner berechnen Sie die Höhe Ihrer möglichen Erwerbsminderungrente, die Sie bei Eintritt wegen teilweiser oder auch voller Erwerbsminderung zu erwarten haben. Los geht's!

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Das Wichtigste in Kürze

  • Erwerbsminderung ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bei der nur eine zeitlich eingeschränkte Arbeit möglich ist.
  • Eine Erwerbsminderung berechtigt zum Bezug von Erwerbsminderungsrente.
  • Die Berechnung ist kompliziert. Nutzen Sie unseren Rechner oder die Beispielberechnung.
Autor Stefan Banse

Als Experte für diesen Rechner betreue ich alle Aktualisierungen und Nutzerfragen zum Thema Erwerbsminderungsrenten-Rechner. Mehr über mich: Stefan Banse

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Das Wichtigste zur Erwerbs­minderungs­rente in Kürze

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente wird übrigens oftmals und fälschlicher­weise noch EU Rente oder Erwerbsunfähigkeits­rente genannt. Sie erfahren, wie viel Sie künftig trotz Rentenbezug hinzuverdienen dürfen und ob Sie ein Anrecht auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben.

Zudem wird die Höhe der Erwerbs­minderungs­rente bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren berechnet. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche detaillierte Zusatz­informationen zu den unterschiedlichen Erwerbs­minderungs­renten und die Herleitung sämtlicher Berechnungen im Rechner.

Eingabehilfen zum Erwerbs­minderungs­renten-Rechner

Geburtsdatum

Erwerbsminderungsrente Rechner Geburtsdatum Geben Sie bitte das Geburtsdatum ein. Zusammen mit dem Alter bei Berufseinstieg und dem derzeitigen Brutto kalkulieren wir eine Hochrechnung für die bisher erzielten Entgelt­punkte (Rentenpunkte).

Das Geburtsdatum ist auch für die Berechnung der sogenannten Zurechnungszeit relevant. Denn bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Diese Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit. Die Altersgrenze für das Ende der Zurechnungszeit wird von 2020 bis 2031 stufenweise von 65 Jahren und 9 Monaten bis auf 67 Jahre erhöht.

Alter bei Berufseinstieg

Erwerbsminderungsrente Rechner Berufseinstieg Geben Sie bitte an, ab welchem Alter Sie als renten­versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer tätig wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden Entgeltpunkte (Rentenpunkte) gesammelt und vom Erwerbsminderungsenten-Rechner berücksichtigt. Der sogenannte belegungsfähige Zeitraum beginnt dabei ab dem 17. Geburtstag. Dazu zählt auch ggf. der Wehr- oder Zivildienst sowie die berufliche Ausbildung, denn diese Zeiten werden auch mit bestimmten Entgeltpunkten versehen. Allerdings zählen nicht die Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr inklusive Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium dazu.

Derzeitiges Bruttogehalt

Erwerbsminderungsrente Rechner Bruttogehalt Bitte geben Sie Ihr derzeitiges Bruttogehalt an. Bei der Angabe des monatlichen Bruttos geht der Rechner von 12 Gehältern je Jahr aus. Falls Sie mehr als 12 Monatsgehälter erhalten, rechnen Sie dies bitte selbst entsprechend um oder geben Sie einfach nach Auswahl von "Jahresbrutto derzeit" Ihr Jahresgehalt an. Das aktuelle Bruttogehalt bildet hier die Grundlage für die Berechnung der Entgeltpunkte (Rentenpunkte).

Gibt es unter­schied­lichen Erwerbs­minderungs­renten?

Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Da bei Bezug der Rente auch ein Hinzuverdienst möglich ist, werden im Erwerbs­minderungs­renten-Rechner die jeweiligen rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie die Hinzuverdienstdeckel ebenfalls berechnet.

Dies gilt für alle Erwerbs­minderungs­renten

Folgendes gilt für jede Erwerbs­minderungs­rente gleichermaßen:

Wartezeit

Zu jeder der möglichen Renten wird im Erwerbsminderungsrenten-Rechner auch die Wartezeit, also die Mindest­versicherungszeit aufgeführt. Diese kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung und Ausbildung erfüllt werden.

Für jede Erwerbs­minderungs­rente gilt gleichermaßen:

Wartezeit-Voraussetzung

  • Voraussetzung für die Rentengewährung ist eine Wartezeit von fünf Jahren, Sie müssen also mindestens fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen.
  • Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen

Verkürzung der Wartezeit möglich

Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte

  • infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist. Er muss bei Eintritt des Ereignisses versicherungs­pflichtig in der Rentenversicherung gewesen sein oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
  • vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.

Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze

Versicherte haben nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Danach wird diese Form der Rente von der allgemeinen Altersrente abgelöst.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit

Sind Sie arbeitslos und können aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.

Sonderregelung für Behinderte

Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Sind Sie wegen einer Behinderung schon nicht mehr erwerbsfähig, bevor die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und Sie ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung, falls es keine Teilzeitarbeit gibt

Wenn ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Ausübung Ihrer drei bis sechsstündigen Erwerbstätigkeit nicht vorhanden ist, ist es möglich, dass Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können die Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­de­rung in gleicher Höhe und bei gleichen Anspruchs­voraus­setzungen auch bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 für Neurentner abgeschafft. Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeits­versicherung abgesichert werden.

Medizinische Voraussetzungen

Sie könnten zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf.

Berechnung mittels Rentenformel

Grundsätzlich wird zur Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente die allgemeine Rentenformel genutzt, deren einzelne Bestandteile und Besonder­heiten im Folgenden erklärt werden.

Rentenformel
Monatliche Erwerbs­minderungs­rente
=
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor

Entgeltpunkte (Rentenpunkte) allgemein

Jährlich können Entgeltpunkte in Höhe des Verhältnisses vom eigenen beitragspflichtigen Gehalt zum Bundesdurchschnitt erworben werden. Ein Durchschnittsverdiener erhält für seine jährlichen Beitrags­zahlungen also jeweils genau einen Entgeltpunkt. Die Anzahl seiner Entgeltpunkte stimmt daher theoretisch mit der Anzahl seiner Beitragsjahre überein. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen z.B. 50 Prozent über dem Durchschnitt, so werden 1,5 Entgeltpunkte, liegen sie 50 Prozent darunter, werden 0,5 Entgeltpunkte erworben. Nach oben sind die jährlich möglichen Entgeltpunkte durch das Verhältnis der Beitrags­bemessungs­grenze zum Durchschnittsentgelt gedeckelt.

Berechnung der Entgeltpunkte bei Erwerbsminderung

Für die Erwerbs­minderungs­rente werden sowohl die bisherigen Entgeltpunkte als auch künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit berücksichtigt.

Bisherige Entgeltpunkte

Die bisherigen Entgeltpunkte werden anhand der bisherigen Berufs­laufbahn ermittelt. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nutzt hierzu ein Näherungs­verfahren, welches weiter unten vorgestellt wird.

Künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit

Bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Mit der Zurechnungszeit wird fiktiv angenommen, dass der Betroffene bis zum Ende dieser Zurechnungszeit hätte arbeiten können.

Ab 2019 wurde diese Zeit verlängert, so dass sie für Neurentner seit dem bis zum Beginn der regulären Altersrente berechnet wird. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise von 63 Jahren und 8 Monaten auf 67 Jahre erhöht. Die künftig zu berück­sichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisher erzielten Punkte, und zwar für die Dauer der sogenannten Zurechnungszeit.

Tabelle Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrente seit 2019

Tabelle Verlängerung der Zurechnungszeit zur Berechnung künftiger Entgeltpunkte seit 2019
Eintritt der ErwerbsminderungEnde der Zurechnungszeit im Alter von
201965 Jahre + 8 Monate
202065 Jahre + 9 Monate
202165 Jahre + 10 Monate
202265 Jahre + 11 Monate
202366 Jahre + 0 Monate
202466 Jahre + 1 Monate
202566 Jahre + 2 Monate
202666 Jahre + 3 Monate
202766 Jahre + 4 Monate
202866 Jahre + 6 Monate
202966 Jahre + 8 Monate
203066 Jahre + 10 Monate
ab 203167 Jahre + 0 Monate

Günstigerprüfung für die Zurechnungszeit

Neben der verlängerten Zurechnungszeit wurde auch eine sogenannte "Günstigerprüfung" eingeführt: Bei der Berechnung, welches Einkommen in der Zurechnungszeit fortgeschrieben wird, bleiben die letzten vier Versicherungs­jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung unberück­sichtigt, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden.

Diese Günstigerprüfung ist in erster Linie für solche Versicherte vorteilhaft, deren Einkommen bereits in den letzten Jahren vor der amtlich fest­gestellten Erwerbsminderung gesunken ist – etwa durch eine gesundheits­bedingte Verkürzung der Arbeitszeit, Krankheitsphasen oder den Wegfall von Überstunden. Die Günstigerprüfung nimmt der Renten­versicherungs­träger von Amts wegen vor, wird aber im Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nicht berücksichtigt.

Entgeltpunkte gesamt

Für die Erwerbs­minderungs­rente werden also folgende Entgeltpunkte berück­sichtigt:

Entgeltpunkte gesamt
= Bisherige Entgeltpunkte + Künftige Entgeltpunkte

Wie berechnet man die Entgeltpunkte bei der Erwerbsminderungsrente?

Um die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, wäre Ihr kompletter Versicherungs­verlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner die Berechnung der Entgeltpunkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbs­biografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer Erwerbs­minderungs­rente.

Zunächst werden anhand Ihres derzeitigen Gehalts und dem aktuellen Durchschnitts­entgelt die Entgeltpunkte für das aktuelle Jahr berechnet. Ausgehend davon werden für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab Ihrem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Dabei werden jährlich die maximal möglichen Entgeltpunkte aufgrund der im jeweiligen Jahr geltenden Beitrags­bemessungs­grenze beachtet.

Die Rentenschätzung berücksichtigt also, dass tendenziell zu Beginn der Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Denn die Steigerung des Gehalts ist nicht nur von den allgemeinen Lohn- bzw. Tariferhöhungen geprägt, welche die Veränderung des bundesweiten Durchschnitts­einkommens bestimmen. Nicht zuletzt entwickelt sich das persönliche Gehalt im Laufe eines Berufslebens nämlich auch mit dem Aufstieg auf der Karriereleiter oder z.B. in Verbindung mit steigenden Altersklassen.

Was ist der Zugangsfaktor bei der Erwerbsminderungsrente

Der Zugangsfaktor berücksichtigt Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird, ansonsten beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Ist der Versicherte bei Antritt der Erwerbsminderungs­rente 2024 mindestens 65 Jahre und 0 Monate alt, so erfolgt kein Abschlag. Ist er jünger, so wird der Zugangsfaktor je Monat um 0,003 Punkte gemindert, also die berechnete Rente um 0,3%, maximal jedoch um 10,8% dauerhaft gekürzt.

Geänderter Zugangsfakor bei hoher Wartezeit

Sofern eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt ist, bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente. Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Jahre Wartezeit nachweisen können.

Abschlagsfreie Inanspruch­nahme der Erwerbs­minderungs­rente im Alter von
KalenderjahrWartezeit unter 35 JahrenWartezeit ab 35 Jahren
vor 201263 + 0 Monate63 Jahre
2012 Jan63 + 1 Monat63 Jahre
2012 Feb63 + 2 Monate63 Jahre
2012 März63 + 3 Monate63 Jahre
2012 April63 + 4 Monate63 Jahre
2012 Mai63 + 5 Monate63 Jahre
2012 Jun-Dez63 + 6 Monate63 Jahre
201363 + 7 Monate63 Jahre
201463 + 8 Monate63 Jahre
201563 + 9 Monate63 Jahre
201663 + 10 Monate63 Jahre
201763 + 11 Monate63 Jahre
201864 + 0 Monate63 Jahre
201964 + 2 Monate63 Jahre
202064 + 4 Monate63 Jahre
202164 + 6 Monate63 Jahre
202264 + 8 Monate63 Jahre
202364 + 10 Monate63 Jahre
ab 202465 + 0 Monate63 Jahre

Was ist der Rentenwert?

Die Summe aller Entgeltpunkte wird zur Berechnung der monatlichen Erwerbs­minderungs­rente mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. (Aktueller Rentenwert: 39,32 Euro)

Was ist der Rentenartfaktor?

Der Rentenartfaktor ist ein weiterer Faktor aus der Rentenformel. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Rentenarten. Der Rentenartfaktor für die Rente bei voller Erwerbsminderung beträgt wie bei der Altersrente 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat hingegen einen Rentenartfaktor von 0,5, sie ist also nur halb so hoch.

Zuschlag für langjährig Erwerbsgeminderte seit Juli 2024

Die von der Bundesregierung bereits 2022 beschlossene Verbesserung der langjährig gezahlten Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) wird aus technischen Gründen in zwei Schritten umgesetzt. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner, die bereits zwischen 2001 und 2018 Anspruch auf eine EM-Rente hatten, werden die ihnen zustehenden Zuschläge erhalten.

In einem ersten Schritt erhalten die Berechtigten seit Juli 2024 vorläufig einen vereinfachten Zuschlag vom Renten Service. Dieser Zuschlag wird auf Basis des aktuellen Rentenbetrags berechnet und separat Mitte des Monats überwiesen. In einem zweiten Schritt erfolgt ab Dezember 2025 die automatische Berechnung des Zuschlags durch die Rentenversicherung. Die Auszahlung erfolgt dann zusammen mit der laufenden Rente als Gesamtsumme, ohne eine rückwirkende Verrechnung mit bereits erhaltenen Zuschlägen.

Mit dieser Neuregelung wird eine lang kritisierte Ungleichbehandlung von Frührentenbeziehern beseitigt. Während EM-Renten, die nach 2018 bewilligt wurden, durch eine deutliche Verlängerung der Zurechnungszeit spürbar erhöht wurden, erhielten chronisch Erkrankte, die bereits vor 2019 Rente bezogen, bisher deutlich niedrigere Renten. Diese Benachteiligung wird nun durch Zuschläge weitgehend ausgeglichen:

Höhe des Zuschlags

EM-Renten, die erstmals zwischen Januar 2001 und Juni 2014 gezahlt wurden, erhalten einen pauschalen Zuschlag von 7,5 Prozent; Renten, die zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 begannen, werden um 4,5 Prozent erhöht.

Ist eine Aufstockung der Erwerbsminderungsrente durch Grundrente möglich?

Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente bzw. Mindestrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die viele Jahre gearbeitet oder lange Leistungen bei Krankheit oder Reha erhalten haben und unter dem Bundesdurchschnitt verdient haben, haben ggf. Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur Erwerbsminderungsrente. Ab 33 Beitragsjahren (durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha, Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns ausgemacht hat, besteht ein Anspruch auf Grundrente.

Wenn Sie über viele Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollten Sie sich wenig Hoffnung machen. Denn die sogenannten Zurechnungszeiten zählen bei der Berechnung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit nicht mit.

Die damit erzielten jährlichen 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Grundrente. Sie werden für die Grundrente bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte je Jahr verdoppelt. Der aktuelle Rentenwert (derzeit 39,32 Euro) wird mit dem erzielten Zuschlag an Gesamt-Entgeltpunkten multipliziert, um letztlich 12,5 Prozent von diesem Ergebnis abzuziehen und somit die zusätzliche Grundrente zu erhalten.

Jedoch dürfen bestimmte Einkommensgrenzen der Rentner nicht überschritten werden, um nicht negativ auf die Grundrente angerechnet zu werden. Ein monatlichen Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) ist anrechnungsfrei auf die Grundrente. Höhere Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Bei einem monatliches Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro wird das Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel zur Berechnung der Grundrente

Eine Sekretärin, die 38 Jahre lang 50 Prozent des Durchschnittslohns erhalten hat, bekommt eine Rente in Höhe von 747,08 € (38 × 0,5 × 39,32 Euro).

Für die Berechnung der Grundrente werden für 35 ihrer 38 Jahre die Entgeltpunkte verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8 Punkte, also um jeweils 0,3 Punkte erhöht, so dass 35 × 0,3 = 10,5 Entgeltpunkte dazu kommen. Der Grundrentenzuschlag beträgt daher 10,5 × 39,32 Euro, also 412,86 Euro abzüglich 12,5 Prozent und somit 350,93 Euro.

Die Rente der Sekretärin erhöht sich also mit der Grundrente von 747,08 Euro auf 1 098,01 Euro.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erwerbsminderungsrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erwerbsminderungsrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 22.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

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