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Erwerbsminderungsrenten-Rechner
Ganz einfach! Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner berechnen Sie die Höhe der Rente sowohl bei teilweiser als auch bei voller Erwerbminderung.Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist berücksichtigt, dass Sie im Rahmen Ihres Leistungsvermögens zum Beispiel noch in einer Teilzeitbeschäftigung berufstätig sind. Aber auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung dürfen Sie in begrenztem Umfang etwas zu Ihrer Rente hinzuverdienen. Ob und wie sich Ihr Verdienst aus einer Beschäftigung auf Ihre Rente auswirkt, können Sie hier nachlesen.
Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gab es vor 2023 eine fixe, rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro je Kalenderjahr (also 525 Euro monatlich). Diese Grenze wird ab 2023 stark erhöht und jährlich dynamisiert, indem sie an die sich jährlich ändernde Bezugsgröße angepasst wird.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht ab 2023 fortan 3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße West, also
3/8 × 14× 3.395 Euro = 17.823,75 Euro
und damit monatlich 1.485,31 Euro.
Ihr Hinzuverdienst wird dabei jährlich mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. So können Sie zum Beispiel nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten und auch mit einem Verdienst von über 1.485,31 Euro monatlich die Hinzuverdienstgrenze einhalten.
Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung orientiert sich individuell an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen (brutto) der letzten 15 Jahre. Es beträgt aber mindestens 6/8 der 14fachen aktuellen monatlichen Bezugsgröße.
Die Hinzuverdienstgrenze 2023 bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht mindestens 6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße West, also
6/8 × 14× 3.395 Euro = 35.647,50 Euro
und damit monatlich 2.970.63 Euro.
Hinzuverdienstgrenze kann eventuell noch höher liegen
Möglicherweise liegt Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung aber noch höher, falls Ihr Erwerbseinkommen relativ hoch war. Dies können Sie mit dem Erwerbsminderungsrenten-Rechner 2023 berechnen.
Infos zur Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist definiert als das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und beträgt 2023 40.740 Euro. Die Anbindung an diese Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in vielen Vorschriften der Sozialversicherung. Für die Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente gilt dabei die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze: Anrechnung auf Rente
Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Hinzuverdienstgrenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden Ihnen dann 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Hinzuverdienstdeckel
Neben der Hinzuverdienstgrenze gibt es noch den Hinzuverdienstdeckel, der die Obergrenze für den Hinzuverdienst bildet. Der über dem Hinzuverdienstdeckel liegende Betrag wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Damit wird vermieden, dass das aktuelle Einkommen zusammen mit der Rente höher ist, als das Einkommen vor Bezug der Rente. Der Hinzuverdienstdeckel setzt sich aus der Summe der monatlichen Erwerbsminderungsrente und der auf den Monat heruntergerechneten Hinzuverdienstgrenze zusammen.
Das zählt zum Hinzuverdienst
Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft, sowie bestimmte Sozialleistungen.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
- Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Letzte Aktualisierung am 01.05.2023
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" wurden am 01.05.2023 umgesetzt durch Stefan Banse. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
- 01.05.2023: Hinterlegen der neuen, ab 1. Juli 2023 geltenden Rentenwerte im Erwerbsminderungsrenten-Rechner: Erhöhung des Rentenwerts Ost von 35,52 Euro auf 37,60 Euro (5,86 Prozent) und des Rentenwert West von 36,02 Euro auch auf 37,60 Euro (4,39 Prozent).
- 06.01.2023: Anpassung des Beispiels für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente 2023.
- 28.12.2022: Anpassung der neuen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente bei Erwerbsminderung im Erwerbsminderungsrenten-Rechner und in unserem Ratgeberartikel Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrente
- 23.11.2022: Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 und aktualisierte Durchschnittsentgelte zur Berechnung der Entgeltpunkte hinterlegt
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Hinzuverdienstbetrag bei Erwerbsminderungsrente
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe aus Krankheitsgründen seit Sommer 2018 eine volle Erwerbsminderungsrente in Form einer befristeten Arbetsmarktsrente. Viielleicht fange ich im Oktober 2019 eine wahrscheinlich bis Januar 2020 befristete Arbeitstelle an. Mein Verdienst bis 31.12.2019 liegt dann insgesamt unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Muss ich diesen Arbeitslohn dann normal versteuern oder ist der Betrag aufgrund seiner Höhe (unter der Hinzuverdienstgrenze 2019) steuer- und sozialversicherungsfrei?
Muss so etwas mein zukünftiger Arbeitgeber nicht auch wissen?
Mit freundlichen Grüßen
Christina L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihren Arbeitslohn müssten Sie normal versteuern, denn die Steuerpflicht hat ja nichts direkt mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. Hier gilt nur die Regel, dass Einkommen ab einer bestimmten Höhe negativ auf die Rente angerechnet werden.
Mit besten Grüßen