Erwerbsminderungsrente

Nutzerfragen zum Thema Erwerbsminderungsrente - Stefan Banse antwortet

Thema Erwerbsminderungsrente ﹣ Nutzerfragen
Im Folgenden finden Sie ausgewählte, von mir beantwortete Benutzerfragen, die auch allgemein von Interesse sein dürften. Vielleicht entdecken Sie hier auch Ihre eigene Fragestellung wieder. Ansonsten kontaktieren Sie mich gerne ([email protected]). Mehr über mich unter Stefan Banse.

Fragen unserer Nutzer und Antworten von Stefan Banse

  • Unterschied Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel

    Unser Nutzer wi....de hatte am 10.08.2024 folgende Frage

    Hallo Herr Banse,

    ihre Tabellen zur (teilweisen) Erwerbsminderungsrente haben mir sehr geholfen. Vielen Dank dafür. Sie geben eine ungefähre Orientierung.

    Allerdings ist mir bei dem „Spielen“ mit der Tabelle der Unterschied zwischen Hinzuverdienstgrenze und Hinzuverdienstdeckel nicht deutlich geworden. Es wird im Kommentar ja gut beschrieben als Hinzuverdienstgrenze plus Rente bei teil­weiser Erwerbs­min­de­rung. Ab einem Monatsbrutto von 7446 € wird aber relativ unabhängig vom Alter oder dem Berufseinstiegsalter immer die Hinzuverdienstgrenze 5.719,26 €/Monat bzw. 68.631,12 €/Jahr angezeigt. Ist das der Hinzuverdienstdeckel oder ein Fehler oder welchen Grund hat das?

    Vielen Dank für eine Information, K.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 13.08.2024

    Hallo Herr K.,

    die Hinzuverdienstgrenze wird folgendermaßen berechnet:

    1. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2024 für jeden mindestens 6/8*14*3.535 (monatliche Bezugsgröße West), also monatlich 3.093,13 Euro.

    2. Abhängig vom Einkommen kann die Grenze auch höher sein, wie Sie dem Hilfetext ebenfalls entnehmen können: Dort wird die Grenze hergeleitet, indem die Rentenpunkte des höchsten Einkommens der vergangenen 15 Jahre mit dem 0,81fachen der Bezugsgröße multipliziert werden.

    Der höhere der beiden Ergebnisse aus 1. und 2. bildet dann die Hinzuverdienstgrenze.

    Der von Ihnen geschilderte Effekt, dass ab einem bestimmten Einkommen keine höhere Grenze mehr angezeigt wird, beruht darauf, dass es generell eine Maximalanzahl von möglichen Rentenpunkten gibt: Durch die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung kann jedes Jahr nur eine maximale Anzahl von Rentenpunkten erreicht werden, weshalb die unter 2. berechnete einkommensabhängige Hinzuverdienstgrenze ab Erreichen der maximalen Rentenpunkte auch nicht weiter steigen kann.

    Unser Rechner zeigt im Ergebnisfenster immer die Hinzuverdienstgrenze an. Im Hilfetetxt dazu wird weiter unten dann auch noch der Hinzuverdienstdeckel hergeleitet, indem die zu erwartenden Rente und die Hinzuverdienstgrenze addiert werden.

    Nach Überschreiten der Grenze werden 40 Prozent des Hinzuverdienstes angerechnet. Nach Überschreiten des Deckels 100 Prozent.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Gibt es eine wegen Corona erhöhte Hinzuverdienstgrenze wie bei der Altersrente?

    Unser Nutzer uw....de hatte am 20.07.2022 folgende Frage

    Es geht um die Hinzuverdienstgrenze für Mitarbeiter mit einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente für das Jahr 2022. Bislang liegt diese bei 6300 Euro. Gilt hier auch die Coronagrenze wie bei den Altersrentnern von 43.060 Euro ?

    Mit freundlichem Gruß

    Uwe J.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 23.07.2022

    Sehr geehrter Herr J.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Nein, die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrenten bleibt bei 6.300 Euro bestehen. Die coronabedingte deutliche Erhöhung der Hinzuverdiensgrenze für Altersrentner dient der Vermeidung von Personalengpässen und ist zeitlich beschränkt.

    Eine mögliche Begründung ist, dass man bei einer Erwerbsminderung und damit bei einer begrenzt möglichen Arbeitsstundenanzahl nicht „noch“ mehr hinzuverdienen sollte.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Ab welcher Höhe der Erwerbsminderungsrente lohnt sich ein Antrag auf Grundsicherung?

    Unser Nutzer le...com hatte am 09.04.2022 folgende Frage

    Ab welcher Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist es sinnvoll, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen?

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 09.04.2022

    Sehr geehrte Frau K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das lässt sich pauschal durch uns nur schwer beantworten.

    Wir bieten jedoch zu beiden Möglichkeiten einen Smart-Rechner an. Den Grundsicherungsrechner finden sie unter https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php und den Erwerbsminderungsrentenrechner können Sie unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php finden. Beim Erwerbsminderungsrentenrechner wird darüber hinaus auch noch über die Möglichkeit einer Aufstockung der Erwerbsminderungsrente durch eine Grundrente (nicht Grundsicherung) informiert. Eventuell können Sie anhand beider Rechner abschätzen, welche Sozialleistung für Sie die bessere Alternative wäre.

    Möglicherweise kann Ihnen aber auch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer kostenlosen Beratungen weiterhelfen. Einen Beratungstermin können Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html vereinbaren.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Kann durch Hinzuverdienst die Erwerbsminderungsrente gestrichen werden?

    Unser Nutzer ro...com hatte am 04.04.2022 folgende Frage

    Guten Tag,

    ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente und möchte ca 12 Stunden im Monat eine Honorartätigkeit ausüben.

    Gelten dann die 6300 Euro als Zuverdienstgrenze?

    Was bedeutet Hinzuverdienstdeckel und wann würde der zur Geltung kommen?

    Muss ich vor Beginn des Honorarvertrags mit der RV Kontakt aufnehmen?

    Kann mir die Rente aufgrund der Honorartätigkeit entzogen werden?

    Vielen Dank für ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Rose S.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 09.04.2022

    Sehr geehrte Frau S,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Generelle Infos zur Hinzuverdienstgrenze und zum Hinzuverdienstdeckel finden Sie auf unseren Seiten unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php.

    Beispiel zum Hinzuverdienstdeckel bei Monatsrente von 1.000 Euro: Der Hinzuverdienstdeckel setzt sich aus der Summe Ihrer monatlichen Rente und der auf den Monat heruntergerechneten Hinzuverdienstgrenze zusammen.

    Monatsrente 1.000 €

    + Hinzuverdienstgrenze 525 €

    = Hinzuverdienstdeckel 1.525 €

    Kontaktaufnahme zur RV: Sie müssen der Deutsche Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung melden. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt es dann gegebenenfalls zu einer Rentenkürzung.

    „Streichen“ bzw. „Entziehen" der Rente: Rein rechnerisch kann folgendes passieren.

    Wenn Sie im obigen Beispiel etwa 2.000 Euro monatlich zur Rente von 1.000 Euro hinzuverdienen, so werden aufgrund der Hinzuverdienstgrenze zunächst 40 Prozent von 1.000 Euro (Differenz zwischen Deckel und Grenze) , also 400 Euro auf die Rente angerechnet. Mit 2.000 Euro Hinzuverdienst wird der Deckel zudem um 475 Euro überschritten. Diese 475 Euro werden zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet. Somit werden also zusammen 875 Euro auf die Rente angerechnet.

    Wenn Sie im obigen Beispiel einen Hinzuverdienst von 2.200 Euro haben, werden zunächst wieder 40 Prozent von 1.000, also 400 Euro angerechnet. Dazu kommen jedoch nun 100 Prozent von 675 Euro (2.200 minus 1.525). Zusammen wären dies also 1.075 Euro, die auf die Rente angerechnet werden. Damit wäre die Rente „aufgefressen“ bzw. „entzogen“.

    Fragen Sie aber vorsichtshalber im Rahmen einer Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung nochmals genau nach. Eine solche Beratung ist kostenlos und kann unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html vereinbart werden.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Ist ein Midijob bei Erwerbsminderungsrente möglich?

    Unser Nutzer su...com hatte am 24.02.2022 folgende Frage

    Eine Frage: Ich beziehe seit Mitte der 1990er Jahre eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich würde gerne einen Midijob ausüben. Was ist zu beachten, und wie geht die Anmeldung der Tätigkeit?

    Danke für Ihre Antwort. S. R.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 25.02.2022

    Sehr geehrte Frau R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein Midijob muss von Ihrem Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden, da er einer gesonderten Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    Auf unseren Seiten unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php können Sie auch die Höhe Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze berechnen. Dort wird auch die maximal mögliche tägliche Arbeitszeit beschrieben und im Hilfetext erklärt, wie Beträge verrechnet werden, die über die Hinzuverdienstgrenze hinaus gehen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wie ist die Besteuerung bei Umwandlung der Erwerbsminderungsrente zur Altersrente?

    Unser Nutzer he...com hatte am 04.04.2021 folgende Frage

    Guten Tag,

    Ich erhalte seit 2012 eine Teil-EM-Rente und verdiene noch dazu, wodurch ich Steuern zahle, da ich über die Freigrenze komme.

    Wie hoch ist der Besteuerungsanteil, wenn ich 2026 in die Altersrente wechseln kann? Zählt dann der Besteuerungsanteil vom Rentenbeginn der EM-Rente 2012 oder der von der Beginn der Altersrente 2026?

    Vielen Dank, Andrea H.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 04.04.2021

    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie 2026 in Altersrente gehen, wird der Besteuerungsanteil und damit der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Allerdings wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Sie erhalten dann zwar bei einem nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente den gleichen prozentualen Besteuerungsanteil (64 Prozent statt der für 2026 geltenden 86 Prozent) für die neue Rente, wie für die bisherige Erwerbsminderungsrente. Der damit seit 2012 für Sie festgesetzte Freibetrag von 36 Prozent der Rente aus 2021 ändert sich 2026 aber einmalig. Ab 2026 erhalten Sie einen dauerhaften Rentenfreibetrag von 36 Prozent der in 2026 ausgezahlten Altersrente. Die für das jeweilige Jahr geltenden Steueranteile bzw. Freibeträge können sie unserem Artikel unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php entnehmen.

    Beispiel

    Ihre EU-Rente betrug im ersten Jahr 2012 10.000 Euro. Ihre jährlicher Rentenfreibetrag wurde seitdem mit 36 Prozent von 10.000, also 3.600 Euro festgelegt. Dieser Freibetrag von 3.600 Euro galt auch für alle Folgejahre.

    Nach der Umwandlung der EU-Rente in die Altersrente erhalten Sie in 2026 eine Jahresrente von 15.000 Euro. Die Laufzeit der EU-Rente wird nun für die Neuberechnung des Rentenfreibetrages angerechnet. Sie erhalten also einen Rentenfreibetrag, als wären Sie 2012 in Altersrente gegangen. Der Rentenfreibetrag beträgt also weiterhin 36 Prozent, statt der eigentlich für 2026 geltenden 14 Prozent. Somit beträgt fortan Ihr persönlicher Rentenfreibetrag 36 Prozent von 15.000 Euro, also 5.400 Euro jährlich.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Was ändert sich wenn ich die Regelaltersrente erreicht habe?

    Unser Nutzer uw...com hatte am 14.05.2020 folgende Frage

    Was ändert sich wenn ich die Regelaltersrente erreicht habe?

    Ich bekomme zur Zeit Erwerbsminderung.

    Gruß

    Uwe N

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 14.05.2020

    Sehr geehrter Herr N.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Ihre Erwerbsminderungsrente läuft maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit Sie dann ab dem nächsten Monat nicht ohne Einkommen dastehen, sollten Sie rund drei bis sechs Monate davor Ihre Altersrente beantragen.

    Eine recht informative Internetseite finden Sie hier: https://www.sovd-sh.de/2020/01/07/erwerbsminderungsrente-in-altersrente-umwandeln-das-sollten-sie-wissen/

    Eventuell machte es für Sie Sinn, einmal die unentgeltliche Beratung der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um Ihren konkreten Fall zu erörtern.

  • Wie hoch ist möglicher Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente?

    Unser Nutzer h....de hatte am 16.03.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,ich bekomme seid 2017 volle

    Erwerbsminderungsrente, würde gerne etwas hinzuverdienen.

    Meine Frage ist wieviel Stunden darf ich am Tag Arbeiten? mit

    freundlichen Grüssen B.G.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 19.03.2020

    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es eine fixe, rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6. 300 € je Kalenderjahr (also 525 € monatlich). Ihr Hinzuverdienst wird dabei jährlich mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. So können Sie zum Beispiel nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten und auch mit einem Verdienst von über 525 € Euro monatlich die Hinzuverdienstgrenze einhalten.

    Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Grenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden Ihnen dann 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

    Neben der Hinzuverdienstgrenze gibt es noch den Hinzuverdienstdeckel, der die Obergrenze für den Hinzuverdienst bildet.

    Der über dem Hinzuverdienstdeckel liegende Betrag wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Damit wird vermieden, dass das aktuelle Einkommen zusammen mit der Rente höher ist, als das Einkommen vor Bezug der Rente.

    Ihr Hinzuverdienstdeckel setzt sich aus der Summe Ihrer monatlichen Rente und der auf den Monat heruntergerechneten Hinzuverdienstgrenze zusammen.

    Beispiel:

    Monatsrente. 1. 000 €

    + Hinzuverdienstgrenze 525,00 €

    = Hinzuverdienstdeckel 1 .525,00 €

    Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft, sowie bestimmte Sozialleistungen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit ein bisschen weiterhelfen

  • Wie hoch darf Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente sein?

    Unser Nutzer an....de hatte am 31.01.2020 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Können Sie mir sagen wie viel ich bei einer Erwerbsminderungsrente dazu verdienen kann/darf, ohne Abzüge zu bekommen?

    Vielen Dank im Voraus und mit

    freundlichen Grüßen Andreas L.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 31.01.2020

    Sehr geehrter Herr L.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php wird im Ergebnis die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei voller und bei teilweiser Erwerbsminderung ausgegeben und hinter den Buttons detailliert erklärt. Das müsste Ihnen weiterhelfen.

  • Wie lautet die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente?

    Unser Nutzer m....de hatte am 26.12.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Redaktionsmitarbeiter,

    ich bekomme seit Januar 2019 Erwerbsminderungsrente, da ich nur 80 Prozent

    Teilzeitarbeiten kann.

    Seit August 2019 wurde meine Teilzeit auf 70 Prozent zurück gefahren, weil

    mein Arbeitgeber sonst fast insolvent gegangen wäre.

    Jetzt wurde meine Rente gleichbleibend von Januar bis Dezember 2019 und

    darüber hinaus errechnet, obwohl ich ja seit August 2019 einiges weniger

    verdiene.

    Ich bekomme jeweils den Mindestlohn ausbezahlt, somit möchte ich hier

    keine genauen Zahlen nennen.

    Es wurde von der Rentenversicherung wie folgt mitgeteilt:

    Von Januar bis Juli pro Monat brutto € 1.247,81

    Von August bis Dezember pro Monat brutto € 1.087,18

    Errechnete Hinzuverdienstgrenze 2019 € 14.170,57

    Meine schriftliche Anfrage an die RV war, ob sich die Rentenbezüge denn

    nicht ab August 2019 erhöhen würden?

    Ich verstehe leider nicht, warum es nur so eine lapidare Erklärung gibt

    und wie die Zusammenhänge da sind?!

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael A

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 29.12.2019

    Sehr geehrter Herr A.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie etwas hinzuverdienen oder nicht. Erst wenn Sie zu viel hinzuverdienen, wird etwas von Ihrer Rente abgezogen.

    Im Detail wird die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung folgendermaßen berechnet: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung orientiert sich individuell an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Ihr Hinzuverdienst wird dabei jährlich mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Grenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden Ihnen dann 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

    Mit besten Grüßen

  • Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente möglich?

    Unser Nutzer ol...com hatte am 22.08.2019 folgende Frage

    Bin seit Jahren chronisch Krank, meine Gelenke und die Wirbelsäule sind kaputt. Habe 42 Jahre voll gearbeitet und möchte auf Grund meines aufgehobenen Leistungsbildes Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Bin 59 Jahre alt. Frage ist dieses möglich? Mfg Oliver R.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 23.08.2019

    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Für die Rente bei voller Erwerbsminderung gelten folgende medizinische Voraussetzungen:Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

    Für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung (sie beträgt 50 Prozent der Rente bei voller Erwerbsminderung) gelten folgende medizinische Voraussetzungen:

    Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.

    Die Wartezeit haben Sie erfüllt. Wenn die obigen medizinischen Voraussetzungen auf Sie zutreffen, sollten Sie die Rente beantragen.

    Mit besten Grüßen und gute Besserung

  • Hinzuverdienstbetrag bei Erwerbsminderungsrente

    Unser Nutzer la...com hatte am 21.08.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich beziehe aus Krankheitsgründen seit Sommer 2018 eine volle Erwerbsminderungsrente in Form einer befristeten Arbetsmarktsrente. Viielleicht fange ich im Oktober 2019 eine wahrscheinlich bis Januar 2020 befristete Arbeitstelle an. Mein Verdienst bis 31.12.2019 liegt dann insgesamt unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Muss ich diesen Arbeitslohn dann normal versteuern oder ist der Betrag aufgrund seiner Höhe (unter der Hinzuverdienstgrenze 2019) steuer- und sozialversicherungsfrei?

    Muss so etwas mein zukünftiger Arbeitgeber nicht auch wissen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Christina L.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 21.08.2019

    Sehr geehrte Frau L.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihren Arbeitslohn müssten Sie normal versteuern, denn die Steuerpflicht hat ja nichts direkt mit der Erwerbsminderungsrente zu tun. Hier gilt nur die Regel, dass Einkommen ab einer bestimmten Höhe negativ auf die Rente angerechnet werden.

    Mit besten Grüßen

  • Wie funktioniert der Übergang von Erwerbsminderungsrente zu Altersrente?

    Unser Nutzer M....de hatte am 10.07.2019 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in den 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente erläutern Sie unter Punkt 10 ...

    10. Welche Regelungen gelten bei Erreichen der Altersrente?

    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht die Erwerbs­minderungs­rente in die Altersrente über. Dabei gelten für die Betroffenen dieselben Regelungen wie für andere Versicherte auch. Alle Versicherte, die nach dem Jahr 1964 geboren worden sind, können mit dem 67. Lebensjahr in Rente gehen.

    Frage(n):

    Bedeutet das, dass sich dann lediglich die Bezeichnung der Rente ändert; d. h. aus "Erwerbsminderungsrente" wird dann "Altersrente"; ... aber die Bezugsgrundlage und der mtl. Betrag/EUR bleiben unverändert?

    Oder wird ab diesem Zeitpunkt die aus der jährlichen Renteninformation avisierte Rentenzahlung = "Höhe Ihrer zukünftigen Regelaltersrente" (unter Berücksichtigung der ggfs. in Abzug zu bringenden Kürzungen/Abschläge) als Grundlage für die dann zu zahlende Altersrente herangezogen?

    VIELEN DANK im voraus für die Beantwortung meiner v. g. Fragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Monika B

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 25.07.2019

    Sehr geehrte Frau B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Urlaubsbedingt melde ich mich erst jetzt zurück.

    Es ändert sich nicht nur der Name, sondern es gilt dann die avisierte Altersrente Ihrer Renteninformation. Generell gilt ein gesetzlicher Bestandsschutz, nach dem Ihre Altersrente nicht geringer sein kann als Ihre zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. (siehe hierzu auch z.B. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/altersrente-niedriger-als-vorherige-rente-wg-voller-erwerbsminderung.html oder https://www.sovd-sh.de/2019/02/05/kann-meine-altersrente-niedriger-sein-als-meine-erwerbsminderungsrente/)

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen

  • Brutto-Rente steigt, wenn ich mich jünger mache!?

    Unser Nutzer Ha...com hatte am 10.04.2019 folgende Frage

    Hallo Redaktion smartrechner.de ,

    Smartrechner - Erwerbsminderungsrente.

    Wie kann das sein ?

    Wenn ich mich bei meinem Geburtsdatum um 30 Jahre jünger mache,

    also wesentlich weniger Jahre gearbeitet habe, meine Brutto Rente um 300,00 € ansteigt ?

    Was mache ich da Falsch ?

    Können Sie mir da weiterhelfen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Jürgen H.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 10.04.2019

    Hallo Herr H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Die Berechnung der Rentenpunkte für die Erwerbsminderungsrente verläuft ja grundsätzlich so, dass der Jahresdurchschnitt der bis zum Eintrittsfall gesammelten Rentenpunkte für jedes Jahr der Zurechnungszeit hinzuaddiert wird.

    D.h. ein gut Verdienender, der bis zum Eintrittsfall nur 10 Jahre Rentenpunkte gesammelt hat , erhält für die Zeit, bis zu der er normalerweise noch arbeiten müsste, den Durchschnitt der bisherigen Punkte je Jahr gutgeschrieben.

    Ein schlecht Verdienender, der bis zum Eintrittsfall 30 Jahre Rentenpunkte gesammelt hat, erhält für die Zeit, bis zu der er normalerweise noch arbeiten müsste, den eher geringen Durchschnitt der bisherigen Punkte je Jahr gutgeschrieben.

    Bei der Erwerbsminderungsrente ist es also eigentlich egal, wieviele Jahre Sie bereits Rentenpunkte gesammelt haben. Lediglich der Jahresdurchschnitt der bisherigen Punkte ist entscheidend.

    Dass Sie bei Eingabe eines jüngeren Alters nun gemäß Rechner mehr Punkte und damit mehr Rente erhalten, liegt an der Art der Hochrechnung, die der Rechner für Sie vornimmt und unter „Berechnung Ihrer Entgeltpunkte“ detailliert beschrieben wird. Lesen Sie sich dies am besten nochmal in Ruhe durch und vergleichen Sie die Rechnung für alt und jung nochmals. Nur in kurz: Normalerweise können die Rentenpunkte nur genau bestimmt werden, indem Sie Ihren kompletten Rentenverlauf eingeben. Dies erspart Ihnen der Rechner zu Lasten einer Hochrechnung. Diese geht davon aus, dass man sich während der Berufskarriere gehaltsmäßig nach oben entwickelt. Geben Sie ein jüngeres Alter an, so wird Ihr Gehalt für den Beginn Ihrer Berufslaufbahn vor z.B. 10 Jahren nur etwas geringer eingeschätzt, als es derzeit ist. Geben Sie ein höheres Alter an, so wird das gleiche Gehalt bis zum Beginn der Berufslaufbahn vor z.B. 40 Jahren viel weiter nach unten gerechnet. Daher haben Sie mit dem jüngeren Alter einen höheren Jahresdurchschnitt an Entgeltpunkten, der für die Zukunft weiter berechnet wird, als bei einem höher angegebenen Alter.

    Auch ich musste mich gerade wieder in diese Sache reinknien, um Sie entsprechend nachvollziehen zu können. Ich hoffe Sie konnten es anhand meiner Darlegungen auch.

    Mit herzlichen Grüßen

  • Welche Abschläge bei der Erwerbs­min­de­rungs­rente gibt es?

    Unser Nutzer to....de hatte am 11.11.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren

    An welcher Stelle im SGB VI ist die nachfolgende von Ihnen angewandte Regelung hinterlegt?

    Sofern Sie eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt haben, sind die Abschläge geringer und Ihr Zugangsfaktor für die Erwerbs­min­de­rungs­rente somit größer.

    Dies liegt daran, dass Versicherte mit mindestens 35jähriger Wartezeit 2018 bereits mit 63 Jahren (statt mit 64 Jahren abschlagsfrei Erwerbs­min­de­rungs­rente beziehen können.

    Sie sind derzeit 27 Monate jünger als diese niedrigere Altersgrenze, weshalb ein dauerhafter Abschlag von 8,1 Prozent erfolgt (anstatt 10,8 Prozent bei geringerer Wartezeit und damit höherer Altersgrenze).

    Ihr Zugangsfaktor beträgt somit 1,0 − 0,0810 = 0,9190.

    Vielen Dank für eine rasche Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 11.11.2018

    Sehr geehrter Herr E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Eins nur vorweg: Wir können und dürfen wahrscheinlich auch keine Rentenberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rentenberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.

    Die Regelung lässt sich im SGB VI an folgenden Stellen finden:

    In § 77 Abs. 2 Satz 3 wird generell festgelegt, dass eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente ab dem 65. Geburtstag möglich ist.

    In § 77 Abs. 4 wird zudem festgelegt, dass bei 40 Beitragsjahren ab dem 63. Geburtstag eine abschlagsfreie Inanspruchnahme möglich ist.

    In § 264d erfolgt dann die Regelung für den Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2024. Hier wird also die derzeit laufende Übergangsregelung zur Erhöhung des abschlagsfreien Eintrittsalters von 63 auf 65 definiert.

    Abschließend wird in § 264d geregelt, dass die gemäß § 77 ab 2024 geltenden 40 Beitragsjahre bis dahin mit 35 Jahren anzuwenden sind.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe

    mit besten Grüßen

  • Wie läuft Abschlagfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente im Alter von ...?

    Unser Nutzer ka....de hatte am 13.09.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim Versuch, die Berechnung meiner Erwerbsminderungsrente zu verstehen, bin ich auf Ihre Rechner und ausführlichen Tabellen gestoßen. So ausführlich und verständlich habe ich das an keiner anderen Stelle gefunden.

    Ich habe eine Frage zur Tabelle "Abschlagfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente im Alter von".

    Für mich, geboren im August 1954 mit mehr als 35 Jahren Wartezeit und Erwerbsminderungsrente ab 2016 zeigt die Tabelle: Abschlagsfrei mit 61 + 10 Monate.

    In Broschüren zur Rentenberechnung steht aber: Bei mehr als 35 Jahren Wartezeit abschlagsfrei mit 63 Jahren, also 13 Monate X 0,003=0,039 Abschlag. So wurde das bei mir auch berechnet.

    Können Sie mir vieleicht mitteilen:

    Woran kann die Abweichung liegen?

    Findet man die Tabelle auch bei der Rentenversicherung?

    Wann wurde der Zugangsfaktor bei hoher Wartezeit geändert?

    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen.

    Claus L.

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 20.09.2018

    Sehr geehrter Herr L.,

    vielen Dank für Ihr Lob bezüglich der Qualität unserer Seiten zur Erwerbsminderungsrente! Und entschuldigen Sie bitte, dass ich mich jetzt erst zurückmelde.

    Eins nur vorweg: Wir können und dürfen wahrscheinlich auch keine Rentenberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rentenberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.

    Die betreffende Tabelle haben wir abgeleitet aus den Paragraphen 77 und 264d des SGB XI, welches Sie z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/BJNR122610989.html abrufen können.

    In § 77 Abs. 2 Satz 3 wird generell festgelegt, dass eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente ab dem 65. Geburtstag möglich ist.

    In § 77 Abs. 4 wird zudem festgelegt, dass bei 40 Beitragsjahren ab dem 63. Geburtstag eine abschlagsfreie Inanspruchnahme möglich ist.

    In § 264d erfolgt dann die Regelung für den Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2024. Hier wird also die derzeit laufende Übergangsregelung zur Erhöhung des abschlagsfreien Eintrittsalters von 63 auf 65 definiert.

    Abschließend wird in § 264d geregelt, dass die gemäß § 77 ab 2024 geltenden 40 Beitragsjahre bis dahin mit 35 Jahren anzuwenden sind.

    Unsere Redaktion hatte nun diese Gesetzeslage so interpretiert, dass es bei der Inanspruchnahme der Rente ab 35 Beitragsjahren genauso eine Übergangsregelung zur Anhebung gibt, wie bei der Inanspruchnahme bei weniger Beitragsjahren.

    Aufgrund Ihrer Anmerkung und der Tatsache, dass Sie amtlich erst ab 63 beitragsfrei sind, habe ich mir das Gesetz nochmals genauer angeschaut. Ich musste feststellen, dass die beiden Paragraphen zwar eine Übergangsregelung auch für 35 Beitragsjahre implizieren, dies aber de facto nicht tun. Demnach gilt für 35 Beitragsjahre keine solche schrittweise Erhöhung, sondern fix der 63. Geburtstag als Datum für eine abschlagsfreie Rente.

    Dank Ihres Hinweises haben wir die Tabelle nebst zugehörigem Text unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php korrigiert.

    Nachmals vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Anmerkungen!

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse

    Unser Nutzer ka....de hatte am 20.09.2018 noch eine Nachfrage

    Sehr geehrter Herr Banse,

    vielen vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.

    Erstaunlich für mich ist die notwendige Beachtung von v i e r ! ! ! ! verschiedenen Punkten bzw. Absätzen.

    Ich habe auch zwischenzeitlich einen Termin bei der Rentenberatung.

    Für Ihre sehr fundierte Arbeit wünsche ich Ihnen weiter alles Gute.

    Nochmals vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen.

    Claus L

  • Je jünger ich wäre, desto mehr Erwerbsminderungsrente würde ich erhalten?

    Unser Nutzer jb....de hatte am 20.02.2018 folgende Frage

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Bei Ihrem Erwerbsminderungsrechner fiel mir folgendes auf:

    Je jünger ich wäre (bei gleichem Bruttoentgelt), desto mehr Erwerbsminderungsrente würde ich erhalten – kann das richtig sein?

    Muß es denn nicht umgekehrt sein, weil man ja auch deutlich länger und somit mehr in die RV einbezahlt hat?

    Außerdem musste ich mein Geburtsdatum manuell eingeben, weil die Eingaben über das kleine extra Fenster nicht übernommen wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann F

    Stefan Banse

    Antwort durch Stefan Banse vom 20.02.2018

    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen Dank für Ihre Hinweise.

    Zu Ihrem ersten Anliegen

    Das scheinbar paradoxe Ansteigen der Rente für jüngere Versicherte hängt u.a. damit zusammen, dass wir im Erwerbsminderungsrenten-Rechner die Annahme getroffen haben, dass tendenziell zu Beginn einer beruflichen Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Diese Annahme treffen wir, um den Nutzern die Eingabe des exakten und gesamten Rentenverlaufs zu ersparen.

    Generell wird die Erwerbsminderungsrente so berechnet, dass der jährliche Durchschnitt der beim Eintritt des Versicherungsfalles bisher erzielten Entgeltpunkte bis zum 62. bis 65. Lebensjahr hochgerechnet wird (Zurechnungszeit). Es geht also nicht darum, wieviele Punkte man bisher insgesamt angesammelt hat, sondern darum, wieviele es im Durchschnitt je Jahr waren.

    Zurück zu unserer vereinfachenden Annahme des steigenden Gehalts im Laufe der beruflichen Karriere: Wer in jungen Jahren bereits das gleiche Gehalt hat, wie ein älterer Beitragszahler, der hat gemäß dieser Annahme bereits mehr durchschnittliche Jahres-Rentenpunkte, die ab dem Versicherungsfall hochgerechnet werden, als ein älterer Versicherter mit gleichem Gehalt.

    Exakt nachlesen können Sie die jeweilige Herleitung übrigens bei dem Info-Button hinter „Berechnung Ihrer Entgeltpunkte“ im Ergebnisfenster.

    Zum zweiten Punkt

    Vermutlich haben sie im Kalenderfenster z.B. nur das Geburtsjahr neu ausgewählt. Das führt nämlich zunächst zu keiner weiteren Aktion. Erst, wenn Sie zumindest einen exakten Tag anklicken, wird das Geburtsdatum aktualisiert und der Kalender wird wieder geschlossen. Das ist anfangs etwas verwirrend, muss aber so sein, damit dass gesamte Geburtsdatum auswählbar ist.

    Löst dies Ihr Problem zum Kalender oder habe ich Ihre Anmerkung falsch verstanden?

    Nochmals vielen Dank für Ihre Hinweise und herzliche Grüße

  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Erwerbsminderungsrente?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice oder an Herrn Banse wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen dürfen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erwerbsminderungsrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Erwerbsminderungsrente" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 17 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Erwerbsminderungsrenten-Rechner beantwortet.

Änderungen in Themenwelt "Erwerbsminderungsrente"