Abfindungen sind steuerpflichtig. Mit unserem Abfindungsrechner ermitteln Sie schnell und einfach die Steuerlast. Auch interessant: Welche Abfindungshöhe ist realistisch?
Das Wichtigste in Kürze
- Unternehmen zahlen oft Abfindungen, um Gerichtsverfahren zu vermeiden.
- Dank der Fünftelregelung fällt die Steuerlast auf Abfindungen geringer aus als bei normaler Besteuerung.
- Mit dem Abfindungsrechner können Sie Ihre individuellen Abfindungssteuern hier schnell berechnen.
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Themen rund um den Abfindungsrechner
So funktioniert der Abfindungsrechner
Unser Rechner zur Berechnung der Steuer auf eine Abfindung hilft Ihnen, schnell zu ermitteln, wie viel Steuer Sie auf Ihre Abfindung zahlen müssen. Sie geben einfach die Höhe der Abfindung und Ihr Jahreseinkommen ein.
Der Rechner berücksichtigt die "Fünftelregelung", die die Steuerlast oft senkt, indem sie die Abfindung über fünf Jahre verteilt. Am Ende erhalten Sie eine klare Berechnung des Steuerbetrags, den Sie zahlen müssen, und können Ihre Finanzen besser planen.
Steueränderung für Abfindungen ab 2025
Ab 2025 entfällt der Steuervorteil für Abfindungen bei der Lohnsteuerberechnung. Die Fünftelregelung bleibt jedoch bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung, also auch im Abfindungsrechner, weiterhin gültig.
Das bedeutet, dass Abfindungen ab 2025 bei der Gehaltsabrechnung voll versteuert werden. Über die jährliche Einkommensteuererklärung kann die Fünftelregelung jedoch weiterhin angewendet werden, um zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzuholen.
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Eingabehilfen zum Abfindungsrechner 2025
Steuerjahr
Wählen Sie bitte im Abfindungsrechner das Steuerjahr aus, für das Sie die Versteuerung der Abfindung berechnen möchten.
Abfindungshöhe
Geben Sie bitte die Abfindung bzw. andere außerordentliche Einkünfte ggf. nach Abzug eines Freibetrages ein.
Falls Sie im Abfindungsrechner Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Jahresbrutto
Geben Sie bitte für das ausgewählte Steuerjahr Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Abfindung (oder andere außerordentliche Einkünfte)
und ohne Entgeltersatzleistungen ein.
Grob ist dies die Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher
Belastungen.
Bitte ziehen Sie den Grundfreibetrag nicht ab. Dieser gehört per Definition zum zu versteuernden Einkommen und wird automatisch bei der Berechnung der Abfindungssteuer berücksichtigt.
Falls Sie Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
Entgeltersatzleistungen
Geben Sie bitte die Höhe der eventuell im Steuerjahr bezogenen Entgeltersatzleistungen an. Dazu gehören u.a.
Kurzarbeitergeld,
steuerfreie AG-Zuschüsse zum Kug, Arbeitslosengeld,
Krankengeld,
Mutterschaftsgeld,
Elterngeld,
und Insolvenzgeld, nicht jedoch das Bürgergeld
Entgeltersatzleistungen bleiben bei der Ermittlung des jährlichen Einkommens unberücksichtigt, sind also steuerfrei. Jedoch unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Bitte auch hier im Fall von Ehegattensplitting die Entgeltersatzleistungen des Partners angeben.
Kirchensteuer
Wählen Sie bitte den Kirchensteuersatz im Abfindungsrechner aus.
Die Kirchensteuer beträgt derzeit in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent
und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer.
Ehegattensplitting
Wählen Sie bitte aus, ob der Splittingtarif oder der Grundtarif angewendet werden soll.
Der Splittingtarif wird bei zusammenveranlagten Ehepaaren angewendet. Der Grundtarif gilt für Unverheiratete und getrenntveranlagte Ehepaare.
Falls Sie hier Ehegattensplitting mit "ja" beantworten, geben Sie bitte im Rechner auch die entsprechenden Einkünfte des Partners an.
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Fragen & Tipps zum Thema Abfindung
Hier finden Sie Fragen und hilfreiche Tipps zum Abfindungsrechner. Was ist für Sie besonders relevant?
01.
Wie wird die Höhe einer Abfindung berechnet?Die Höhe einer Abfindung richtet sich nach mehreren Faktoren, wobei die Beschäftigungsdauer und das Bruttomonatsgehalt die wichtigsten Grundlagen bilden.
Als Faustregel gilt: Bei betriebsbedingten Kündigungen liegt der Abfindungsbetrag meist zwischen einem halben und einem vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber "Was ist eine faire Abfindung?".
Branchenunterschiede bei Abfindungszahlungen
Aus unserer langjährigen Beratungserfahrung können wir bestätigen, dass größere Unternehmen oft großzügigere Abfindungen zahlen – teilweise mehr als ein volles Monatsgehalt pro Jahr. Kleinere Firmen oder bestimmte Branchen wie das Baugewerbe bieten dagegen häufig nur etwa 25 Prozent eines Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr.
Zum Bruttomonatsgehalt zählen neben dem Grundgehalt auch:
- Variable Vergütungsbestandteile (Prämien, Provisionen)
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld (anteilig)
- Geldwerte Vorteile wie die private Nutzung eines Dienstwagens
- Regelmäßig gezahlte Boni und Tantiemen
02.
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung?In Deutschland existiert grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Eine wichtige Ausnahme bildet § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Bei betriebsbedingter Kündigung kann ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr haben – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dies in der Kündigung anbietet und der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Typische Wege zur Abfindung
In der Praxis werden Abfindungen meist in folgenden Situationen vereinbart:
- Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags
- Bei einem gerichtlichen Vergleich nach einer Kündigungsschutzklage
- Durch Regelungen in einem Sozialplan bei Massenentlassungen
- Aufgrund von Bestimmungen in Tarifverträgen
Besonders wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. In unserer langjährigen Beratungstätigkeit haben wir oft erlebt, dass Arbeitnehmer durch geschickte Verhandlungen oder eine gut begründete Kündigungsschutzklage deutlich höhere Abfindungen erzielen konnten als zunächst angeboten.
03.
Wie werden Abfindungen steuerlich behandelt?Abfindungen unterliegen als außerordentliche Einkünfte der sogenannten "Fünftelregelung" bei der Einkommensteuer. Diese spezielle Regelung mildert die Steuerlast, die sonst durch den progressiven Steuersatz bei einer einmaligen hohen Zahlung entstehen würde. Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber Abfindung versteuern oder in unserem Beispiel zur Besteuerung der Abfindung.
Die Fünftelregelung im Detail
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Zunächst wird die Steuer auf das reguläre Jahreseinkommen ohne Abfindung ermittelt
- Dann wird die Steuer auf das Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet
- Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert
Ein wichtiger Vorteil: Für Abfindungen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies bedeutet, dass Sie keine Abzüge für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung haben.
Aus unserer Beratungspraxis empfehlen wir, den optimalen Zeitpunkt für die Auszahlung strategisch zu planen. Wenn Sie beispielsweise gegen Jahresende gekündigt werden, kann es sinnvoll sein, die Abfindung ins folgende Jahr zu verschieben, besonders wenn Sie dort mit einem geringeren Einkommen rechnen.
Unser Abfindungsrechner berücksichtigt diese steuerlichen Aspekte und gibt Ihnen einen realistischen Nettobetrag an.
04.
Welchen Einfluss hat eine Abfindung auf Arbeitslosengeld?Entgegen verbreiteter Annahmen wird eine Abfindung grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Sie können also die volle Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten, auch wenn Sie eine Abfindung bekommen haben.
Mögliche Einschränkungen und Sperrzeiten
Allerdings gibt es wichtige Einschränkungen zu beachten:
- Wenn Sie durch einen Aufhebungsvertrag oder eigene Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen
- Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende der ursprünglichen Kündigungsfrist
- Bei Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) wird die Abfindung als Vermögen angerechnet, allerdings mit bestimmten Freibeträgen
Mehr dazu finden Sie in unserem Ratgeber unter Abfindung und Arbeitslosengeld.
In unserer Beratungspraxis begegnen wir häufig Klienten, die diese Regelungen nicht kennen und dadurch finanzielle Nachteile erleiden. Eine sorgfältige Planung des Austrittsdatums und der Abfindungsmodalitäten kann erhebliche Vorteile bringen. Besonders bei größeren Abfindungsbeträgen ist eine vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend zu empfehlen.
Eine strategisch kluge Gestaltung kann beispielsweise sein, die Auszahlung der Abfindung erst nach dem Ende der Kündigungsfrist zu vereinbaren, um Sperrzeiten zu vermeiden.
05.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage zur Durchsetzung einer höheren Abfindung?Eine Kündigungsschutzklage kann ein wirksames Instrument sein, um eine höhere Abfindung zu erzielen – selbst wenn Sie eigentlich nicht an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind. Entscheidend sind Ihre Erfolgsaussichten im Prozess.
Faktoren für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage
Die Chancen auf eine höhere Abfindung hängen von mehreren Faktoren ab:
- Art der Kündigung (soziale Rechtfertigung bei betriebsbedingter Kündigung)
- Korrekte Durchführung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen
- Formfehler in der Kündigung
- Besonderer Kündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsräte)
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung zu Kündigungsschutzverfahren können wir bestätigen: Viele Arbeitgeber sind bereit, im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eine höhere Abfindung zu zahlen, um das Prozessrisiko zu minimieren. Besonders wenn die Kündigung rechtliche Schwachstellen aufweist, steigen Ihre Chancen erheblich.
Die Statistik spricht für sich: Über 90% der Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich, nicht mit einem Urteil. Dies zeigt, dass Arbeitgeber oft bereit sind zu verhandeln. Beachten Sie jedoch die strikte Drei-Wochen-Frist für die Einreichung der Klage nach Erhalt der Kündigung – diese Frist ist nicht verlängerbar! Unser Abfindungsrechner kann Ihnen eine erste Orientierung geben, ob sich der Gang vor Gericht in Ihrem individuellen Fall lohnen könnte.
Weitere Online-Rechner
Haushaltsscheck-Rechner, Höhe Hypothekendarlehen, Kapitalertragssteuer-Rechner, Gehaltsrechner 2025, Brutto Rechner, Höhe Rentenabschlag, Fahrtkostenrechner, Devisen umrechnen, 556-Euro-Job-Rechner, Kalender 2025, Prozentrechner, Inflationsrechner
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Abfindung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Abfindung"
- Am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Abfindungsrechner und in den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Neuen Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Abfindungsrechner hinterlegt.
- Neuer Ratgeber Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite