Abfindungsrechner 2021 - Wie viel netto bleibt übrig?
Abfindungen beim Ausscheiden aus einem Unternehmen müssen leider versteuert werden. Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen, die Höhe der zu erwartenden Steuer unter Berücksichtigung des ab 2021 neuen Solis zu berechnen. Bitte geben Sie Ihr Jahresgehalt (Brutto), die Höhe der Abfindung und einige weitere Daten ein und Sie sehen umgehend, wie viel netto übrig bleibt.
Wichtige Themen rund um den Abfindungsrechner
Rechner ↑Inhalt ↑Grundlagen zu Abfindungen
Möchte ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, so wird häufig die Zahlung einer Abfindung angeboten. Diese richtet sich nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben, die sich beispielsweise aus der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ergeben oder nach der Kulanz des Arbeitgebers. Die Abfindung darf frühestens in dem Monat ausgezahlt werden, in dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und hat in jedem Fall sowohl eine Auswirkung auf die Zahlung von Arbeitslosengeld sowie auf die Besteuerung der Einkünfte.
Rechner ↑Inhalt ↑Fünftelregelung statt Freibeträge bei Abfindungen
Früher wurden bei der Besteuerung von Abfindungen festgelegte Freibeträge berücksichtigt, die zwischen 7.200 Euro und 11.000 Euro lagen. Nach einer Gesetzesanpassung sind diese jedoch entfallen, dafür wird die so genannte Fünftelregelung angewandt. Es wird die Differenz der Steuer für das Einkommen ohne Abfindung und der Steuer für das Einkommen inklusive einem Fünftel der Abfindung gebildet. Diese Differenz bildet dann den Steuerbetrag für ein Fünftel der Abfindung und muss nur noch verfünffacht werden, um die Steuer für die gesamte Abfindung zu erhalten. So ergibt sich eine geringere Steuerprogression und damit eine deutlich geringere Steuerbelastung, als wenn der Gesamtbetrag in einer Summe der Steuer unterworfen würde. Dies leitet sich aus der Staffelung der Einkommensteuertabellen ab. Die genauen Auswirkungen der Besteuerung entnehmen Sie unserem Abfindungsrechner oben auf der Seite. Oder schauen Sie sich folgendes Beispiel zur Berechnung der Steuer auf die Abfindung an.
Rechner ↑Inhalt ↑Beispiel zur Besteuerung der Abfindung in 2021
Herr Schulz hat 2021 ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro und erhält eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Er ist ledig und ist aus der Kirche ausgetreten. (Aufgrund kleinerer Rundungen werden hier leicht andere Ergebnisse dargestellt, als vom Abfindungsrechner ermittelt.)
1. | Einkommensteuer für 60.000 | 16.063 |
2. | Einkommensteuer für 80.000 (60.000 + 1/5 der Abfindung) |
24.463 |
3. | Differenz der Steuerbeträge | 8.400 |
4. | Einkommensteuer für Abfindung (5 × 8.400) | 42.000 |
5. | zzgl. anteiliger Soli | 2.310 | 4. | Gesamtsteuer für Abfindung | 44.310 |
Rechner ↑Inhalt ↑Grundtarif oder Splittingtarif bei der Abfindung
Der Grundtarif gilt für Unverheiratete und getrenntveranlagte Ehepaare. Der Splittingtarif wird bei zusammenveranlagten Ehepaaren angewendet.
Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Bei der Zusammenveranlagung wird der Gesamtbetrag beider Einkünfte gemeinsam ermittelt. Die Ehegatten werden zusammen wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird für die Hälfte der Einkünfte berechnet und die so errechnete Steuer wird dann verdoppelt (Ehegattensplitting). Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.
Rechner ↑Inhalt ↑Wie kann ich bei der Abfindung Steuern sparen?
Soll die betriebsbedingte Kündigung im November oder Dezember eines Jahres wirksam werden, so ist es möglich, den Auszahlungsbetrag der Abfindung auf zwei Jahre aufzuteilen. Somit hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die anfallenden Steuerbeträge möglichst gering zu halten und ebenfalls aufzuteilen. Noch ein Tipp: Wenn Sie noch Unsicherheiten bzgl. Ihrer Lohnsteuer oder der zu erstellenden Steuererklärung haben, empfehlen wir immer den Kontakt mit einem Anwalt oder Steuerberater. Dieser berät Sie auch bei detaillierten Berechnungen der Nettoabfindung und einer möglichen Zusammenballung von Einkünften.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung und Steuern" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 13.11.2020
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Abfindung und Steuern" wurden am 13.11.2020 umgesetzt durch Michael Mühl. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
- 13.11.2020: Anpassen des Abfindungsrechners und der Beispiele an den Einkommensteuertarif 2021
- 30.03.2020: Erweiterung um Ratgeberartikel zum Thema Kündigungsschutzklage und Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung.
- 20.09.2018: Hinzufügen eines Beispiels zur Berechnung der Steuer auf Abfindungen bei negativem Einkommen auf der Seite "Abfindung und die Fünftelregelung"
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Sehr geehrter Herr Mühl,
erstmal möchte ich mich herzlich für Ihre hervorragenden Finanztools bedanken. Diese sind eine wirklich große Hilfe bei der Steuerberechnung.
Zur Zeit arbeite ich an einer komplexen Exceltabelle zur Steuerberechnung, bei der ich diverse Parameter als Einflussgrößen einarbeite. Als Vergleich ziehe ich u.a. Ihren Abfindungsrechner zu Rate. Mir ist dabei aufgefallen, das in der Milderungszone* (zwischen 16.956€ ESt und 31.538€ ESt) die Ergebnisse für die Berechnung des Solidaritätszuschlages, zwischen meinen Berechnungen und den Abfindungsrechner abweichen.
Meine Berechnung ist wie folgt: z.B. Abfindung 400.000€ mit 1/5 Regel ergibt 80.000 zu versteuern. EkSt auf 80.000 ergibt (für 2021) 24.463€ Steuer. Solidaritätszuschlag in der Milderungszone: 24.463€ - 16.956€ (Freibetrag) = 7.507€ * 11,9 Prozent = 893,33€. Zur Berechnung der Nettoabfindung folgt bei mir: 400.000€ - ((24.463€ EkSt + 893,33€ Soli) x 5) = Netto 273.218,35€
Der Abfindungsrechner ermittelt: 270.962,95€ (ohne Kirchensteuer, ohne Splitting)
*Milderungszone ist die Differenz von ESt abzügl. Freibetrag (16.956€) x 11,9 Prozent, ergibt den Soli. Habe ich da einen Denkfehler in meiner Kalkulation, oder ist im Abfindungsrechner die Milderunsgzone nicht korrekt abgebildet?
Vielen Dank für ein Feedback
Mit freundlichen Grüßen
R. H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback zu den Smart-Rechnern. Der Fehler besteht darin, dass sie den Soli bezüglich des Fünftels berechnen. Der Soli wird allerdings erst am Schluss berechnet, d.h. ausgehend von einer Einkommensteuer von 5 x 24.463 = 122.315, womit man nicht mehr in der Milderungszone ist. Bei dieser Einkommensteuer beträgt der Soli dann rund 6.727 Euro.
400.000 -122.315 - 6.727 = 270.958
Aufgrund von Rundungen bei der Multiplikation mit 5 werden Im Rechner genauer 400.000 - 122.310 - 6.727,05 = 270.962.95 berechnet.
Mit herzlichen Grüßen
Michael Mühl
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist aufgefallen, dass der Abfindungsrechner keine negativen Einnahmen aus Gewerbebetrieb zulässt. Muss in diesem Sonderfall der Abfindungsbetrag um den Verlust aus Gewerbeeinnahmen reduziert werden?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen sie bitte meine etwas verzögerte Rückmeldung. Ja, beim Verkauf eine Gewerbebetriebes unterliegt der Veräußerungsgewinn der Fünftelregelung, denn er gehört steuerrechtlich zu den außerordentlichen Einkünften.
Die im laufenden Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Verluste hingegen zählen zum laufenden negativen Gewinn des Betriebes und wären daher beim Abfindungsrechner als „Jahresbrutto“ anzugeben. Sie gehören also zum zu versteuernden Einkommen. Inwiefern Sie hier einen Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten - also eine Verrechnung mit anderen Einkünften - durchführen können, sollten Sie am Besten einen Steuerberater fragen. Jedenfalls wäre es nicht richtig, den Veräußerungsgewinn zunächst um die Verluste zu schmälern und dann im Rechner als „Abfindung“, also als außerordentliche Einkünfte anzugeben.
Mit herzlichen Grüßen
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Erstmals vielen dank für den Rechner, sehr hilfreich.
Werden in dem Rechner auch Sozialabgaben (RV/KV/PV) bei dem Jahresbrutto berücksichtigt?
Angenommen man Zahlt ungefähr 1000 EUR Sozialabgaben vom Monatlichen Gehalt, wird das auch in dem Kalkulator berücksichtigt oder berechnet er nur Lohnsteuer?
Beispiel unten, der Rechner zeigt „Steuer auf Jahresbrutto: 12584,04 EUR“
Normaler brutto netto Rechner würde von dem Jahresbrutto von 65000 EUR ein Steuer von 9000 EUR berechnen.
Woher die Differenz?
Danke im Voraus,
MFG
Daniel B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die SV-Beiträge werden nicht berücksichtigt. Im Infofenster zu den einzelnen Ergebnissen wird aufgeschlüsselt, wie sich die jeweilige Summe zusammensetzt. Der Abfindungsrechner berechnet die Einkommenssteuer. Dies ist die Steuer die letztlich am Jahresende auf Ihre gesamten Einkünfte zu zahlen ist. Dies berechnet z.B. auch unser Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php.
Als Arbeitnehmer zahlen Sie monatlich die Lohnsteuer, wie Sie z.B. auch mit unserem Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php oder dem von Ihnen im Screenshot gezeigten Rechner berechnen können. Die Lohnsteuer ist u.a. von der Steuerklasse, der Anzahl der Kinder etc. abhängig. Im Folgejahr machen Sie dann den sogenannten „Lohnsteuerjahresausgleich“. D.h., dass dann die eigentliche Einkommensteuer aus allen Einkünften des vergangenen Jahres berechnet wird. Die zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird dann wieder ausgeglichen, indem Sie eine Steuerrückzahlung oder -nachforderung haben.
Wenn Sie z.B. im Lohnsteuerrechner eine andere Steuerklasse wählen, erhalten Sie wiederum eine ganz andere Differenz. Die Lohnsteuer wird letztlich jedes Jahr über die Einkommensteuer-Erklärung korrigiert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dies so näher bringen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Hallo,
großes Lob-ihre Smart Rechner sind sehr hilfreich.
Ich habe aber eine Nachfrage:
Wie können sie (in meinem Fall beim Abfindungsrechner) mit dem Splitting Effekt rechnen wenn das Einkommen des Partners gar nicht bekannt ist?
Was für ein Annahme wird bei der Brechung getroffen?
Über eine kurze Antwort über diese Email Adresse würde ich mich sehr freuen. Danke!
MfG
Ingo V
Sehr geehrter Herr V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dem damit verbundenen positiven Feedback!
Der Rechner geht beim Berechnen des Ehegattensplittings davon aus, dass Sie die summierten Einkommen beider Partner eingegeben haben.
Dank Ihres Hinweises werden wir aber die Hilfetexte in einer der nächsten Versionen des Rechners so anpassen, dass dies besser verständlich ist.
Herzliche Grüße
Hallo Herr Banse,
Vielen Dank für die schnelle Antwort am Feiertag(!)!
Ein Hinwies darauf wäre sicher hilfreich.
MfG
Ingo V.
Sehr geehrtes Team,
vielen Dank für das Telefonat von soeben.
Wie besprochen sende ich Ihnen anbei 2 Screenshots im .jpg-Format. Ein Ergebnis der Süddeutschen und Ihr Ergebnis.
Alle anderen Rechner im Netz weisen mir bei meinen Eingaben (unter Berücksichtigung der 5tel-Regelung) eine Netto-Summe i.H. von 12.468 € aus.
Nur Ihr Rechner weist erheblich weniger aus: 10.368,55 €, eine Differenz von stattlichen 2.099,45 € !!
Wie kann das sein? Über eine Aufklärung danke ich Ihnen im Vorraus!
Meine Eingaben bei beiden Rechnern:
- 15.000€ Abfindung
- 24.600€ Jahresbrutto
Mit freundlichen Grüßen
T.T
Sehr geehrter Herr T.,
zunächst vielen Dank für Ihren Hinweis.
Eins nur vorweg: Wir können und dürfen keine Steuerberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rechts- oder Steuerberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.
Im Unterschied zu unserem Rechner berechnet der SZ-Rechner die Besteuerung der Abfindung anhand Lohnsteuerklasse etc., so dass Sie die Auszahlung der Abfindung nach Steuern über Ihren Arbeitgeber berechnen können. Wählen Sie dort z.B. Steuerklasse I, ist das Ergebnis wieder ein anderes.
Unsern Rechner habe ich gerade nochmals geprüft: Er berechnet die Besteuerung der Abfindung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der dafür anfallenden Einkommensteuer. Wenn Sie also Ihren Lohnsteuerjahresausgleich durchführen, ist letztlich Ihre Steuerklasse nicht mehr relevant, sondern Sie unterliegen letztlich der Einkommensteuer. Der Smart-Rechner berechnet also, was schließlich nach dem Jahresausgleich übrig bleibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen