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Abfindungsrechner
Bei einer betriebsbedingten Kündigung fragen sich viele Arbeitnehmer, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Grundsätzlich besteht kein automatischer Anspruch. Eine Ausnahme bildet jedoch § 1a Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Hier kann eine gesetzliche Abfindung möglich sein – vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.
Im Betrieb sind mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Wurde der Arbeitsvertrag vor dem 31.12.2003 geschlossen, genügt es, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind – unter der Voraussetzung, dass der Gekündigte ebenfalls schon so lange dabei ist und mindestens vier Kollegen eine vergleichbare Betriebszugehörigkeit aufweisen.
Voraussetzungen für eine gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG
Das Kündigungsschreiben muss klar erkennen lassen, dass es sich um eine "betriebsbedingte Kündigung" handelt. Diese muss aufgrund "dringender betrieblicher Erfordernisse" erfolgt sein. Solche Gründe können entweder innerhalb des Unternehmens liegen, wie etwa Umstrukturierungen, oder von außen kommen – etwa durch Auftragsmangel oder Umsatzrückgänge.
Außerdem ist entscheidend: Der Arbeitgeber muss in der Kündigung ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn er keine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einreicht.
Wie hoch ist die Abfindung?
Akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und verzichtet auf eine Klage, kann er die im Schreiben angebotene Abfindung beanspruchen. Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem monatlichen Bruttogehalt.
Laut Gesetz beträgt die Abfindung ein halber Monatsverdienst pro vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit. Zeiten von mehr als sechs Monaten werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet.
Unserer Erfahrung nach sorgt diese klare Rechenregelung oft für eine schnelle Klärung – auch wenn es in Einzelfällen zu Nachfragen kommt.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 2.000 Euro und sechs Jahren im Unternehmen erhält eine Abfindung in Höhe von 6.000 Euro (2.000 : 2 = 1.000 × 6 = 6.000).
Abfindungsanspruch ohne Kostenrisiko durchsetzen
Das deutsche Arbeitsrecht ist kompliziert und nur schwer durchschaubar. Häufig besteht gerade bei Arbeitnehmern ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit: Ist meine Kündigung rechtens? Welche Ansprüche habe ich? Wie hoch sollte meine Abfindung ausfallen und wie setze ich diesen Anspruch durch?
Gibt es auch andere Wege zur Abfindung?
Neben der gesetzlichen Regelung gemäß Kündigungsschutzgesetz gibt es noch weitere Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten:
- Abfindungsregelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag
- Vereinbarungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs
- Individuelle Einigungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wir sehen häufig, dass auch bei Kündigungen außerhalb des § 1a KSchG in Gesprächen oder Verhandlungen gute Ergebnisse erzielt werden können. Arbeitgeber sind dabei oft bereit, eine Abfindung anzubieten, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Haben Sie noch Fragen zur Abfindung?
Aus unserer Erfahrung tauchen im Einzelfall immer wieder spezielle Fragen auf – etwa zur Berechnung oder zu möglichen Alternativen. Wenn Sie sich unsicher sind, vermitteln wir Ihnen gerne einen passenden Anwalt. Dieser kann Ihnen unverbindlich die zu erwartenden Kosten erläutern. Nutzen Sie dafür unsere Empfehlung im Bereich Fachliche Beratung.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Abfindung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Einkommensteuer
- Einkommensteuergesetz (EStG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Abfindung" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 25.11.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand. Hier habe ich übrigens 15 ausgewählte Nutzerfragen zum Thema Abfindungsrechner beantwortet.
Änderungen in Themenwelt "Abfindung"
- Am 20. Dezember 2024 vom Bundesrat verabschiedeten Einkommensteuertarif für 2025 im Abfindungsrechner und in den zugehörigen Texten für 2025 berücksichtigt.
- Neuen Einkommensteuertarif 2024 (beschlossen am 22. November 2024) im Abfindungsrechner hinterlegt.
- Neuer Ratgeber Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite