
Mit Hilfe des Gehaltserhöhungsrechner können Sie ermitteln, wie sich eine Erhöhung Ihres Bruttogehalts auf das künftige Nettogehalt auswirkt. Die prozentuale Steigerung des Bruttogehalts wird mit dem Zuwachs des Nettogehalts verglichen.
PUEG: Erhöhung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2023 aufgrund des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) 3,40 Prozent statt zuvor 3,05 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diesen Satz grundsätzlich weiterhin je zur Hälfte, also mit nun jeweils 1,70 Prozent. Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen ab 1. Juli 2023 einen zusätzlichen Beitrag von 0,60 Prozent (vorher 0,35 Prozent) zur Pflegeversicherung leisten. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 1,70 + 0,60 = 2,30 Prozent. Eltern mit mindestens einem Kind, müssen diesen Zuschlag unabhängig vom Alter des Kindes nicht leisten.
Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1,00 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,00 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:
- 1,70 Prozent für Eltern mit einem Kind
- 1,45 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
- 1,20 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
- 0,95 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
- 0,70 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen nach wie vor einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, die Arbeitgeber hingegen 0,5 Prozent weniger. Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag)
Wichtige Themen rund um die Gehaltserhöhung
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gehaltserhöhung" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Lohnsteuer
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Regierungsentwurf 2023 (Bundesministerium Für Arbeit und Soziales), Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung am 19.06.2023
Die letzten Änderungen in der Themenwelt "Gehaltserhöhung" wurden am 19.06.2023 umgesetzt durch Michael Mühl. Hauptsächlich wurde folgendes aktualisiert:
- 19.06.2023: Berücksichtigung der erhöhten Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 aufgrund des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG) im Gehaltserhöhungsrechner.
- 16.12.2022: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.200 auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro im Gehaltserhöhungsrechner gemäß des vom Bundesrat verabschiedeten Jahressteuergesetzes.
- 20.11.2022: Anpassung des Gehaltserhöhungsrechner sowie aller Texte an die Gehaltsberechnung für 2023
- 20.05.2022: Berücksichtigung des für 2022 rückwirkenden Steuerentlastungspakets im Gehaltserhöhungsrechner mit Berechnung der Steuererstattung
- 10.11.2021: Anpassung des Gehaltserhöhungsrechner sowie aller Texte an die Gehaltsberechnung für 2022
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt