Berechnen Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner einfach Ihr Nettogehalt. Wie viel bleibt nach Abzug der Abgaben und Steuern von Ihrem Gehalt übrig? Los geht's!
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Bewerbungsgesprächen oder Gehaltserhöhungen redet man immer nur über das Brutto-Gehalt. Erfahren Sie durch unseren Rechner, wie viel Netto nach Steuern übrig bleibt.
- Wie viel Steuern Sie zahlen, hängt von diversen Faktoren ab: etwa der Steuerklasse oder von persönlichen Freibeträgen.
- Auch im Jahr 2025 haben sich wieder einige Parameter für die Berechnung geändert. Vertrauen Sie unserem Rechner.
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Minijob oder Midijob?
Beträgt Ihr Monatsbrutto nicht mehr als 2.000 Euro, üben Sie möglicherweise einen Minijob (ab 2025 bis 556 Euro) oder Midijob (556,01 bis 2.000 Euro) aus. Für beide gelten andere Berechnungsvorschriften, wie Sie mit unserem Minijob-Rechner bzw. Midijob-Rechner berechnen können.
Themenüberblick zum Brutto-Netto-Rechner
Inhalt
Änderungen bei Gehaltsberechnung für 2025
Gegenüber dem Vorjahr wurden neben den oben genannten Änderungen aufgrund des Wachstumschancengesetz für 2025 folgende Änderungen zur Berechnung des Gehalts berücksichtigt:
- Anhebung Grundfreibetrag auf 12.096 Euro
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse beträgt 2025 nun 2.5 Prozent.
- Erhöhung der Freibeträge für Kinder auf 4.800 Euro bzw. 9.600 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 66.150 Euro angehoben
- Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: 96.600 Euro in West und Ost
- Steuerlichen Ermäßigung für Abfindungen (Fünftelregelung) nur noch bei Einkommensteuererklärung möglich.
Tipps zur Brutto-Netto-Optimierung: "Mehr netto vom Brutto"
Im Folgenden möchten wir Ihnen zahlreiche Tipps zur Lohnoptimierung vorstellen. Dabei geht es nicht um eine Gehaltserhöhung, sondern darum, wie Sie - teils unter Absprache mit Ihrem Arbeitgeber - mehr netto aus Ihrem Brutto machen können.
Wie können Sachbezüge das Netto erhöhen?
Sachbezüge sind bargeldlose Bezüge, die Ihnen der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zukommen lässt. Sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Typische Beispiele sind Tankgutscheine oder Essensgutscheine. Sie dürfen maximal einen Wert von 44 Euro je Monat haben und nicht umwandelbar in Bargeld sein.
- Auch Geschenke zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt Ihres Kindes) sind Sachbezüge, die neben den genannten Tank- und Essengutscheinen bis 60 Euro je Monat steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
- Wenn Sie Ihr Diensthandy auch privat nutzen dürfen, gilt dies ebenso als Sachbezug und ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Welche Zuschüsse des Arbeitgebers bringen mehr Netto?
Folgende Zuschüsse des Arbeitgebers, die über die Zahlung des geschuldeten Lohns hinausgehen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Kinderbetreuungskosten für Kinder im nichtschulfähigen Alter
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen bis 600 Euro, wobei die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio z.B. nicht einfach dazu zählt.
- Betriebliches Fahrrad
- Unentgeltliches Nutzen einer Ladestation des Arbeitgebers
Ist eine Fahrtkostenerstattung steuerfrei?
Generell kann man Fahrt- und Reisekosten von der Steuer absetzen. Zum Beispiel können die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstelle über die Pendlerpauschale berechnet und steuerlich geltend gemacht werden. Die Fahrt- und Reisekosten können aber auch vom Arbeitgeber gezahlt werden und sind dann für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie können natürlich dann nicht nochmals steuerlich durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Die mögliche steuerneutrale Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber beträgt
- 30 Cent je Entfernungskilometer zur ersten Arbeitsstätte (38 Cent ab Kilometer 21).
- 30 Cent je gefahrenem Kilometer (38 Cent ab Kilometer 21), also Hin- und Rückweg, zu auswärtigen Tätigkeiten.
- Verpflegungsmehraufwand 2025 bei Reisen in Höhe von 24 Euro an Arbeitstagen mit mehr als 8 Stunden sowie bei An- und Abreisetagen.
- Verpflegungsmehraufwand 2025 in Höhe von 28 Euro bei 24 Stunden.
Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Einige weitere Zuschüsse des Arbeitgebers kann dieser auch selbst pauschal versteuern, so dass sie für den Arbeitnehmer weiterhin steuerfrei sind. Auch so kann mehr netto aus dem Brutto herausgeholt werden.
- Der vorhin beschriebene und für beide Seiten steuerfreie Verpflegungsmehraufwand kann auch verdoppelt werden, indem der Arbeitgeber dies pauschal versteuert.
- Mahlzeitengestellung vom Arbeitgeber, sofern sie kein Lohnbestandteil sind.
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, also z.B. eines Laptops oder Handys.
- Übereignung eines Fahrrads.
Ladevorrichtungen für Zuhause
Der Arbeitgeber kann auch das Einrichten einer Ladestation im Zuhause des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei fördern. Dabei hat er folgende Möglichkeiten:
- Übereignung der Ladestation
- Verbilligte Überlassung der Ladestation
- Zuschüsse zur Ladestation
Was ist der Rabattfreibetrag?
Ein Rabattfreibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Waren bzw. Dienstleistungen überlässt. Dieser Rabattfreibetrag beträgt 1.080 Euro je Jahr. Es können also bis zu diesem Betrag solche Vergünstigungen steuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch genommen werden. In unserer Themenwelt zum Arbeitnehmerrabatt gehen wir übrigens detailliert darauf ein.
Lohnt sich ein Krankenkassenwechsel?
Auch durch einen Krankenkassenwechsel kann mehr Netto aus dem Brutto gezogen werden. Denn die Kosten der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich bei den Zusatzbeiträgen, die Sie auch unter Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen können.
Lohnt sich der Kirchenaustritt?
Der Austritt aus der Kirche und die damit wegfallende Kirchensteuer mindert natürlich auch die Steuerbelastung, erhöht also das Nettoeinkommen bei gleichbleibendem Brutto. Da sich das Begleichen der Kirchensteuer allerdings auch steuermindernd auswirkt, entspricht die Ersparnis nicht ganz der Höhe der wegfallenden Kirchensteuer.
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Eingabehilfen zum Brutto-Netto-Rechner
Um die Gehaltsberechnung durchführen zu können, sind einige Eingaben erforderlich. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Eingabemöglichkeiten zur Berechnung des Nettogehalts.
Steuerjahr
Wählen Sie bitte im Gehaltsrechner das Steuerjahr aus, für das die Gehaltsberechnung durchgeführt werden soll.
Die Berechnung der Steuern für Dezember 2024 erfolgt gemäß der Vorgaben des Bundesfinanzministeriums vom 18.10.2024. Diese basieren auf dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. Das Gesetz berücksichtigt die Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024.
Bruttolohn
Geben Sie bitte für den auf der linken Seite des Gehaltsrechners gewählten Zeitraum,
also für Jahresbrutto, Monatsbrutto, Wochenbrutto oder Tagesbrutto Ihren entsprechenden Bruttolohn in Euro an.
Geburtsjahr
Wählen Sie bitte im Rechner Ihr Geburtsjahr aus.
Wer vor Beginn eines Kalenderjahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag
Dieser betrug 2005 40 Prozent des Lohnes aber max. 1.900 Euro. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
wurde dieser Freibetrag seit 2005 jedes Jahr kontinuierlich um jeweils 1,6 Prozentpunkte gekürzt.
Vorübergehend sank der Wert nur noch um jährlich 0,8 Prozent, seit 2023 dann um je 0,4 Prozentpunkte
bis dann im Jahr 2058 dieser Freibetrag ganz entfällt (2024: 13,6% und max. 646 Euro; 2025: 13,2% und max. 627 Euro).
Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb wird hier anhand des Geburtsjahres ermittelt, ab welchem Jahr man bezugsberechtigt war. Wenn das Erstberechtigungsjahr vor 2005 liegt, gilt der Freibetrag von 2005.
Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte vermerkt), werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und wegen des Kindergeldes auch nur beim
Solidaritätszuschlag
(und der Kirchensteuer). Dazu werden die Kinderfreibeträge im Rechner vom Brutto abgezogen und von der errechneten Steuer erst der Solidaritätszuschlag (und die
Kirchensteuer) ermittelt.
Steuerklasse
I : Zu Steuerklasse I gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie
Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
II: Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die ein Kind allein erziehen, erhalten Steuerklasse II. Ihnen steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu, sofern in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Seit 2022 wird der inzwischen bei 4.260 Euro liegende Freibetrag automatisch im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt, muss also nicht mehr, wie zuvor, gesondert als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Lediglich der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörige Kind ist weiterhin als Freibetrag gesondert einzutragen. Daher können Sie ab dem zweiten Kind je 240 Euro in das Eingabefeld unter "Weitere Einkünfte / Einträge in LSt-Karte" - "Jahres-Freibetrag aus LStKarte" eintragen.
III: Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
IV: Steuerklasse IV gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse I. Seit 2010 besteht die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen. Das zuständige Finanzamt ermittelt auf Antrag den Faktor, der das Verhältnis der beiden Lohnsteuerbeträge widerspiegelt. Mit diesem Faktor werden die errechneten Lohnsteuern multipliziert. Dadurch wird die stärkere Belastung in StKl V gemildert und Nachzahlungen vermieden.
V: Steuerklasse V gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.
VI: Steuerklasse VI ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.
Anzahl der Kinder
Anhand dieser Abfrage wird der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet und die Lohnsteuer entsprechend angepasst.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2025 beträgt 3,60 Prozent (zuvor 3,40 Prozent). Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber diesen Satz je zur Hälfte, also 2025 mit jeweils 1,80 Prozent.
Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,60 Prozent zur Pflegeversicherung leisten. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 1,80 + 0,60 = 2,40 Prozent.
Eltern mit mindestens einem Kind, müssen diesen Zuschlag unabhängig vom Alter des Kindes nicht leisten.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung ist auf maximal 1,00 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,00 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:
- 1,80 Prozent für Eltern mit einem Kind
- 1,55 Prozent für Eltern mit 2 Kindern
- 1,30 Prozent für Eltern mit 3 Kindern
- 1,05 Prozent für Eltern mit 4 Kindern
- 0,80 Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen nach wie vor einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, die Arbeitgeber hingegen 0,5 Prozent weniger. Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag)
Arbeitsstelle in Bundesland
Bitte wählen Sie hier aus, in welchem Bundesland Ihre Arbeitsstelle liegt.
Danach richtete sich vor 2025 die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- (und Arbeitslosen-) Versicherung. Die westdeutschen
Länder hatten eine höhere Bemessungsgrenze. Ab 2025 gibt es bei der Beitragsbemessungsgrenze keinen Unterschied mehr zwischen
Ost und West.
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen zudem einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten,
die Arbeitgeber hingegen 0,5% weniger. Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag)
Kirchensteuer
Bitte wählen Sie hier aus, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und
Baden-Württemberg 8nbsp;Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer. Der Gehaltsrechner
berechnet automatisch den richtigen Kirchensteuersatz anhand des ausgewählten Bundeslandes.
Rentenversicherungspflicht
Geben Sie bitte im Gehaltsrechner an, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind.
Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert.
Personen, die keiner Renteversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle besteuert,
die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Krankenversicherung
Seit 2015 ist der Krankenkassen-Einheitstarif von der Bundesregierung auf 14,6 Prozent festgelegt. Dies ist der normale Beitragssatz für die gesetzliche
Krankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils die Hälfte davon.
Der ermäßigte Satz beträgt 14,0 Prozent und gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu gehören z.B. Vorruhestandsgeldbezieher
und Arbeitnehmer, die eine Rente oder eine Pension beziehen. Auch in diesem Fall wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitnehmer geleistet.
Nach Auswahl von "privat versichert" erhalten Sie weitere Eingabefelder zur Angabe Ihrer monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Bei Auswahl "Privat versichert": Beitrag je Monat zur PKV
Bei privat Krankenversicherten bitte hier die Monatsprämie für die Kranken- und Pflegeversicherung eingeben. Diese Angaben werden zur Berechnung vom Brutto- zum Nettolohn (Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss) herangezogen.
Bei Auswahl "Privat versichert": Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Geben Sie bitte hier den Arbeitgeberzuschuss Ihres Arbeitgebers in den Gehaltsrechner ein. In der Regel werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zur Hälfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) vom Arbeitgeber übernommen.
Bei Auswahl "Privat versichert": Basisbeitrag je Monat zur PKV
Bei privat Krankenversicherten bitte im Gehaltsrechner den von der Privatkasse mitgeteilten Basisbeitrag (berücksichtigungsfähiger Beitrag) eingeben. Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Beitrag und dem Basisbeitrag können z.B. dadurch entstehen, dass Sie einen hochwertigen Versicherungsschutz haben. Der Beitrag für den Basisschutz entspricht dem Schutz entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Dieser wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale (Basisbeitrag abzüglich (einem verringerten) Arbeitgeberzuschuss) benötigt.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Gemäß Bundesanzeiger beträgt 2025 der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag 2,5 Prozent (2024: 1,7 Prozent) und gilt als Richtgröße
für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Bereits seit einigen Jahren wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet, was vom Gehaltsrechner automatisch berechnet wird.
Dies war zuvor anders: Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich geteilt wurde, konnten die Krankenkassen
einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen war.
Informieren Sie sich über die Höhe des von Ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags in unserem Krankenkassen
Beitrags Rechner.
Weitere Einkünfte / Einträge in LSt-Karte
Nach Auswahl von "ja" erhalten Sie weitere Eingabefelder zur Angabe von Bezügen aus mehrjähriger Tätigkeit
(z.B. Abfindungen) und zur Angabe von Jahresfreibeträgen sowie Hinzurechnungsbeträgen auf der Lohnsteuerkarte.
Was sind Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit?
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit, also z.B. Abfindungen unterlagen bis einschließlich 2024 bei der Lohnsteuer der steuerlich günstigen Fünftelregelung. Ab 2025 gilt dies nicht mehr.
Weiterhin bleiben die Bezüge jedoch von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Und auch die Fünftelregelung bleibt bei der jährlichen Einkommensteuerberechnung bestehen, sodass zu viel gezahlte Lohnsteuer wieder erstattet werden kann.
Bei der Fünftelregelung wird nur von einem Fünftel der Einnahmen die Steuer berechnet und der sich dadurch ergebende Steuermehrbetrag dann mit 5 multipliziert. Dies ist besonders günstig in der unteren Progressionszone, wenn also keine oder nur geringe laufende Einnahmen vorliegen.
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Zur Eingabe in den Gehaltsrechner entnehmen Sie ggf. den Jahresfreibetrag Ihrer Lohnsteuerkarte.
Hinzurechnungsbetrag auf LSt-Karte
Entnehmen Sie ggf. den Hinzurechnungsbetrag Ihrer ersten Lohnsteuerkarte (nur wenn mehrere Arbeitsverhältnisse / Lohnsteuerkarten bestehen / vorliegen).
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gehalt" verwendet:
- Bundesfinanzministerium - Lohnsteuer
- Beitragssätze zur Sozialversicherung bei Wikipedia
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 (Bundesgesetzblatt)
- Beitragsverfahrensverordnung - BVV (Juris und Bundesministerium der Justiz)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Gehalt" wurde von mir, Michael Mühl, zuletzt am 20.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Gehalt"
- Die am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossenen weiteren Änderungen für 2025 (Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Soli-Freigrenze) im Brutto Netto Rechner berücksichtigt.
- Anpassung des Brutto Netto Rechner und der Texte an die Gehaltsberechnung für 2025.
- Erhöhung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag rückwirkend ab 1. Januar 2024 im Gehaltsrechner für Dezember-Berechnung hinterlegt.
- Anpassen des Gehaltsrechners an die ab 1. April 2024 umzusetzenden Vorgaben des Finanzministeriums.
- Veröffentlichen der Infothekseiten "Brutto in Netto", wie z.B. 3.000 Euro Brutto sind 2.023 Euro Netto (2024)
- Anpassung des Brutto Netto Rechner und der Texte an die Gehaltsberechnung für 2024 (siehe auch die News von November 2023 auf der Seite des Gehaltsrechners).
- Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite