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Gegenüber dem Vorjahr wurden 2023 folgende Änderungen für die Berechnung des Gehalts berücksichtigt:
- Anhebung Grundfreibetrag auf 10.908 Euro
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse beträgt 2023 nun 1,6 Prozent.
- Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf 2,6 Prozent.
- Erhöhung der Freibeträge für Kinder auf 4.476 Euro bzw. 8.952 Euro.
- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 59.850 Euro angehoben
- Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: West (BBG West) 87.600 Euro, Ost (BBG Ost) 85.200 Euro
- Voller Abzug der Beiträge zur Altersvorsorge ab 2023.
- Erhöhung der Freigrenze für den Soli auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro.
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Die Begriffe Löhne und Gehälter sind deutlich voneinander zu unterscheiden. Bei einem Lohn handelt es sich zwar um einen festgelegten Stundensatz, der jedoch mit der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit multipliziert wird und somit jeden Monat variieren kann. Ein Gehalt bleibt dagegen in jedem Monat gleich und verändert sich
ausschließlich dann, wenn dem Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung gewährt wird.
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Das Bruttogehalt und der Bruttolohn unterliegen festgelegten Abzügen, welche durch die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag
und die Sozialabgaben (Kranken-, Renten,- Arbeitslosen-
und Pflegeversicherung) entstehen. Steuern sind zu entrichten, sobald das Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. In vielen Fällen wird außerdem die zu entrichtende
Kirchensteuer in Abzug gebracht, was abschließend das ausgezahlte Nettogehalt bzw. den Nettolohn ergibt. Ist ein Arbeitnehmer
ausschließlich geringfügig beschäftigt, also auf 450-Euro-Basis bzw. seit Oktober 2022 auf 520-Euro-Basis, so entstehen ihm keinerlei Abzüge. Jedoch hat der Arbeitgeber in diesem Fall
eine pauschale Abgabe zu entrichten.
Sowohl bei Löhnen als auch bei Gehältern besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich im Krankheitsfall seines Arbeitnehmers eine
Lohnfortzahlung von der entsprechenden Krankenkasse auszahlen zu lassen. Dafür muss jedoch im Vorfeld ein Antrag erfolgen,
der auch lediglich einmal pro Jahr verändert werden kann. Hierbei wird ein Erstattungssatz gewählt, welcher bei jeder Krankenkasse variiert und in der Regel zwischen 40 und 80 Prozent
des Lohnes oder Gehaltes liegt. Der Arbeitgeber hat dabei gewisse Mehrzahlungen zu leisten, um eine entsprechend höhere Erstattung von den Krankenkassen zu erhalten.
Bei Arbeitnehmern, die aufgrund einer bekannten chronischen Krankheit, wie beispielsweise Rückenleiden oder Migräneanfällen, ein erhöhter Anteil an Krankheitstagen zu erwarten ist,
sollte der Arbeitgeber freiwillig einen höheren Erstattungssatz wählen und einen größeren Beitrag an die Krankenkasse leisten, um eine entsprechend bessere Erstattung und Entlastung
erhalten zu können. Ist dies nicht der Fall, entscheiden sich die meisten Arbeitgeber für die so genannte Regelerstattung. Jedoch ist es zu empfehlen, den Ratschlag eines Steuerberaters
in die Entscheidung einzubeziehen.
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Um die Gehaltsberechnung durchführen zu können, sind einige Eingaben erforderlich. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Eingabemöglichkeiten zur Berechnung des Nettogehalts.
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Wählen Sie bitte im Gehaltsrechner das Steuerjahr aus, für das die Gehaltsberechnung durchgeführt werden soll.
Am 20. Mai 2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz vom Bundesrat bewilligt und damit eine ab 1. Januar 2022 rückwirkende Erhöhung
des steuerlichen Grundfreibtrags von 9.984 auf 10.347 Euro sowie eine ebenfalls rückwirkende Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags
von 1.000 auf 1.200 Euro bewilligt. Die rückwirkenden Änderungen werden für 2022 im Gehaltsrechner berücksichtigt.
Für 2023 wurden unter anderem der Grundfreibetrag auf nunmehr 10.908 Euro und der Kinderfreibetrag auf 4.476 bzw. 8.952 Euro erhöht.
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Geben Sie bitte für den auf der linken Seite des Gehaltsrechners gewählten Zeitraum,
also für Jahresbrutto, Monatsbrutto, Wochenbrutto oder Tagesbrutto Ihren entsprechenden Bruttolohn in Euro an.
Wählen Sie bitte im Gehaltsrechner Ihr Geburtsjahr aus.
Wer vor Beginn eines Steuerjahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag.
Dieser betrug 2005 40 Prozent des Lohnes aber max. 1900 Euro. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wird dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahr
kontinuierlich gekürzt (2022: 14,4% und max. 684 Euro; 2023: 13,6% und max. 646 Euro), bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt.
Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb wird hier anhand des Geburtsjahres berechnet,
ab welchem Jahr man bezugsberechtigt war. Liegt das Erstberechtigungsjahr vor 2005, gilt der Freibetrag von 2005.
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Die Kinderfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte vermerkt), werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und wegen des Kindergeldes auch nur beim
Solidaritätszuschlag
(und der Kirchensteuer). Dazu werden die Kinderfreibeträge im Gehaltsrechner vom Brutto abgezogen und von der errechneten Steuer erst der Solidaritätszuschlag (und die
Kirchensteuer) ermittelt.
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I : Zu Steuerklasse I gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie
Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
II: Personen aus Steuerklasse I erhalten die
Steuerklasse II, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist,
das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält
der Arbeitnehmer den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind ihm zuzuordnen ist.
III: Steuerklasse III erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Voraussetzung
ist weiterhin, dass sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
IV: Steuerklasse IV gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse I. Seit 2010 besteht die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen. Das zuständige
Finanzamt ermittelt auf Antrag den Faktor, der das Verhältnis der beiden Lohnsteuerbeträge widerspiegelt. Mit diesem Faktor werden die errechneten Lohnsteuern multipliziert.
Dadurch wird die stärkere Belastung in StKl V gemildert und Nachzahlungen vermieden.
V: Steuerklasse V gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III
eingereiht wird.
VI: Steuerklasse VI ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklasse
werden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.
Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen 2022 und 2023 einen zusätzlichen Beitrag von 0,35 Prozent
zur Pflegeversicherung leisten.
Der Pflegeversicherungssatz für Kinderlose beträgt damit 1,875 Prozent statt 1,525 Prozent, in Sachsen sogar 2,375 Prozent statt 2,025 Prozent.
Bei Angabe von Kinderfreibeträgen berücksichtigt dies der Gehaltsechner von selbst. Bei älteren Kindern muss diese Rubrik verneint werden.
Bitte wählen Sie hier aus, in welchem Bundesland Ihre Arbeitsstelle liegt. Anhand dieser Angabe kann der Gehaltsrechner neben der Kirchensteuer auch die folgenden
Bemessungsgrenzen und Sozialversicherungssätze berechnen. Denn nach dem Bundesland richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- (und Arbeitslosen-)
Versicherung. Die westdeutschen Länder haben eine höhere Bemessungsgrenze.
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen zudem in 2022 und 2023 2,025 Prozent der Pflegeversicherung tragen, statt 1,525 Prozent in den übrigen Ländern.
Der Arbeitgeber zahlt in Sachsen nur 1,025 Prozent der Pflegeversicherung.
Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag).
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Bitte wählen Sie hier aus, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern und
Baden-Württemberg 8nbsp;Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der Einkommensteuer. Der Gehaltsrechner
berechnet automatisch den richtigen Kirchensteuersatz anhand des ausgewählten Bundeslandes.
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Geben Sie bitte im Gehaltsrechner an, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind.
Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert.
Personen, die keiner Renteversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle besteuert,
die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
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Seit 2015 ist der Krankenkassen-Einheitstarif von der Bundesregierung auf 14,6 Prozent festgelegt. Dies ist der normale Beitragssatz für die gesetzliche
Krankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils die Hälfte davon.
Der ermäßigte Satz beträgt 14,0 Prozent und gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu gehören z.B. Vorruhestandsgeldbezieher
und Arbeitnehmer, die eine Rente oder eine Pension beziehen. Auch in diesem Fall wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitnehmer geleistet.
Nach Auswahl von "privat versichert" erhalten Sie weitere Eingabefelder zur Angabe Ihrer monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Bei privat Krankenversicherten bitte hier die Monatsprämie für die Kranken- und Pflegeversicherung eingeben.
Diese Angaben werden zur Berechnung vom Brutto- zum Nettolohn
(Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss) herangezogen.
Geben Sie bitte hier den Arbeitgeberzuschuss Ihres Arbeitgebers in den Gehaltsrechner ein.
In der Regel werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zur Hälfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) vom Arbeitgeber übernommen.
Bei privat Krankenversicherten bitte im Gehaltsrechner den von der Privatkasse mitgeteilten Basisbeitrag (berücksichtigungsfähiger Beitrag) eingeben.
Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Beitrag und dem Basisbeitrag können z.B. dadurch entstehen, dass Sie einen hochwertigen Versicherungsschutz haben.
Der Beitrag für den Basisschutz entspricht dem Schutz entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Kassen.
Dieser wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale (Basisbeitrag abzüglich (einem verringerten) Arbeitgeberzuschuss) benötigt.
Gemäß Bundesanzeiger beträgt 2023 der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag 1,6 Prozent (2022: 1,3 Prozent) und gilt als Richtgröße
für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Bereits seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet, was vom Gehaltsrechner automatisch berechnet wird.
Dies war zuvor anders: Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich geteilt wurde, konnten die Krankenkassen
einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen war.
Informieren Sie sich über die Höhe des von Ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags in unserem Krankenkassen
Beitrags Rechner.
Nach Auswahl von "ja" erhalten Sie im Gehaltsrechner weitere Eingabefelder zur Angabe von Einmalbezügen, Bezügen aus mehrjähriger Tätigkeit sowie Jahresfreibeträgen und
Hinzurechnungsbeträgen auf der Lohnsteuerkarte.
Bei Abfindungen/Vergütung für mehrjährige Tätigkeit wird nur von einem Fünftel dieser Einnahme die Steuer berechnet
("Fünftelregelung") und der sich dadurch ergebende Steuermehrbetrag
dann mit 5 multipliziert. Dies ist besonders günstig in der unteren Progressionszone, wenn also keine oder nur geringe laufende Einnahmen vorliegen.
Seit 2010 werden auf Grund der Änderung des § 39b EStG Entschädigungszahlungen nach § 24 EStG Nr.1 nicht mehr bei der Berechnung der
Vorsorgepauschale mit berücksichtigt.Abfindungen können Sie also an dieser Stelle in den Gehaltsrechner eingeben.
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Zur Eingabe in den Gehaltsrechner entnehmen Sie ggf. den Jahresfreibetrag Ihrer Lohnsteuerkarte.
Entnehmen Sie ggf. den Hinzurechnungsbetrag Ihrer ersten Lohnsteuerkarte (nur wenn mehrere Arbeitsverhältnisse / Lohnsteuerkarten bestehen / vorliegen).
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Dezember 2022: Verabschiedung des Jahressteuergesetz 2022. Folgende Änderungen für 2023 wurden im Gehaltsrechner vorgenommen:
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.200 auf 1.230 Euro.
- Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro.
- Für 2022 rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags (einschl. Betreuungsfreibetrag) von 8.388 um 160 Euro auf 8.548 Euro.
Diese Erhöhung wird allerdings nicht im Lohnsteuerverfahren und damit nicht im Rechner, sondern über die
Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
November 2022: Der Gehaltsrechner unterstützt nun auch die Gehaltsberechnung für 2023. Folgende Änderungen für 2023 wurden im Gehaltsrechner unter anderem vorgenommen:
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags 2023 auf 10.908 Euro)
- Der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz beträgt 2023 nun 1,6 Prozent.
- Beibehaltung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2023 mit 3,05 Prozent.
- Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von zuvor 2,4 auf 2,6 Prozent.
- Erhöhung der Freibeträge für Kinder (4.476 Euro bzw. 8.952 Euro).
- Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf 59.850 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2023 nun 87.600 Euro (2022: 84.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze
Ost (BBG Ost) beträgt 2023 nun 85.200 Euro (2022: 81.000 Euro)
- Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung beträgt 2023 nunmehr 100 Prozent (2022 noch 88 Prozent).
- Die Freigrenze für den Soli steigt 2023 auf 17.543 Euro bzw. 35.086 Euro (2022: 16.956 bzw. 33.912 Euro).
Mai 2022: Zum Jahresanfang 2022 rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags von von 9.984 auf 10.347 Euro und des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 auf 1.200 Euro aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 2022.
November 2021: Der Gehaltsrechner unterstützt nun auch die Gehaltsberechnung für 2022. Folgende Änderungen für 2022 wurden im Gehaltsrechner unter anderem vorgenommen:
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags 2022 auf 9.984 Euro)
- Der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch 2022 weiter paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
- Der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz beträgt auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent.
- Beibehaltung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2022 mit 3,05 Prozent.
- Erhöhung des Zuschlags in der sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose 0,35 Prozent (2021: 0,25 Prozent).
- Beibehaltung der Freibeträge für Kinder (4.194 Euro bzw. 8.388 Euro).
- Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 58.050 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2022 nun 84.600 Euro (2021: 85.200 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze
Ost (BBG Ost) beträgt 2022 nun 81.000 Euro (2021: 80.400 Euro)
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt ab 2022 4.008 Euro. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro, der für die Jahre 2020 und 2021 galt, ist ab 2022 weggefallen.
- Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale beträgt 2022 für die Rentenversicherung 88 Prozent (2021: 84 Prozent)
Warum wird die Gleitzone im Gehaltsrechner nicht berücksichtigt?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
leider wird die Gleitzone nicht berücksichtigt
Mit freundlichen Grüßen B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Bei einem Brutto bis 2.000 Euro handelt es sich nicht immer um einen Midi- oder auch Minijob, denn die Midijob- bzw. Gleitzonenregelung gilt nicht für alle Arbeitskräfte. Ausgenommen sind Auszubildende und Studierende in dualen Studiengängen sowie Praktikanten und Teilnehmende an Freiwilligendiensten. Auch etwa bei Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsmaßnahmen gelten die Regelungen ebenfalls nicht. Für diese Fälle werden im Gehaltsrechner die korrekten Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Bei Eingabe eines Bruttos bis 2.000 Euro wird jedoch im Rechnerergebnis automatisch ein Hinweis ausgegeben, dass ggf. ein Midi- oder Minijobrechner genutzt werden sollte. Unseren Midijob-Rechner finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php und den Minijob-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/minijob/rechner.php. Die Links dorthin habe ich dank Ihres Hinweises soeben unterhalb des Lohnsteuerrechners unter https://www.smart-rechner.de/gehalt/rechner.php prominent eingefügt.
Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse
Warum berücksichtigt der Gehaltsrechner bei 1.700 Brutto nicht die Midijob-Regeln?
Hallo Herr Banse,
sind Sie sicher, dass die Gehaltsberechnung bei einem Bruttogehalt von 1.700 Euro im Gehaltsrechner korrekt ist? Ich würde abweichende Beträge bei der SV für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwarten, da es sich bei 1.700 Euro um einen Midijob handelt.
Mit freundlichen Grüßen
H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Bei einem Brutto bis 2.000 Euro handelt es sich nicht immer um einen Midi- oder auch Minijob, denn die Midijob-Regelung gilt nicht für alle Arbeitskräfte. Ausgenommen sind Auszubildende und Studierende in dualen Studiengängen sowie Praktikanten und Teilnehmende an Freiwilligendiensten. Auch etwa bei Kurzarbeit oder Wiedereingliederungsmaßnahmen gelten die Regelungen ebenfalls nicht. Für diese Fälle werden im Gehaltsrechner die korrekten Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Bei Eingabe eines Bruttos bis 2.000 Euro wird jedoch im Ergebnis des Gehaltsrechners automatisch ein Hinweis ausgegeben, dass ggf. ein Midi- oder Minijobrechner genutzt werden sollte (siehe auch Ihr Screenshot). Unseren Midijobrechner finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php , den Minijobrechner unter https://www.smart-rechner.de/minijob/rechner.php .
Mit herzlichen Grüßen Stefan Banse
Sind die Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt?
Guten Morgen Hr. Mühl,
ich habe soeben Ihren Online-Gehaltsrechner genutzt.
Prima Sache dieses!!
Aber ich habe festgestellt, dass der Rechner die verschiedenen Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.
Egal wie viele Kinder ich eingebe, dass Ergebnis bleibt immer gleich.
Dieses nur mal als Hinweis.
Es grüßt Sie
Sven H
Hallo Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback! Es stimmt, das sich nichts an an der Lohnsteuer ändert. Jedoch ändert sich zumindest ab einem bestimmten Gehalt der Soli und die Kirchensteuer.
Im Hilfetext zu den Kinderfreibeträgen ist dazu folgendes vermerkt: "Die Kinderfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte vermerkt), werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und wegen des Kindergeldes auch nur beim Solidaritätszuschlag (und der Kirchensteuer). Dazu werden die Kinderfreibeträge vom Lohn abgezogen und von der errechneten Steuer erst der Solidaritätszuschlag (und die Kirchensteuer) ermittelt.“
Damit rechnet der Lohnsteuerrechner genau so, wie der Rechner vom Bundesfinanzministerium unter https://www.bmf-steuerrechner.de/.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen