Zusatzbeitrag der Krankenkassen vergleichen und Beitragsvorteil kassieren
Aktualisiert am von Stefan BanseDie gesetzlichen Krankenkassen können seit 2015 einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, während die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen per Gesetz gleich hoch sind. Demnach unterscheiden sich die Beitragskosten für die Krankenversicherung nur beim Zusatzbeitrag, unabhängig davon, ob Sie zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Selbstständiger versichert sind.
Der Rechner vergleicht die Zusatzbeiträge aller deutschen Krankenkassen und berechnet Ihren jährlichen Beitragsvorteil beim Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenkasse. Berücksichtigt werden dabei auch die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze für höhere Einkommen sowie das Gleitzonenentgelt beim Midijob. Jeder Schritt zur Berechnung des Beitragsvorteils beim Wechsel der Krankenkasse wird detailliert beschrieben.
Die Leistungen der Kassen sind meist sehr ähnlich und ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie nicht auf eine spezielle Leistung Ihrer bisherigen Krankenkasse angwiesen sind, kann sich ein Wechsel aufgrund eines niedrigeren Zusatzbeitrags daher finanziell sehr lohnen.
Info für Krankenkassen
Sofern Sie als Krankenkasse den Rechner auf Ihrer Internet-Seite verwenden möchten, können Sie die Namen Ihrer Kasse hinterlegen und das Eingabefeld für das Bundesland ausblenden. Somit erhalten Sie einen Vorteilsrechner, der die Eingabe der bisherigen Krankenkasse mit dem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse vergleicht und ggf. den Beitragsvorteil anzeigt. Wir sind bei der Einrichtung sehr gerne behilflich.
Beispielberechnung für den Beitragsvorteil
Eingabehilfe zum Rechner
Bisherige Krankenkasse
Bitte geben Sie den Namen Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse an.
Bundesland
Bitte geben Sie wahlweise das Bundesland Ihres Wohnortes oder Ihrer Arbeitsstätte an.
Monatsbrutto
Bitte geben Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen an. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden prozentual vom Monatsbrutto berechnet und setzen sich zusammen aus dem allgemeinem Beitragssatz, der für alle Kassen gleich hoch ist und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist - wie der Name schon andeutet - je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch.
Wie man die Krankenkasse wechseln kann
Versicherte müssen mindestens 18 Monate Mitglied ihrer Krankenkasse sein, bevor sie zur Kündigung berechtigt sind. Eine Ausnahme ist, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem die Beitragserhöhung erhoben wird. Bei regulärer Kündigung wird diese zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von 14 Tagen durch die alte Krankenkasse bestätigt werden. Währenddessen muss man sich um eine neue Krankenkasse kümmern. Entsprechende Anträge werden meist im Internet zur Verfügung gestellt. Sofern der Wechsel innerhalb der Wechselfrist erfolgt ist, muss dem Arbeitgeber (oder der Arbeitsagentur) die neue Mitgliedsbescheinigung umgehend vorgelegt werden. Sonst bleibt der Versicherte Mitglied seiner alten Kasse.
Infos zum Zusatzbeitrag
Seit 2015 können die Kankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag dient den Krankenkassen einerseits zum Ausgleich finanzieller Engpässe. Zum anderen soll er den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern. Gemäß Bundesanzeiger beträgt der diesjährige (2021) durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,30 Prozent und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet. Dies war zuvor anders: Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich geteilt wurde, konnten die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen war.
Infos zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit (2021) 4 837,50 Euro.
Infos zum Gleitzonenentgelt
Liegt das Monatsbrutto 2021 innerhalb der Verdienstgrenzen für Midijobs, also zwischen 450 Euro und 1300 Euro, basiert die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - und damit auch die Berechnung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung - auf dem Gleitzonenentgelt. Dieses liegt unterhalb des Monatsbruttos und wird über eine gesonderte Formel berechnet. So sind Beschäftigungen mit einem Bruttogehalt, das an die versicherungsfreie 450-Euro-Grenze für Minijobs angrenzt, zwar versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer hat aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Ziel der Gleitzone ist die Beseitigung der sogenannten Niedriglohnschwelle. Diese würde in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro zu einem plötzlichen Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent führen.
Beispiel für die Berechnung des Beitragsvorteils
Herr Zwiener ist derzeit in der A-BKK krankenversichert und möchte feststellen, ob sich ein Wechsel in eine andere Krankenkasse lohnt.
- Sein Wohn- und Arbeitsort liegt in Nordrhein-Westfalen.
- Herrn Zwieners monatliches Bruttogehalt beträgt 3.000 Euro.
1. Ermitteln des Zusatzbeitrags der derzeitigen Krankenkasse
Anhand der Datenbank aller deutschen gesetzlichen Krankenkassen beträgt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von Herrn Zwieners A-BKK 1,0 Prozent. Demnach muss er derzeit 1,0 Prozent seines monatlichen Bruttogehalts als Zusatzbeitrag an seine bisherige Kasse entrichten.
2. Berechnen des maßgeblichen Bruttos
Herrn Zwieners Monatsbrutto liegt mit 3.000 Euro unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und oberhalb des Einkommens für Midijobs. Insofern bildet sein Brutto von 3.000 Euro die Grundlage zur prozentualen Berechnung des Zusatzbeitrags.
3. Berechnen aller im gewählten Bundesland geöffneten Krankenkassen
Aus der Datenbank aller deutschen gesetzlichen Krankenkassen werden alle Kassen, die in NRW geöffnet haben, herausgefiltert. In diese Kassen kann Herr Zwiener theoretisch wechseln.
4. Vergleichen der Zusatzbeiträge der ermittelten Kassen
Die gefundenen Kassen werden nach der Höhe des von ihnen veranschlagten Zusatzbeitragssatz sortiert
5. Berechnen des jährlichen Beitragsvorteils für jede ermittelte Kasse
Die erste gelistete, also die günstigste Krankenkasse, die BKK-W erhebt einen Beitragssatz für den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,4 Prozent. Demnach ist der Zusatzbeitragssatz der BKK-W insgesamt 0,6 Prozentpunkte günstiger, als die 1,0 Prozent von Herrn Zwieners derzeitiger A-BKK.
So erfolgt die Berechnung des Beitragsvorteils (hier W-BKK gegenüber A-BKK) | ||
---|---|---|
Differenz Zusatzbeitrag | × Maßgebendes Brutto | × 12 Monate |
0,6 Prozent (1,0 Prozent−0,4 Prozent) | × 3.000 Euro | × 12 |
= 216 Euro jährlicher Beitragsvorteil | ||
Da Herr Zwieners Arbeitgeber die Hälfte davon leisten muss, bleibt Herrn Zweiner ein jährlicher Beitragsvorteil von 108 Euro |
Herr Zwiener kann als durch einen Wechsel von seiner derzeitgen A-BKK zur günstigeren W-BKK jährlich 108 Euro Zusatzbeitrag und damit an seinem gesamten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung sparen.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Beitragsvorteil beim Zusatzbeitrag" verwendet:
- Krankenkassenliste (GKV-Spitzenverband)
Letzte Aktualisierung am 21.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "Beitragsvorteil beim Zusatzbeitrag" wurden zuletzt am 21.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 18.11.2020
- 18.11.2020: Anpassung des Beitragsvorteil-Rechners an die Beitragsbemessungsgrenze 2021 sowie an den Gleitzonenfaktor 2021
- 05.11.2019: Anpassungen an neue Beitragsbemessungsgrenze 2020 und den Gleitzonenfaktor 2020.
- 26.11.2018: Anhebung der Obergrenze für Midijobs von bisher 850 Euro auf 1.300 Euro ab Mitte 2019 gemäß RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
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