Die gesetzlichen Krankenkassen können einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, während die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen per Gesetz gleich hoch sind. Die Beitragskosten unterscheiden sich demnach nur beim Zusatzbeitrag – unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger versichert sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Krankenkassen erheben immer den gleichen gesetzlichen Beitragssatz. Die Preise der Kassen unterscheiden sich nur im Zusatzbeitrag.
- Die Leistungen der Kassen sind meist sehr ähnlich und ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
- Wenn Sie nicht auf eine spezielle Leistung Ihrer Krankenkasse angewiesen sind, kann sich ein Wechsel finanziell sehr lohnen.
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Vergleich der Zusatzbeiträge der Krankenversicherungen
Inhalt
Info für Krankenkassen
Sofern Sie als Krankenkasse den Rechner auf Ihrer Internet-Seite verwenden möchten, können Sie den Namen Ihrer Kasse hinterlegen und das Eingabefeld für das Bundesland ausblenden lassen. Somit erhalten Sie einen Vorteilsrechner, der die Eingabe der bisherigen Krankenkasse mit dem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse vergleicht und ggf. den Beitragsvorteil anzeigt. Wir sind bei der Einrichtung sehr gerne behilflich.
So arbeitet der Rechner
Der Rechner vergleicht die Zusatzbeiträge aller deutschen Krankenkassen und berechnet Ihren jährlichen Beitragsvorteil beim Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankenkasse. Berücksichtigt werden dabei auch die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze für höhere Einkommen sowie das Gleitzonenentgelt beim Midijob.
Die Leistungen der Kassen sind meist sehr ähnlich und ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie nicht auf eine spezielle Leistung Ihrer bisherigen Krankenkasse angewiesen sind, kann sich ein Wechsel aufgrund eines niedrigeren Zusatzbeitrags finanziell sehr lohnen.
Eingabehilfe zum Rechner
Bisherige Krankenkasse
Bitte geben Sie den Namen Ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse an.
Bundesland
Bitte geben Sie wahlweise das Bundesland Ihres Wohnortes oder Ihrer Arbeitsstätte an.
Monatsbrutto
Bitte geben Sie Ihr monatliches Bruttoeinkommen an. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden prozentual vom Monatsbrutto berechnet und setzen sich zusammen aus dem allgemeinem Beitragssatz, der für alle Kassen gleich hoch ist und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist - wie der Name schon andeutet - je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch.
Wie kann man die Krankenkasse wechseln?
Der Wechsel der Krankenkasse ist recht einfach. Versicherte müssen mindestens 18 Monate Mitglied ihrer Krankenkasse sein, bevor sie zur Kündigung berechtigt sind. Eine Ausnahme ist, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats, in dem die Beitragserhöhung erhoben wird. Bei regulärer Kündigung wird diese zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb von 14 Tagen durch die alte Krankenkasse bestätigt werden.
Währenddessen muss man sich um eine neue Krankenkasse kümmern. Entsprechende Anträge werden meist im Internet zur Verfügung gestellt. Sofern der Wechsel innerhalb der Wechselfrist erfolgt ist, muss dem Arbeitgeber (oder der Arbeitsagentur) die neue Mitgliedsbescheinigung umgehend vorgelegt werden. Sonst bleibt der Versicherte Mitglied seiner alten Kasse.
Was ist der Zusatzbeitrag bei der Krankenkasse?
Seit 2015 können die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Der Zusatzbeitrag dient den Krankenkassen einerseits zum Ausgleich finanzieller Engpässe. Zum anderen soll er den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern. Gemäß Bundesanzeiger beträgt der diesjährige (2025) durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,50 Prozent und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet. Dies war zuvor anders: Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich geteilt wurde, konnten die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen war.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenkasse?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt derzeit 5 512,50 Euro (Stand 2025)).
Infos zum Gleitzonenentgelt
Liegt das Monatsbrutto 2025 innerhalb der Verdienstgrenzen für Midijobs, also zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro, basiert die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - und damit auch die Berechnung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung - auf dem Gleitzonenentgelt. Dieses liegt unterhalb des Monatsbruttos und wird über eine gesonderte Formel berechnet.
So sind Beschäftigungen mit einem Bruttogehalt (Gehaltsrechner), das an die versicherungsfreie 556-Euro-Grenze für Minijobs angrenzt, zwar versicherungspflichtig, es ist aber nur ein reduzierter Beitragsanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Ziel der Gleitzone ist die Beseitigung der sogenannten Niedriglohnschwelle. Diese würde in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro zu einem plötzlichen Anstieg der Beitragsbelastung auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent führen.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Beitragsvorteil beim Zusatzbeitrag" verwendet:
- Krankenkassenliste (GKV-Spitzenverband)
Letzte Aktualisierung
Diese Seite der Themenwelt "Beitragsvorteil beim Zusatzbeitrag" wurde von mir, Stefan Banse, zuletzt am 30.12.2024 redaktionell überprüft oder ergänzt. Sie entspricht dem aktuellen Stand.
Änderungen in Themenwelt "Beitragsvorteil beim Zusatzbeitrag"
- Anpassung des Beitragsvorteil-Rechners an die Beitragsbemessungsgrenze 2025 sowie an den Gleitzonenfaktor 2025
- Anpassung des Beitragsvorteil-Rechners an die Beitragsbemessungsgrenze 2024 sowie an den Gleitzonenfaktor 2024
- Die am 10. Juni 2022 vom Bundesrat bewilligte Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro und die damit einhergehende Erhöhung der Midijob-Grenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro ab 1. Oktober 2022 im Beitragsvorteil-Rechner integriert.
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