Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für hauptberuflich Selbstständige
Als hauptberuflich Selbstständiger können Sie sich im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse gegen Krankheitskosten absichern. Grundsätzlich müsen Sie den vollen Beitrag aufbringen, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverhältnis ansonsten teilen. Beim Selbstständigen wird zudem generell ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, um die prozentualen Beiträge davon zu berechnen. Die genaue Höhe der Beiträge, die Berücksichtigung von Krankentagegeld oder Beitragsermäßigungen können Sie mit dem Beitragsrechner gleich hier ermitteln.
Der Rechner berücksichtigt u.a. folgende Besonderheiten
Beitragsbemessungsgrenze, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für kinderlose, Krankengeld, Gründungszuschuss, Mindestbemessungsgrundlage, Bezugsgröße, kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Info für Krankenkassen
Sofern Sie als Krankenkasse den Rechner auf Ihrer Internet-Seite verwenden möchten, kann das Eingabefeld für den Zusatzbeitragssatz ausgeblendet werden und ein kassenindividueller Satz von Ihnen hinterlegt werden. Wir sind bei der Einrichtung sehr gerne behilflich.
Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz sowie Zusatzbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung
Grundsätzlich wird für hauptberuflich Selbstständige ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4 837,50 Euro) angenommen und für die prozentuale Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Der allgemeine Beitragssatz zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt wie bei der gesetzlichen 14,6 Prozent (2021). Verzichten Sie auf die Versicherung für Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, gilt der ermäßigte Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Dazu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 1,3 Prozent (2021) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Beitrag Selbstständige | |
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Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 677,25 € |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 706,28 € |
Kassenindividueller Zusatzbeitrag | ≈1,3 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 62,89 € |
Allgemeine Beitragssätze für die freiwillige Pflegeversicherung
Die freiwillige Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben. Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,05 Prozent (2021). Selbstständige, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag, also 3,30 Prozent zur Pflegeversicherung leisten.
Beitrag Selbstständige | |
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Pflegeversicherung normal | 3,05 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 147,54 € |
Pflegeversicherung kinderlos | 3,30 % von Beitragsbemessungsgrenze, also 159,64 € |
Beiträge bei einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Auf Antrag können Sie als hauptberuflich Selbsständiger auch dafür sorgen, dass anstelle der Beitragsbemessungsgrenze Ihr geringeres, beitragspflichtiges Einkommen für die Berechnung der prozentualen Beiträge herangezogen wird. Zum beitragspflichtigen Einkommen zählen alle Einnahmen aus der Selbstständigkeit sowie sonstige Einnahmen, wie z.B. Kapitalerträge und Mieteinnahmen.
Beitrag Selbstständige | |
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Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % vom Einkommen |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % vom Einkommen |
Zusatzbeitrag | ≈1,3 % vom Einkommen |
Pflegeversicherung | 3,05 % vom Einkommen |
Neuer Mindestbeitrag bereits seit 2019
Sofern Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Sie auf Antrag einen einkommensabhängigen Beitrag leisten. Hierfür gilt ein Mindestbeitrag. Dieser ergibt sich aus der Mindestbemessungsgrundlage, welche ein Drittel der jeweils aktuellen Bezugsgröße beträgt. 2021 werden die Beiträge daher mindestens von monatlich 1 096,67 Euro (2021) berechnet, was einem Drittel der Bezugsgröße entspricht. Die Bezugsgröße ist definiert als das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und beträgt 2021 monatlich 3 290,00 Euro. Die Anbindung an diese Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in vielen Vorschriften der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dabei die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.
Damit hat sich die Mindestbemessungsgrundlage seit 2019 gegenüber den zuvor geltenden 75 Prozent mehr als halbiert. Erreicht wird dadurch, dass der Mindestbeitrag für Selbstständige mit geringem Einkommen deutlich sinkt. Die Mindestbemessungsgrundlage ist mit einem Drittel der Bezugsgröße auch niedriger, als bei der in den Vorjahren geltenden Sonderbehandlung bei Bezug eines Gründungszuschusses (Hälfte der Bezugsgröße). Von daher ist es seit 2019 für die Höhe des Mindestbeitrags unerheblich, ob Sie einen Gründungszuschuss erhalten oder nicht.
Mindestbeitrag Selbstständige ohne Gründungszuschuss | |
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Krankenversicherung ohne Krankengeld | 14,0 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 153,53 € |
Krankenversicherung mit Krankengeld | 14,6 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 160,11 € |
Zusatzbeitrag | ≈1,3 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 14,26 € |
Pflegeversicherung | 3,05 % von 33,33 Prozent der Bezugsgröße, also 33,45 € |
Mindestbeitrag mit Gründungszuschuss vor 2019
Sofern Ihr Einkommen bis Ende 2018 unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, Sie auf Antrag nur einen einkommensabhängigen Beitrag leisteten und sofern Sie einen Gründungszuschuss erhielten, galt ein anderer Mindestbeitrag. Die Beiträge wurden dann prozentual mindestens von 50 Prozent (statt seinerzeit 75 Prozent) der Bezugsgröße berechnet. Mit der seit 2019 eingeführten Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von nur einem Drittel der Bezugsgröße ist seitdem für die Höhe des Mindestbeitrags unerheblich, ob ein Gründungszuschuss bezogen wird oder nicht.
Weitere Online-Rechner
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "GKV-Beiträge Selbstständige" verwendet:
- Beiträge und Tarife der gesetzlichen Krankenversicherung Bundesministerium für Gesundheit)
- Gesetzliche Krankenversicherung - Beschäftigte ab 2019 entlastet (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung)
Letzte Aktualisierung am 19.01.2021
Die Seiten der Themenwelt "GKV-Beiträge Selbstständige" wurden zuletzt am 19.01.2021 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 12.11.2020
- 12.11.2020: Anpassung des Krankenversicherungs-Beitragsrechners für Selbstständige an die Sozialversicherungssätze, Bezugsgröße und Beitrasgsbemessungsgrenze 2021
- 17.04.2019: Optimierung des Krankenversicherungs-Beitragsrechners für Selbstständige: Gesonderte Auflistung der Krankengeld-Absicherung im Ergebnis und Ausblenden der Abfrage zum Gründungszuschuss ab Beitragsjahr 2019
- 12.11.2018: Halbierung der Mindestbeitrags für Selbstständige ab 2019 gemäß RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Guten Tag,
eine Frage habe ich an Sie. Bis zum allgemeinen, zeitlich unbefristeten Berufsverbot für Friseure war ich selbstständige Friseurmeisterin und freiwillig gesetzlich versichert. Da die Corona Beschränkungen anhalten [...], ist es mir nur möglich ein sehr geringes Einkommen unter 300 Euro zu generieren.
Wie verhält es sich mit den Krankenkassen Beiträgen in dieser speziellen Situation? Ist es zulässig seitens der Krankenkasse ein Mindesteinkommen von über 1000 anzusetzen?
Vielen Dank für die Beantwortung dieses Sachverhalts. Die öffentliche Publikation einer derartigen Frage dürfte für viele derzeit interessant sein.
Mit freundlichem Gruß, M.P.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ja, es ist so, dass die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags prozentual von Ihrem Einkommen, mindestens jedoch von monatlich 1 096,67 Euro (2021) berechnet wird. Diese 1 096,67 Euro sind die Mindestbemessungsgrundlage und entsprechen einem Drittel der sogenannten Bezugsgröße. Daher gilt für 2021 ein Mindestbeitrag von 153,53 Euro zzgl. Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung. Nachrechnen können sie dies in unserem Beitragsrechner unter https://www.smart-rechner.de/kv_selbststaendige/rechner.php.
Möglicherweise gibt es aber gesonderte Regelungen aufgrund der Corona-Beschränkungen, die sich mir entziehen. Daher würde ich Ihnen raten, sich einmal mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Banse
Hallo,
ist es gesetzlich festgelegt, dass Krankenkassen zur Berechnung der Beiträge bei der freiwilligen Krankenversicherung bei Selbständigen das Einkommen des Gatten berücksichtigen müssen, wenn dieser privat krankenversichert ist?
Oder ist es möglich, dass das Einkommen des privat Versicherten nicht berechnet wird?
Ich frage für mich selbst, da ich leider diese Beträge, die in dieser Konstellation für mich berechnet wurden, nicht zahlen kann. Ich verdiene recht wenig mit meinem Kleinunternehmen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Claudia R.
Sehr geehrte Frau R,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Um hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage ganz sicher zu gehen, schlagen wir Ihnen vor, Rat beim eigens für solche Unklarheiten eingerichteten Bürgertelefon zur Krankenversicherung des Ministeriums für Gesundheit zu holen. Dieses ist unter 030/340 60 66-01 zu erreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen